B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2771/2016
Ur t e i l vom 3 0 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
zz. im Transit Flughafen, 8058 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 27. April 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 9. April 2016 im Flughafen Zürich ein
Asylgesuch. Gleichentags wurde ihm die Einreise in die Schweiz vorläufig
verweigert und der Transitbereich des Flughafens für die Dauer von maxi-
mal 60 Tagen als Aufenthaltsort zugewiesen. Am 12. April 2016 befragte
ihn die Flughafenpolizei zur Person. Die Vorinstanz hörte ihn am 21. April
2016 zu den Asylgründen an.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer, ein Tamile aus
B._______, Nordprovinz, geltend, er sei 1995 mit den Eltern ins Vanni-Ge-
biet geflüchtet, wo sein Vater, ein Geschäftsmann, für den Geheimdienst
der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) tätig gewesen sei. 1998 sei der
Vater in Colombo festgenommen worden, weshalb er (Beschwerdeführer)
die Schule abgebrochen und verschiedene Tätigkeiten bei der Hilfsorgani-
sation C._______, welche der LTTE nahestehe, übernommen habe. Im Juli
1999 sei der Vater freigelassen worden. 2003 sei die Familie nach Jaffna
zurückgekehrt und er habe die Stelle bei der C._______ aufgegeben. Er
habe fortan als (…verschiedene Berufe…) gearbeitet. Ende 2006 sei in der
Nähe des Grundstücks seines Vaters eine Landmine explodiert. Sein Vater
sei deswegen festgenommen, befragt und gleichentags wieder freigelas-
sen worden. Zwei Tage später sei in der Umgebung eine Razzia erfolgt; in
deren Verlauf seien er (Beschwerdeführer) und viele weitere junge Perso-
nen angehalten und befragt worden. Er sei gleichentags wieder freigelas-
sen worden. Im Rahmen einer weiteren Razzia (Jahr 2007) sei ihm das-
selbe passiert. Im Juni 2007 sei sein Arbeitgeber erschossen worden. Aus
den Medien habe er erfahren, dass sein Arbeitgeber Mitglied der LTTE ge-
wesen sei. Später sei ein Arbeitskollege von ihm verhaftet worden und
gelte seither als vermisst. Er habe sich deshalb noch im gleichen Monat
nach Colombo begeben. Dort habe er erfahren, dass einer anderer ehe-
maliger Arbeitskollegen erschossen worden sei. Ende 2008 sei er mit Hilfe
eines Schleppers legal nach D._______ ausgereist, wo er die nächsten
drei Jahre gearbeitet habe. Ende 2011 sei er wegen des kranken Vaters
nach Sri Lanka zurückgekehrt. Mit den Ersparnissen habe er einen (…)
eröffnet. Am (…) 2012 sei sein Vater gestorben. Zehn Tage später hätten
Beamte des CID sich bei ihm erkundigt, ob ehemalige LTTE-Kollegen des
Vaters anlässlich der Trauerzeremonie erschienen seien, was er verneint
habe. Am (…) 2012 seien zwei mutmassliche Agenten des CID bei ihm zu
Hause erschienen und hätten ihm die Reisepapiere abgenommen. Er
wisse nicht warum. Aus Angst vor Schwierigkeiten mit den heimatlichen
Behörden habe er am folgenden Tag Sri Lanka mit einem Fischerboot in
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Richtung E._______ verlassen, wo er am 11. August 2012 angekommen
sei. Im Oktober 2015 sei bei ihm (…) diagnostiziert worden. Anfangs No-
vember 2015 sei er mit gefälschten Papieren nach Colombo zurückge-
kehrt, wo er sich bis Februar 2016 aufgehalten habe. Anschliessend sei er
– erneut mit gefälschten Papieren – nach F._______ ausgereist und von
dort zwei Monate später nach Zürich geflogen. Er sei in keiner Weise für
die LTTE tätig oder anderweitig politisch aktiv gewesen. Er sei nie zur
Fahndung ausgeschrieben und auch nie verhaftet worden. Er sei aus Sri
Lanka ausgereist, weil er sich dort nicht frei bewegen könne, weil ihm seine
Identitätspapiere abgenommen worden seien.
Der Beschwerdeführer reichte einen Geburtsschein, einen Todesschein
und eine Registrierungskarte des Internationalen Komitees vom Roten
Kreuz (IKRK) betreffend seinen Vater zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 27. April 2016 – eröffnet am folgenden Tag – stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus dem Tran-
sitbereich an und hielt fest, der Beschwerdeführer habe diesen am Tag
nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in
Haft genommen und unter Zwang in den Heimatstaat zurückgeführt wer-
den könne. Sodann wurde der zuständige Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung beauftragt und wurden dem Beschwerdeführer die editions-
pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt.
C.
Mit teilweise fremdsprachiger Eingabe vom 6. Mai 2016 reichte der Be-
schwerdeführer über die Flughafenpolizei beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei
ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustel-
len. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen. Die Begründung der Beschwerdeschrift sei von Amtes wegen in eine
Amtssprache zu übersetzen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sei zu verzichten und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu ge-
währen.
Der Beschwerdeführer reichte mit der Beschwerde folgende Kopien ein:
eine Geburtsurkunde, eine Todesanzeige und -urkunde des Vaters, eine
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Einladung zur 31. Todestagesfeier des Vaters sowie Gedichte, die er unter
einem Pseudonym verfasst habe.
D.
Die Akten der Vorinstanz und die von der zuständigen Instruktionsrichterin
veranlasste Übersetzung der fremdsprachigen Teile der Beschwerde trafen
am 9. Mai 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung einer Beschwerde legiti-
miert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit ein-
zutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
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ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Den geltend
gemachten zwei eintägigen Festnahmen und Befragungen sowie dem Vor-
sprechen des CID zu Hause komme aufgrund mangelnder Intensität kein
Verfolgungscharakter zu, weshalb von keiner akuten Gefährdung bezie-
hungsweise von keiner asylrechtlich relevanten Verfolgung des Beschwer-
deführers auszugehen sei. Wäre er tatsächlich gefährdet gewesen, so
hätte er nicht wiederholt unbehelligt nach Sri Lanka ein- und ausreisen kön-
nen (Auslandaufenthalte 2008 bis 2011 und 2012 bis 2015). Die geltend
gemachten Vorkommnisse stünden in Zusammenhang mit der allgemeinen
Bekämpfung des Terrorismus der LTTE durch die sri-lankischen Behörden.
Selbst unter Beachtung der tamilischen Ethnie, der längeren Landesabwe-
senheiten, der Herkunft aus der Nordprovinz, des Alters und der angeblich
illegalen Ausreisen sei bei einer Rückkehr nicht auf eine Furcht vor Verfol-
gungen zu schliessen. Auch wenn die geltend gemachten Inhaftierungen
und Misshandlungen seines Vaters bedauerlich seien, sei festzustellen,
dass weder der Vater noch der Beschwerdeführer nach 1999 gravierenden
Nachteilen ausgesetzt gewesen seien. Ausserdem habe der Beschwerde-
führer bei der C._______ keine wichtige Funktion bekleidet. Weiter fehle
ein hinreichend begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rück-
kehr Massnahmen zu befürchten habe, die über einen sogenannten “Back-
ground check“ (Befragungen, Überprüfung von Auslandaufenthalten und
Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgehen würden. Schliesslich
könne er aus den eingereichten Beweismitteln nichts zu seinen Gunsten
ableiten.
5.2 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe sinngemäss,
die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt und damit
Bundesrecht verletzt.
Der vorinstanzliche Schluss ist indes nicht zu beanstanden. In der ange-
fochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, aus welchen Gründen,
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nämlich fehlender Intensität der geltend gemachten Verfolgung sowie man-
gelnder Furcht vor künftiger Verfolgung, der Beschwerdeführer die Voraus-
setzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt. Mit dem blossen
Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts legt der Beschwerdeführer
nicht dar, inwiefern die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht
verneint hat.
Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind in Sri
Lanka unter anderem Personen einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausge-
setzt, die verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung gestanden und
sie unterstützt zu haben, die nach der Flucht behördlich gesucht wurden
oder Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE un-
terstellt werden (BVGE 2011/24 E. 8). Solches macht der Beschwerdefüh-
rer nicht geltend. Er beruft sich indes sinngemäss darauf, während Jahren
landesabwesend gewesen und deshalb bei Rückkehr als ethnischer Tamile
und wegen seiner Herkunft und dem Stellen eines Asylgesuchs einer er-
höhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt zu sein. Dazu ist festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben Sri Lanka im Jahre 2008
verliess und Ende 2011 legal sowie ohne Probleme bei der Einreise ins
Heimatland zurückkehrte (Akten Vorinstanz A7 S. 9, A10 S. 16). In der
Folge eröffnete er einen (…) und hielt sich bis zum Tod seines Vaters un-
behelligt an seinem Herkunftsort auf. Vor diesem Hintergrund lässt allein
die geltend gemachte angebliche Abnahme seiner Ausreisepapiere noch
nicht auf eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung schliessen. Dies
umso mehr als der Beschwerdeführer seit der erneuten Ausreise seitens
der heimatlichen Behörden nicht gesucht wurde und auch seine Verwand-
ten ohne Behelligungen in Jaffna leben können (Akten Vorinstanz A10 S.
18). Sodann reiste der Beschwerdeführer Ende 2015 ohne zwingenden
Grund von Indien aus über Sri Lanka nach F._______ und von dort in die
Schweiz. Dabei hielt er sich rund drei Monate in Colombo auf. Für diese
Routenwahl und den Aufenthalt in Colombo gibt es offensichtlich keinen
zwingenden Grund und es ist davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer bei einer ernsthaften Furcht vor Verfolgung von einer Einreise ins
Heimatland, auch mit gefälschten Reisepapieren, abgesehen hätte. Der
Beschwerdeführer vermag demnach aufgrund seiner ethnischen Zugehö-
rigkeit und Herkunft aus der Nordprovinz, der mehrjährigen Landesabwe-
senheit und dem Umstand, dass er ein Asylgesuch in der Schweiz einge-
reicht hat, keine Verfolgungsgefahr abzuleiten (BVGE 2011/24 E. 9.4). Was
allfällige Massnahmen, die über einen sogenannten "Background check"
hinausgehen oder Personenkontrollen betrifft, denen ein Grossteil der ta-
milischen Bevölkerung im ganzen Land ausgesetzt sind, kommt solchen
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aufgrund mangelnder Intensität Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3
AsylG zu (Urteil des BVGer E-5097/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 5).
Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe geltend macht,
er schreibe Gedichte über die LTTE, verfasst er diese gemäss eigenen An-
gaben unter einem Pseudonym und macht nicht geltend, wegen seiner li-
terarischen Tätigkeit von den heimatlichen Behörden in irgend einer Form
behelligt worden zu sein.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz
das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. An die-
sem Schluss vermögen auch die mit der Rechtsmitteleingabe eingereich-
ten Beweismittel nichts zu ändern.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegwei-
sung ist nicht zu beanstanden.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist
das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105];
Art. 3 EMRK).
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Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4).
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wie-
derholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkeh-
renden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Es
müsse jedoch im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden
(Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013,
Nr. 10466/11, Ziff. 37).
Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich
keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaf-
fung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt.
Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, Jaffna, Nordprovinz, mithin
nicht aus dem Vanni Gebiet (BVGE 2011/24 E. 12–13). In B._______ lebte
er von 1982 bis 1995 sowie von 2003 2008 und von Ende 2011 bis 2012.
Gemäss seinen Angaben lebt seine Mutter nach wie vor dort und leben
weitere Verwandte in Jaffna, namentlich Geschwister, Onkel und Tanten
sowie Cousins. Insoweit verfügt der Beschwerdeführer in seiner Herkunfts-
region über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz, auf welches er bei
einer Rückkehr zurückgreifen kann. Sodann hat er elf Jahre die Schule be-
sucht und vielfältige Berufserfahrungen als (…mehrere Berufe…), weshalb
ihm zuzumuten ist, bei einer Rückkehr eine neue Existenz aufzubauen.
Diesbezüglich kann er allenfalls auch auf die Hilfe seines Bruders und ei-
nes Cousins zurückgreifen. Gemäss eigenen Angaben arbeitete der Be-
schwerdeführer während seines dreijährigen Aufenthalts in Indien nicht.
Sein Lebensunterhalt wurde von seinem in G._______ lebenden Bruder
sowie einem Cousin aus Sri Lanka finanziert (Akten Vorinstanz A10 S. 3).
Was die geltend gemachte (…) anbelangt, so hat bereits die Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass dieses auch in Sri Lanka
behandelbar und das erforderliche Medikament (…) dort erhältlich ist.
Schliesslich vermag der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass eine
Cousine beziehungsweise Schwägerin von ihm hier in der Schweiz lebt
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und eingebürgert ist, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Insgesamt er-
weist sich der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar.
7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG
als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei
der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu-
treffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anord-
nung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art.
1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Der Antrag auf Verzicht eines Kostenvorschusses ist damit gegenstandslos
geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Thomas Hardegger
Versand: