Abtei lung V
E-2773/2010/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A._______,
Türkei,
vertreten durch Salman Fesli, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
18. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2773/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 3. Dezember
2009 seinen Heimatstaat verliess und am 27. Januar 2010 in die
Schweiz einreiste, wo er am 3. Februar 2010 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum C._______ vom 9. Februar 2010 sowie der direkten Anhörung
durch das Bundesamt vom 19. Februar 2010 zur Begründung des
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe in den Jahren
2003 und 2004/2005 wie viele andere in seinem Heimatdorf die PKK
mehrmals mit Lebensmitteln versorgt,
dass er weder politisch aktiv gewesen sei noch Schwierigkeiten mit
den türkischen Behörden gehabt habe,
dass er seit Juni 2008 ausserhalb seines Heimatdorfes gewohnt und in
einer Baufirma gearbeitet habe,
dass er Anfang September 2009 zur ärztlichen Voruntersuchung für
den Militärdienst aufgeboten worden sei, welcher er sich unterzogen
habe,
dass sich seit zirka Mitte September 2009 Soldaten im Dorf ein paar
Male nach ihm erkundigt hätten,
dass er den Grund dafür nicht kenne, jedoch vermute, dass die Suche
im Zusammenhang mit seiner früheren Unterstützung der PKK stehe,
dass er deshalb seine Arbeitsstelle umgehend aufgegeben und sich
zur Ausreise entschlossen habe,
dass er sich vorab bei seinem Bruder in D._______ und später bei ver-
schiedenen Freunden in E._______ versteckt habe,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 18. März 2010 - eröffnet am 22. März 2010 - ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es könne
nicht ausgeschlossen werden, dass sich im September 2009 im Dorf
Soldaten nach dem Beschwerdeführer erkundigt hätten, da er kurz
zuvor an der ärztlichen Voruntersuchung für den Militärdienst teilge-
nommen habe,
dass indessen ausgeschlossen werden könne, dass dies mit allfälligen
Unterstützungshandlungen des Beschwerdeführers als Jugendlicher
für die PKK in Zusammenhang stehe,
dass die heimatlichen Behörden kaum ohne weitere Ermittlungshand-
lungen und ohne weitere Konsequenzen lediglich drei Male zu Hause
und später beim Muhtar nach ihm gefragt hätten, wenn sie tatsächlich
Kenntnis von diesen Tätigkeiten gehabt hätten beziehungsweise ihn
deshalb gesucht hätten,
dass in diesem Fall auch ein eingehendes strafrechtliches Ermitt-
lungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden wäre,
dass dies um so mehr gelte, als den Familienangehörigen des Be-
schwerdeführers im Zuge dieser Nachfragen offensichtlich keine nen-
nenswerten Probleme entstanden seien,
dass nämlich davon ausgegangen werden müsse, dass die Fahn-
dungsbehörden bei einem solchen Verdacht auch die Geschwister,
den Arbeitgeber oder die Dorfbewohner in die Ermittlungen einbezo-
gen hätten, was aber nicht der Fall gewesen sei,
dass dazu auch nicht passe, dass sich der Beschwerdeführer unter
anderem bei seinem Bruder versteckt haben wolle,
dass ferner nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer, der
bisher keine Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt
habe und sich kurz vorher für die militärdienstärztliche Voruntersu-
chung zur Verfügung gestellt habe, nach diesen Erkundigungen gleich
beschlossen habe, die Türkei zu verlassen, ohne sich vorher Klarheit
über die Gründe der Erkundigungen zu verschaffen,
dass solche Nachfragen in der Herkunftsregion nichts Ungewöhnliches
seien und verschiedenste Hintergründe haben könnten,
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dass die Aussagen des Beschwerdeführers zudem äusserst vage und
unsubstanziiert geblieben seien und sich in Allgemeinplätzen erschöpft
hätten,
dass seine Darlegungen jeglicher Realitätsmerkmale entbehren wür-
den, wie sie von einer Person erwartet werden dürften, welche selbst
Erlebtes wiedergebe,
dass bezüglich der entfernten Verwandten des Beschwerdeführers,
denen in den 1990er-Jahren in der Schweiz Asyl gewährt worden sei,
keine allfällig drohende Reflexverfolgung zu erwarten sei und der Be-
schwerdeführer auch bezüglich der sechsmonatigen Haftstrafe seines
Vaters keine Asylrelevanz für sich ableiten könne,
dass sich insgesamt keine Hinweise auf eine gezielt gegen den Be-
schwerdeführer gerichtete Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes er-
geben würden,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft
standhalten würden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. April 2010 (Post-
stempel: 21. April 2010) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling
anzuerkennen, und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass der Voll-
zug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar ist, und die vorläufi-
ge Aufnahme zu gewähren,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ersuchte,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit verfahrensleitender Ver-
fügung vom 26. April 2010 den Eingang der Beschwerde bestätigte
und festhielt, über die Verfahrensanträge werde zu einem späteren
Zeitpunkt entschieden,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des
BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art.
37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person an-
erkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Vorbringen des Be-
schwerdeführers nicht glaubhaft sind, zu bestätigen ist,
dass sich die Befürchtungen des Beschwerdeführers, wonach die Er-
kundigungen der türkischen Behörden nach ihm im Zusammenhang
mit seinen früheren Unterstützungshandlungen für die PKK von 2003
und 2004/2005 stünden, auf blosse Vermutungen basieren, für die
keine Anhaltspunkte vorhanden sind,
dass zudem nicht geglaubt werden kann, die türkischen Behörden
hätten sich, wären sie tatsächlich von Unterstützungshandlungen des
Beschwerdeführers für die PKK ausgegangen, lediglich auf Erkundi-
gungen zu dessen Aufenthaltsort beschränkt,
dass die türkischen Behörden bei einem erhärteten Verdacht der PKK-
Unterstützung vielmehr ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren ein-
geleitet und eingehend nach dem Beschwerdeführer - so auch am
Arbeitsplatz, seinem aktuellen Wohnort sowie bei seinen Geschwistern
- gesucht hätten, wobei sich ihre Nachforschungen nicht auf sein
Heimatdorf beschränkt hätten, wo er seit Juni 2008 nicht mehr gelebt
habe (vgl. Akte A1, S. 1),
dass ferner der Einwand in der Beschwerdeschrift, wonach die Be-
hörden seine Familienangehörigen und andere Dorfbewohner nicht in
die Ermittlungen einbezogen hätten, nicht zu vereinbaren ist mit sei-
nen anlässlich der Anhörungen gemachten Angaben,
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dass er dort nämlich angab, seine Eltern seien mehrmals nach ihm
gefragt und unter Druck gesetzt worden, worauf sie den Beschwerde-
führer informiert hätten (Vgl. Akten A1, S. 5 und A4, S. 3),
dass deshalb auch nicht geglaubt werden kann, die Behörden hätten
keine weiteren Personen befragt, um ihn fassen zu können,
dass, wie bereits von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt worden ist,
davon ausgegangen werden kann, die Erkundigungen durch Soldaten
hätten den bevorstehenden Militärdienst des Beschwerdeführers be-
troffen oder andere Beweggründe gehabt,
dass der Beschwerdeführer zudem geltend gemacht hat, er habe ab-
gesehen von diesen Nachfragen nie Probleme mit den türkischen Be-
hörden gehabt,
dass überdies nicht einzusehen ist, weshalb sich der Beschwerdefüh-
rer wegen der Erkundigungen der Soldaten in seinem Heimatdorf so-
gleich zur Ausreise entschlossen hat, ohne sich über die Gründe für
die Nachfragen Klarheit zu verschaffen,
dass die Vorinstanz zudem zu Recht darauf verzichtet hat, eine allfällig
drohende Reflexverfolgung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr
zu prüfen, zumal dieser mit seinen in der Schweiz in den 90er-Jahren
als Flüchtlinge anerkannten entfernten Verwandten offenbar in keinem
Kontakt gestanden ist und auch sonst keine Probleme wegen seiner
Verwandtschaft geltend gemacht hat,
dass im Übrigen die Einberufung zum Militärdienst wie auch eine all-
fällige Bestrafung wegen Refraktion gemäss der immer noch gültigen
Praxis der schweizerischen Asylbehörden keine asylrechtlich relevante
Verfolgung darstellt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 2; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-4487/2009),
dass es sich aufgrund vorstehender Erwägungen erübrigt, auf die wei-
teren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Er-
gebnis nicht zu ändern vermögen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtli-
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chen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte erge-
ben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Be-
schwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat
aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitli-
cher Natur in eine existenzbedrohende Situation,
dass insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass es sich beim Be-
schwerdeführer um einen jungen gesunden Mann handelt, der sein
ganzes bisheriges Leben in der Türkei verbracht hat, wo er mit seinen
Eltern und mehreren Geschwistern (vgl. A1, S. 3) über ein Bezie-
hungsnetz verfügt,
dass der Vollzug der Wegweisung somit auch zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
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dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und an die zuständige kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
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