B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2771/2017
Ur t e i l vom 2 3 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Gambia,
c/o (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 9. Mai 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 1. April 2017 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte und danach dem sogenannten "Testphase-Verfahren" und
dem Verfahrenszentrum B._______ zugewiesen wurde,
dass dem Beschwerdeführer für das Verfahren eine Rechtsvertretung der
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende am Verfahrenszentrum
B._______ beigegeben wurde,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (…) Oktober
2016 in Italien um Asyl nachgesucht hatte,
dass der Beschwerdeführer am 12. April 2017 im Rahmen der summari-
schen Befragung zur Person (BzP) angehört wurde,
dass ihm dabei (im Rahmen eines telefonisch durchgeführten Gesprächs)
das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dub-
lin-III-VO), zum voraussichtlichen Nichteintretensentscheid gemäss
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) sowie zur Wegweisung nach Ita-
lien gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer geltend machte, er habe in Italien seine Unter-
kunft verlassen müssen, habe dort keine Arbeit und sein Leben sei dort
verschwendet,
dass er ausserdem gesundheitliche Probleme anführte, mithin geltend
machte, er sei in Libyen mit einem Hammer auf den Kopf und auf die Hände
geschlagen worden und leide seit dieser Misshandlung unter Kopfschmer-
zen und Vergesslichkeit, zudem sei seine Hand gebrochen worden und er
habe Mühe, diese richtig zu schliessen, und er habe am ganzen Körper
Schmerzen,
dass das SEM am 18. April 2017 die italienischen Behörden um seine
Übernahme im Sinn von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ersuchte,
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dass die italienischen Behörden am 2. Mai 2017 dieses Ersuchen guthies-
sen,
dass das SEM am 8. Mai 2017 dem Beschwerdeführer beziehungsweise
seiner Rechtsvertreterin einen Entscheidentwurf bezüglich Nichteintreten
auf das Asylgesuch und Wegweisung nach Italien zur Stellungnahme un-
terbreitete und die Rechtsvertreterin mit Schreiben gleichen Datums davon
Gebrauch machte,
dass in der Stellungnahme insbesondere gerügt wurde, der Beschwerde-
führer befürchte bei einer Rückkehr nach Italien (erneut) auf der Strasse
zu landen, er sei aufgrund der eingeschränkten Motorik seiner Hände nicht
in der Lage, einer Arbeit nachzugehen, die italienischen Behörden hätten
sich dabei insbesondere nicht um seine für ihn gravierenden gesundheitli-
chen Probleme mit den Händen gekümmert und er habe somit kein exis-
tenzsicherndes Einkommen erwirtschaften können,
dass mit der Stellungnahme diverse medizinische Unterlagen zuhanden
der Vorinstanz eingereicht wurden,
dass weiter angeführt wurde, in Italien bestünden aufgrund der grossen
Anzahl von Flüchtlingen Engpässe bei der Unterbringung, womit die Wahr-
scheinlichkeit hoch sei, dass der Beschwerdeführer keine Unterkunft er-
halte und ihm der damit verbundene Zugang zur Deckung der elementaren
Grundbedürfnisse und insbesondere der Zugang zu benötigter medizini-
scher Versorgung verwehrt bleibe, mithin eine Verletzung von Art. 3 EMRK
drohe,
dass das SEM mit (am 10. Mai 2017 eröffneter) Verfügung vom 9. Mai 2017
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anord-
nete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-
schwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Mai 2017 (Datum Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
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schwerde erhob und beantragte, die Verfügung vom 9. Mai 2017 sei auf-
zuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht auf Selbsteintritt auszu-
üben und sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären,
im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei der Beschwerde die aufschie-
bende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen,
bis zur Entscheidfindung durch das Bundesverwaltungsgerichts von einer
Überstellung nach Italien abzusehen,
dass weiter der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65
Abs. 1 VwVG beantragt wurden,
dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Mai 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass der Instruktionsrichter am 16. Mai 2017 im Rahmen einer superprovi-
sorischen Massnahme den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen
aussetzte,
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend –
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das
Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG; zur Kognition im Dublin-Beschwer-
deverfahren, vgl. BVGE 2015/9),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verord-
nung, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
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Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eu-
rodac"-Datenbank ergab, dass dieser am (…) Oktober 2016 in Italien ein
Asylgesuch eingereicht hatte,
dass dieses Asylgesuch offenbar abgelehnt, dem Beschwerdeführer im
Februar 2017 jedoch eine "Permesso di Soggiorno" ausgestellt worden
war,
dass das SEM die italienischen Behörden am 18. April 2017 um Wieder-
aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-
III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 2. Mai
2017 zustimmten,
dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Italien ein Asylgesuch ein-
gereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mit-
gliedstaates unbestritten blieb,
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dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden sys-
temische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden sys-
temische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen (vgl. Europäische Gerichtshof für Men-
schenrechte [EGMR]: Entscheidungen Ali und andere gegen Schweiz und
Italien vom 4. Oktober 2016, 30474/14, § 33; N.A. und andere gegen Dä-
nemark vom 28. Juni 2016, 15636/16, § 27),
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass, sofern bei einer Überstellung im konkreten Fall eine Verletzung inter-
nationalen öffentlichen Rechts drohen würde, die Schweiz zur Anwendung
der Souveränitätsklausel und zur Prüfung des Asylgesuchs verpflichtet
wäre (vgl. BVGE 2010/45 E. 5 und 7.2; Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO),
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dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern ihn aufzunehmen
und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben
oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmericht-
linie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich
bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die
italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedin-
gungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmericht-
linie),
dass sich der Beschwerdeführer hingegen auf seinen Gesundheitszustand
beruft (Kopfschmerzen und Vergesslichkeit sowie insbesondere einge-
schränkte Motorik der Hände und gemäss eingereichten medizinischen
Berichten unter anderem eine Schistosomiasis [Bilharziose] diagnostiziert
ist), der einer Überstellung entgegenstehe,
dass er angibt, in Italien weder adäquate Unterkunft noch Zugang zu der
damit notwendigerweise verbundenen medizinischen Betreuung erhalten
zu haben respektive – im Fall einer Überstellung – zu erhalten,
dass der Beschwerdeführer damit geltend macht, die Überstellung nach
Italien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit
Art. 3 EMRK,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte [EGMR]),
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dass dies im vorliegenden Fall für die Situation des Beschwerdeführers,
auch wenn er offenbar von Schmerzen geplagt wird, offensichtlich nicht
zutrifft,
dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Italien über eine ausrei-
chende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-739/2015 vom 25. Juni 2015 E. 8.5),
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnah-
merichtlinie),
dass der Beschwerdeführer in seinen protokollierten Aussagen zwar auf
die gesundheitlichen Probleme hinwies, jedoch nicht anführte, er habe
diesbezüglich in Italien entsprechende medizinische Hilfe erbeten oder sol-
che sei ihm verweigert worden, womit seine nunmehr im Rechtsmittel ge-
tätigte Rüge hinsichtlich der in Italien nicht gewährten ärztlichen Betreuung
nicht gehört werden kann,
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochte-
nen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Be-
stimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdefüh-
renden Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in ge-
eigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren
werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass sich aus der Überstellung nach Italien damit auch in Berücksichtigung
der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers keine Verletzung
von Art. 3 EMRK ergibt und die Schweiz insoweit nicht zur Anwendung der
Souveränitätsklausel und zur Prüfung des Asylgesuchs verpflichtet ist,
dass der Beschwerdeführer mit seinen medizinischen Vorbringen ebenso
die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden
– Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordert, gemäss welcher das SEM das Asylge-
such "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
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dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und sich das Bundesverwaltungsge-
richt bei seiner Beurteilung im Wesentlichen auf die Frage beschränkt, ob
das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben,
allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermes-
sensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b
AsylG),
dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit der Situation
des Beschwerdeführers in Bezugnahme auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ausei-
nandergesetzt und auf die Aufnahmerichtlinie und die angemessene medi-
zinische Versorgungsleistung in Italien verwiesen hat,
dass das SEM somit die spezifische Situation des Beschwerdeführers ge-
nügend beleuchtet und die Nichtanwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1
begründet hat, weshalb weder eine Ermessensunterschreitung noch Er-
messensmissbrauch festgestellt werden kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten
bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt,
den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE
2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass es sich erübrigt, auf die Beschwerdevorbringen weiter einzugehen,
weil sie am Verfahrensausgang nichts zu ändern vermögen, und die Be-
schwerde aus den genannten Gründen abzuweisen und die Verfügung des
SEM zu bestätigen ist,
dass die Gesuche um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit
dem Entscheid in der Sache gegenstandslos werden,
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dass sich die Rechtsbegehren nach dem Gesagten als aussichtslos erwei-
sen, weshalb auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG mangels Erfüllens der ku-
mulativ erforderlichen Voraussetzungen – Bedürftigkeit und Nicht-
aussichtslosigkeit – abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden
werden angewiesen, die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter
Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: