B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2773/2018
Ur t e i l vom 2 5 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
alle Irak,
alle vertreten durch MLaw Angela Stettler, Advokatur Kano-
nengasse, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 13. April 2018 / N (…).
E-2773/2018
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden (der Vater und die Kinder sind ethnische Kur-
den, die Mutter ist ethnische Turkmenin) mit letztem Wohnsitz in F._______
(Bezirk Sinjar, Provinz Ninawa) verliessen ihren Heimatstaat eigenen An-
gaben zufolge im August 2015 respektive Oktober 2015 auf legalem Weg.
Am 30. Oktober 2015 sind sie in die Schweiz eingereist und stellten glei-
chentags ein Gesuch um Asyl. Die Befragungen zur Person (BzP) fand am
5. November 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel
statt. Am 10. August 2017 wurden die Beschwerdeführenden zu ihren Asyl-
gründen angehört.
Sie begründeten ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, der Beschwerde-
führer habe von 2008 bis 2010 für eine (…) Unternehmung gearbeitet, wel-
che für den Unterhalt des Stützpunktes der amerikanischen Soldaten in
G._______ gesorgt habe (A14/20 F17 und 29 ff.). Schwager A. – ein Bruder
der Beschwerdeführerin – habe ihm diese Arbeit besorgt und sei gleichzei-
tig sein Vorgesetzter gewesen (A14/20 F33). Die Beschwerdeführenden
seien in dieser Zeit in G._______ wohnhaft gewesen – zuerst in einem Vor-
ort und danach in einer Mietwohnung in der Stadt selbst (A14/20 F33).
Ende 2010 seien der Beschwerdeführer und zwei Arbeitskollegen aufgrund
ihrer Tätigkeit ins Visier von unbekannten Verfolgern geraten (A14/20 F34).
Beide Arbeitskollegen seien bei gezielten Angriffen ums Leben gekommen
(A14/20 F34). Die Fassade des Miethauses der Beschwerdeführenden sei
zu dieser Zeit mit einer Drohschrift versehen worden (A14/20 F35). Nach
diesen Ereignissen habe der Beschwerdeführer seine Tätigkeit aufgege-
ben und sei mit der Familie nach F._______ umgezogen (A14/20 F67), wo
er als Kind aufgewachsen sei (A14/20 F16). Der Schwager A. habe seinen
Job kurze Zeit später ebenfalls aufgeben müssen (A14/20 F73) und sei
etwa ab dem Jahr 2015 erneut für dieselbe Unternehmung in H._______
und in I._______ tätig gewesen (A14/20 F72). Er sei bereits seit 2009 tele-
fonisch bedroht worden (A14/20 F77). Diese Drohungen hätten auch den
Beschwerdeführer eingeschlossen (A14/20 F76). 2014/2015 sei dem
Schwager A. erneut gedroht worden (A14/20 F71).
Im Jahr 2013 (A14/20 F18) habe die Nichte des Beschwerdeführers eine
Stammesfehde ausgelöst, indem sie eine aussereheliche Liebschaft mit ei-
nem jungen Mann aus einer arabischen Familie eingegangen sei (A14/20
F21). Der Bruder des Beschwerdeführers – Vater dieser Nichte – habe
seine Tochter, wie es der Ehrenkodex verlange, getötet (A14/20 F23). Die
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Familie des Geliebten habe sich nicht an ihren Teil der Absprache gehalten
und ihren Sprössling am Leben gelassen (A14/20 F23). Rund vier Monate
später sei der Schwager des Geliebten der Nichte auf die Familie des Be-
schwerdeführers zugekommen und habe Ihnen das Angebot gemacht, sei-
nen Schwager gegen Geld zu töten (A14/20 F24), was er dann ausgeführt
habe. Daraufhin habe die Familie des Geliebten den Beschwerdeführer
und dessen Neffen (der gleichzeitig der Ehemann der Nichte gewesen sei,
A14/20 F21) verdächtigt, ihren Sprössling getötet zu haben (A14/20 F78).
Sie hätten wiederholt Todesdrohungen von den Brüdern des Getöteten er-
halten (A14/20 F78). Der Neffe sei deshalb zuerst nach J._______ und an-
schliessend in I._______ geflohen (A14/20 F78). Der Beschwerdeführer
habe immer in der Angst gelebt, dass die Familie des Getöteten eines Ta-
ges ins Dorf zurückkehren und ihre Rachepläne verwirklichen würden
(A14/20 F79 ff.). Die Beschwerdeführerin und ihre Töchter seien ebenfalls
bedroht worden (A15/16 F37). Später habe es ausserdem geheissen, dass
sich ein Grossteil der Familie dem sogenannten Islamischen Staat (IS) an-
geschlossen habe (A14/20 F88 f.; A15/16 F39).
Im August 2014 seien Kämpfer des IS in die Region Sinjar vorgedrungen
und ins Dorf F._______ eingerückt (A14/20 F56 f.). Die Beschwerdeführen-
den seien mit tausenden von anderen Flüchtlingen aus der Region ins Ge-
birge geflohen (A14/20 F57). Zahlreiche Verwandte der Beschwerdefüh-
renden seien damals vom IS gefangen genommen worden (A14/20 F58).
Andere seien getötet worden (A14/20 F59).
Die Beschwerdeführenden hätten sich zuerst in der syrischen Grenzregion
und danach als Binnenvertriebene in einem Flüchtlingslager in K._______,
in J._______, aufgehalten (A14/20 F9 ff.; A15/16 F51). Im (…) 2015 hätten
sie im Flüchtlingslager an einer regierungskritischen Demonstration teilge-
nommen, welche von der Peschmerga gewaltsam aufgelöst worden sei
(A15/16 F4 und 54 ff.).
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden zwei Anerkennungs-
zertifikate der Arbeitsstelle des Beschwerdeführers, Fotos von der Flucht,
einen Flüchtlingsausweis des Beschwerdeführers (vom Flüchtlingslager in
K._______), fünf Originalreisepässe und fünf Originalidentitätskarten zu
den Akten.
Mit Schreiben vom 29. November 2017 gaben sie bekannt, dass sie An-
fang November 2017 von einem Video erfahren hätten, welches (…) 2014
auf Youtube aufgeschaltet wurde (…), abgerufen am 18.05.2018; vgl.
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A19/2). Dieses Video zeige den Beschwerdeführer, wie er die Untätigkeit
der irakischen und kurdischen Behörden öffentlich anprangere (A19/2). Die
Beschwerdeführerin und ihre Kinder seien ebenfalls im Video zu sehen
(A19/2).
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für
den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
B.
Das SEM lehnte mit Verfügung vom 13. April 2018 – eröffnet am 17. April
2018 – das Asylgesuch der Beschwerdeführenden vom 30. Oktober 2015
ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug der Weg-
weisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumut-
barkeit aufgeschoben. Es begründete seinen Entscheid damit, die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR142.31) beziehungsweise an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.
C.
Mit Eingabe vom 11. Mai 2018 erhoben die Beschwerdeführenden durch
ihre Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung sei in
den Ziffern 1–3 des Dispositivs aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen sei Asyl zu ge-
währen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses sowie um die Bestellung der Unterzeichnenden als unent-
geltliche Rechtsbeiständin.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentli-
chen damit, die Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie müssten Ra-
cheakte wegen der Stammesfehde befürchten, seien unglaubhaft. Nicht
nur seien diese Vorbringen ohne plausible Erklärung mit keinem Wort an
der BzP erwähnt worden. Die Ausführungen seien ausserdem vage und
schemenhaft ausgefallen und es würden insbesondere Komplikationsschil-
derungen und Realkennzeichen fehlen. Weiter stelle die geltend gemachte
Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Arbeit bei einer (…)
Unternehmung, welche für den Unterhalt des Stützpunktes der amerikani-
schen Soldaten in G._______ gesorgt habe, keine asylbeachtliche Verfol-
gungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG dar und es sei auch in Zukunft
keine zu befürchten. Es bestehe keine Aktualität der Verfolgung. Ende
2010 seien die Beschwerdeführenden nach F._______ zurückgekehrt, um
einer Verfolgung zu entgehen. In den knapp vier Jahren bis zur Ausreise
sei es zu keinen relevanten Behelligungen beziehungsweise Kontakten im
vorgebrachten Kontext gekommen. Inwiefern die neuen Bedrohungen des
Schwagers A. den Beschwerdeführer persönlich gefährden würden, habe
nicht aufgezeigt werden können. Betreffend das Vorrücken des IS nach
Sinjar im Jahr 2014 handle es sich um eine allgemeine Lage, welche viele
Personen im Irak gleichermassen betroffen habe, weshalb ihr keine Asyl-
relevanz zukomme. Eine gezielte Anvisierung der Beschwerdeführenden
sei unglaubhaft. Zudem sei keine Kollektivverfolgung der Kurden aus der
Provinz Ninawa anzunehmen. Ferner sei die Bedrohungssituation durch
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den IS aufgrund der militärischen Zurückdrängung desselben vor einiger
Zeit aufgelöst worden. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung sei schliess-
lich auch bezüglich des im (…) 2014 veröffentlichten Interviews und der
Demonstration im Flüchtlingslager im (…) 2015 nicht gegeben. Diesbezüg-
lich fehle es an einer öffentlichen besonderen Exponierung.
5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe hielten die Beschwerdeführenden dieser
Argumentation entgegen, es sei nur deshalb zu keinen weiteren Behelli-
gungen wegen der Arbeit des Beschwerdeführers gekommen, weil die Fa-
milie unmittelbar nach der Drohung aus G._______ geflohen sei. Der
Schwager beziehungsweise Bruder A. sei hingegen im Jahr 2014 wegen
seiner Arbeit erneut bedroht worden (diesmal allerdings vom IS). Da alle
Brüder der Beschwerdeführerin für die amerikanischen Truppen tätig ge-
wesen seien, sei von einer Reflexverfolgung auszugehen. Der Angriff des
IS vom August 2014 stelle eine gezielte, konkrete und individuelle Verfol-
gung dar, die explizit auch gegen die Schiiten des Dorfes F._______ ge-
richtet gewesen sei. Weiter sei die Aktualität der Verfolgung gegeben. So
sei es auch noch nach der Machtübernahme der PKK (namentlich im No-
vember 2015 und im Mai 2017) zu etlichen Angriffen des IS in der Region
gekommen. Zudem sei in der Region Sinjar ein Angriff der Türkei auf die
Peschmerga geplant, weshalb der IS wohl wieder vermehrt an Macht ge-
winnen werde. Sollte die Aktualität der Verfolgung verneint werden, so wä-
ren die Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 Abkommen
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) trotzdem als Flüchtlinge anzuerkennen. Die Beschwerdeführen-
den seien durch den Angriff des IS auf ihr Dorf traumatisiert und hätten
keinerlei Vertrauen in die Behörden ihres Heimatlandes mehr. Schliesslich
gäbe es auch keinen Schutz durch die staatlichen Behörden könne das
ethnisch gemischte Ehepaar auch keine innerstaatliche Fluchtalternative
finden (unter Verweis auf Urteil E-6352/2015 vom 7. März 2016).
6.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführenden
zu Recht abgelehnt hat. Die Entgegnungen in der Beschwerdeschrift ver-
mögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung
von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
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6.1 Bezüglich der Stammesfehde und der allfälligen Blutrache halten die
Beschwerdeführenden der Ansicht der Vorinstanz in ihrer Beschwerde-
schrift nichts entgegen. Dazu ist zu bemerken, dass eine Verfolgung durch
die Familie des Geliebten nicht aus einem Motiv nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
(wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimm-
ten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen) erfolgt.
Ersichtlich sind einzig rein private Rachegründe, womit die Beschwerde-
führenden Betroffene von kriminellem Unrecht privater Natur sind. Unge-
achtet einer etwaigen Glaubhaftigkeit ist daher die Asylrelevanz dieser Vor-
bringen zu verneinen.
6.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung aufgrund der Arbeit des
Beschwerdeführers bei der (…) Unternehmung ist insbesondere darauf
hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft die Situ-
ation im Zeitpunkt des Asylentscheids massgeblich ist. Die Gewährung des
Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu
schaffen, sondern bezweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Verfolgung zu
gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). In diesem Sinne ist die Beurteilung
der Vorinstanz zu schützen, dass diesbezüglich keine aktuellen Nachteile
geltend gemacht wurden. Dazu wurde in der Rechtsmittelschrift ausge-
führt, es sei deshalb nicht zu Behelligungen gekommen, weil die Beschwer-
deführenden unmittelbar nach der Drohung aus G._______ geflohen
seien. Damit zeigen sie auf, dass sie auf eine innerstaatliche Fluchtalter-
native zurückgreifen konnten. Zudem gaben sie in der BzP explizit an, auf-
grund des Angriffs des IS im August 2014 (vgl. dazu Ziff. 6.3) den Nordirak
verlassen zu haben (A4/12 S. 7; A3/11 S. 7). Die Entgegnungen der Be-
schwerdeführenden, wonach der Schwager beziehungsweise Bruder A.
2014/2015 aufgrund seiner Tätigkeit erneut (diesmal aber vom IS) bedroht
worden sei, vermag keine aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführenden
zu begründen, zumal der Beschwerdeführer damals bereits vier Jahre nicht
mehr für die (…) Unternehmung arbeitete und auch nicht mehr in
G._______ lebte, mithin keine früheren Verbindungen zwischen ihm und
seiner Arbeitsstelle bei der (…) Firma für Aussenstehende ersichtlich war.
Die Drohanrufe, welche ausschliesslich A. erhalten habe (A14/20 F76) und
nur in den Jahren 2009 und 2010 auch gegen den Beschwerdeführer ge-
richtet gewesen seien (vgl. A14/20 F76 f.) bestärken diese Einschätzung.
Weder das SEM noch das Gericht verkennt, dass Personen, welche tat-
sächlich oder vermeintlich für oder mit den multinationalen Besatzern ar-
beiten oder gearbeitet haben, im Irak einem erhöhten Risiko ausgesetzt
sind, ins Blickfeld von nichtstaatlichen Verfolgern zu geraten. Die von den
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Beschwerdeführenden angeführten Berichte internationaler Organisatio-
nen bestätigen diese allgemein erhöhte Gefahr. Allerdings vermögen sie –
entgegen der Argumentation der Beschwerdeführenden – keine persönli-
che Gefährdung zu bestätigen. Eine Reflexverfolgung aufgrund der Tätig-
keit der Brüder der Beschwerdeführerin konnte ebenfalls nicht substantiiert
dargelegt werden.
6.3 Weiter mangelt es in Bezug auf den Angriff des IS vom August 2014 an
flüchtlingsrechtlicher Relevanz. Solch tragische Ereignisse sind typische
Nebenfolgen von Bürgerkriegen respektive Situationen allgemeiner Gewalt
mit wechselnden Frontverläufen von denen die gesamte Bevölkerung be-
troffen ist. Es wird von den Beschwerdeführenden denn auch dargelegt,
dass hiervon tausende Personen aus der Region (vgl. A14/20 F57) betrof-
fen gewesen seien. Die schweizerische Asylpraxis trägt dem grundsätzlich
nicht im Asylpunkt, sondern bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung Rechnung. Andernfalls wäre in allen vom IS eroberten
Gebieten von einer Kollektivverfolgung der gesamten betroffenen Bevölke-
rung auszugehen – was die schweizerische Praxis nur annimmt, wenn die
Übergriffe sich gegen bestimmte Teile der Bevölkerung richten, die durch
ein spezielles – insbesondere ethnisches oder religiöses – Merkmal ge-
kennzeichnet ist (vgl. etwa das Referenzurteil D-4600/2014 vom 29. No-
vember 2016 betreffend Yeziden in der irakischen Provinz Ninawa).
Die Beschwerdeführenden führen dazu in ihrer Rechtsmittelschrift explizit
an, dass sie keine Kollektivverfolgung der Kurden geltend machen wollen,
sondern eine gezielte, konkrete und individuelle Verfolgung. Eine solche
vermögen sie allerdings – bereits mangels Gezieltheit und asylrelevanten
Verfolgungsmotiven – nicht darzutun.
6.4 Schliesslich ist der Vorinstanz beizupflichten, dass sich der
Beschwerdeführer durch das Interview, welches im (…) 2014 auf Youtube
veröffentlicht wurde, und durch die Demonstration im Flüchtlingslager im
(…) 2015 nicht derart öffentlich exponiert hat, um eine Verfolgung im
asylbeachtlichen Ausmass zu befürchten, zumal dies anlässlich der
Befragungen und Anhörungen nicht geltend gemacht wurde.
6.5 Sodann fällt auch die Anwendung von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK ausser
Betracht. Diese Bestimmung sieht vor, dass eine erlittene Vorverfolgung
ausnahmsweise auch nach Wegfall einer zukünftigen Verfolgungsgefahr
als asylrechtlich relevant zu erachten ist, wenn eine Rückkehr in den frühe-
ren Verfolgerstaat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden
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Gründen nicht zumutbar ist. Allerdings setzt die Anwendung dieser Bestim-
mung voraus, dass die Betroffenen als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A FK
gelten, mithin eine flüchtlingsrelevante Vorverfolgung gegeben ist. Vorlie-
gend ist diese Bedingung – wie erwähnt – nicht erfüllt.
7.
In Würdigung der gesamten Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsge-
richt zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden keine Verfolgung nach
Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten, weshalb die Vo-
rinstanz zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesu-
che abgelehnt hat.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 13. April 2018 die vorläufige Auf-
nahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübri-
gen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzuges.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Aufgrund des Gesagten erweisen sich die gestellten Beschwerdebegehren
als aussichtslos. Die materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind nicht gegeben. Das
entsprechende Gesuch ist abzuweisen.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 110a AsylG ist mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Mit dem vorliegenden, instruktionslos ergehenden Direktentscheid in der
Sache wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses hinfällig.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: