B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2772/2009
U r t e i l v o m 2 7 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______,
Afghanistan,
vertreten durch
1. Dr. iur. Reza Shahrdar,
(…), und
2. lic. iur. Christian Hoffs, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. März 2009 / N (…).
E-2772/2009
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 4. Dezember 2007 in der Schweiz ein
Asylgesuch. Nachdem er gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde
und der Jugendanwaltschaft unterschiedliche Geburtsdaten genannt hat-
te, liess das BFM zwecks Eruierung des Alters eine radiologische Unter-
suchung des Handknochens vornehmen. Die diesbezügliche medizini-
sche Erkenntnis ergab ein Skelettalter von (…) Jahren (Untersuchung
und Befund vom 13. Dezember 2007).
B.
B.a Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) wurde der Be-
schwerdeführer in der Folge am 19. Dezember 2007 erstmals summa-
risch befragt: Dabei gab er an, er sei afghanischer Staatsangehöriger, sei
aber in Pakistan geboren, wo er die ersten Lebensjahre verbracht habe,
bevor er mit der Familie im Jahr (…) in den Heimatstaat Afghanistan zu-
rückgehrt und bis (…) in Kabul gelebt habe. In dieser Zeit sei der Vater
von den Taliban mitgenommen und fast zwei Jahre lang festgehalten
worden. Danach habe die Familie von (…) bis (…) wieder in Pakistan ge-
lebt. Sie seien dann in den Iran gezogen und hätten dort ohne Erfolg um
Asyl nachgesucht. Vor etwa drei Monaten habe die ganze Familie den
Iran in Richtung Europa verlassen. Er habe die Angehörigen unterwegs
aus den Augen verloren. Zu den Asylgründen gab er ausserdem an, sein
Vater habe für Gulbuddin Hekmatyar gearbeitet, habe sich aber später in
Pakistan (zwischen (…) und (…)) von diesem distanziert und sei mit der
Familie in den Iran gezogen. Letztlich habe sich die ganze Familie sowohl
vor den Taliban als auch vor Hekmatyar gefürchtet. Er selber habe per-
sönlich nie Probleme mit Armee, Polizei oder sonstigen Behörden im
Heimatland gehabt; insbesondere sei er nie inhaftiert worden oder vor
Gericht gestanden und habe sich weder religiös noch politisch betätigt.
B.b Ebenfalls am 19. Dezember 2007 wurde er kurz ("Frageschema für
Anamnese") zu seinem gesundheitlichen Zustand befragt und anschlies-
send ergänzend namentlich mit den Unklarheiten bezüglich der von ihm
angegebenen verschiedenen Geburtsdaten konfrontiert. Dabei wurde ihm
auch das rechtliche Gehör zum Ergebnis der radiologischen Untersu-
chung (vgl. oben Bst. A) gewährt und mitgeteilt, für das vorliegende Ver-
fahren werde von seiner Volljährigkeit ausgegangen, zumal keine Origi-
nal-Ausweisepapiere abgegeben worden seien. In diesem Zusammen-
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hang stellte der Beschwerdeführer das Nachreichen seines Identitäts-
ausweises in Aussicht.
B.c Am 3. Januar 2008 wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu sei-
nen Asylgründen befragt.
B.d Am 15. respektive 16. (Originale) Januar 2008 liess der Beschwerde-
führer durch die Thurgauer Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende ver-
schiedene Unterlagen zur Untermauerung seiner Vorbringen einreichen
und wegen Mittellosigkeit um deren amtsinterne Übersetzung ersuchen.
Gemäss daraufhin durch die Vorinstanz erfolgter Übersetzungen handelt
es sich dabei um folgende Dokumente: Zwei Parteiausweise des Vaters,
zwei Bestätigungsschreiben der Islamischen Partei "Hezb-i-Islam" und ein
Empfehlungsschreiben der "Hezb-i-Islam" (alle drei je den Vater betref-
fend), einen vom Vater verfassten, undatierten Brief sowie eine Tazkira.
C.
Am 18. Januar 2008 informierte die damalige Rechtsvertretung über ihre
Mandatsübernahme und ersuchte unter anderem um Einsicht in die ent-
scheidwesentlichen Akten.
D.
Die Vorinstanz unterzog das eingereichte Identitätsdokument (Tazkira) ei-
ner internen Dokumentenanalyse und kam zum Schluss, das Dokument
sei gefälscht. Mit Verfügung vom 7. November 2008 gewährte das Bun-
desamt dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör und gab ihm
Gelegenheit, sich zu diesem Vorwurf zu äussern.
Der Beschwerdeführer reichte am 14. November 2008 seine Stellung-
nahme zu den Akten und stellte unter anderem weitere Dokumente zum
Nachweis seiner Identität in Aussicht. Mit Eingabe vom 5. Dezember
2008 reichte er einen iranischen Flüchtlingsausweis im Original und mit
Übersetzung der wesentlichen Eckdaten zu den Akten.
E.
Am 24. März 2009 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer unter
Bezugnahme auf das am 18. Januar 2008 gestellte Gesuch Einsicht in
seine Akten.
F.
Mit Verfügung vom 31. März 2009 – eröffnet am 1. April 2009 – stellte das
Bundesamt fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den An-
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forderungen an die Glaubwürdigkeit nicht stand, so dass ihre Asylrele-
vanz nicht geprüft werden müsse. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei-
sung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug
der Wegweisung an.
G.
Mit Beschwerde vom 29. April 2009 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer durch seinen neu bevollmächtigten
Rechtsvertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Ge-
währung des Asyls, Abklärungen vor Ort sowie die vorläufige Aufnahme in
der Schweiz. In formeller Hinsicht wurden der Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege beantragt.
Er stellte zudem in Aussicht, sofort nach Erhalt der beim BFM beantrag-
ten Akteneinsicht eine Beschwerdeergänzung nachzureichen.
H.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. Mai 2009 verzichtete der In-
struktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte
den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Bestätigung seiner Fürsorge-
abhängigkeit einzureichen.
I.
Am 11. Mai 2009 wurde die in der Beschwerde in Aussicht gestellte Er-
gänzung sowie ein fremdsprachiges, vom Beschwerdeführer eigenhändig
verfasstes Schreiben zu den Akten gereicht.
Am 13. Mai 2009 reichte der Beschwerdeführer die verlangte Fürsorge-
bestätigung zu den Akten.
J.
Der Instruktionsrichter setzte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfü-
gung vom 14. Juli 2009 Frist, das handschriftlich abgefasste Schreiben in
eine Amtssprache zu übersetzen. Diese Frist liess der Beschwerdeführer
ungenutzt verstreichen.
K.
Am 5. August 2009 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Einrei-
chung einer Stellungnahme ein.
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Seite 5
Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 14. August 2009 an seiner
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese
Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 20. August 2009 zur
Kenntnis gebracht.
L.
Mit Schreiben vom 14. September 2011 zeigte die zweite Rechtsvertre-
tung ihre Mandatsübernahme an und ersuchte um Angaben über den
Verfahrensstand sowie um Akteneinsicht.
M.
Unter Hinweis auf die Bestimmung von Art. 12 Abs. 2 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) teilte der Instruktionsrichter dem
Rechtsvertreter 2 am 19. September 2011 mit, mangels Widerrufs des
Mandats des für das Beschwerdeverfahren zuerst bevollmächtigten
Rechtsvertreters sowie mangels Bezeichnung einer gemeinsamen Zu-
stelladresse würden im vorliegenden Verfahren Verfügung und das Urteil
(weiterhin) dem erstbevollmächtigten Rechtsvertreter eröffnet. Weiter
wurde über den Verfahrensstand Auskunft gegeben. Hinsichtlich der be-
antragten Akteneinsicht verwies der Instruktionsrichter unter anderem auf
die bereits mehrmals erfolgte Aktenedition.
Der Rechtsvertreter 2 ersuchte daraufhin mit Schreiben vom 18. Novem-
ber 2011 darum, durch das Gericht künftig jeweils durch Zustellung einer
Kopie der Mitteilungen informiert zu werden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – vorbehältlich des
Vorliegens eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
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beschwerdeführende Person Schutz sucht – endgültig (Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-2772/2009
Seite 7
4.
4.1. Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung vom 31. März 2009 nament-
lich aus, der Beschwerdeführer habe zu seinen Personalien, insbesonde-
re dem Geburtsdatum, unterschiedliche Angaben gemacht. Gemäss der
nachträglich eingereichten Tazkira wäre er im Jahr (…) geboren. Aller-
dings bestünden erhebliche Zweifel an der Echtheit dieses Identitätsdo-
kuments, zumal als Ausstellungsdatum der (…) angegeben sei, der Be-
schwerdeführer demgegenüber bei der Erstbefragung im Dezember 2007
ausgesagt habe, seine Tazkira sei vor (…) Jahren, also etwa im Jahr (…),
ausgestellt worden. Ausserdem seien weitere formelle Fälschungsmerk-
male festzustellen. An der Authentizität des iranischen Flüchtlingsauswei-
ses seien schon deshalb erhebliche Zweifel anzumelden, weil der Be-
schwerdeführer behauptet habe, im Iran nie Ausweispapiere besessen
respektive ausgestellt erhalten zu haben. Insgesamt sei daher die Min-
derjährigkeit des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht und von
seiner Mündigkeit auszugehen.
Sodann beurteilte die Vorinstanz auch die eigentlichen Asylvorbringen als
unglaubhaft, zumal diesbezüglich inhaltliche Widersprüche zu dem vom
Vater verfassten Brief bestünden. Letztlich seien die Schilderungen des
Beschwerdeführers zur angeblichen Verfolgungssituation seitens Hekma-
tyars und der Taliban oberflächlich und unsubstanziiert ausgefallen. An
dieser Feststellung vermöchten auch die – nur in Form von Kopien einge-
reichten – Bestätigungsschreiben und Parteiausweise nichts zu ändern.
4.2.
4.2.1. In der Beschwerdeeingabe vom 29. April 2009 wird vorweg einge-
wendet, es sei zweifelhaft, ob das BFM heute tatsächlich die Mittel dazu
habe, afghanische Dokumente und Beweismittel zuverlässig auf ihre
Echtheit hin zu überprüfen, zumal bei einer Sachlage wie der vorliegen-
den und einer "funktionierenden" Schweizer Vertretung entsprechende
Abklärungen vor Ort durchgeführt worden wären. Die Beweismittel "ein-
fach als nicht relevant" zu bezeichnen, verletze nicht zuletzt das rechtli-
che Gehör. Eine einfache Anfrage bei den lokalen afghanischen Behör-
den oder zumindest die Beurteilung durch einen qualifizierten Sachver-
ständigen "in Afghanistan (oder gar in Bern)" würde den Wahrheitsgehalt
der Vorbringen bestätigen.
4.2.2. In der Ergänzung vom 11. Mai 2009 liess der Beschwerdeführer
darauf hinweisen, dass er Dari spreche und Tadschike sei, der bei der Be-
fragung anwesende Dolmetscher hingegen Paschtune sei und Dari nicht
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besonders gut gesprochen habe. Es sei nicht einzusehen, weshalb
Paschtunen für Tadschiken übersetzen sollten, zumal es "allerlei Dolmet-
scher" gebe. Hinzu komme, dass die Schlepper den Asylsuchenden
betreffend Aussagen zu Reisewegen klare Anweisungen geben würden.
Tatsache sei jedenfalls, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie im
Iran gelebt habe und damals minderjährig gewesen sei. Der iranische
Flüchtlingsausweis und das iranische Asyldossier könnten durch die Ver-
tretung vor Ort eingesehen und geprüft werden, was er auch in diesem
Sinn beantrage. Ebenso sei die Echtheit der Tazkira zu überprüfen, wobei
diese Prüfung nach Ansicht des Beschwerdeführers "ohne weiteres von
den Behörden des Heimatstaates" durchgeführt werden könne; das Do-
kument sei keine Fälschung.
Klar sei, dass der Beschwerdeführer noch sehr jung sei und auch vor die-
sem Hintergrund allfälliges Fehlverhalten seinerseits zu beurteilen wäre.
Zudem habe er in Afghanistan keine Familie und könne demzufolge nicht
dorthin zurückkehren. Der Beschwerdeführer beschreibe im aktenkundi-
gen, selber verfassen Schreiben seine Situation – dieses Schreiben sei
von Amtes wegen zu übersetzen, da er eine Übersetzung nicht bezahlen
könne und der Rechtsvertreter sich eine solche nicht zutraue.
4.3. Nach Lehre und Praxis sind Befürchtungen, künftig staatlichen Ver-
folgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, flüchtlingsrechtlich nur
dann relevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich
die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu-
kunft verwirklichen wird. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht ledig-
lich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später
möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem bestimm-
ten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist grundsätzlich aufgrund
einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 1 S. 9, mit weiteren Hinweisen).
4.3.1. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass der Beschwerdefüh-
rer – zunächst ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen –
weder bei den Anhörungen noch auf Beschwerdeebene konkrete An-
haltspunkte für eine individuelle Gefährdung durch die Taliban oder von
Seiten Hekmatyars nennen konnte. Er hat in diesem Zusammenhang nur
dargelegt, die Familie sei wegen diesbezüglichen Problemen des Vaters
im Jahr (…) (zum zweiten Mal) nach Pakistan und von dort in den Iran
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Seite 9
weitergezogen. Das damalige kindliche Alter des Beschwerdeführers und
das offensichtliche Fehlen jeglicher Verwicklung in irgendwelche Aktivitä-
ten des Vaters sprechen objektiv gegen eine daraus resultierende indivi-
duelle Gefährdung des Beschwerdeführers.
4.3.2. Mit der Vorinstanz ist zudem festzuhalten, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers in ihrer Gesamtheit konstruiert wirken und inhaltlich
nicht übereinstimmend ausgefallen sind. Dies ist offensichtlich nicht auf
die geltend gemachten Verständigungsschwierigkeiten anlässlich der An-
hörung(en) zurückzuführen: Der Beschwerdeführer hatte jeweils angege-
ben, den Dolmetscher "gut" respektive "sehr gut" zu verstehen (vgl. Pro-
tokoll Anhörung zu den Asylgründen S. 2 und 12, Protokoll EVZ S. 2
und 9), und den Protokollen – die er nach Rückübersetzung als korrekt
unterzeichnet hat – sind auch keine objektiven Hinweise auf solche Kom-
munikationsprobleme zu entnehmen.
4.3.3. Der Beschwerdeführer hat die Aktivitäten des Vaters ungereimt ge-
schildert, indem er einmal angegeben hat, dieser sei Büroangestellter von
Hekmatyar gewesen (vgl. Protokoll EVZ S. 6), andererseits der Vater als
Kämpfer für die Mudhaheddin respektive Hekmatyar tätig gewesen sein
und später in Pakistan für Hekmatyar Propaganda betrieben haben soll
(vgl. Protokoll Anhörung zu den Asylgründen S. 4 f.).
Weiter hat der Beschwerdeführer angegeben, er sei im Jahr (…) in Pakis-
tan geboren und habe dort die ersten fünf Lebensjahre verbracht, bevor
die Familie nach Kabul umgezogen sei (vgl. Protokoll EVZ S. 1 f.). Diese
Aussage lässt sich nicht mit dem angeblich von seinem Vater verfassten
Schreiben in Einklang bringen: Gemäss diesen Ausführungen soll sich die
ganze Familie seit (…) im Iran aufgehalten haben, bevor sie nach neun
Jahren, mithin etwa (…), nach Afghanistan zurückgekehrt seien. Aufgrund
dieser Schilderungen erweisen sich auch die Ausführungen des Be-
schwerdeführers als zeitlich widersprüchlich, wonach die Familie zwi-
schen (…) und (…) in Kabul gelebt und in dieser Zeit der Vater für zwei
Jahre von den Taliban entführt worden sei.
Nach dem Gesagten lassen sich auch die weiteren Angaben zeitlich nicht
logisch einordnen, wonach die Familie nach der Entlassung des Vaters im
Jahr (…) wieder nach Pakistan gezogen sei: Zwar spricht auch der Vater
in seinem Schreiben von einer zweijährigen Inhaftierung durch die Taliban
und der anschliessenden Ausreise mit der Familie nach Pakistan; gemäss
seinen Angaben wäre die Inhaftierung und anschliessende Ausreise je-
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Seite 10
doch etwa im Zeitraum zwischen (…) respektive (…) (Ausreise nach Pa-
kistan) erfolgt.
Zu Recht hat die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auch festgestellt,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers tatsachenwidrig sind, zumal
Hekmatyar nach der Eroberung Kabuls durch die Taliban im Jahr 1996
nicht nach Pakistan, sondern in den Iran geflohen ist.
4.3.4. Bei der vorliegenden Aktenlage durfte sich das BFM auch auf den
Standpunkt stellen, der Beschwerdeführer habe seine angebliche Minder-
jährigkeit nicht glaubhaft machen können:
So hat der Beschwerdeführer bei den Befragungen durch Asyl- und kan-
tonale Polizeibehörden jeweils unterschiedliche Angaben zu seinem Ge-
burtsdatum gemacht; es finden sich dazu mindestens drei verschiedene
Versionen in den Akten. Bei der nachträglich eingereichten Tazkira hat
das BFM nach einer amtsinternen Prüfung zu Recht auf formale Fäl-
schungsmerkmale hingewiesen. Diese konnte der Beschwerdeführer in
seiner Stellungnahme vom 14. November 2008 und auch auf Beschwer-
deebene nicht ausräumen, zumal er namentlich bezüglich des Ausstell-
jahrs der Tazkira selber erklärt hatte, diese sei "vor (…) Jahren" (vgl. Pro-
tokoll EVZ S. 5), somit etwa im Jahr (…), ausgestellt worden, während-
dem auf der aktenkundigen Tazkira der (…) als Ausstelldatum aufgeführt
ist. Auch diese Ungereimtheit kann der Beschwerdeführer nicht mit sei-
nen nachträglichen Rügen an die Adresse des bei der Erstbefragung an-
wesenden Dolmetschers auflösen; den überzeugenden diesbezüglichen
Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung (vgl. S. 3 Ziff. 1) ist nichts
hinzuzufügen.
Der Beschwerdeführer liess zum Beleg seines Alters zudem einen irani-
schen Flüchtlingsausweis nachreichen. In diesem Zusammenhang er-
staunt, dass er ein Ausweisdokument einreichen konnte, welches gemäss
seinen Angaben gar nicht existierte; so erklärte er bei der Erstbefragung,
ausser der Tazkira gebe es keinerlei Ausweispapiere von ihm, auch im
Iran habe er keine Ausweise erhalten (vgl. Protokoll EVZ S. 6 und 8). Zu-
dem fällt auch auf, dass er – auf Nachfrage hin – im EVZ erklärte, im Iran
ein Asylgesuch gestellt zu haben (vgl. a.a.O. S. 8), diesen Umstand je-
doch in der ausführlichen Befragung vom 3. Januar 2008 mit keinem Wort
mehr erwähnte. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz daher zu
Recht festgestellt, dieser Ausweis sei nicht geeignet, das tatsächliche Al-
ter des Beschwerdeführers zu belegen.
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4.4. Zusammenfassend ist in Würdigung der gesamten Aktenlage festzu-
stellen, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG
glaubhaft machen oder nachweisen kann. Der Sachverhalt war und ist
genügend erstellt. Es erübrigen sich deshalb auch weitere Nachforschun-
gen, namentlich betreffend das Alter und den Iran-Aufenthalt des Be-
schwerdeführers; die diesbezüglichen Anträge in der Beschwerde sind
abzuweisen.
4.5. Das BFM hat das Asylgesuch somit zu Recht und mit zutreffender
Begründung abgelehnt.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
6.2. Der Beschwerdeführer hat sich eigenen Angaben zufolge vor der Ein-
reise in die Schweiz längere Zeit im Iran aufgehalten. Nachdem den Ak-
ten keinerlei Hinweise auf einen geregelten Aufenthaltsstatus in diesem
Drittstaat zu entnehmen waren, hat das BFM zu Recht die Durch-
führbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in den Heimatstaat Afghanistan
geprüft.
6.3. Bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
E-2772/2009
Seite 12
7.
7.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
7.1.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung unterworfen werden.
7.1.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
7.1.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
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Seite 13
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Febru-
ar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen).
7.1.4. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan – auf
die bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zurück-
zukommen sein wird – lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt nicht als unzulässig erscheinen.
7.1.5. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.
8.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
8.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Grundsatzurteil vom
16. Juni 2011 (BVGE 2011/7) eingehend zur Lage in Afghanistan geäus-
sert. Es schätzt die Sicherheitslage und die humanitäre Situation als der-
art schlecht ein, dass – ausser allenfalls in den Grossstädten – von einer
existenzbedrohenden Situation im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG zu spre-
chen ist. Bezüglich der Hauptstadt Kabul ergibt die Lageanalyse ein ver-
gleichsweise besseres Bild und eine Rückkehr dorthin wird nicht als ge-
nerell unzumutbar beurteilt. Unter bestimmten, begünstigenden Umstän-
den kann ein Wegweisungsvollzug dorthin – auch im Sinn einer valablen
Aufenthaltsalternative – als zumutbar erkannt werden. Dabei ist im Ein-
zelfall abzuklären, ob die in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten Zumutbar-
keitsaspekte (welche Alter, Gesundheitszustand, Geschlecht ebenso be-
rücksichtigen, wie die Fragen nach der Existenz eines tragfähigen Bezie-
hungsnetzes, der Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und
des Vorhandenseins einer gesicherten Wohnsituation) erfüllt sind.
8.3. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung die allgemein angespannte Si-
cherheitslage nicht in Zweifel gezogen. Sie ging bei Erlass ihrer Verfü-
gung noch davon aus, dass in gewissen Regionen die Situation nicht
permanent instabil sei, weshalb nicht von einer konkreten Gefährdung der
gesamten Bevölkerung in Afghanistan oder einer Situation allgemeiner
Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgegangen werde könne. Das
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BFM argumentierte zudem, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche
und teils tatsachenwidrige Angaben zu seinem Lebenslauf gemacht. Es
sei ausserdem nicht glaubhaft, dass er nicht wisse, wo sich seine Familie
aktuell aufhalte und wo seine Angehörigen in Afghanistan leben würden.
Aufgrund dieser ungesicherten Aussagen des Beschwerdeführers sei es
dem BFM nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persön-
lichen und familiären Situation des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, zumal die behördliche Unter-
suchungspflicht ihre Grenzen in der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht
des Beschwerdeführers finde. Nach ständiger Rechtsprechung der Be-
schwerdeinstanz sei es jedenfalls nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei
fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführenden nach allfälligen
Wegweisungshindernissen zu forschen, falls dieser seiner Mitwirkungs-
und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nach-
komme und die Asylbehörden zu täuschen versuche.
8.4. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass sich der Beschwer-
deführer offenbar mehrere Jahre ausserhalb seines Heimatstaates – ge-
mäss seinen Angaben in Pakistan und im Iran – aufgehalten hat. Etwa die
letzten (…) Jahre vor der Einreise in die Schweiz habe die Familie im Iran
gelebt. Der Beschwerdeführer hat weiter ausgesagt, seine Familie stam-
me aus Kabul, wo sie früher auch ein Haus besessen habe. In diesem
Zusammenhang erwähnte er verschiedene weitere Angehörige wie einen
Onkel (der seinerzeit mit dem Vater verhaftet worden sein soll) und einen
weit entfernten Verwandten, der beim Verkauf des Hauses geholfen habe.
Kenntnisse über allfällige weitere Familienangehörige verneinte er (vgl.
Protokoll EVZ-Nachbefragung S. 1 f.). In einem Schreiben vom 14. Sep-
tember 2011 liess er sodann mitteilen, sein Vater sei im Jahr (…) verstor-
ben. Die Mutter habe in der Türkei wieder geheiratet und lebe mit der
jüngsten Schwester dort; eine Schwester sei im B._______, eine in
C._______ verheiratet. Der seinerzeit mit dem Beschwerdeführer in die
Schweiz eingereiste und unmittelbar darauf verschwundene Bruder sei in
D._______ inhaftiert.
8.5. Vor diesem Hintergrund ist zwar nicht auszuschliessen, dass der
engste Familienkreis des Beschwerdeführers heute nicht mehr in Afgha-
nistan lebt. Es ist jedoch angesichts des insgesamt widersprüchlichen
Aussageverhaltens im Sinn der Ausführungen der Vorinstanz anzuneh-
men, dass weitere Familienangehörige in Kabul leben und der Beschwer-
deführer bei einer Rückkehr dorthin anfänglich deren Hilfe in Anspruch
nehmen könnte. Dies auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es
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sich bei ihm um einen jungen, gemäss Akten gesunden Mann ohne fami-
liäre Verpflichtungen handelt, der während seines Aufenthalts in der
Schweiz zudem einige Erfahrungen im Erwerbsleben sammeln konnte.
8.6. In Berücksichtigung der gesamten vorliegenden Aktenlage sind daher
vorliegend keine individuellen Wegweisungsvollzugshindernisse zu er-
kennen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist nach
dem Gesagten als zumutbar zu bezeichnen.
9.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), zumal gemäss seinen
Angaben (vgl. Beschwerdeergänzung vom 11. Mai 2009) eine Kontakt-
nahme mit der afghanischen Vertretung in der Schweiz aus seiner Sicht
problemlos möglich sei. Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich im Sinn von Art. 83 Abs. 2 AuG.
10.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
stätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar
und möglich bezeichnet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die vorliegende Aktenlage – der Be-
schwerdeführer ist offenbar aktuell wieder ohne Arbeit und geregeltes
Einkommen – ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf eine Kos-
tenauflage zu verzichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gut-
geheissen
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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