B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2768/2015
Ur t e i l vom 3 . J un i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
China (Volksrepublik),
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. April 2015 / N (…).
E-2768/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin Tibet anfangs
April 2013 zu Fuss über einen 5000 m hohen Pass. Anschliessend hielt sie
sich zweieinhalb Monate in einem ihr unbekannten Land auf und arbeitete
in einem Restaurant. Dieses Land verliess sie auf dem Luftweg und ge-
langte am 16. Juli 2013 von einem ihr unbekannten Land herkommend in
die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 24. Juli 2013
wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt.
Die Vorinstanz hörte sie am 20. Oktober 2014 und 19. Dezember 2014 zu
den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin gel-
tend, sie stamme aus dem Dorf B._______, Gemeinde C._______, Bezirk
D._______, Präfektur E._______, Provinz F._______. Sie sei tibetischer
Ethnie und könne kein Chinesisch. Sie sei nie zur Schule gegangen. Sie
habe zu Hause im Haushalt und Stall gearbeitet. Sie habe zwei Väter. Im
November 2011 sei ihr jüngerer Vater ausserhalb von Tibet auf Pilgerreise
gewesen. Von dieser habe er gesegnete Kügelchen und Bilder des Dalai
Lama mitgebracht. Zusammen hätten sie diese an Verwandte und Be-
kannte verteilt. Nach dem tibetischen Neujahr sei der jüngere Vater auf ei-
ner Handelsreise festgenommen worden. In einer Nacht anfangs März
2013 habe die Polizei bei ihnen zu Hause vorgesprochen und ihren älteren
Vater mitgenommen. Zusammen mit ihrer Mutter sei sie zu ihrem Bruder
gegangen, um ihm über die Verhaftung zu berichten. Als sie nach Hause
zurückgekehrt seien, sei ein Polizeiauto mit sechs Polizisten und einem
Hund vor dem Haus gestanden. Die Polizei habe ihr Haus durchsucht und
ihr mitgeteilt, dass der Vater gegen das Gesetz verstossen habe. Daraufhin
sei sie von einem Polizist in ein Zimmer geschickt und dort von zwei Poli-
zisten vergewaltigt worden. Gegen Ende März 2013, sie sei gerade im Be-
griff gewesen den Stall sauber zu machen, hätten der Dorfvorsteher und
ein Polizist bei ihnen vorgesprochen. Die beiden hätten von der Mutter ver-
langt, dass sie etwas unterzeichne. Die Mutter habe sich geweigert, worauf
der Polizist sie geohrfeigt habe. Dies habe sie – die Beschwerdeführerin –
nicht ertragen können, weshalb sie eine Schaufel genommen und auf den
Polizisten eingeschlagen habe. Sie habe ihn vermutlich an einer Ader ge-
troffen, denn er habe stark geblutet und sei zu Boden gesunken. Ihre Mut-
ter habe ihr umgehend geraten, zu fliehen. Sie habe sich in die nahen
Berge begeben und dort versteckt. Ihre Verwandten hätten ihr Kleider so-
wie Decken gebracht und ihr dabei mitgeteilt, dass das Dorf voller Polizis-
ten sei. Deshalb habe sie sich zur Ausreise entschlossen.
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Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 14. April 2015 – eröffnet am 15. April 2015 – stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz –
unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China – und beauftragte
den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 27. April 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei
aufzuheben und in der Sache neu zu urteilen. Es sei eine Herkunftsanalyse
durch einen gerichtlichen Sachverständigen anzuordnen. Die Flüchtlings-
eigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu erteilen. Eventualtier
sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe vorliegen würden, und
es sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualtier sei festzustel-
len, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und unmöglich sei und
die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei ihr die unentgeltliche Rechts-
pflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
D.
Mit Schreiben vom 4. Mai 2015 bestätigte das Gericht der Beschwerdefüh-
rerin den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
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Seite 4
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; BVGE 2014/26 E.5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Die Vorinstanz hat der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wir-
kung nicht entzogen. Der entsprechende Antrag auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung ist deshalb gegenstandslos.
4.
4.1 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaub-
haft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2).
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
5.
5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.
In Bezug auf das Länderwissen sei die Beschwerdeführerin nicht in der
Lage, geografisch korrekte Angaben zu ihrer Heimatregion zu machen.
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Weder habe sie weitere Gemeinden, die bekannten Klöster noch elemen-
tare Fragen zum alltäglichen Leben in Tibet richtig beantwortet. Sie habe
unkorrekte Aussagen zu den Steuern, der Verlängerung der Identitätskarte
und zur chinesischen Währung gemacht. Die Erklärung, sie sei praktisch
nie einkaufen gegangen und habe deswegen nie Geld in der Hand gehabt,
sei nicht glaubhaft. Ferner habe sie falsch ausgesagt über die Tiere Dzo-
Mos und Dris. Aufgrund des geltend gemachten Profils müsste sie indes in
der Lage sein, deren Eigenschaften korrekt anzugeben. Auch müsste sie
über Chinesisch-Kenntnisse verfügen. In Tibet sei die Schule (…) und es
bestehe eine (…). Die entsprechenden Einwände, sie habe sich mehr für
die Hausarbeit interessiert und im Dorf könne frei über den Schulbesuch
entschieden werden, seien haltlos. Es dränge sich der Verdacht auf, die
Beschwerdeführerin habe die geographischen Angaben auswendig ge-
lernt, zumal die Angaben auf spezifische Nachfragen nicht hätten zu über-
zeugen vermögen.
Weiter seien die Schilderungen der Asylgründe rudimentär, unsubstantiiert
und widersprüchlich ausgefallen. Namentlich habe die Beschwerdeführerin
sich unvereinbar darüber geäussert, wer ihr ihre Sachen in ihr Versteck
gebracht habe sowie betreffend den Zeitpunkt der Heimkehr ihres älteren
Vaters. Letztere Ausführungen seien zudem oberflächlich und vage ausge-
fallen. Ferner sei sie nicht in der Lage, persönliche Wahrnehmungen auf-
zuzeigen. Ihre Schilderungen würden sich auf Handlungsabfolgen be-
schränken beziehungsweise weiche sie den Fragen nach Präzisierungen
aus. Sodann habe sie das Vorsprechen der Polizisten, die Hausdurchsu-
chung und die Vergewaltigung anlässlich der Erstbefragung nicht ange-
führt. Hätte sich dieses Ereignis tatsächlich zugetragen, hätte von der Be-
schwerdeführerin erwartet werden können, dass sie zumindest das Er-
scheinen der Polizei erwähnt hätte. Zudem seien die Schilderungen dieses
Vorfalles oberflächlich und würden erneut nur Handlungsabfolgen beinhal-
ten. In Anbetracht der Trageweite dieses Ereignisses hätte eine detaillierte
Darlegung erwartet werden dürfen. Weiter sei nicht nachvollziehbar, dass
die Beschwerdeführerin einen Polizisten mit einer Schaufel niedergeschla-
gen habe. Zum einen sei fragwürdig, dass sie nach der angeblich erlittenen
Vergewaltigung gewagt habe, gegen den Beamten handgreiflich zu wer-
den. Zum andern sei nicht vorstellbar, dass der Dorfvorsteher tatenlos zu-
gesehen habe. Ferner seien auch die Schilderungen des Reisewegs sub-
stanzlos und würden nicht den Eindruck vermitteln, die Beschwerdeführe-
rin berichte über selbst Erlebtes. Insbesondere sei fragwürdig, wie sie es,
bekleidet nur mit einer Hose, einem Pullover, einer Felldecke und den Le-
derarbeitsschuhen, im Frühjahr über einen 5000 m hohen Pass geschafft
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haben soll. Schliesslich habe sie keine Identitätspapiere eingereicht. Dies
lasse die Annahme erhärten, die Beschwerdeführerin halte den Behörden
ihre Ausweisdokumente bewusst vor, um ihre Identität sowie den Reiseweg
zu verschleiern und so den Vollzug einer möglichen Wegweisung zu er-
schweren oder verunmöglichen.
Obwohl die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen tibetischer Ethnie
sei, würden die mangelhaften Länder- beziehungsweise Regionalkennt-
nisse, die fehlenden Kenntnisse der chinesischen Sprache, die fehlenden
Identitätspapiere sowie die unglaubhaft vorgetragenen Asylgründe darauf
schliessen lassen, dass sie nicht in der von ihr angegebenen Region sozi-
alisiert worden sei.
Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik
China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da sie keine
konkreten und glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in ei-
nem Drittstaat geliefert habe, sei zu schliessen, dass keine flüchtlings- oder
wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen
Aufenthaltsort bestehen würden.
5.2
5.2.1 In der Rechtsmitteleingabe wird zunächst ausgeführt, die Alltagsspe-
zialistin habe einen völlig anderen Dialekt gesprochen. Die Beschwerde-
führerin habe die Spezialistin zwar immer verstanden, umgekehrt sei dies
nicht der Fall gewesen, mithin habe sie ihr Begriffe erklären müssen. Auch
bei der Rückübersetzung habe es Differenzen gegeben.
An der Anhörung haben die Mitarbeiterin der Vorinstanz, welche das Inter-
view führte, die Dolmetscherin und eine Vertreterin eines Hilfswerks, wel-
che die Durchführung einer korrekten Befragung gewärtigt, teilgenommen.
Soweit die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe von Verständi-
gungsschwierigkeiten mit der Alltagsspezialistin spricht, kann sie damit of-
fensichtlich nur die Dolmetscherin meinen. Diese ist indes keine Tibet-Ex-
pertin, sondern entsprechend der Vorstellung zu Beginn der Befragung,
eine neutrale und unparteiische Person, welche keinen Einfluss auf den
Entscheid hat.
Die Beschwerdeführerin wurde anlässlich der Befragung in der von ihr an-
gegebenen Muttersprache (Tibetisch) befragt und erklärte auf entspre-
chende Frage hin, die Dolmetscherin gut zu verstehen (Akten Vorinstanz
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A16/19 S.1). Dem 18-seitigen Protokoll sind denn auch lediglich drei Hin-
weise auf Korrekturen anlässlich der Rückübersetzung zu entnehmen. So-
dann sind dem Protokoll keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass
die Beschwerdeführerin Begriffe bis zu einer halben Stunde hätte erklären
müssen oder Missverständnisse entstanden sind. Auch anerkannte die Be-
schwerdeführerin am Ende der Befragung unterschriftlich, dass ihr das
Protokoll Satz für Satz vorgelesen und in eine ihr verständliche Sprache
übersetzt wurde. Bei dieser Sachlage kann nicht auf ernsthafte Verständi-
gungsschwierigkeiten geschlossen werden. Dieser Schluss wird weiter
dadurch bestätigt, dass die Hilfswerksvertreterin in ihrer Bestätigung keine
Verständigungsschwierigkeiten feststellte. Schliesslich substantiiert die
Beschwerdeführerin den Einwand nicht weiter, mithin erweist sich dieser
als unzutreffend und das Protokoll der Befragung kann dem vorliegenden
Entscheid zu Grunde gelegt werden.
5.2.2 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, indem die Vorinstanz
kein Gutachten durch einen unabhängigen Tibet-Spezialisten habe erstel-
len lassen, habe sie den Sachverhalt nicht richtig erfasst. Sinngemäss rügt
sie damit nicht eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststel-
lung, sondern die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Indes ver-
kennt die Beschwerdeführerin, dass der Gesetzgeber keine Pflicht zur Er-
stellung von Experten-Gutachten zur Abklärung des rechtlich relevanten
Sachverhalts vorsieht. Weitergehend äussert sich die Beschwerdeführerin
zur Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nicht. Eine Verletzung des-
selben ist auch nicht ersichtlich.
5.2.3 Weiter hält die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe an der
Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen fest. Sinngemäss macht sie somit geltend,
die Vorinstanz habe zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen und da-
mit Bundesrecht verletzt.
Die Vorinstanz hat im Rahmen der Anhörung die Beschwerdeführerin ver-
tieft zu ihren Länderkenntnissen und zum Alltagswissen befragt. Diese Ab-
klärungen stellen ein Element im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung dar
und sind bei der Beachtung von gewissen Mindeststandards zulässig. Na-
mentlich muss für das Gericht aus dem Asyldossier erkennbar sein, welche
Fragen der asylsuchenden Person gestellt wurden, wie diese darauf ge-
antwortet hat und wie die Fragen hätten beantwortet werden müssen. Wei-
ter muss der betroffenen Person dazu das rechtliche Gehör gewährt wer-
den. Dabei genügt es nicht, die Schlussfolgerung in einer pauschalen Zu-
sammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret
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vorgeworfenen Falschangaben effektiv und detailliert erkennbar zu ma-
chen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3361/2014 vom 6. Mai
2015, zur Publikation vorgesehen).
Was das Alltagswissen betrifft, wurden der Beschwerdeführerin Fragen zur
Geographie der angeführten Herkunftsregion, zur Zucht, Haltung und Nut-
zung der von der Familie gehaltenen Yaks sowie zur Stückelung des Gel-
des gestellt. Die entsprechenden Fragen und die Antworten sind aus dem
Protokoll ersichtlich. Die korrekten diesbezüglichen Angaben ergeben sich
aus internen Aktennotizen der Vorinstanz mit Verweisen auf Kartenmaterial
sowie verschiedene Literatur (Akten Vorinstanz A17/1, A18/3). Sodann hat
die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung das
rechtliche Gehör zu den unzutreffenden Antworten gegeben und ihr dabei
die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äussern. Damit sind die im vor-
genannten Urteil aufgezeigten Kriterien erfüllt und es kann vorliegend auf
den Alltagswissenstest abgestützt werden.
5.2.4 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. In der
angefochtenen Verfügung wird ausführlich dargelegt, aus welchen Grün-
den, nämlich mangelnder geographischer und länderspezifischer (Geldein-
heit, Steuern, Angaben zu Tieren) Kenntnisse, fehlender Kenntnisse der
chinesischen Sprache, unsubstantiierter, widersprüchlicher und damit nicht
glaubhaft vorgetragener Asylgründe, unglaubhafter Schilderung der Aus-
reise sowie fehlender Identitätspapiere davon auszugehen sei, die Be-
schwerdeführerin sei nicht in der von ihr angegebenen Region sozialisiert
worden.
Zur Klärung der Unstimmigkeiten in ihren Aussagen macht die Beschwer-
deführerin zunächst geltend, zwischen der Erstbefragung und der Anhö-
rung hätten fast zwei Jahre gelegen. Auch wenn zwischen den beiden Be-
fragungen eineinhalb Jahre vergangen sind, so dürfen von der Beschwer-
deführerin in wesentlichen Punkten ihrer Aussagen übereinstimmende
Ausführungen erwartet werden. Dies umso mehr, als sie dabei über selbst
Erlebtes zu berichten hat. Insoweit vermag die Beschwerdeführerin aus
diesem Hinweis nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, ihr Herkunftsdorf sei sehr klein,
unterentwickelt und es gebe nur wenig technischen Fortschritt. Dieser Ein-
wand ist nicht vereinbar mit ihren Aussagen, wonach die Familie zu Hause
über ein eigenes Telefon (Akten Vorinstanz A16/19 F 9 f.) und der Vater
über ein Mobiltelefon verfügt (Akten Vorinstanz A13/10 A29). Ebenfalls
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nicht vereinbar ist er mit dem Vorbringen, in unmittelbarer Nähe zu ihrem
Haus stehe eine Kaserne mit 40 bis 50 Soldaten (Akten Vorinstanz A13/10
S. A:37). Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei "sehr tibetisch-
traditionell" erzogen worden und ihre Eltern hätten nicht gewollt, dass sie
Chinesisch spreche. Auch dieser Erklärungsversuch ist unbehelflich. Ge-
mäss ihren Angaben durfte sie die Schule nicht, ihre drei Jahre jüngere
Schwester indes sowohl die Grundschule im Dorf als anschliessend auch
eine höhere Schule für G._______ in H._______ besuchen (Akten Vo-
rinstanz A13/10 A56, A16/19 F19 ff.). Solches ist bei der geltend gemach-
ten Einstellung der Eltern in keiner Weise nachvollziehbar. Darüber hinaus
macht die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe im Gegensatz
zu ihren früheren Angaben nun geltend, in ihrem Heimatdorf gebe es keine
Schule (Beschwerde S. 6). Diese offensichtlich unvereinbaren Aussagen
sind auch mit dem Hinweis, in Tibet würden Entscheidungen der Eltern
nicht hinterfragt, nicht erklärbar. Vor diesem Hintergrund ist daher auf die
weiteren diesbezüglichen Ausführungen in der Eingabe sowie den als Be-
weismittel eingereichten Bericht zur Erziehung in Tibet nicht weiter einzu-
gehen. Der Beschwerdeführerin ist nicht gelungen, glaubhaft zu machen,
dass sie keine Schule besuchte und kein Chinesisch kann.
Was die landwirtschaftlichen Kenntnisse der Beschwerdeführerin anbe-
langten, wird in der Rechtsmitteleingabe anerkannt, dass diese rudimentär
sind. Indes stimmt der Hinweis, die Beschwerdeführerin habe vorwiegend
Hausarbeiten verrichtet, mit ihren Ausführungen anlässlich der Befragung
nicht überein. Gemäss den dortigen Angaben hat sie sich um die Tiere ge-
kümmert, namentlich gefüttert, gesäubert und gemolken (Akten Vorinstanz
16/19 S. 8). Ebenfalls unvereinbar mit den bisherigen Aussagen ist der Hin-
weis, sie sei die Tochter eines Feldarbeiters. Anlässlich der Befragung gab
sie mehrmals zu Protokoll, ihr Vater sei Händler und handle mit Yaks und
Dzos, aber auch mit Schafen und Ziegen (Akten Vor-instanz A16/19 S. 3,
5). Daneben würden sie Gerste anbauen (Akten Vor-instanz A16/19 S. 9).
Weitergehend legt die Beschwerdeführerin mit dem Wiederholen ihrer
Asylvorbringen und dem Festhalten an deren Tatsächlichkeit, nicht sub-
stantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit ge-
schlossen hat. Um diesbezüglich Wiederholungen zu vermeiden, kann voll-
umfänglich auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der an-
gefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die erhobene Rüge erweist
sich als unzutreffend.
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5.2.5 Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, den vor-instanz-
lichen Schluss, sie sei nicht in der von ihr angegebenen Region sozialisiert
worden, in Frage zu stellen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin vor der Ankunft in der Schweiz nicht in der Volks-
republik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Nam-
hafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es – nebst der Schweiz und Nord-
amerika – lediglich in Indien und Nepal.
5.3 Die Beschwerdeführerin macht unter Hinweis auf EMARK 2006 Nr. 1
geltend, durch ihre Flucht erfülle sie aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe
die Flüchtlingseigenschaft. Wie vorstehend dargelegt, vermag die Be-
schwerdeführerin weder ihre Fluchtgründe, Staatsangehörigkeit, Herkunft
noch ihre legale oder illegale Ausreise glaubhaft zu machen. Bei dieser
Sachlage ist auch das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen ge-
mäss Art. 54 AsylG zu verneinen.
5.4 Insgesamt hat die Beschwerdeführerin somit nichts vorgebracht, das
geeignet wäre, einen Fluchtgrund in Bezug auf die Volksrepublik China
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Bei dieser Sachlage
besteht keine Veranlassung, eine Herkunftsanalyse durch einen unabhän-
gigen Tibetexperten anzuordnen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch dem-
nach zu Recht abgelehnt.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegwei-
sung ist nicht zu beanstanden.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin hat durch die Verheimlichung respektive Ver-
schleierung ihrer wahren Herkunft die ihr obliegende Mitwirkungspflicht
(Art. 8 AsylG) verletzt. Sie hat die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung selbst
zu tragen. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich ge-
zielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshin-
dernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungs-
weise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine
Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (BVGE 2014/12 E. 6).
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Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzli-
chen Entscheid – in Anwendung von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG – aus-
drücklich ausgeschlossen worden (Ziff. 5 des Dispositivs der angefochte-
nen Verfügung).
7.2 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr allenfalls
benötigten Reisedokumente bei der Vertretung ihres Heimatlandes zu be-
schaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
7.3 Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung,
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der ent-
sprechende Antrag ist abzuweisen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass ihr Begehren als aussichtslos zu gelten hat.
Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zum Erlass
der Verfahrenskosten nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzu-
geben ist.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art.
1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem Urteil ist
der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegen-
standslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: