B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2769/2012
U r t e i l v o m 1 9 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
unbekannte Staatsangehörigkeit (angeblich Eritrea),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. April 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 19. August
2011 in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Chiasso um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung vom 29. August 2011 und der ein-
lässlichen Anhörung vom 5. April 2012 zu ihren Asylgründen im Wesentli-
chen ausführte, sie sei eritreische Staatsangehörige, in Asmara geboren
und im Alter von zwei Jahren mit ihren Eltern nach Äthiopien gezogen,
dass eines Tages, im Jahre (…), als sie und ihr Bruder nicht zu Hause
gewesen seien, ihre Eltern nach Eritrea deportiert worden seien, und sie
seither keinen persönlichen Kontakt mit ihnen gehabt habe,
dass sie durch das im Sudan wohnhafte Patenkind ihrer Mutter erfahren
habe, dass ihr Vater (…) an einem Nierenversagen und ihre Mutter (…)
infolge Bluthochdruck gestorben sei,
dass sie nach der Deportation ihrer Eltern die Schule abgebrochen und
im Restaurant einer Freundin gearbeitet habe, diese im Jahre (…) aber in
Konkurs geraten sei, weshalb sie (die Beschwerdeführerin) Äthiopien ver-
lassen habe und in den Sudan gereist sei,
dass sie drei Monate später mittels eines sudanesischen Passes nach
Beirut weitergereist sei und dort während (…) Jahren gelebt und gearbei-
tet habe,
dass sie von der Arbeitgeberin schlecht behandelt und nicht entlöhnt wor-
den sei, weshalb sie Beirut verlassen habe und später via Syrien, Türkei
und Griechenland in die Schweiz gelangt sei,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 20. April 2012 – eröffnet am 24. April 2012 – ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftig-
keit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht standhalten,
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dass ihre eritreische Staatsbürgerschaft nicht geglaubt werde, da sie kei-
nerlei Kenntnisse habe über das Land, aus dem angeblich ihre Familie
stamme, sie nichts über eritreische Bräuche berichten könne und nicht
einmal in passiver Hinsicht der eritreischen Sprache (Tigrinya) mächtig
sei,
dass die Schilderungen bezüglich der Deportation ihrer Eltern stereotyp
und pauschal ausgefallen seien, und aufgrund der grossen Bedeutung
dieses Ereignisses, welches sie plötzlich und für immer von ihren Eltern
getrennt habe, eine detailreichere Schilderung zu erwarten gewesen wä-
re,
dass der vollständige Kontaktabbruch zu ihrem Bruder, dem angeblich
einzig verbliebenen Verwandten in Äthiopien, weder verständlich noch
nachvollziehbar sei,
dass die Beschwerdeführerin zudem keinerlei Beweismittel beibringe zum
Beleg ihrer angeblich eritreischen Staatsangehörigkeit, und zusammen-
fassend aufgrund der Aktenlage mit hoher Wahrscheinlichkeit von der
äthiopischen Staatsangehörigkeit auszugehen sei,
dass auch die Herkunft aus einem anderen Staat nicht gänzlich auszu-
schliessen sei, die Untersuchungspflicht des BFM aber ihre vernünftigen
Grenzen an der Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person finde,
weshalb der Vollzug der Wegweisung in erster Linie nach Äthiopien zu
prüfen sei,
dass in Äthiopien heute weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation
allgemeiner Gewalt herrsche und keine individuellen Vollzugshindernisse
auszumachen seien, es sich bei der Beschwerdeführerin um eine gesun-
de junge Frau mit einigen Jahren Schulbildung und Berufserfahrung
handle und davon auszugehen sei, sie verfüge über Familienangehörige
in Äthiopien, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Mai 2012 – Poststem-
pel 21. Mai 2012 – gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde
erhob und deren Aufhebung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft,
die Gewährung des Asyls, eventualiter die Feststellung der Unzulässig-
keit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs sowie
in prozessualer Hinsicht, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde, die vorsorgliche Anweisung an die zuständige Be-
hörde, die Datenweitergabe an die heimatlichen Behörden zu unterlassen
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sowie die diesbezügliche Information bei bereits erfolgter Datenweiterga-
be und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte,
dass sie im Wesentlichen geltend machte, keine ausreichenden Kennt-
nisse über Eritrea haben zu können, da sie in ihrer neuen Heimat, Äthio-
pien, aus Angst vor Kontrollen oder der Ausweisung nicht habe auffallen
dürfen, und sich daher so gut wie möglich den dortigen Umständen an-
gepasst habe,
dass sie ebenfalls wegen einer befürchteten Deportation den Kontakt zu
ihrem Bruder vermieden habe und ausserdem ein eher angespanntes
Verhältnis zu ihm gehabt habe,
dass sie überdies gelernt habe, sich unauffällig und emotionslos zu ge-
ben, und sich verbiete, der Vergangenheit zu stellen, da alles zu schreck-
lich gewesen sei,
dass sie zum Beweis ihrer Identität eine Kopie ihres Taufscheins vom (…)
("Certificate of Baptism") beibrachte,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 31. Mai 2012 den Eingang der
Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung nicht einzugehen ist, zumal die Beschwerde von Gesetzes wegen
aufschiebende Wirkung hat und diese von der Vorinstanz nicht entzogen
worden ist (Art. 55 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält, wobei Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorinstanz gesetzes- und praxiskonform erkannt hat, die Vor-
bringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen von Art. 7
AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts
nicht genügen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen aus-
führlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, und die obige
zusammenfassende Darstellung derselben verwiesen werden kann,
dass die auf Rechtsmittelebene vorgebrachten Erläuterungen zu den
mangelnden Sprach- und Landeskenntnissen als nachgeschoben zu be-
werten sind und weitere Widersprüche begründen,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vorbrachte, ihre El-
tern hätten Tigrinya gesprochen, und in der Beschwerde die nicht vor-
handenen Sprachkenntnisse damit begründete, aus Angst vor Kontrollen
und einer Ausweisung habe die Familie nur manchmal, im Verborgenen in
Tigrinya kommuniziert,
dass sie bei der Vorinstanz nie behauptet hat, während ihrer Kindheit in
Angst gelebt zu haben oder sie habe ihre eigentliche Herkunft verdecken
müssen, und deshalb das Beschwerdevorbringen, sich an die Vergan-
genheit nicht erinnern zu können, weil das bisherige Leben so schlimm
gewesen sei, nicht gehört werden kann,
dass es sich beim eingereichten Taufschein, datiert vom (…), nicht um
denjenigen der Beschwerdeführerin handeln kann, zumal sie den (…) als
Geburtsdatum angegeben hat, und dieser somit nicht geeignet ist, ihre
eritreische Staatsangehörigkeit zu belegen,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes wegen zu prü-
fen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre
Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet (Art.
8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art.
7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen
Wegweisungshindernissen in mutmasslichen oder gar hypothetischen
Herkunftsländern zu forschen,
dass das BFM zutreffend und mit umfassender Aktenabstützung zur Er-
kenntnis gelangt ist, die Beschwerdeführerin sei nicht eritreische, sondern
wahrscheinlich äthiopische oder allenfalls drittländische Staatsangehörige
und verunmögliche den Behörden eine adäquate Prüfung der Vollzugs-
voraussetzungen,
dass die Beschwerdeführerin die Folgen der von ihr nicht rechtsgenüglich
nachgewiesenen tatsächlichen Identität und Herkunft zu tragen hat, in-
dem davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung nach Äthio-
pien – wo sie vermutungsweise zumindest ein Aufenthaltsrecht besitzt –
keine Vollzugshindernisse im Sinnen von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art.
83 Abs. 2 – 4 AuG entgegenstehen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S.
4f.),
dass auch die Beschwerdeschrift keine zureichenden Anhaltspunkte für
eine von den Erkenntnissen des BFM abweichende Betrachtungsweise
enthält,
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
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sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass – wie vom BFM zutreffend erkannt – weder die allgemeine Lage in
Äthiopien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Be-
schwerdeführerin im Falle einer Rückkehr dorthin schliessen lassen,
dass die in der Rechtsmittelschrift vorgebrachten Vollzugshindernisse
nach Äthiopien (illegaler Aufenthalt, fehlende Arbeitsmöglichkeit, nicht
vorhandenes familiäres Beziehungsnetz) keine zureichende Anhaltspunk-
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te für eine von den Erkenntnissen des BFM abweichende Betrachtungs-
weise darstellen,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Äthio-
pien (oder in einen nicht auszuschliessenden anderen Staat) schliesslich
möglich ist, da sich aufgrund der Akten keine Vollzugshindernisse erge-
ben (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12
S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Entscheid das Begehren, die zuständigen Behör-
den seien anzuweisen, eine Kontaktaufnahme beziehungsweise Daten-
weitergabe an den Heimatstaat zu unterlassen, gegenstandslos gewor-
den ist und sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, wonach bereits
eine Datenweitergabe erfolgt wäre,
dass aus den soeben dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren
keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unabhängig von
der Frage der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mittlerweilen gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: