Abtei lung V
E-2772/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . O k t o b e r 2 0 0 7
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Hans Schürch,
Richterin Therese Kojic,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______, Togo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
20. März 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2772/2007
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Togo zusam-
men mit seiner Lebenspartnerin am 12. September 2006 und gelangte
am 23. Oktober 2006 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylge-
such stellte. Am 27. Oktober 2006 wurde der Beschwerdeführer im
Empfangszentrum Vallorbe befragt. Der B._______ hörte ihn am 23.
November 2006 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der
Beschwerdeführer geltend, 2003 sei er anlässlich einer
Studentenkundgebung verhaftet, während einer Woche festgehalten
und misshandelt worden. Im gleichen Jahr habe er in C._______ seine
Lebenspartnerin kennen gelernt, welche aus Kamerun stamme. Seine
Partnerin habe bei ihrer Tante gelebt, welche ihrerseits mit seinem
Onkel, einem Militärangehörigen, verheiratet sei. Er habe an der
Universität studiert, während seine Lebenspartnerin mit Schmuck ge-
handelt und ihn finanziell unterstützt habe. Gewissen Mitgliedern sei-
ner Familie habe das Konkubinat missfallen. Im Juni 2006 habe sein
Onkel seiner Lebenpartnerin Avancen gemacht und mit ihr ausgehen
wollen, was diese indes abgelehnt habe. Am 4. August 2006 habe er
sich mit seiner Lebenspartnerin in einem öffentlichen Park getroffen.
Dabei seien sie von drei Personen in Militäruniformen kontrolliert und
aufgefordert worden, ihre Ausweispapiere zu zeigen. Da sie keine
Identitätspapiere auf sich getragen hätten, seien sie in das D._______
überführt und dort getrennt worden. Er habe sich bis auf den Slip
entkleiden müssen und sei dann derart geschlagen worden, dass er
das Bewusstsein verloren habe. Am folgenden Abend sei er
freigelassen worden und nach Hause zurückgekehrt. Er sei überzeugt,
dass sein Onkel diese Inhaftierung veranlasst habe, um dadurch die
Trennung von seiner Lebenspartnerin zu erreichen. Er habe seine
Lebenspartnerin angerufen, welche ihn daraufhin zur Pflege ins Spital
gebracht habe. In der Folge habe er unter starken Kopfschmerzen
gelitten, welche vermutlich auf die spirituelle Verfolgung seines Onkels
zurückzuführen seien. Er habe derart Schmerzen gehabt, dass er
seine Prüfungen an der Universität nicht habe absolvieren können.
Anfangs September 2006 seien er und seine Partnerin unter densel-
ben Umständen erneut verhaftet worden. Nach einem Tag sei er frei-
gelassen worden. Da er sich immer noch spirituell von seinem Onkel
verfolgt gefühlt habe, habe er einen Hellseher aufgesucht. Dieser habe
ihm mitgeteilt, er werde von einem Familienangehörigen verfolgt und
sein Leben sei in Gefahr, wenn er sich nicht von seiner Partnerin tren-
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ne oder sich von seinem Onkel entferne. Vor diesem Hintergrund hät-
ten sie sich zur Ausreise entschlossen.
B.
Der B._______ verfügte am 13. Februar 2007 die Ausgrenzung des
Beschwerdeführers aus dem Hoheitsgebiet der Gemeinde E._______,
da dieser am 21. Dezember 2006 und 16. Januar 2007 in der
Drogenszene E._______ kontrolliert worden und dabei im Besitze von
fünf Kugeln Kokain gewesen sei. Trotz dieser Ausgrenzungsverfügung
wurde der Beschwerdeführer in der Folge wiederholt (23. Januar 2007,
12., 21. und 24. Februar 2007, 7. und 15. März 2007) von der Polizei in
der Drogenszene E._______ angehalten und wegen Missachtung der
Ausgrenzungsverfügung angezeigt.
C.
Mit Verfügung vom 20. März 2007 - eröffnet am 21. März 2007 - stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Weg-
weisung und deren Vollzug aus der Schweiz an.
D.
Mit Beschwerde vom 19. April 2007 ersuchte der Beschwerdeführer
um Asylgewährung, eventualiter Einschluss in die Flüchtlingseigen-
schaft seiner Lebenspartnerin. Subeventualiter beantragte er die vor-
läufige Aufnahme in der Schweiz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er-
suchte er um Zusammenlegung seines Verfahrens mit demjenigen sei-
ner Lebenspartnerin sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2007 hielt der Instruktionsrichter
fest, dass das Verfahren des Beschwerdeführers aufgrund des sachli-
chen und zeitlichen Kausalzusammenhangs mit demjenigen seiner Le-
benspartnerin koordiniert werde. Weiter setzte er dem Beschwerdefüh-
rer Frist zur Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme, eines
ärztlichen Berichts sowie der in Aussicht gestellten Fotografien. Den
Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verzicht auf einen Kostenvorschuss verwies er auf
einen späteren Zeitpunkt.
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F.
Am 2. Mai 2007 wurde der Beschwerdeführer im Bahnhof von
F._______ von der Polizei angehalten. Bei der anschliessenden
Kontrolle wurden vier Behälter mit Kokain-Kugeln in seinem Magen
festgestellt.
Gemäss einer Mitteilung der Kantonspolizei E._______,
Kriminalabteilung, vom 20. Juni 2007 (dem Bundesverwaltungsgericht
zugestellt am 17. Juli 2007), befand sich der Beschwerdeführer seit
dem 19. Juni 2007 wegen Verstosses gegen das
Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) in
E._______ in Untersuchungshaft. In der Folge wurde der
Beschwerdeführer im Gefängnis G._______ inhaftiert.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2007 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorge-
bestätigung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
H.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 3. Juli 2007 die Ab-
weisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2007
stellte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlas-
sung zur Kenntnisnahme ohne Replikrecht zu.
I.
Am 19. Juli 2007 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestäti-
gung zu dem Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
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Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50
ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Be-
schwerdeführers Unstimmigkeiten aufweisen würden, insgesamt aber
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht standhielten.
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Die Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen begründete das BFM
mit widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der
beiden Anhörungen. Namentlich habe der Beschwerdeführer unter-
schiedliche Angaben zum Zeitpunkt der zweiten Verhaftung, den per-
sönlichen Drohungen seitens seines Onkels gegenüber ihm sowie den
Spuren auf dem Vorderarm als Folge der Misshandlungen anlässlich
der Festnahme gemacht.
Zu Art. 3 AsylG führte das BFM aus, die geltend gemachte Festnahme
im Jahre 2003 stehe weder in zeitlicher noch sachlicher Hinsicht in ei-
nem genügend engen Kausalzusammenhang zur Ausreise im Septem-
ber 2006 und sei daher nicht asylerheblich. Die Übergriffe seitens des
Onkels - einem Militärangehörigen - könnten sodann nicht auf asylbe-
achtliche Motive zurückgeführt werden. Sie würden vielmehr in den
vom Beschwerdeführer angeführten privaten Auseinandersetzungen
gründen, die zwischen ihm beziehungsweise seiner Lebenspartnerin
und seinem Onkel bestanden hätten. Eine asylbeachtliche Verfol-
gungsmotivation der handelnden Personen beziehungsweise des
Staates könne deshalb ausgeschlossen werden. Ungeachtet dieser
Feststellung wäre es dem Beschwerdeführer und seiner Lebenspart-
nerin unbenommen gewesen, sich allfälligen weiteren Übergriffen
durch einen Wegzug, beispielsweise zu den Familienangehörigen des
Beschwerdeführers nach Kara im nördlichen Teil Togos zu entziehen.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe bestreitet der Beschwerdeführer die
vom BFM festgestellten Unstimmigkeiten. Die unterschiedlichen
Zeitangaben begründet er mit einem „Lapsus linguae“, bezüglich der
Drohungen seitens seines Onkel verweist er auf ein Missverständnis
und zu den Verletzungen hält er fest, er sei nur anlässlich der ersten
Verhaftung verletzt worden.
4.3 Zu diesen Einwänden ist zunächst festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer bereits anlässlich der kantonalen Anhörung auf diese
Unstimmigkeiten hingewiesen wurde, indes auch damals nicht in der
Lage war, die Widersprüche überzeugend zu erklären und zu beseiti-
gen. Sodann ist festzustellen, dass die Erklärungsversuche anlässlich
der kantonalen Anhörung nicht mit denjenigen in der Rechtsmittelein-
gabe übereinstimmen, wo er bezüglich der Drohungen des Onkels an-
gibt, keinen Widerspruch feststellen zu können, und die zeitlichen Ab-
weichungen auf seine aktuelle Verwirrtheit zurückführt, und dass die
Erklärungen in der Beschwerde im Übrigen ihrerseits in keiner Weise
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substanziiert worden sind. Des Weitern ist festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer die in der Rechtsmitteleingabe als Beweismittel in
Aussicht gestellten Fotos der Verletzung des Vorderarms
beziehungsweise der Narben bis heute nicht nachgereicht hat.
Betreffend die Flüchtlingseigenschaft verweist der Beschwerdeführer
in der Rechtsmitteleingabe auf die Beschwerdeeingabe seiner Le-
benspartnerin und damit auf deren Asylgründe. Dazu führt er aus, er
sei direkt von den frauenspezifischen Asylgründen seiner Partnerin be-
troffen. Sein Onkel habe ein Interesse, ihn auszuschalten, wobei des-
sen Alter und seine Autorität, die er über ihn habe, eine grosse Rolle
spiele. In seinem Heimatland sei es nicht akzeptabel, dass sich ein
Neffe gegen den Onkel stelle. Schliesslich sei er durch die spirituelle
Verfolgung seines Onkels psychisch angeschlagen. Dazu ist festzuhal-
ten, dass das Asylgesuch der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers
soweit die Frage der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der verfüg-
ten Wegweisung betreffend mangels Anfechtung bereits Ende April
2007 in Rechtskraft erwachsen ist. Soweit die Lebenspartnerin des Be-
schwerdeführers betreffend die Frage des Vollzugs der Wegweisung
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht hat, ist fest-
zuhalten, dass diese mit heutigem Urteil des Gerichts abgewiesen
wird. Der Beschwerdeführer vermag insoweit aus den Asylvorbringen
seiner Partnerin nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Der geforderte
Einbezug in deren Flüchtlingseigenschaft fällt daher ausser Betracht.
Sodann sind die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Rechts-
mitteleingabe nicht geeignet, die zutreffende Feststellung des BFM zu
entkräften. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Benachteili-
gungen erfolgten offensichtlich nicht aus einem Grund nach Art. 3
AsylG und ging nicht von Seiten des Heimatstaates des Beschwerde-
führers aus, sondern erfolgten auf die private Initiative seines beim Mi-
litär arbeitenden Onkels hin. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann
insoweit vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung verwiesen werden. Ferner ist festzustellen, dass
der Beschwerdeführer das in Aussicht gestellte ärztliche Zeugnis, das
die angeblich durch den Onkel verursachte psychische Erkrankung be-
legen soll, bis heute nicht nachgereicht hat.
4.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Rechtsmittelschrift einzugehen, weil die-
se am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend ist festzu-
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stellen, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art.
3 AsylG glaubhaft machen und nicht als Flüchtling anerkannt werden
kann. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihm zu Recht das
nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegwei-
sung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann ins-
besondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine kon-
krete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen
werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr
besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird
(Art. 5 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.3 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeili-
che Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer
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solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art.
44 Abs. 1 AsylG).
5.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers nach Togo ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Togo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folteraus-
schusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und
Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, m.w.H.). Die allge-
meine Menschenrechtssituation in Togo lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. In
Anbetracht der Bestätigung des Wegweisungsvollzugs auch für die Le-
benspartnerin ist einer Anwendung von Art. 8 EMRK von vornherein
die Grundlage entzogen.
Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.5
5.5.1 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzich-
tet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine
konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann ange-
sichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage,
die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemei-
ner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente,
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wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, an-
genommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das
Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
5.5.2 Zur allgemeinen Lage in Togo ist festzuhalten, dass trotz der Un-
ruhen, die seit der Wahlkampagne und insbesondere nach der Be-
kanntgabe der Resultate der Präsidentschaftswahlen am 24. April
2005 ergangen sind, das Land sich nicht in einer Situation des Kriegs,
Bürgerkriegs oder in einer Situation allgemeiner Gewalt befindet. So-
dann zeigte die Regierung eine gewisse Bereitschaft zur Versöhnung,
indem sie die Vertriebenen zur Rückkehr aufgerufen und am 25. Mai
2005 eine nationale, unabhängige Untersuchungskommission ge-
schaffen hat, die mit der Aufarbeitung der Gewalt- und Vandalenakte
im April 2005 beauftragt ist. Sie hat den Zweck, die erlittenen Schädi-
gungen festzustellen und eine gerichtliche Verfolgung der mutmassli-
chen Verantwortlichen sowie deren Gehilfen zu veranlassen. Fast alle
geflüchteten Personen sind bis Ende des Jahres 2005 nach Hause zu-
rückgekehrt. Weiter hat sich die Situation in Togo zusehends stabili-
siert. Namentlich unterzeichneten im August 2006 die Regierung und
sechs politische Parteien ein Übereinkommen zur Bildung einer Über-
gangsregierung, welche auch Oppositionsparteien zulassen sollte. Die
für den 24. Juni 2007 vorgesehenen Parlamentswahlen wurden zu-
nächst auf den 5. Juli 2007 verschoben, anfangs Juli 2007 dann, ohne
Nennung eines Datums, aus technischen Gründen erneut verschoben.
Gemäss dem Vorsitzenden der Unabhängigen Wahlkommission wurde
jedoch mit der Erstellung des Wählerverzeichnisses begonnen und soll
die Ausgabe der Wählerausweise im August beendet sein. Das Mandat
des jetzigen Parlaments endet jedenfalls im Oktober 2007. Vor diesem
Hintergrund kann die allgemeine Lage in Togo nicht als dergestalt be-
zeichnet werden, als sie einer Gefährdung im Sinne von Art. 14a Abs.
4 ANAG gleichkäme.
5.5.3 Bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beruft
sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe auf die HIV-In-
fektion seiner Lebenpartnerin. Mit heutigen Urteil hat das Bundesver-
waltungsgericht festgestellt, dass der Vollzug der Wegweisung der Le-
benspartnerin des Beschwerdeführers trotz deren Erkrankung (AIDS,
Stadium A3) zusammen mit dem Beschwerdeführer nach Togo zumut-
bar sei. Der Beschwerdeführer vermag somit aus dem entsprechenden
Hinweis in der Rechtsmitteleingabe nichts zu seinen Gunsten abzulei-
ten.
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Auch weitergehend sind den Akten keine Anhaltspunkte für individuelle
Unzumutbarkeitsindizien zu entnehmen. Die aktenkundige
Verstauchung (eventuell Bruch) des linken Fussknöchels im Emp-
fangszentrum spricht jedenfalls nicht gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs; solches hat der Beschwerdeführer in seinen
bisherigen Eingaben auch nicht geltend gemacht. Der heute 22-jährige
und - soweit den Akten zu entnehmen ist - gesunde Beschwerdeführer
hat bis zu seiner Ausreise in seinem Heimatstaat gelebt, dort studiert
und zwischenzeitlich auch gearbeitet. Es steht dem Beschwerdeführer
frei, sein Studium fortzusetzen oder sich um eine Arbeit zu bemühen.
Sodann leben gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers
seine Eltern und Geschwister sowie zahlreiche weitere Verwandte in
H._______ oder C._______. Bei dieser Sachlage ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ein soziales
Beziehungsnetz verfügt, welches ihm eine Reintegration erleichtern
kann. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen
die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen
jedenfalls nach der Rechtsprechung der ARK, welche auch für das
Bundesverwaltungsgericht Gültigkeit hat, nicht, um eine Gefahr im
Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG darzustellen (vgl. EMARK 1994 Nr. 19
E. 6b S. 148 f.). Schliesslich steht es dem Beschwerdeführer frei und
ist ihm zuzumuten, sich an einem anderen als seinem bisherigen
Wohnort niederzulassen.
5.5.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch
als zumutbar zu bezeichnen. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben,
ob vorliegend aufgrund des Umstands, dass sich der Beschwerdefüh-
rer wiederholt im Drogenmilieu aufgehalten und Anzeigen wegen Ver-
stosses gegen das BetmG und das ANAG erwirkt hat, allenfalls der
Ausschlussgrund von Art. 14a Abs. 6 ANAG zur Anwendung gelangt
wäre.
5.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
5.7 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
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nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4
ANAG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG).
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2007 hat der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter
Vorbehalt der inzwischen nachgereichten Fürsorgebestätigung gutge-
heissen, weshalb dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Ausreisefrist des Beschwerdeführers ist mit derjenigen seiner Le-
benspartnerin I._______ (N _______) zu koordinieren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an:
- Beschwerdeführer (zu eröffnen durch die Verwaltung des Ge-
fängnisses G._______)
- BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten (Ref.-Nr. N _______)
- B._______
- Gefängnis G._______ (Kopie; Wir bitten Sie, das beiliegende
Urteil dem Beschwerdeführer gegen Unterzeichnung der bei-
liegenden Empfangsbestätigung auszuhändigen; Beilagen : Ori-
ginalurteil, Empfangsbestätigung)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Barbara Balmelli
Versand:
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EMPFANGSBESTÄTIGUNG
A._______, Togo,
Hiermit bestätige ich, folgendes Dokument erhalten zu haben:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Oktober 2007
Ort:
Datum:
Unterschrift:
Diese Empfangsbestätigung ist nach der Unterzeichnung dem Bun-
desverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, zu retournieren.
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