B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2770/2015
Ur t e i l vom 1 0 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen z.G. von B._______ und
C._______ sowie der gemeinsamen Kinder D._______,
E._______, F._______ und G._______; Verfügung
des SEM vom 17. April 2015 / (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer gelangte mit Einladungsschreiben vom 14. Juni
2014 an die Schweizerische Botschaft in Beirut (Libanon) und lud seinen
Bruder B._______, dessen Ehefrau C._______ und die Kinder D._______,
E._______, F._______ und G._______ (nachfolgend: Gesuchstellende) für
einen Besuchsaufenthalt in die Schweiz ein. Als Beilagen reichte er eine
Verpflichtungserklärung gleichen Datums sowie Unterlagen zu seiner
Wohn- und Arbeitssituation, zu Unterbringungsmöglichkeiten bei Freunden
und zur gesundheitlichen Situation seines Bruders ein.
A.b Am 16. Juni 2014 ersuchten die Gesuchstellenden beim Schweizeri-
schen Generalkonsulat in Istanbul um Ausstellung von Schengen-Visa be-
ziehungsweise Visa aus humanitären Gründen.
A.c Das Generalkonsulat wies die Visumsanträge am 18. Juni 2014 ab mit
der Begründung, die vorgelegten Informationen über den Zweck und die
Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes seien nicht glaubhaft und
die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitglied-
staaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können.
B.
B.a Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 27. Mai (recte: August) 2014 Einsprache beim BFM (Bundesamt für
Migration, heute SEM). Er führte aus, er verstehe nicht, weshalb die Visa
abgelehnt worden seien. Er könne seine Familienangehörigen für die Zeit
ihres Besuches bei sich aufnehmen und sie finanziell unterstützen. Ausser-
dem seien auch sein Bruder H._______ sowie sechs Freunde bereit und
in der Lage, seine Familie bei sich aufzunehmen.
B.b Mit Schreiben vom 5. November 2014 bestätigte der Beschwerdefüh-
rer erneut, dass er während den 90 Tagen des Besuchervisums für den
Lebensunterhalt der Gesuchstellenden aufkommen werde.
Am 14. April 2015 erkundigte er sich beim SEM nach dem Stand des Ver-
fahrens.
B.c Das SEM wies die Einsprache mit Entscheid vom 17. April 2015 – er-
öffnet am 21. April 2015 – ab.
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C.
Der Beschwerdeführer reichte gegen diese Verfügung am 2. Mai 2015 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und ersuchte sinngemäss
um Aufhebung des Einspracheentscheides und Bewilligung der Visa seiner
Angehörigen.
Als Beweismittel reichte er die Übersetzung eines Arztberichtes aus dem
Jahr 2010, ein ärztliches Zeugnis aus dem Jahr 2011 (beide bereits akten-
kundig) sowie eine Bestätigung des Beschwerdeführers und seines Bru-
ders Adnan bezüglich der finanziellen Unterstützung der Gesuchstellenden
vom 2. Mai 2015 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Da-
runter fallen unter anderem Einspracheentscheide des SEM, mit denen die
Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Der Be-
schwerdeführer ist als Gastgeber der Gesuchstellenden zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG; BVGE 2014/1 E. 1.3.2). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52
VwVG).
1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels wurde daher verzichtet (Art. 57
Abs. 1 VwVG).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens), unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – Unangemessenheit hin (Art. 49
VwVG).
2.
2.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
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grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.).
2.2 Der angefochtenen Verfügung liegen die Gesuche von syrischen
Staatsangehörigen um Erteilung von humanitären Visa zugrunde. Die im
Ausländergesetz (AuG; SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmun-
gen enthaltenen Regelungen über das Visumsverfahren und über die Ein-
und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-As-
soziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art.
2 Abs. 2–5 AuG).
2.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise
in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten
gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Vi-
sum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsange-
hörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts be-
legen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich
haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gül-
tigkeitsdauer des beantragten Visums verlassen beziehungsweise Gewähr
für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Drittstaatsangehörige dürfen
ferner nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverwei-
gerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung,
die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen
Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. Art. 5 AuG; Art. 2 Abs. 1
der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumser-
teilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr.
562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006
über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch
Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13. April 2006,
zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29.
Juni 2013]; BVGE 2009/27 E. 5 f.).
2.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4
Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gül-
tigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen
die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen
des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen
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gestattet. Im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs.
4 und Art. 12 Abs. 4 VEV verankert.
3.
3.1 Die Möglichkeit der Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen
hat insbesondere angesichts der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer
Schweizer Vertretung im Ausland ein Asylgesuch einzureichen, an Bedeu-
tung gewonnen. In seiner Botschaft zur entsprechenden Gesetzesände-
rung hat der Bundesrat auf die Möglichkeit der Visumserteilung aus huma-
nitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen; am 28. September
2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in
Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angele-
genheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären
Gründen" erlassen.
3.2 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), in Kraft getreten am 29. September 2012, wurden
unter anderem die Bestimmungen zum Stellen von Asylgesuchen aus dem
Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden
kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend
machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die
Einreise in die Schweiz ersuchen, besteht die Möglichkeit, aus humanitä-
ren Gründen und mit Zustimmung des SEM ein Einreisevisum zu erteilen
(vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich
der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befin-
det, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die
Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen.
3.3 Gemäss der Weisung vom 28. September 2012 kann ein Visum aus
humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des
konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss,
dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret
an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer
besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwin-
gend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt.
Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer – auf-
grund der konkreten Situation – unmittelbaren individuellen Gefährdung
gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Ge-
fährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der
Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die
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Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass
keine Gefährdung mehr besteht.
Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch rest-
riktiver als bei den Auslandgesuchen, in welchen Verfahren Einreisebewil-
ligungen bereits sehr zurückhaltend erteilt worden sind (zur entsprechen-
den Praxis vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der
Bundesrat in der Botschaft vom 26. Mai 2010 hingewiesen (vgl. BBl 2010
S. 4468, 4490).
3.4 Bei einem durch das Vorliegen einer beachtlichen unmittelbaren und
ernsthaften konkreten Gefahr gerechtfertigten humanitären Visum entfällt
die in Erwägung 2.3 genannte Einreisevoraussetzung, wonach die recht-
zeitige Wiederausreise aus der Schweiz zu belegen ist. Bei einer auf einer
konkreten Gefahr gründenden Erteilung eines humanitären Visums wird
vielmehr davon ausgegangen, der betreffende Visumsinhaber reiche ein
Asylgesuch ein, sobald er sich in der Schweiz befindet, ansonsten er die
Schweiz innert 90 Tagen zu verlassen hat.
4.
4.1 Das SEM führte zur Begründung seines Einspracheentscheides aus,
die Gesuchstellenden müssten angesichts der sozio-ökonomischen Ver-
hältnisse und des Bürgerkrieges in Syrien über aussergewöhnliche famili-
äre Bindungen und Verpflichtungen verfügen, damit eine Rückkehr als
wahrscheinlich gelten könne. Die Erfahrung habe gezeigt, dass viele Per-
sonen aufgrund des Bürgerkriegs versuchten, sich ins Ausland zu bege-
ben. Deshalb müsse das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslo-
sen Rückkehr als grundsätzlich sehr hoch eingestuft werden. Dass die Ge-
suchstellenden trotz der in Syrien herrschenden Krise nach Ablauf des Be-
suchervisums dorthin zurückkehren würden, werde in der Einsprache nicht
nachvollziehbar ausgeführt. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines
Schengen-Visums seien somit nicht erfüllt.
Praxisgemäss bestehe aber auch kein Raum für ein humanitäres Visum,
wenn sich Personen in einem sicheren Drittstaat aufhielten. Syrer, welche
ihre kriegsgebeutelte Heimat verlassen hätten und sich in der Türkei befin-
den würden, müssten zurzeit nicht um ihr Leben fürchten und seien dort in
Sicherheit. Weitere Gründe, welche die Erteilung eines humanitären Vi-
sums als zwingend erscheinen lassen würden, seien nicht ersichtlich. Die
Erkrankung von B._______ an Hepatitis B vermöge keine Ausstellung ei-
nes Visums aus humanitären Gründen zu rechtfertigen.
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Schliesslich komme die inzwischen aufgehobene Weisung des BFM vom
4. September 2013 nicht zur Anwendung, da der Termin für die Gesuch-
stellung nach deren Aufhebung vereinbart worden sei. Der Bundesratsbe-
schluss vom 6. März 2015 sei nicht anwendbar, da es sich bei den Gesuch-
stellenden nicht um die Kernfamilie des Beschwerdeführers handle.
4.2 Der Beschwerdeführer wiederholt in der Rechtsmitteleingabe seine in
der Einsprache gemachten Ausführungen. Sein Bruder B._______ leide an
Hepatitis B. Die Familienangehörigen hätten Syrien wegen des Bürger-
kriegs verlassen und seien in die Türkei gegangen, dort seien sie jedoch
auch nicht in Sicherheit. Der Beschwerdeführer werde sie für die Zeit ihres
Besuches bei sich aufnehmen und sie finanziell unterstützen. Seine Brüder
könnten die Familie ebenfalls aufnehmen.
5.
5.1 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige ge-
mäss Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 539/2001 in Verbindung mit Anhang I einer Vi-
sumspflicht für den Schengen-Raum.
5.2 Im Beschwerdeverfahren wird nicht explizit bestritten, dass die bereits
in der angefochtenen Verfügung geprüften Voraussetzungen für die Ertei-
lung eines solchen Schengen-Visums nicht gegeben sind. Aufgrund der
gesamten Umstände kann nicht geschlossen werden und wird in der Be-
schwerde auch nicht geltend gemacht, dass die Gesuchstellenden nach
Ablauf der Visa fristgerecht aus dem Schengen-Raum ausreisen würden.
Die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-
Raum fällt daher nicht in Betracht.
Im Folgenden ist daher einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die
Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz aus humanitären Gründen
abgelehnt hat.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Vi-
sums vorliegend nicht erfüllt sind.
6.2 Die Situation für syrische Flüchtlinge in der Türkei ist sicher nicht ein-
fach. Das Land hat eine sehr grosse Anzahl Flüchtlinge aufgenommen, de-
ren Versorgung für die Behörden eine gewaltige Herausforderung darstellt
und wohl nicht immer vollumfänglich gewährleistet werden kann. Dass die
türkische Bevölkerung bisweilen negativ auf die Flüchtlinge reagiert und
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viele Flüchtlinge in Armut leben, wird nicht in Abrede gestellt. Es ist jedoch
nicht davon auszugehen, die sich in der Türkei befindenden Flüchtlinge
beziehungsweise konkret die Gesuchstellenden seien an Leib und Leben
gefährdet, zumal die Grundversorgung in der Regel gewährleistet sein
dürfte und der Zugang zu medizinischen Basisleistungen grundsätzlich
vorhanden ist.
Der Beschwerdeführer bringt vor, sein Bruder leide an chronischer Hepati-
tis B. Ein aktueller Arztbericht liegt dem Gericht nicht vor, doch ist vom
Wahrheitsgehalt dieser Angabe und dem Weiterbestehen diese Erkran-
kung auszugehen. Mangels anderweitigen Informationen ist indessen an-
zunehmen, dass sich der Gesundheitszustand von B._______ zumindest
nicht wesentlich verschlechtert hat und zurzeit keine intensivierte Behand-
lung erfordert, mithin keine medizinische Notlage besteht. Er wird mithin
nicht dringend auf medizinische Hilfe angewiesen sein, welche er in der
Türkei nicht bekommen könnte.
6.3 Nach dem Gesagten vermochten die Gesuchstellenden nicht darzule-
gen, sie seien in der Türkei unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und
Leben gefährdet, sodass ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich
und die Erteilung eines Einreisevisums gerechtfertigt wäre. Es ist davon
auszugehen, dass die Gefährdung, vor welcher sie aus Syrien geflüchtet
sind, in der Türkei nicht mehr besteht.
6.4 Im Übrigen wird erneut darauf hingewiesen, dass bei humanitären Vi-
sumsanträgen lediglich die Einreisevoraussetzungen geprüft werden, wel-
che gegenüber den ehemaligen Asylgesuchen aus dem Ausland strenger
sind (vgl. E. 3.3 vorstehend).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gestützt auf Art. 63 Abs. 1 a.E. VwVG
sowie Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) ist darauf indessen ausnahmsweise zu verzichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und das Schweize-
rische Generalkonsulat in Istanbul.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Sarah Straub