Abtei lung V
E-2773/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . O k t o b e r 2 0 0 7
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Therese Kojic,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______, Kamerun, Herkunftsstaat Togo,
vertreten durch Fürsprecherin Laura Rossi, K._______er
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
Schwarztorstrasse 124, 3007 K._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 K._______,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
20. März 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2773/2007
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Hei-
matstaat Kamerun im Jahre 2003 und lebte in der Folge bei ihrer Tante
in B._______, Togo. Am 12. September 2006 verliess sie zusammen
mit ihrem nach Brauch verheirateten Lebenspartner Togo und reiste
am 23. Oktober 2006 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags ein
Asylgesuch stellte. Am 27. Oktober 2006 wurde die
Beschwerdeführerin im Empfangszentrum Vallorbe befragt. Der
J._______ hörte sie am 5. Februar 2007 zu den Asylgründen an. Im
Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, nach dem Tod
ihrer Mutter habe ihr Vater zweimal versucht, sie mit wesentlich älteren
Männern zu verheiraten. Da sie sich gegen die Heiraten
ausgesprochen habe, habe ihr Vater sie von zu Hause verstossen. Sie
sei deshalb im Frühjahr 2003 zu ihrer kinderlosen Tante, welche mit
einem togolesischen Kommandanten der nationalen Gendarmerie
verheiratet sei, nach B._______ in Togo gereist und dort
aufgenommen worden. Von ihrer Tante, welche im Schmuckhandel
tätig sei, sei sie in dieses Geschäft eingeführt worden. Auch habe sie
bei ihrer Tante einen Neffen des Ehemannes kennen gelernt und sei
mit diesem eine Beziehung eingegangen. Nach rund zwei Jahren habe
der Ehemann der Tante ihr vorgeschlagen, ihn zu heiraten und mit ihm
Kinder zu zeugen. Sie habe dies nicht gewollt, worauf der Ehemann
ihrer Tante begonnen habe, seinen Neffen zu bedrohen. Am 4. August
2006 habe sie sich mit ihrem Lebenspartner in einem öffentlichen Park
aufgehalten. Dabei seien sie von drei Personen in Militäruniformen
kontrolliert und aufgefordert worden, ihre Ausweisepapiere zu zeigen.
Da sie keine Identitätspapiere auf sich getragen hätten, seien sie in
das C._______ überführt und dort getrennt worden. Ihr sei nichts
angetan worden, indes habe sie die ganze Nacht die Schreie ihres
Partners gehört. Am Morgen sei sie freigelassen und aufgefordert
worden, sich von ihrem Partner zu trennen. Gegen Abend habe ihr
Partner sie angerufen und zu sich nach Hause gebeten. Es sei ihm
gesundheitlich nicht gut gegangen, weshalb sie ihn vorübergehend in
Spitalpflege gebracht habe. Sie sei überzeugt, dass der Ehemann ihrer
Tante die Inhaftierung veranlasst habe, um dadurch die Trennung von
ihrem Lebenspartner zu erreichen. In der Folge habe ihr Partner unter
starken Kopfschmerzen gelitten, so dass er die Prüfungen an der
Universität nicht habe absolvieren können. Sie und ihr Partner seien
weiter vom Ehemann der Tante unter Druck gesetzt worden. Anfangs
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September 2006 seien sie erneut verhaftet und eingesperrt worden. Zu
diesem Zeitpunkt sei sie im zweiten Monat schwanger gewesen. In
ihrer Zelle sei sie so schwer geschlagen worden, dass sie das
Bewusstsein verloren habe und noch heute Narben davon trage. Am
folgenden Tag sei sie im medizinischen Zentrum in der Gendarmerie
erwacht. Da sie habe aufstehen können und niemanden vorgefunden
habe, sei sie nach Hause gegangen. Vor diesem Hintergrund hätten
sie sich zur Ausreise entschlossen. Auf der Reise hätten sie einen
Hellseher aufgesucht, welcher ihnen mitgeteilt habe, ihr Partner werde
von einem Familienangehörigen verfolgt und sein Leben sei in Gefahr,
wenn er sich nicht von ihr trenne oder sich von seinem Onkel entferne.
Da es ihr auf der Reise gesundheitlich nicht gut gegangen sei und sie
Blut verloren habe, hätten sie in D._______ das Spital aufgesucht. Sie
sei operiert worden und habe sich während einer Woche im Spital
aufgehalten.
B.
Mit Verfügung vom 20. März 2007 - eröffnet am 23. März 2007 - stellte
das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die
Wegweisung und deren Vollzug aus der Schweiz an. Der Beschwerde-
führerin sei es zuzumuten, nach Togo zurückzukehren.
C.
Mit Beschwerde vom 19. April 2007 beantrage die Beschwerdeführerin
sinngemäss die Gewährung von Asyl und eventualiter die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht ersuchte sie um Zusammenlegung ihres Verfahrens mit demjeni-
gen ihres Lebenspartners, um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Eingabe vom 20. April 2007 reichte die Beschwerdeführerin eine
zweite Verwaltungsbeschwerde ein und beantragte, nunmehr vertre-
ten, die den Wegweisungsvollzug betreffenden Ziffern des Dispositivs
der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. Es sei festzustellen,
dass die Wegweisung unzumutbar sei und die vorläufige Aufnahme zu
verfügen. Eventualiter sei das Verfahren zum Zwecke der erneuten Ab-
klärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2007 setzte der Instruktionsrich-
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ter der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung einer Beschwerde-
verbesserung hinsichtlich der Rechtsbegehren und eines ärztlichen
Berichts. Den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege und Verzicht auf einen Kostenvorschuss ver-
wies er auf einen späteren Zeitpunkt.
F.
Mit Eingabe vom 2. Mai 2007 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie
halte an den Rechtsbegehren in der Eingabe vom 20. April 2007 fest,
welche sich auf die Wegweisung sowohl nach Togo als auch nach Ka-
merun beziehen würden und reichte zwei ärztliche Schreiben von Dr.
med. E._______, F._______, vom 19. und 23. April 2007, eine Ent-
bindung von der ärztlichen Schweigepflicht vom 19. April 2007 sowie
eine Fürsorgebestätigung der G._______, vom 19. April 2007 ein.
G.
Am 4. Mai 2007 reichte die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Be-
richt von Dr. med. H._______, vom 17. April 2007 betreffend
Schwangerschaft zu den Akten.
H.
Am 10. Mai 2007 ersuchte die Beschwerdeführerin um Fristerstre-
ckung zur Einreichung eines weiteren ärztlichen Berichts. Mit Zwi-
schenverfügung vom 15. Mai 2007 hiess der Instruktionsrichter das
Fristerstreckungsgesuch gut. Mit Schreiben vom gleichen Tag reichte
die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht von Dr. med.
I._______, F._______, vom 23. April 2007 ein.
I.
Am 19. Juni 2007 wurde die Beschwerdeführerin im Zusammenhang
mit einem Betäubungsmitteldelikt verhaftet.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2007 stellte der Instruktionsrich-
ter fest, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilde lediglich die Fra-
ge, ob an Stelle des Vollzugs der Wegweisung eine vorläufige Aufnah-
me anzuordnen sei. Den Antrag auf Zusammenlegung des Beschwer-
deverfahrens mit demjenigen des Partners der Beschwerdeführerin
lehnte er ab, hielt indes fest, dass die Verfahren insoweit koordiniert
würden, als beide Urteile gleichzeitig ergehen und allfällige Auswirkun-
gen des einen Urteils auf das andere mit berücksichtigt würden. So-
dann hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
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pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete antragsge-
mäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
K.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 3. Juli 2007 die Ab-
weisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2007
unterbreitete der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die Ver-
nehmlassung zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 2. August 2007
reichte die Beschwerdeführerin fristgereicht die Replik ein.
L.
Am 10. August 2007 verfügte der J._______, die Ausgrenzung der
Beschwerdeführerin aus dem Hoheitsgebiet der Gemeinde K._______,
da sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährde, indem sie am
3. Juni 2007 und 19. Juni 2007 in der Drogenszene K._______
kontrolliert worden und dabei im Besitze von neun Kugeln Kokain
gewesen sei.
M.
Mit Urteil des L._______ vom 24. August 2007 wurde die
Beschwerdeführerin wegen Widerhandlungen gegen das
Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die
psychotropen Stoffe (BetmG, SR 812.121) und das Bundesgesetz vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(ANAG, SR 142.20) zu einer Geldstrafe von 160 Tagesansätzen von je
Fr. 30.--, ausmachend total Fr. 4'740.--, bedingt bei einer Probezeit von
zwei Jahren und einer Busse von Fr. 2'000.-- verurteilt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
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Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht
entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Be-
schwerdeführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 26. Juni 2007 festge-
stellt, richtet sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den angeord-
neten Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flücht-
lingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Anordnung
der Wegweisung) des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 20.
März 2007 sind somit mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit le-
diglich die Frage, ob entsprechend den Rechtsbegehren wegen Unzu-
mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 4 ANAG).
4.
4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Er ist nicht möglich,
wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat
noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Der Vollzug kann ins-
besondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine kon-
krete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
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Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen
werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr
besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird
(Art. 5 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.2
4.2.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Vorliegend
ist die angefochtene Verfügung betreffend die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und der Gewährung von Asyl mangels Anfechtung
durch die Beschwerdeführerin in Rechtskraft erwachsen. Dennoch
macht die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe geltend, das
BFM habe in der angefochtenen Verfügung die von ihr geltend ge-
machten Narben als Folge der erlittenen Schläge im Sachverhalt nicht
festgehalten und auch nicht gewürdigt. Aufgrund der Akten ergibt sich,
dass das BFM die geltend gemachten Narben im Sachverhalt nicht er-
wähnt und auch im Rahmen der Erwägungen nicht konkret gewürdigt
hat. Indes ist festzustellen, dass das BFM die von der Beschwerdefüh-
rerin geltend gemachten Festnahmen als nicht glaubhaft bewertet hat,
mithin die Grundlage der Entstehung der Narben somit nicht glaubhaft
ist. Die Beschwerdeführerin vermag somit aus diesem Einwand nichts
zu ihren Gunsten abzuleiten. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor,
sie sei in ihrem Heimatland Kamerun verschiedentlich Opfer von Ver-
gewaltigungen durch Männer, mit denen sie ihr Vater habe verheiraten
wollen, geworden. Diesbezüglich ist festzustellen, dass dieses erst-
mals auf Beschwerdeebene vorgetragene Vorbringen als nachgescho-
bene Sachverhaltsanpassung und damit als nicht glaubhaft zu qualifi-
zieren ist und in der Beschwerde auch nicht weiter substanziiert wur-
de. Zur Zulässigkeit bringt die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitte-
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leingabe weiter vor, der Onkel ihres Partners habe seine berufliche
Funktion als Kommandant der nationalen Gendarmerie missbraucht,
um sie zu verhaften, womit eine staatliche Verfolgung vorliege. Diese
angeblichen Benachteiligungen durch den Onkel des Partners der Be-
schwerdeführerin gehen offensichtlich nicht auf einen Grund nach Art.
3 AsylG zurück, sondern liegen in seinem persönlichen Anliegen, sei-
nen Neffen von einer Beziehung mit der Beschwerdeführerin abzuhal-
ten, um sie selbst heiraten zu können. Diesbezüglich ist auf die zutref-
fenden Ausführungen des BFM zu verweisen. Soweit sich die Be-
schwerdeführerin sodann auf Art. 8 EMRK beruft, ist festzuhalten,
dass diese Bestimmung vorliegend nicht verletzt wird. Die Beschwerde
des Lebenspartners der Beschwerdeführerin wird mit Urteil vom heuti-
gen Tag abgewiesen, mithin verfügt der Lebenspartner der Beschwer-
deführerin nicht über das gemäss konstanter Rechtsprechung erfor-
derliche gefestigte Anwesenheitsrecht in der Schweiz (vgl. zum Gan-
zen die weiterhin zutreffende Rechtsprechung der ARK in Entschei-
dungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1998 Nr. 31, S. 257). Der
Einheit der Familie wird indes insoweit Rechnung zu tragen sein, als
die Ausreisefrist der Beschwerdeführerin mit derjenigen ihres Le-
benspartners zu koordinieren ist. Der Beschwerdeführerin ist es somit
nicht gelungen, eine asylrelevante Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, mithin kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prin-
zip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführe-
rin in ihren Herkunftsstaat Togo ist demnach unter dem Aspekt von Art.
5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführe-
rin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei-
ner Ausschaffung in ihr Herkunftsland Togo dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2001 Nr. 16
S. 122). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Togo lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als un-
zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
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sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
4.2.2 In Bezug auf die auf Beschwerdeebene erstmals geltend ge-
machte HIV-Infizierung der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass
sich die ARK als Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsge-
richts in zwei publizierten Entscheiden (vgl. EMARK 2004 Nr. 6 und 7,
mit Verweisen, insbesondere auch auf die Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte in Strassburg) zur Frage geäussert
hat, ob der Vollzug der Wegweisung einer HIV-infizierten Person Art. 3
EMRK verletze. In den beiden Entscheiden wurde festgestellt, das die
Ausweisung einer in der terminalen Phase an AIDS erkrankten Person
unter ganz aussergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 3
EMRK darstellen könne. Nachdem sich die HIV-Infektion der Be-
schwerdeführerin im Stadium A3 befindet (bezüglich Klassifikation der
HIV-Infektion und bezüglich dem typischen Krankheitsverlauf vgl.
EMARK 2004 Nr. 7, S. 50 f.) kann der Vollzug der Wegweisung der Be-
schwerdeführerin aus der Schweiz praxisgemäss nicht als unmensch-
lich beziehungsweise als gegen Art. 3 EMRK verstossend erachtet
werden.
4.3
4.3.1 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch ver-
zichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat beziehungsweise Her-
kunftsstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt.
Eine solche Gefährdung kann vorliegend weder angesichts der im Hei-
matland noch im Herkunftsland herrschenden allgemeinen politischen
Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation all-
gemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmo-
mente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behand-
lung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über
das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). Betreffend das
zuletzt genannte Beispiel kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizi-
nische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die
Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung
des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird
als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung
erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Exis-
tenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch
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nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem
schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung
möglich ist (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK
2003 Nr. 24 E. 5a und b).
4.3.2 Die aus Kamerun stammende Beschwerdeführerin ist gemäss
ihren eigenen Angaben im Jahre 2003 mit ihrem eigenen Reisepass
und einem Visum legal in Togo eingereist. Bis zu ihrer Ausreise hat sie
drei Jahre bei ihrer Tante in B._______ gelebt und als
Schmuckhändlerin gearbeitet. Sodann ist die Beschwerdeführerin mit
einem aus Togo stammenden Partner nach Brauch verheiratet. Bei
dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass es der
Beschwerdeführerin entgegen der von ihr in der Rechtsmitteleingabe
vertretenen Ansicht erneut möglich sein wird, sich rechtmässig in Togo
aufzuhalten.
Zur allgemeinen Lage in Togo ist festzuhalten, dass trotz der Unruhen,
die seit der Wahlkampagne und insbesondere nach der Bekanntgabe
der Resultate der Präsidentschaftswahlen am 24. April 2005 ergangen
sind, Togo sich nicht in einer Situation des Kriegs, Bürgerkriegs oder in
einer Situation allgemeiner Gewalt befindet. Sodann zeigte die Regie-
rung eine gewisse Bereitschaft zur Versöhnung, indem sie die Vertrie-
benen zur Rückkehr aufgerufen und am 25. Mai 2005 eine nationale,
unabhängige Untersuchungskommission geschaffen hat, die mit der
Aufarbeitung der Gewalt- und Vandalenakte im April 2005 beauftragt
ist. Sie hat den Zweck, die erlittenen Schädigungen festzustellen und
eine gerichtliche Verfolgung der mutmasslichen Verantwortlichen sowie
deren Gehilfen zu veranlassen. Fast alle geflüchteten Personen sind
bis Ende des Jahres 2005 nach Hause zurückgekehrt. Die Situation in
Togo hat sich weiter zusehends stabilisiert. Im August 2006 unter-
zeichneten die Regierung und sechs politische Parteien ein Überein-
kommen zur Bildung einer Übergangsregierung, welche auch Oppositi-
onsparteien zulassen soll. Die für den 24. Juni 2007 vorgesehenen
Parlamentswahlen wurden zunächst auf den 5. Juli 2007 verschoben,
anfangs Juli 2007 dann ohne Nennung eines Datums aus technischen
Gründen erneut verschoben. Gemäss dem Vorsitzenden der Unabhän-
gigen Wahlkommission wurde jedoch mit der Erstellung des Wähler-
verzeichnisses begonnen und soll die Ausgabe der Wählerausweise im
August beendet sein. Das Mandat des jetzigen Parlaments endet je-
denfalls im Oktober 2007. Vor diesem Hintergrund kann die allgemeine
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Lage in Togo nicht als dergestalt bezeichnet werden, als sie einer Ge-
fährdung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG gleichkäme.
4.3.3 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin
eine HIV-Infektion im Stadium A3 diagnostiziert wurde, mithin noch
keine opportunistische Krankheiten aufgetreten sind und mit einer anti-
retroviralen Therapie begonnen wurde. Die Krankheit Aids ist demnach
noch nicht ausgebrochen.
Gemäss der weiterhin zutreffenden Rechtsprechung der ARK als Vor-
gängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts ist der Vollzug der
Wegweisung einer HIV-positiven Asylgesuchstellerin grundsätzlich zu-
mutbar, solange die HIV-Infektion das Stadium C noch nicht erreicht
hat, das heisst AIDS noch nicht "ausgebrochen" ist. Nebst dem Stadi-
um der HIV-Infektion sind jedoch bei der Beurteilung der Frage der Zu-
mutbarkeit stets auch die konkrete Situation im Heimat- oder Her-
kunftsland der Betroffenen, insbesondere die medizinische Versor-
gung, die Sicherheitslage und das persönliche Umfeld (Verwandt-
schaft, berufliche Qualifikation, finanzielle Verhältnisse) massgeblich
zu berücksichtigen. Somit können je nach den konkreten Umständen
bereits das Erreichen des Stadiums B3 oder gar B2 den Wegwei-
sungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen, während umgekehrt
das Auftreten von AIDS definierenden Krankheiten, mithin das Errei-
chen das Stadiums C, den Wegweisungsvollzug noch nicht zwingend
als unzumutbar erscheinen lässt; Letzteres gilt insbesondere dann,
wenn der Standard der medizinischen Infrastruktur im Heimat- oder
Herkunftsland mit demjenigen in der Schweiz vergleichbar ist und sich
die persönliche Situation der betroffenen Person so darstellt, dass da-
von ausgegangen werden kann, sie habe dort ohne weiteres Zugang
zu den vorhandenen medizinischen Institutionen.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, in Togo sei eine Behandlung
ihrer HIV-Infektion einerseits nicht gewährleistet, andererseits für sie
nicht finanzierbar. Zunächst ist festzuhalten, dass bei der Beschwerde-
führerin noch keine opportunistischen Krankheiten ausgebrochen sind.
Sodann ist der Ansicht der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten,
dass nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts na-
mentlich in B._______, wo sich die Beschwerdeführerin vor ihrer
Ausreise während dreier Jahre aufgehalten hat, verschiedene
Einrichtungen zur Behandlung von HIV-Infizierten bestehen. Neben
den lokalen Spitälern betreuen und behandeln unter anderen folgende
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Nichtregierungsorganisationen (ONG) HIV-Infizierte: „Espoir Vie-Togo“,
„Action contre le Sida“, „Vivre Mieux“ und „Aides médicales et charité“.
Entsprechend sind auch die notwendigen Medikamente erhältlich. Was
die Finanzierung der Kontrollen und Medikamente anbelangt, steht es
der Beschwerdeführerin offen, beim BFM einen Antrag auf
medizinische Rückkehrhilfe, der auch Abklärungen vor Ort zur Prüfung
der konkreten Behandlungsmöglichkeit für die Beschwerdeführerin (z.
B Angabe Spital) umfassen kann, zu stellen. Praxisgemäss gewährt
die Vorinstanz abgewiesenen HIV-positiven Asylgesuchstellern
während einer gewissen Zeit Rückkehrhilfe in Form von Medikamenten
sowie allenfalls auch durch die Übernahme von Kosten für die
notwendigen Kontrollen. Damit wäre namentlich in einer Anfangsphase
die medizinische Betreuung der Beschwerdeführerin sichergestellt.
Betreffend die weitere Finanzierung der medizinischen Behandlung ist
festzuhalten, dass die nach wie vor gültige Praxis (vgl. EMARK 2003
Nr. 24) von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgeht, auch
wenn die medizinische Behandlung nicht lebenslang sichergestellt ist,
und bei der Beschwerdeführerin AIDS noch nicht ausgebrochen ist, sie
mithin selbst auch einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Laut ihren
Aussagen war sie vor der Ausreise in B._______ als
Schmuckhändlerin tätigt, mithin ist es ihr zuzumuten, sich erneut um
eine Arbeit zu bemühen. Sodann wird die Beschwerdeführerin nicht
allein, sondern zusammen mit ihrem Lebenspartner nach Togo
zurückkehren. Dessen zahlreiche Verwandtschaft lebt ebenfalls in
B._______ sowie in M._______, womit die Beschwerdeführerin in Togo
über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches sie bei der
Reintegration im Allgemeinen als auch in finanzieller Hinsicht bei der
Behandlung der HIV-Infizierung unterstützen kann. Bei dieser
Sachlage ist die Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Togo auch
unter medizinischen Gesichtspunkten als zumutbar zu bezeichnen.
4.3.4 Im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung war die Beschwerde-
führerin im 4. Monat schwanger. Als voraussichtlicher Geburtstermin
wurde im ärztlichen Bericht vom 14. April 2007 der 4. Oktober 2007
genannt. Betreffend das Kind der Beschwerdeführerin wird in der
Rechtsmitteleingabe ausgeführt, einen Monat sowie sechs Monate
nach der Geburt seien spezielle Untersuchungen beim Neugeborenen
notwendig.
Vorweg ist festzuhalten, dass das Kind der Beschwerdeführerin nicht
alleine, sondern zusammen mit seiner Mutter und seinem Vater, dem
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Lebenspartner der Beschwerdeführerin, nach Togo reisen wird, womit
das Kindswohl gewahrt ist. Sollte das Kind der Beschwerdeführerin
ebenfalls HIV-infiziert sein, so stehen ihm dieselben Behandlungsmög-
lichkeiten in Togo offen wie seiner Mutter, der Beschwerdeführerin. In-
soweit sowie betreffend die Finanzierbarkeit einer allfälligen Therapie
kann daher vollumfänglich auf die vorstehenden Erwägungen verwie-
sen werden. Entsprechend steht es der Beschwerdeführerin bei Bedarf
auch offen, ein eigenes Gesuch um Rückkehrhilfe für ihr Kind zu stel-
len. Was die in der Rechtsmitteleingabe angeführten Untersuchungen
des Kindes einen Monat beziehungsweise sechs Monate nach der Ge-
burt anbelangen, ist darauf zu verweisen, dass diesen Terminen durch
eine entsprechende Ansetzung der Ausreisefrist Rechnung getragen
werden kann. Damnach liegen keine Gründe vor, welche gegen das
Kindswohl sowie einen Vollzug der Wegweisung des Kindes nach Togo
sprechen.
4.3.5 Auch weitergehend sind den Akten keine Anhaltspunkte zu ent-
nehmen, wonach es der Beschwerdeführerin nicht zuzumuten wäre,
nach Togo zurückzukehren. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwie-
rigkeiten, wie der Mangel an Wohnungen und Arbeitsstellen, stellen
nach der weiterhin zutreffenden und konstanten Rechtsprechung der
ARK keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der
Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen (vgl. EMARK 1994 Nr.
19 E. 6b S 149).
4.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar
im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu bezeichnen. Bei dieser Sachla-
ge besteht keine Veranlassung, die Akten zur Neubeurteilung der Zu-
mutbarkeit im Hinblick auf die HIV-Erkrankung der Beschwerdeführerin
an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Even-
tualantrag abzuweisen ist.
4.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-
ständigen Vertretung ihres Heimatstaates beziehungsweise ihres Her-
kunftstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist.
4.6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4
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ANAG). Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob vorliegend auf-
grund der Verurteilung der Beschwerdeführerin (vgl. vorstehend unter
M.) allenfalls Art. 14a Abs. 6 ANAG zur Anwendung gelangt wäre. Ge-
mäss dieser Bestimmung ist Absatz 4 von Art. 14a ANAG (Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs) nicht zu prüfen, wenn die weg- oder
ausgewiesene ausländische Person die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung verletzt oder in schwerwiegender Weise gefährdet hat.
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG).
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2007 hat der Instruktionsrich-
ter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut-
geheissen, weshalb der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Ausreisefrist der Beschwerdeführerin ist mit derjenigen ihres Le-
benspartners N._______ (N_______) zu koordinieren und in
Berücksichtigung der für das neugeborene Kind notwendigen Kontrol-
len angemessen anzusetzen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin durch Vermittlung ihrer Vertreterin (einges-
chrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr._______)
- J._______
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Barbara Balmelli
Versand:
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