B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2770/2018
Ur t e i l vom 2 0 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Mia Fuchs, Richter Grégory Sauder,
Gerichtsschreiberin Nina Klaus.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
Beschwerdeführer,
Gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 12. April 2018 / N (…).
E-2770/2018
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Sachverhalt:
A.
Der damals minderjährige Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde und
Ajnabi mit letztem Wohnort in B._______ (Provinz Al-Hasaka) verliess sei-
nen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 8. November 2015 illegal.
Am 8. Dezember 2015 erreichte er die Schweiz, wo er am selben Tag ein
Asylgesuch stellte. Am 6. Januar 2016 wurde er summarisch zur Person
befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A5/11). Am 7. Januar 2016 mel-
dete das SEM dem zuständigen Kanton den Beschwerdeführer als unbe-
gleitete minderjährige asylsuchende Person (UMA) und ersuchte um Ein-
leitung der entsprechenden Schutzmassnahmen. Mit Eingabe vom 18. Ap-
ril 2016 zeigte die Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not beim
SEM ihr Mandat an und legte dieses, nachdem der Beschwerdeführer die
Volljährigkeit erreicht hatte, am (…) wieder nieder. Am 12. April 2017 wurde
der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört (Anhö-
rung; Protokoll in den SEM-Akten A16/18).
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen aus, etwa sechs oder sieben Monate vor seiner Ausreise aus
Syrien seien er und sein Kollege G. von unbekannten Personen, möglich-
erweise Angehörige des IS (sog. Islamischer Staat), entführt worden, als
sie einen Auftrag für die (…) seines Onkels (nachfolgend O.) ausgeführt
hätten. Sie seien in einem dunklen Zimmer festgehalten und auch geschla-
gen worden. Einer der Täter habe ihn aufgefordert O. anzurufen, und sie
hätten von diesem Lösegeld verlangt; er selbst habe O. um Hilfe gebeten.
Am vierten Tag sei ihnen die Flucht gelungen; G. sei getötet und er selbst
angeschossen worden. Erst im Spital von C._______ sei er wieder zu Be-
wusstsein gekommen. Dort hätten ihn Mitglieder des Asaysh (Anmerkung
des Gerichts: Inlandgeheimdienst der Kurdischen Regionalregierung,
KRG) zu seiner Situation befragt und ihm mitgeteilt, dass er in der Nähe
eines Kontrollpostens der YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Kurdische Volks-
verteidigungseinheiten) bewusstlos aufgefunden worden sei. Am Abend
desselben Tages sei er nach Hause zurückgekehrt, wo er während unge-
fähr drei Monaten geblieben sei.
Nachdem O. ihn ermutigt habe, seine Arbeit wiederaufzunehmen, da keine
Gefahr mehr für ihn bestehe, habe sein Cousin ihn jeweils zur Arbeit
gefahren und wieder abgeholt. Einmal auf dem Heimweg hätten sie bei
einem Kontrollposten des Asaysh ihre Identitätsdokumente vorweisen
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Seite 3
müssen und seien zu ihrer Identität befragt sowie fotografiert und
schliesslich von der YPG rekrutiert worden. Obwohl auch einer seiner
Onkel beim Asaysh arbeite, habe dieser die Rekrutierung nicht verhindern
können. Während vier bis fünf Monaten habe er in D._______ Dienst
leisten müssen. Er habe die Grundausbildung zweimal durchlaufen
müssen, weil er die Front jeweils wieder verlassen habe, da er niemanden
habe erschiessen wollen; deshalb sei er auch als Feigling betitelt worden.
Kleinere Strafen habe es auch gegeben im Zusammenhang mit dem
Essen, wenn sich etwa jemand geweigert habe, dieses zuzubereiten.
Eines Tages habe er anstelle eines Offiziers, für den sie eigentlich
bestimmt gewesen sei, eine vergiftete Mahlzeit eingenommen. Er sei ins
Spital gebracht worden und habe von dort aus Syrien über E._______
verlassen.
Der Beschwerdeführer gab weiter an, er sei Sympathisant der (…) gewe-
sen, da alle seine Familienmitglieder dieser Partei angehört hätten. Er habe
beispielsweise bei einem Theaterstück und einer Tanzaufführung dieser
Partei teilgenommen. Schwierigkeiten habe er in diesem Zusammenhang
aber nie gehabt.
Schliesslich führte er aus, er habe als Ajnabi die syrische Staatsangehörig-
keit nicht annehmen wollen, ansonsten er Militärdienst hätte leisten müs-
sen. Hingegen hätten sich seine Brüder und Schwestern in Syrien einbür-
gern lassen. Danach hätten sie die Vorladung für den Militärdienst erhalten,
weswegen sie aus Syrien ausgereist seien.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem sy-
rischen Zivilregister (im Original) sowie diverse Fotos zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 12. April 2018 – eröffnet am 13. April 2018 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch vom 8. Dezember 2015 ab, verfügte die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnete zufolge der Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. Zur Begründung hielt das
SEM im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers genüg-
ten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht.
D.
Der Beschwerdeführer gelangte mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
9. Mai 2018 an das Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend BVGer). Er
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beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und seine Flücht-
lingseigenschaft sei anzuerkennen sowie es sei ihm Asyl zu gewähren.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung.
E.
Mit Verfügung vom 16. Mai 2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest,
der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in
der Schweiz abwarten.
F.
Am 18. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung seiner
Fürsorgeabhängigkeit der (…) vom 14. Mai 2018 zu den Akten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2018 hiess die zuständige Instrukti-
onsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gut. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zum Schriftenwechsel ein.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. Juni 2018 hält die Vorinstanz mit ergän-
zenden Bemerkungen an ihrer Verfügung vom 12. April 2018 fest und be-
antragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Replik vom 22. Juni 2018 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Ver-
nehmlassung der Vorinstanz.
J.
J.a Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2020 teilte die
Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer ihre Absicht mit, unter Um-
ständen wegen fehlender aktueller Bedürftigkeit die mit Zwischenverfü-
gung vom 23. Mai 2018 gewährte unentgeltliche Prozessführung zu wider-
rufen. Sie gab ihm dazu das rechtliche Gehör und stellte ihm ein Formular
zur Abklärung seiner finanziellen Verhältnisse zu.
J.b Mit Eingabe vom 24. Februar 2020 (Poststempel) retournierte der Be-
schwerdeführer das ausgefüllte Formular und reichte folgende Unterlagen
ein: eine Auflistung der Sozialhilfebezüge der (…) vom 3. Februar 2020 für
den Monat Februar, eine Lohnabrechnung der (…) vom 29. Januar 2020
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für den Monat Januar 2020, einen Mietvertrag seiner Wohnung vom 1. Feb-
ruar 2020 sowie eine Unterstützungsbestätigung der (…) vom 21. Februar
2020.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS
2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl.
Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015 [SR 142.31]).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
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Seite 6
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh-
barer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität be-
fürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staat-
lichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2,
jeweils m.w.H.). Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmo-
tive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflich-
keit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder in-
nerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des
Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. BVGE
2014/27 E. 6.3). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen
Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem vo-
raus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat kei-
nen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2;
2008/4 E. 5.2). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft
ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei allerdings erlittene
Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht
vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderun-
gen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten
und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE
2010/57 E. 2; 2010/9 E. 5.2; 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.).
Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen
Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung
vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfol-
gung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2
AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten
muss (zum Begriff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, un-
ter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem EMARK
1994 Nr. 17).
E-2770/2018
Seite 7
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 In der Begründung des ablehnenden Asylentscheids erwägt das SEM
im Wesentlichen Folgendes:
4.1.1 Bezüglich der Entführung durch unbekannte Dritte könne nicht mit
abschliessender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass diese dem
IS angehört hätten. Jedoch seien die Täter an O. interessiert gewesen. So
hätten sie vom Beschwerdeführer verlangt, O. zu kontaktieren. Es sei da-
her nicht auszuschliessen, dass es sich bei diesem Überfall um einen
Nachteil handle, der mit der allgemeinen instabilen Lage in Syrien zusam-
menhänge. Folglich handle es sich diesbezüglich nicht um eine Zwangssi-
tuation, und ein asylrelevantes Motiv sei nicht erkennbar.
4.1.2 Die Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers durch die YPG sei
ebenfalls als nicht asylrelevant zu qualifizieren. So habe der Beschwerde-
führer während der Dienstzeit bei der YPG keine schwerwiegenden Über-
griffe im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten. Zudem sei auch eine Furcht vor
künftigen ernsthaften Nachteilen aufgrund seiner Desertion nicht begrün-
det, zumal er über kein politisches Profil verfüge. Zwar möge für Kurden
ein sozialer Druck bestehen, die kurdische Volksmiliz zu unterstützen. Es
sei jedoch davon auszugehen, dass die YPG über genügend frei- und ein-
satzwillige Personen verfüge und nicht auf Zwangsrekrutierungen ange-
wiesen sei. Ferner sei es unwahrscheinlich, dass es künftig zu unverhält-
nismässigen Konsequenzen gekommen wäre. Darüber hinaus seien seine
Eltern und vier Geschwister seit seiner Ausreise unbehelligt in Syrien
wohnhaft.
4.1.3 Auch aus dem Umstand, dass er als Ajnabi registriert sei, könne der
Beschwerdeführer keine asylrelevanten Nachteile ableiten. Gemäss gel-
tender Rechtsprechung unterlägen Ajnabi in Syrien keiner Kollektivverfol-
gung (vgl. Urteil des BVGer D-7624/2009 vom 3. März 2011 E. 6.4). Zudem
bestehe für Ajnabi die Möglichkeit, die syrische Staatangehörigkeit zu be-
antragen.
E-2770/2018
Seite 8
4.2
4.2.1 In seiner Beschwerdeschrift hält der Beschwerdeführer dem insbe-
sondere entgegen, nicht sein Onkel, sondern er persönlich sei vom IS ver-
folgt worden. Weshalb es sich dabei nicht um eine Zwangssituation gehan-
delt haben solle, habe die Vorinstanz nicht begründet. Im Übrigen habe er
detaillierte Angaben zu seinen Entführern gemacht, die veranschaulichten,
dass es sich bei ihnen um Mitglieder des IS gehandelt habe.
4.2.2 Was die Einschätzung der Vorinstanz betreffe, seine Desertion von
der YPG habe keine asylrelevante Verfolgung zur Folge, da die Partei auf-
grund genügend freiwilliger Personen nicht auf Zwangsrekrutierungen an-
gewiesen sei, so gehe diese fehl. Allgemein zugängliche Quellen belegten
sehr wohl, dass die YPG Zwangsrekrutierungen durchführe und Verhaftun-
gen zugenommen hätten, seit ein Gesetz zur Rekrutierung erlassen wor-
den sei. Im Weiteren sei aufgrund seiner Aussagen zu seinem persönlichen
politischen Engagement sowie zu demjenigen seiner Familie unverständ-
lich, warum das SEM gefolgert habe, er weise kein politisches Profil auf.
Bei einer Rückkehr nach Syrien fürchte er sich sowohl vor einer erneuten
Zwangsrekrutierung als auch vor Repressalien.
4.2.3 Sodann habe die Vorinstanz seinen familiären Kontext vollständig
vernachlässigt, denn mehrere seiner Familienangehörigen hätten in der
Schweiz politisches Asyl erhalten: seine Schwester F._______, seine Tante
G._______ sowie seine Cousins H._______, I._______ und J._______. Da
er aus einer oppositionspolitisch aktiven Familie stamme, bestehe die Ge-
fahr einer Reflexverfolgung bei einer Rückkehr nach Syrien.
4.2.4 Schliesslich betont der Beschwerdeführer erneut, er habe sich in Sy-
rien gerade nicht einbürgern lassen wollen, ansonsten er Militärdienst hätte
leisten müssen, wobei er seine Aussagen mit mehreren Schnellrecherchen
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe belegt.
4.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz zur geltend gemachten Re-
flexverfolgung aus, der Beschwerdeführer stamme – entgegen seiner Be-
hauptung – nicht aus einer oppositionspolitisch aktiven Familie, womit nicht
von einer ernsthaften Gefahr einer Reflexverfolgung auszugehen sei.
Seine Schwester F._______ habe in ihrer Anhörung dargelegt, dass sie
keine Probleme habe und lediglich in das Asyl ihres Ehemannes (Anmer-
kung Gericht: K._______, der Cousin des Beschwerdeführers) einbezogen
werden wolle. Auch in den Vorbringen dieses Cousins sei kein politisches
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Seite 9
Profil erkennbar. Lediglich den Akten seiner Tante G._______ sei zu ent-
nehmen, dass sie über ein solches verfüge. Die erwähnten Personen
H._______ und J._______ hätten im Zentralen Migrationsinformationssys-
tem (ZEMIS) nicht gefunden werden können.
4.4 In der Replik wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine
bereits in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Vorbringen zur Re-
flexverfolgung. Neu bringt er vor, dass auch sein Cousin und Schwager
L._______, die Tochter seines Cousins, M._______, und seine Tante
N._______ aufgrund ihrer oppositionspolitischen Aktivitäten in Syrien in der
Schweiz Asyl erhalten hätten. Hinsichtlich seiner Cousins H._______ und
J._______ nennt er zwei ZEMIS-Nummern.
5.
5.1 Das Gericht gelangt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum
Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als asylrelevant
zu qualifizieren sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die
überwiegend zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden
(vgl. Zusammenfassung E. 4.1). Ergänzend ist folgendes festzuhalten:
5.1.1 Was die Entführung des Beschwerdeführers durch unbekannte Dritte
betrifft, so ist zwar mit dem Beschwerdeführer einig zu gehen, dass die
Festhaltung durch den IS oder eine andere Gruppierung sehr wohl als
Zwangssituation bezeichnet werden muss. Dennoch fehlt es diesem Ereig-
nis an Asylrelevanz, und zwar, weil es an einem entsprechenden Motiv
mangelt. Die Schilderungen des Beschwerdeführers lassen ein solches je-
denfalls nicht erkennen. Vielmehr ist mit einer weitaus grösseren Wahr-
scheinlichkeit anzunehmen, der Entführung hätten monetäre Interessen
zugrunde gelegen. So sind der Beschwerdeführer und G. im Rahmen ihrer
Arbeitstätigkeit für O. angehalten worden, der einen eigenen Betrieb ge-
führt habe. Sodann sei von O. ein Lösegeld verlangt worden (vgl. A16 F60
f.). Daran ändert nichts, wenn der Beschwerdeführer beteuert, es habe sich
sehr wohl um den IS gehandelt, zumal allgemein bekannt ist, dass dieser
sich mit kriminellen Machenschaften – wozu auch die Entführung zur Lö-
segelderpressung gehört – finanziert. Es deutet nämlich nichts in den Ak-
ten daraufhin, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ethnie oder ei-
nes sonstigen asylrelevanten Motivs beziehungsweise, dass er anstelle
von O. aus einem asylrelevanten Grund von den lslamisten festgenommen
worden wäre. Unabhängig davon hatte die Flucht des Beschwerdeführers
aus der Gefangenschaft gemäss seinen Angaben auch keine weiteren Fol-
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gen (vgl. A16 F66), weder für ihn noch offenbar für seine Angehörigen. Viel-
mehr habe O. ihm nach einem dreimonatigen Aufenthalt zu Hause mitge-
teilt, er könne seine Arbeit wiederaufnehmen, da keine Gefahr mehr für ihn
bestehe (vgl. ebd. F43).
Nach dem Gesagten gibt es keinen Grund anzunehmen, im heutigen Zeit-
punkt habe der Beschwerdeführer wegen dieses Ereignisses begründete
Furcht vor Verfolgung, zumal das Bundesverwaltungsgericht keine Kollek-
tivverfolgung von Kurdinnen und Kurden seitens islamistischer Gruppierun-
gen anerkennt (vgl. Urteil des BVGer E-937/2017 vom 16. Januar 2020
E. 6.3 m.w.H.). Hinzu kommt, dass der IS seine territoriale Kontrolle in Sy-
rien mittlerweile fast vollständig verloren hat (vgl. NZZ online, Wie ein Bür-
gerkrieg zum Spielbrett anderer Staaten wurde – acht Antworten zur Lage
in Syrien, 13.06.2019,
zur-lage-im-syrien-konflikt-ld.1377102#subtitle-1-wie-sieht-die-lage-in-sy-
rien-derzeit-aus, abgerufen am 10.02.2020).
5.1.2 Bezüglich der geltend gemachten Zwangsrekrutierung durch die
YPG ist folgendes festzuhalten:
Nach konstanter Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ist weder
die allgemeine kurdische Wehrpflicht noch eine allfällige Zwangsrekrutie-
rung durch die YPG als asylrelevant zu qualifizieren. Denn die Militärdienst-
pflicht knüpft nicht an eine der in Art. 3 AsylG aufgeführten Eigenschaften,
sondern an den Wohnort, das Alter und das Geschlecht an (vgl. Urteil des
BVGer D-4838/2019 vom 30. Dezember 2019 E. 7.5.1 mit Hinweis auf das
inzwischen mehrfach bestätigte Referenzurteil des BVGer D-5329/2014
vom 23. Juni 2015 E. 5.3). Mit der Vorinstanz ist einig zu gehen, dass auch
im vorliegenden Fall aus den entsprechenden Vorbringen keine asylrele-
vante Verfolgung ersichtlich ist. So sind weder den Angaben zum Moment
der Zwangsrekrutierung, als der Beschwerdeführer und sein Cousin an ei-
nem Kontrollposten der Asaysh kontrolliert und rekrutiert worden seien
(vgl. A16 F43 S. 10), noch jenen zum Verlauf der Ausbildung und Dienstzeit
für die YPG Massnahmen ersichtlich, die auf asylrechtlich relevanten Mo-
tiven basiert hätten. Soweit der Beschwerdeführer moniert, er habe mit
schweren Sanktionen für seine Desertion zu rechnen, ist zum einen fest-
zustellen, dass er geltend gemacht hatte, bereits früher vom Frontdienst
geflohen zu sein, ohne dass dies entscheidende Folgen gehabt hätte
(vgl. A5 Ziff. 7.01). Auch einschlägigen Quellen kann nicht entnommen
werden, dass bei einer Desertion von der YPG Sanktionen drohen würden,
welche als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu qualifizieren
E-2770/2018
Seite 11
wären (vgl. das bereits erwähnte Referenzurteil D-5329/2014 E. 5.3 und
dort zitierte Quellen). Insbesondere ergibt sich kein systematisches Vorge-
hen gegen Deserteure, welches die Schwelle zu ernsthaften Nachteilen
erreichen würde. Zwar spricht der Danish Immigration Service davon,
dass ein Deserteur dem Gericht zugeführt werde und es zu einer Gefäng-
nisstrafe kommen könne (vgl. Danish Immigration Service, Syria:
Military Sevice, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG,
Copenhagen, 26. Februar 2015, Ziff. 2.3.4, gefunden auf
tat26feb2015.pdf>, letztmals abgerufen am 11.02.2020). Selbst im Fall ei-
ner Bestrafung wäre wohl die zugrundeliegende Motivation nicht asylrele-
vant, da die Quellenlage nicht darauf hindeutet, Deserteure würden im Zu-
sammenhang mit der YPG als „Staatsfeinde“ betrachtet und daher einer
politisch motivierten drakonischen Bestrafung zugeführt. In Ermangelung
eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs wäre eine drohende Bestrafung
somit lediglich unter dem Aspekt der Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs als «real risk» im Sinne von Art. 3 EMRK relevant, welcher aufgrund
der in der angefochtenen Verfügung angeordneten vorläufigen Aufnahme
hier allerdings nicht Prozessgegenstand ist.
5.1.3 Auch aus den erst auf Beschwerdestufe vorgebrachten pauschalen
Hinweisen auf eine drohende Reflexverfolgung vermag der Beschwerde-
führer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Insbesondere legt er nicht im
Entferntesten dar, auf welchem Zusammenhang seine diesbezügliche
Furcht gründe. Aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise darauf,
inwiefern das SEM gehalten gewesen wäre, im Zusammenhang mit den in
der Schweiz lebenden Verwandten des Beschwerdeführers weitere Abklä-
rungen zu treffen. Der Beschwerdeführer hatte weder in der BzP noch in
der Anhörung angegeben, er habe in Syrien wegen seinen in der Schweiz
lebenden Verwandten – die alle vor ihm ausgereist sind – Probleme ge-
habt. Dies gilt auch hinsichtlich mehrerer seiner Brüder, die aufgrund der
Vorladung zum Dienst in der syrischen Armee das Land verlassen hätten
(vgl. A16 F37). Schliesslich finden sich in den Akten auch keine Hinweise
darauf, dass seine in Syrien verbliebenen Eltern und vier Geschwister
Problemen wegen ihm oder der in der Schweiz lebenden Verwandten aus-
gesetzt waren oder sind. Es ist nach dem Gesagten auch nicht ersichtlich,
weshalb der Beschwerdeführer bei einer (hypothetischen) heutigen Rück-
kehr mit hoher Wahrscheinlichkeit und in naher Zukunft wegen seiner in
der Schweiz lebenden Verwandten ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Auch die vom Gericht von Amtes wegen
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Seite 12
beigezogenen Akten der Verwandten des Beschwerdeführers führen nicht
zu einem anderen Schluss.
5.1.4 Wie oben unter E. 3.1 definiert, erfüllt eine Person die Flüchtlingsei-
genschaft nur dann, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität
befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmo-
tive zugefügt zu werden drohen. Mit seinem Einwand, der Beschwerdefüh-
rer wäre in Syrien zum Militärdienst verpflichtet, den er verweigern würde,
falls er die syrische Staatsbürgerschaft erlangen würde, vermag er deshalb
offensichtlich nichts zu seinen Gunsten zu bewirken. Hinzu kommt, dass
die Dienstverweigerung für sich alleine die Flüchtlingseigenschaft in der
Regel nicht begründet, sondern damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG verbunden sein muss (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9). Anzufügen
bleibt, dass die allgemeinen Benachteiligungen, die Ajnabi (Staatenlose
Kurden in Syrien) in Syrien zu gewärtigen haben, mangels Intensität
grundsätzlich keine Asylrelevanz entfalten (vgl. Urteil des BVGer
D-5014/2018 vom 6. September 2019 E. 6.2.2 m.w.H.).
5.1.5 Der Beschwerdeführer selbst hatte angegeben, aufgrund seiner
Sympathie und gewisser kultureller Tätigkeiten für eine kurdische Partei
vor seiner Ausreise aus Syrien nie Schwierigkeiten gehabt zu haben
(vgl. A16 F75 ff.). Es gibt keinen Grund anzunehmen, dies wäre bei einer
allfälligen heutigen Rückkehr in asylrechtlich erheblicher Weise anders.
5.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG dar-
zulegen. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint
und sein Asylgesuch abgelehnt.
6.
Im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich aus
den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerde-
führer sei im heutigen Zeitpunkt in Syrien nicht gefährdet. Das SEM hat der
Gefährdung des Beschwerdeführers mit der Anordnung der vorläufigen
Aufnahme in der Schweiz zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (Ausländer- und Integrationsgesetz,
SR 142.20) bereits entsprechend Rechnung getragen.
E-2770/2018
Seite 13
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Auch kein anderer Grund nach Art. 32 Abs. 1 AsylV1
(Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen; SR 142.311) ist ersichtlich. Die
Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Aus den Unterlagen, welche der Beschwerdeführer im Rahmen des recht-
lichen Gehörs zur allfälligen wiederwägungsweisen Aufhebung des gutge-
heissenen Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung vom 23. Mai 2018
am 24. Februar 2020 eingereicht hat, geht hervor, dass er nach wie als
bedürftig im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gelten hat. Folglich sind
keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2770/2018
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Nina Klaus