Abtei lung V
E-2774/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . M a i 2 0 0 8
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______, China (Volksrepublik), alias B._______,
China (Hongkong), alias C._______, China
(Volksrepublik),
c/o Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen
Asyl, 8058 Zürich-Flughafen,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
M._______3 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des BFM vom 25. April 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2774/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 12. April 2008 am Flughafen Zürich-
Kloten ein Asylgesuch stellte, nachdem er von den Grenzpolizeibehör-
den zurückgeschickt werden wollte, worauf er gegen deren Beamte
tätlich wurde und er zunächst in Handschellen gelegt werden musste,
dass der Beschwerdeführer einen Reisepass, lautend auf
"B._______", ausgestellt in Hongkong, auf sich trug,
dass das Urkundenlabor der Kantonspolizei Zürich am 11. April 2008
feststellte, dieser Pass sei gefälscht (Inhaltsverfälschung, Bildaus-
wechslung, Totalfälschung der Personalienseite), worauf er von den
Grenzbeamten sicher gestellt wurde,
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 12. April
2008 dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz vorläufig ver-
weigerte und ihm für die Dauer des Asylverfahrens bis 10. Juni 2008
den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zuwies,
dass der Beschwerdeführer am 16. April 2008 von der Flughafenpolizei
zu seinen Personalien, seinen Ausweisen und den Ausreisegründen
summarisch befragt wurde,
dass er mit Schreiben vom 18. April 2008 unter anderem behauptete,
aus Furcht vor einer allfälligen Rückschaffung nach China Falschanga-
ben in der Befragung vom 16. April 2008 gemacht zu haben,
dass er einen gefälschten Pass besessen habe und in Wirklichkeit
C._______ heisse,
dass sein älterer Bruder und der Vater im Jahr 2001 in den Tibet gezo-
gen seien,
dass er selber sich dort erst seit März 2008 - und nicht bereits seit
2001 - aufgehalten habe,
dass er erfahren habe, dass sein Bruder am Protest vom D._______
teilgenommen habe und festgenommen worden sei,
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dass der Beschwerdeführer am 23. April 2008 einlässlich zu den Asyl-
gründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer in beiden Befragungen im Wesentlichen
geltend machte, Han-Chinese und Staatsbürger Chinas mit letztem
Wohnsitz in Hongkong zu sein und aus F._______, Provinz
G._______, zu stammen,
dass er Asyl verlange, weil die chinesischen Behörden wegen der De-
monstrationsteilnahme vom D._______ nach ihm fahnden und ihn zur
Rechenschaft ziehen würden, was seinen sicheren Tod bedeute,
dass er sich mit den Familienangehörigen über zwei Jahre lang in
H._______, Provinz I._______, respektive ab 2001 respektive 2008 in
J._______, Tibet, aufgehalten habe und dort nie eine feste Bleibe und
Arbeit gehabt habe und in J._______ nicht registriert sei,
dass er mit seinem älteren Bruder am 10. respektive K._______
respektive D._______ an einer Demonstration irgendwo in J._______
teilgenommen habe,
dass die Demonstrationsteilnehmer die Trennung des Tibets von China
thematisiert hätten und die Kundgebung gegen die chinesische Polizei
gerichtet gewesen sei,
dass er über die Organisatoren dieser Kundgebung nichts zu berichten
wisse und ihm letztlich nicht geläufig sei, warum er und sein Bruder ei-
gentlich daran teilgenommen hätten,
dass es allenfalls darum gegangen sei, etwas Geld zu verdienen,
dass er und sein Bruder für die Unabhängigkeit Tibets seien, wobei er
allerdings nicht wisse, weshalb Tibet unabhängig werden sollte,
dass er nicht wisse, ob auch sein Vaters, der ebenfalls an der Demon-
stration teilgenommen respektive die Demonstration unterstützt habe,
für die Unabhängigkeit Tibets sei,
dass er im Übrigen kein Wort Tibetisch verstehe,
dass er jedenfalls beim Demonstrationszug gerade angekommen sei
und dann einfach hinterher gelaufen sei,
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dass (...) mit anderen Leuten einige Polizeifahrzeuge in Brand gesteckt
und Geschäfte zerstört habe, und auch er selber Polizeiwagen in
Brand gesteckt habe,
dass unvermittelt Sicherheitskräfte eingegriffen und den Bruder verhaf-
tet und mutmasslich erschossen hätten,
dass er selber sich der Polizei durch Flucht habe entziehen können
und sich anschliessend überall versteckt habe,
dass die Polizei zum in J._______ wohnhaften Vater gekommen sei
und sich nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers erkundigt
habe,
dass der Vater überzeugt sei, der Bruder des Beschwerdeführers sei
tot,
dass der Beschwerdeführer selber die Tötung seines Bruders anläss-
lich der Demonstration gesehen respektive eben nicht miterlebt habe,
dass er mit dem Auto respektive Bus respektive Zug aus dem Tibet
ausgereist sei und via (...) nach (...) gelangt sei, wo er am 9. April
2008 ein Schiff bestiegen habe, das ihn nach Hongkong gebracht
habe,
dass er von dort aus mit einem Flugzeug in den Westen gelangt sei,
dass ihm unbekannte Augenzeugen jener Demonstration die Flucht
aus China finanziert hätten,
dass er im Übrigen ein einziges Mal - zirka im Alter von rund (...)
Jahren - von der Polizei wegen einer Schlägerei festgenommen wor-
den sei,
dass bezüglich der weiteren Angaben auf die Protokolle bei den Akten
zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer keine weiteren Dokumente zur Stützung
seiner Asylangaben einreichte und zudem geltend machte, er habe in
Hongkong seine Identitätskarte weggeworfen,
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dass beim Beschwerdeführer ein Mobiltelefon polizeilich sichergestellt
wurde und er auf spezifische Anfragen hin keine Erklärungen zu den
gespeicherten Telefonnummern und den erhaltenen und versendeten
SMS seines Gerätes gab,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 12. April
2008 mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 25. April 2008 abwies
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Angaben
des Beschwerdeführers seien generell äusserst widersprüchlich ausge-
fallen und liessen den Detailreichtum vermissen, der von einer Person
erwartet werden könne, die das Vorgebrachte selber erlebt hätte,
dass er beispielsweise zur Herkunft, zu den Personalien, den Aufent-
haltsorten und den angeblichen zentralen Ereignissen, namentlich zur
Demonstration in J._______, nicht überzeugende und unsubstanziierte
Angaben gemacht habe,
dass seine Angaben somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht Stand halten würden und davon auszugehen sei, er habe seinen
Heimatstaat nicht illegal verlassen,
dass bei dieser Sachlage der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle und das Asylgesuch abzulehnen sei,
dass ein Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat durchführbar (zuläs-
sig, zumutbar und möglich) sei,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit einer deutsch-
sprachigen Formularbeschwerde, welche teilweise vom Beschwerde-
führer in chinesischer Sprache ergänzt wurde, am 29. April 2008 (Tele-
faxeingang) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
im deutschsprachigen Teil unter Kosten- und Entschädigungsfolge be-
antragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, er sei als Flüchtling
anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, es sei festzustellen,
dass der Vollzug der Wegweisung - zudem auch derjenige einer vor-
sorglichen Wegweisung in einen Drittstaat - nicht durchführbar (unzu-
lässig, unzumutbar, unmöglich) sei und die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen, die unentgeltliche Prozessführung sei zu gewähren und auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, die auf-
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schiebende Wirkung sei wiederherzustellen und ihm zu erlauben, das
Verfahren in der Schweiz abzuwarten,
dass das Bundesverwaltungsgericht gleichentags den Amtsdolmet-
scher beauftragte, den handschriftlichen Teil der Beschwerde in eine
Schweizer Amtssprache zu übersetzen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. April 2008 in Kopie beim Bun-
desverwaltungsgerichts eintrafen (Art. 109 Abs. 2 Asylgesetz vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]),
dass mit Telefax vom 2. Mai 2008 die beim Amtsdolmetscher in Auftrag
gegebene Übersetzung beim Bundesverwaltungsgericht eintraf,
dass der Beschwerdeführer ein Bleiberecht in der Schweiz beantragte
und bezüglich der Begründung der Beschwerde auf die unten stehen-
den Erwägungen verwiesen wird,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren durch die Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass bezüglich des deutschsprachigen Beschwerdeformulars unklar
ist, ob der der deutschen Sprache nicht mächtige Beschwerdeführer
die im Formular enthaltenen Anträge überhaupt stellen wollte, wobei
aus prozessökonomischen Gründen alle Anträge grundsätzlich behan-
delt werden,
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dass das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung
nicht entzogen hat, weshalb auf den entsprechenden Antrag nicht ein-
zutreten ist,
dass zudem kein Grund besteht, gerichtlich festzustellen, dass eine
vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat nicht in Frage kommen
dürfe, zumal das erwähnte Institut nicht Gegenstand der angefochte-
nen Verfügung gebildet hat, weshalb auf den entsprechenden Antrag
nicht einzutreten ist,
dass auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwer-
de hingegen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und 6 AsylG i.V.m.
Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohn-
te, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauun-
gen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
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dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der wesentliche Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung im Sach-
verhalt angeführt ist, weshalb an dieser Stelle darauf verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer in der handschriftlichen Ergänzung seiner
Formulareingabe vom 6. März 2008 geltend machte, er sei (...),
weshalb sie zusammen beim (...) gelebt hätten,
dass (...) anschliessend in den Tibet gezogen sei, wo Ersterer dem
Jugendverein "(...)" beigetreten sei, der die Schaffung eines von China
befreiten, demokratischen Tibets fordere,
dass er selber hingegen noch etwas am ursprünglichen Ort geblieben
sei und ihn der Bruder für den Kampf für ein befreites Tibet habe spä-
ter begeistern können, weshalb er im Jahr 2008 mit grosser Freude
seinem Bruder in den Tibet gefolgt sei,
dass sie sich am D._______ in der Stadt L._______mit M._______
Mönchen getroffen hätten und sich der Demonstrationszug zur
Stadtmitte hin bewegte,
dass chinesische Zivilpolizisten eingegriffen hätten und es in der Folge
zu Kämpfen gekommen sei,
dass er gesehen habe, wie sein Bruder von der chinesischen Militär-
polizei festgenommen worden sei und er dessen heutiges Schicksal
nicht exakt kenne,
dass bezüglich weiterer Einzelheiten auf die Beschwerdeeingabe zu
verweisen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtbetrach-
tung der Anhörungsprotokolle, der eingereichten Beweismittel und der
Beschwerde zum Ergebnis gelangt, dass die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers offenkundig nicht besteht,
dass der Beschwerdeführer zwar geltend machte, sein Bruder sei von
der chinesischen Polizei verhaftet und eventuell umgebracht worden
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und er selber sei wie sein Bruder für die Freiheit Tibets anlässlich ei-
ner Demonstration vom D._______ eingestanden und werde des-
wegen von den Sicherheitsbehörden Chinas gesucht, was auch sein
Vater wisse,
dass jedoch die Angaben des Beschwerdeführers zu den angeblich für
die Ausreise relevanten Vorfällen krass widersprüchlich und in keiner
Weise substanziiert (Herkunft, Identität, Alter, Wohn- und Aufenthalts-
orte, Aufenthaltsdauer, Ort und Ablauf der Demonstration, eigener Bei-
trag an der Demonstration, Kenntnisse in Bezug auf das Gesehene re-
spektive mithandelnde Personen, Ausreisemodalitäten) oder plausibel
ausgefallen sind und durchwegs nicht den Eindruck von tatsächlich Er-
lebtem oder Befürchtetem vermitteln,
dass auch das Schreiben vom 18. April 2008 keine andere Einschät-
zung dieser Sachlage nach sich zieht, zumal der Beschwerdeführer -
wohl in die Enge getrieben durch die Einsicht, mit seinen bisherigen
Aussagen die Asylbehörden nie und nimmer überzeugt zu haben - mit
ihr letztlich eine nicht überzeugende Schadensbegrenzung durchzu-
führen versuchte,
dass beispielsweise kein vernünftiger Mensch einfach Autos und Ge-
schäfte in Brand steckt, ohne zu wissen, für welche Werte er denn ei-
gentlich kämpfen möchte, und dass man nicht für den Freiheitskampf
eines (fremden) Volkes begeistern sein kann, ohne gleichzeitig zu wis-
sen, weshalb dieses Volk die Unabhängigkeit erhalten soll,
dass er nämlich in der Erstbefragung noch nicht im Stande war, ein
Motiv für die eigene Teilnahme und diejenige seines Bruders an der
Demonstration vom D._______ in J._______ anzugeben, und erst in
der Beschwerdeschrift in aller Breite darüber zu berichten wusste,
dass er ursprünglich auch von einer Teilnahme von M._______
Mönchen nichts zu erzählen wusste, sondern vielmehr behauptete, er
wisse gar nicht, welche Personen an der Demonstration teilgenommen
hätten,
dass ihm bei dieser Sachlage generell nicht zu glauben ist und die glo-
bal gehaltene Befürchtung, wonach er bei seiner Rückkehr mit einer
Verhaftung und allfälligen Tötung rechnen müsse, nicht überzeugt,
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dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe auch sonst kei-
ne stichhaltigen Argumente vorbringt, die die überzeugenden Erwä-
gungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu entkräften vermögen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend kein
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), und namentlich keine Person in
irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in
dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in
ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe - die Haltlosigkeit seiner
Vorbringen lassen auch diesbezüglich keine anderen Schlüsse zu - auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr hindeuten, weshalb
der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass aus der festgestellten Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers
gefolgert werden kann, er versuche seine tatsächliche Herkunft und
sein Beziehungsnetz möglichst nachteilig darzustellen (vgl. Protokoll
vom 16. April 2008, S. 6 f.: (...) etc.), weshalb das ohne weiteres von
einem intakten sozialen Beziehungsnetz des Beschwerdeführers im
Heimatland auszugehen ist,
dass dem (...-jährigen) Beschwerdeführer, der mangels anders-
lautender Hinweise offenbar gesund ist und eigenen Angaben zufolge
Erfahrungen in (...) mit sich bringt, zuzumuten ist, Anstrengungen zur
Aufnahme einer geregelten Erwerbstätigkeit in seinem Heimatland zu
unternehmen,
dass auch der angebliche Umstand, aus (...) Verhältnissen zu
stammen, den Wegweisungsvollzug nicht im Rahmen der Zumutbarkeit
zu verhindern vermag,
dass es dem Beschwerdeführer unbenommen ist, sich in einem ande-
ren Landesteil Chinas niederzulassen, um allfälligen lokal bedingten
Problemen aus dem Weg zu gehen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der
Beschaffung authentischer gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass angesichts des offensichtlichen Fehlens einer Gefährdung kein
Anlass für eine vorsorgliche Anweisung ans BFM zur Vollzugsausset-
zung bestand und im heutigen Zeit der Antrag ohnehin hinfällig gewor-
den ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass unbestrittenermassen der vom Urkundenlabor der Zürcher Polizei
überprüfte und als gefälscht erachtete chinesische Pass HA 0563559,
lautend auf Sheung Tsz Choy, China, dem Beschwerdeführer nicht zu-
steht, weshalb der Pass zur Vermeidung weiteren Missbrauchs einzu-
ziehen ist (vgl. Art. 10 Abs. 4 AsylG),
dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragt,
dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrens-
kosten abgesehen werden kann, wenn der Beschwerdeführer nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt und sein Begehren nicht aus-
sichtslos erscheint,
dass das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als von
vornherein aussichtslos zu bezeichnen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG somit abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache ge-
genstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und
sie nicht gegenstandslos ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Der chinesische Pass (...) wird eingezogen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer via Vermittlung der Flughafenpolizei, Grenz-
polizeiliche Massnahmen Asyl, 8058 Zürich (Einschreiben; Beila-
gen: Einzahlungsschein, Kopie der Übersetzung vom 1. Mai 2008)
- das BFM Flughafenverfahren (Ref-Nr. N_______; per Telefax), zur
Kenntnis
- die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl, 8058 Zü-
rich (Ref.-Nr. N_______), mit der Bitte, dieses Urteil dem Beschwer-
deführer gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen
und diese dem Bundesverwaltungsgericht umgehend zuzustellen
(vorab per Telefax)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (per Kurier;
in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand:
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EMPFANGSBESTÄTIGUNG
A._______, China (Volksrepublik), alias B._______, China (Hongkong), alias
C._______, China (Volksrepublik),
Hiermit bestätige ich, heute folgendes Dokument erhalten zu haben:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Oktober 2008
Ort: .............................................
Datum: .............................................
Unterschrift: .............................................
Bemerkungen: .................................................
Diese Empfangsbestätigung ist nach Unterzeichnung von der eröffnenden Behörde dem
Bundesverwaltungsgericht, Abt. V, Referenz (...) (N_______), Postfach, CH-3000 Bern 14,
zuzustellen.
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