Abtei lung V
E-2775/2007
{T 0/4}
U r t e i l v o m 1 4 . F e b r u a r 2 0 0 8
Richter Walter Stöckli (Abteilungspräsident, Vorsitz),
Richterin Therese Kojic, Richterin Jenny de Coulon
Scuntaro, Richterin Regula Schenker Senn, Richter
Maurice Brodard,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
A._______, Sri Lanka, vertreten durch Annelise Gerber,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung)
Verfügung des BFM vom 19. März 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2775/2007
Sachverhalt:
A.
Der aus B._______, Jaffna (Nordprovinz) stammende Beschwerdefüh-
rer verliess seinen Heimatstaat Sri Lanka nach eigenen Angaben am
25. August 2001 und gelangte am 3. September 2001 in die Schweiz,
wo er gleichentags in der Empfangsstelle (heute: Empfangszentrum)
Basel um Asyl nachsuchte. Am 11. September 2001 wurde der Be-
schwerdeführer in der Empfangsstelle summarisch zu seinen Ausrei-
se- und Asylgründen befragt. Am 5. Oktober 2001 erfolgte seine Anhö-
rung zu den Asylgründen durch die kantonale Behörde. Am 5. Juni
2002 wurde der Beschwerdeführer ergänzend durch das BFM (damals:
Bundesamt für Flüchtlinge; BFF) befragt.
Im Wesentlichen brachte der Beschwerdeführer vor, er habe seinen
Wohnort in der Region Jaffna aufgrund der kriegerischen Auseinan-
dersetzungen mehrmals wechseln müssen. Sein Wohnhaus sowie das
Geschäftslokal seiner Familie sei beschädigt worden. Er selbst sei
mehrfach von Soldaten mitgenommen und geschlagen worden. Auf-
grund dieser Vorfälle in der Nordprovinz sei er im Juli 2001 nach Co-
lombo gereist. Dort sei er nach einem Bombenanschlag von Beamten
der CID-Polizei (Criminal Investigation Division) kurz verhaftet, wäh-
rend zwei Wochen festgehalten und dabei gefoltert worden.
B.
Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 11. Juni 2002 fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz und ordnete die Einziehung eines
als Fälschung erkannten Beweismittels an.
C.
Mit Urteil vom 8. Januar 2003 wies die damals zuständige Asylrekurs-
kommission (ARK) die gegen die Verfügung des BFM vom 11. Juni
2002 erhobene Beschwerde vom 15. Juli 2002 ab. Die ARK kam dabei
zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine Gründe im Sinne von
Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nach-
weisen oder glaubhaft machen könne. Zudem stünden einem Vollzug
der Wegweisung nach Sri Lanka keine Hindernisse entgegen.
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E-2775/2007
Mit Schreiben des Bundesamtes vom 15. Januar 2003 wurde dem Be-
schwerdeführer mitgeteilt, dass die Ablehnung seines Asylgesuches
sowie seine Wegweisung aus der Schweiz in Rechtskraft erwachsen
seien. Gleichzeitig wurde ihm eine Ausreisefrist bis zum 12. März 2003
zum Verlassen der Schweiz angesetzt.
D.
Mit Eingabe vom 20. Januar 2003 an die ARK reichte der Beschwerde-
führer durch seine damalige Rechtsvertretung einen Arztbericht vom
10. Januar 2003 ein und ersuchte um eine „Wiederaufnahme des Be-
schwerdeverfahrens“ beziehungsweise um Mitberücksichtigung dieses
Beweismittels.
Mit Zwischenverfügung des damals zuständigen Instruktionsrichters
der ARK vom 27. Januar 2003 wurde dem Beschwerdeführer mitge-
teilt, dass seine Eingabe vom 20. Januar 2003 als Revisionsgesuch
entgegengenommen werde. Der Beschwerdeführer wurde zudem auf-
gefordert, den von ihm angerufenen Revisionsgrund schriftlich bekannt
zu geben, wobei ihm für den Säumnisfall das Nichteintreten auf seine
Revisionseingabe angedroht wurde.
Mit Eingabe vom 4. Februar 2003 führte der Beschwerdeführer aus,
die Beschwerdeinstanz habe mit ihrem Urteil die Bestimmungen über
den Ausstand, die Akteneinsicht und das rechtliche Gehör verletzt, wo-
bei auf Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) verwiesen wurde.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 10. Februar 2003 wurde das
sinngemäss gestellte Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvoll-
zugs sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewie-
sen und der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss in
der Höhe von Fr. 1'200.-- einzuzahlen.
Mit Urteil vom 5. März 2003 ist die ARK infolge Nichtbezahlung des
einverlangten Kostenvorschusses auf die Revisionseingabe des Be-
schwerdeführers nicht eingetreten.
E.
Mit Eingabe vom 2. März 2007 an das X._______ des Kantons
Y._______ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen damaligen
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E-2775/2007
Rechtsvertreter um die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der
Schweiz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im
Rahmen einer Besprechung mit dem X._______ im Februar 2003
schriftlich bestätigt, dass er bereit sei, seiner Ausreisepflicht ord-
nungsgemäss nachzukommen, und habe um Beschaffung eines Er-
satzreisepapieres ersucht. Im April 2003 sei der Beschwerdeführer so-
dann untergetaucht. Im Januar 2007 sei er anlässlich einer Polizei-
kontrolle aufgegriffen und anschliessend in Ausschaffungshaft gesetzt
worden. Diese Haft sei am 7. Februar 2007 vom kantonalen Verwal-
tungsgericht bestätigt worden. Der Beschwerdeführer befinde sich seit-
her in der Strafanstalt Z._______; seine Wegweisung könne nicht voll-
streckt werden, da er keine Reisepapiere besitze. Seit Erlass der Weg-
weisungsverfügung des Bundesamtes respektive deren Bestätigung
durch das Urteil der ARK vom 8. Januar 2003 seien Jahre vergangen
und die politische Situation in Sri Lanka habe sich - namentlich im
Norden - zugespitzt. Die Heimatgegend des Beschwerdeführers werde
zur Zeit von kriegerischen Auseinandersetzungen und Unruhen heim-
gesucht. Der Beschwerdeführer habe zudem Beweismittel nachge-
reicht, aus denen hervorgehe, dass seine Situation im Falle einer Rück-
kehr prekär sei. Der Beschwerdeführer befinde sich mittlerweile seit
mehr als fünf Jahren in der Schweiz und habe einen guten Leumund.
Sein Untertauchen im Februar 2003 stehe in direktem Zusammenhang
mit der äusserst kritischen politischen Situation in seinem Heimatland.
Seiner Eingabe vom 2. März 2007 legte der Beschwerdeführer na-
mentlich folgende Beweismittel bei:
- Urteil des Verwaltungsgerichts Y._______ vom 7.2.2007,
- Verfügung des X._______ vom 2.2.2007,
- Schreiben der Eltern des Beschwerdeführers vom 22.2.2007,
- Schreiben des „Justice of Peace“ vom 21.2.2007,
- Schreiben des „C._______“ vom 27.2.2007,
- Schreiben der D._______ vom 22.2.2007,
- Schreiben der Human Rights Commission Sri Lanka vom _______.
F.
Mit Schreiben vom 6. März 2007 überwies X._______ die Eingabe vom
2. März 2007 dem BFM und beantragte die Ablehnung des Gesuches
um vorläufige Aufnahme.
Seite 4
E-2775/2007
G.
Mit Verfügung vom 19. März 2007 wies das BFM das ihm zuständig-
keitshalber übermittelte Wiedererwägungsgesuch ab. Gleichzeitig wur-
de festgestellt, dass die Verfügung des BFM vom 3. September 2001
(recte: 11. Juni 2002) rechtskräftig und vollstreckbar sei. Einer allfälli-
gen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Der Be-
schwerdeführer wurde zudem zur Bezahlung der Verfahrensgebühren
von Fr. 1'200.-- verpflichtet. Zur Begründung wurde namentlich ausge-
führt, das BFM erachte die Rückkehr abgewiesener sri-lankischer
Asylsuchender in ihr Heimatland auch im heutigen Zeitpunkt als grund-
sätzlich zulässig und zumutbar. In Sri Lanka herrsche keine Situation
allgemeiner Gewalt und von einer konkreten Gefährdung der Bevölke-
rung im Sinne des damaligen Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(ANAG) könne nicht gesprochen werden. Aufgrund der im Norden und
Osten herrschenden kritischen Sicherheitslage würden praxisgemäss
jedoch keine Wegweisungen in diese Landesteile verfügt. Die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzuges werde folglich stets unter dem As-
pekt der innerstaatlichen Aufenthaltsalternative beurteilt. Eine aus dem
Norden oder Osten stammende Person könne sich in der Regel im Sü-
den Sri Lankas, namentlich im Grossraum Colombo, niederlassen res-
pektive aufhalten. Gestützt auf die mit seiner Staatsangehörigkeit ver-
bundenen Niederlassungsfreiheit könne sich der Beschwerdeführer
beispielsweise in Colombo ansiedeln. Er sei nicht gezwungen, in den
Norden seines Heimatlandes zurückzukehren. An dieser Einschätzung
würden auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern.
H.
Mit Eingabe vom 19. April 2007 liess der Beschwerdeführer durch sei-
ne neu mandatierte Rechtsvertreterin Beschwerde erheben und bean-
tragen, es sei die BFM-Verfügung vom 19. März 2007 in Wiedererwä-
gung zu ziehen und in der Folge Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die
Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es
sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen
und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zur Begründung
verwies der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die neueste Ent-
wicklung in Sri Lanka, insbesondere die erfolgten Anschläge in Colom-
bo und Umgebung, die seitens des BFM nicht mitberücksichtigt wor-
den seien.
Seite 5
E-2775/2007
I.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 20. April 2007
(vorab per Telefax) hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen ei-
ner vorsorglichen Massnahme den Vollzug der Wegweisung einstwei-
len ausgesetzt.
Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2007 setzte der Instruktionsrich-
ter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung für
die Dauer des Verfahrens aus und verwies die Behandlung des Gesu-
ches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen spä-
teren Zeitpunkt. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde ver-
zichtet. Gleichzeitig wurde das BFM zur Einreichung einer Vernehm-
lassung eingeladen.
Der Instruktionsrichter hielt in dieser Zwischenverfügung zudem fest,
dass das Wiedererwägungsgesuch und die angefochtene Verfügung
sich auf die Frage des Wegweisungsvollzuges beschränkten, weshalb
auf die Beschwerdeanträge, soweit sie darüber hinaus die Gewährung
des Asyls und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beschlagen
würden, nicht einzutreten sei.
J.
Das Bundesamt beantragte in seiner Vernehmlassung vom 11. Mai
2007 ohne ergänzende Ausführungen die Abweisung der Beschwerde.
Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 18. Mai 2007
zur Kenntnisnahme ohne Replikrecht zugestellt.
K.
Mit Schreiben vom 11. Juli 2007 ersuchte X._______ um Orientierung
über den Stand des Verfahrens sowie um prioritäre Behandlung der
Beschwerde, nachdem sich der Beschwerdeführer bereits seit sechs
Monaten in Untersuchungshaft befinde.
Mit Schreiben vom 12. Juli 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht
dem Amt für Migrationsfragen mit, es werde zur Zeit eine Lagebeurtei-
lung bezüglich der Situation in Sri Lanka vorgenommen. Da sich der
Entscheid im vorliegenden Verfahren wesentlich auf diese Lagebeur-
teilung abstützen werde, könnten zur Zeit keine exakteren Angaben zu
einem allfälligen Erledigungstermin gemacht werden. Zudem wurde
darauf verweisen, dass der Vollzug der Wegweisung mit Zwischenver-
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E-2775/2007
fügung vom 25. April 2007 definitiv für die Dauer des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens ausgesetzt worden sei.
L.
Mit Schreiben vom 20. Juli 2007 teilte die Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers mit, dass sie nicht mehr bei der Asylhilfe Bern arbeite
und gab ihre neue Anschrift bekannt.
M.
Gemäss Haftverfügung des X._______ vom 29. Oktober 2007 wurde
die Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers bis zum 30. April 2008
verlängert.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34
VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM ge-
stützt auf das Asylgesetz. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet
in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes be-
stimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG).
1.3 Nachdem nach Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide
grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen
Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesver-
waltungsgericht auch zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Wiedererwägungsbeschwerde.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG).
3.
Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht namentlich dann, wenn
sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Ent-
scheid beziehungsweise - was vorliegend von Interesse ist - seit dem
Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1c) in wesentlicher Weise verändert
hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträg-
lich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl.
EMARK 2003 Nr. 7 E. 1). Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann
nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim frühe-
ren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll
oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Be-
schwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend ge-
macht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b).
4.
4.1 Im Wiedererwägungsgesuch wurde geltend gemacht, für den Be-
schwerdeführer sei eine Rückkehr nach Sri Lanka angesichts der dort
herrschenden, aktuellen politischen Lage nicht zulässig respektive
nicht zumutbar. Seit Erlass der Wegweisungsverfügung des Bundes-
amtes vom 11. Juni 2002 beziehungsweise deren Bestätigung durch
die ARK mit Urteil vom 8. Januar 2003 seien Jahre vergangen und die
politische Situation habe sich erheblich verschlechtert. Die erneut aus-
gebrochenen kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen den sri-
lankischen Sicherheitskräften und den Tamilen hätten zur herrschen-
den, äusserst schwierigen humanitären und ethnischen Krisensituation
geführt. Schliesslich sei festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer
seit September 2001 in der Schweiz aufhalte und einen guten Leu-
mund besitze.
4.2 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, in Sri Lanka
herrsche nach wie vor keine Situation allgemeiner Gewalt und von ei-
ner konkreten Gefährdung der Bevölkerung im Sinne des damaligen
Art. 14a Abs. 4 ANAG könne nicht gesprochen werden. Im Süden Sri
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Lankas, namentlich im Grossraum Colombo, sei eine innerstaatliche
Aufenthaltsalternative für aus dem Norden und Osten Sri Lankas stam-
mende Personen, wie den Beschwerdeführer, vorhanden.
4.3 In der Beschwerde wird im Wesentlichen auf die neueste Entwick-
lung der allgemeinen Lage in Sri Lanka, namentlich die Anschläge in
Colombo und Umgebung, verwiesen und geltend gemacht, das BFM
habe diese bürgerkriegsähnliche Situation nicht berücksichtigt.
5.
Das Wiedererwägungsgesuch bezieht sich gemäss den klar formulier-
ten Rechtsbegehren auf den vom BFM angeordneten Vollzug der Weg-
weisung. Das vorliegende Beschwerdeverfahren beschränkt sich dem-
entsprechend auf die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges. Auf die Beschwerde ist daher nur soweit einzutreten, als der
Beschwerdeführer nicht die Gewährung von Asyl beantragt (vgl. dazu:
Zwischenverfügung vom 25. April 2007; Bst. I, oben).
6.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention
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vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bun-
desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3818).
6.3 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin
oder der Ausländer weder in den Heimat- oder den Herkunftsstaat
noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.4 Die vorstehend erwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den
Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglich-
keit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Voll-
zug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere
Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vor-
läufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.;
2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 105 Abs. 1
i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche
Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dann-
zumal herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 1997 Nr. 27) von Neu-
em zu prüfen sind.
6.5 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung - aus den nach-
folgend aufgezeigten Gründen - als unzumutbar erweist, erübrigt sich
dementsprechend eine Erörterung der beiden anderen Kriterien.
7.
7.1 Die bis Ende 2006 für die letztinstanzliche Beurteilung von Asylbe-
schwerdeverfahren zuständig gewesene ARK hatte bereits mehrere
Lagebeurteilungen betreffend Sri Lanka vorgenommen (vgl. dazu:
EMARK 2006 Nr. 6, mit weiteren Hinweisen). Anlässlich ihrer letzten,
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Ende 2005 vorgenommenen Situationsanalyse hat sie die Ereignisse
ab dem Jahr 2000, die die politische Lage in Sri Lanka mitbeeinflusst
haben, ausführlich dargelegt.
Namentlich wurden die von den LTTE Ende 2000 zunächst einseitig
verkündete Waffenruhe, das Wiederaufflammen der Konflikte durch die
von der sri-lankischen Armee lancierte Operation „Feuerball“, der im
Februar 2002 zwischen dem damaligen Premierminister Ranil Wick-
remesinghe und dem LTTE-Führer Velupillai Prabhakaran vereinbarte,
zeitlich unbegrenzte Waffenstillstand und die darauf folgenden Frie-
densgespräche unter norwegischer Vermittlung erörtert. Dazu wurde
ausgeführt, im Rahmen dieser Friedensgespräche hätten die LTTE auf
ihre Forderung nach einem separaten Staat verzichtet und die Regie-
rung ihrerseits habe das Verbot der LTTE als terroristische Organisati-
on aufgehoben. Die Regierung habe weiter einen Teil des Staatsgebie-
tes als Herrschaftsgebiet der Rebellenorganisation anerkannt, wobei
sich beide Seiten auf einen föderalen Staatsaufbau geeinigt hätten.
Weiter wurde dargelegt, dass die damalige Staatspräsidentin Chandri-
ka Bandaranaike Kumaratunga im Februar 2004 das Parlament aufge-
löst, die Regierung entlassen sowie Neuwahlen für April 2004 ange-
setzt habe. Anlässlich dieser Neuwahlen hätten die ethnisch-nationa-
listischen Kräfte an Einfluss gewonnen. Die SLFP (Sri Lanka Freedom
Party) stellte mit Mahinda Rajapakse den neuen Premierminister.
Ebenfalls im Jahr 2004 kam es im Nordosten des Landes zum Bruch
zwischen dem LTTE-Führer Prabhakaran und seinem wichtigsten Kom-
mandanten im Osten, Vinayagamoorthi Muralitharan alias Oberst Ka-
runa. Diese Abspaltung der Karuna-Faktion führte zu gewalttätigen
Auseinandersetzungen, einem Anstieg von politisch motivierten Tötun-
gen und damit zu einer erheblichen Verschlechterung der Menschen-
rechtslage im Nordosten der Insel. Ende 2004 löste ein Erdbeben im
Indischen Ozean eine Flutkatastrophe aus, den Tsunami, welche na-
mentlich an den Ost- und Westküsten Sri Lankas erhebliche Verwüs-
tungen anrichtete und mehr als 30'000 Menschenleben forderte. Der
Grossraum von Colombo wurde demgegenüber von der Flutwelle nur
geringfügig betroffen und es gab dort keine Zerstörungen grösseren
Ausmasses. Obwohl sich die Regierung mit den LTTE auf ein Abkom-
men über die Verteilung der international zur Verfügung gestellten Wie-
deraufbauhilfe zunächst geeinigt hatte, kam es zum Bruch der Regie-
rungskoalition und die erhoffte Annäherung der Kriegsparteien kam
Seite 11
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nicht zustande. Vielmehr sind die Konflikte zwischen den Tamilen und
den Singhalesen erneut aufgeflammt.
Im November 2005 fanden Neuwahlen statt. Mahinda Rajapakse, bis-
heriger Premierminister, wurde für die SLFP als neuer Staatspräsident
gewählt. Bereits im Wahlkampf hatte sich Rajapakse dafür ausgespro-
chen, am zentralistischen Staatsmodell festzuhalten und hat sich da-
mit vom föderalen Modell abgewendet. Er schloss ausserdem mit der
radikalen marxistisch-nationalistischen JVP (Janatha Vimukthi Pera-
muna) einen Wahlpakt. Schliesslich wurde die neue Gangart durch die
Wahl des als Hardliner bezeichneten Ratnasiri Wickremanayake als
Regierungschef untermauert. Nachdem der LTTE-Führer Prabhakaran
in der Folge der Regierung ein Ultimatum zum Vorschlag einer Lösung
des ethnischen Konflikts stellte und dabei die Wiederaufnahme des
bewaffneten Konflikts angedroht hatte, beteuerte Rajapakse, von sei-
nem Konzept des singhalesisch dominierten Einheitsstaates nicht ab-
zuweichen (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 6.2. ff., mit weiteren Hinweisen).
Anlässlich dieser Ende 2005 vorgenommenen Lageanalyse kam die
ARK zum Schluss, die baldige Wiederaufnahme von Friedensverhand-
lungen erscheine aufgrund der gesamten Entwicklung unwahrschein-
lich. Trotz starkem internationalem Druck und entsprechenden Verein-
barungen im Rahmen der Friedensverhandlungen sei es beispielswei-
se nicht gelungen, die Rekrutierung von Kindersoldaten zu unterbin-
den. Ein beträchtliches Risiko gehe zudem von den nach wie vor vor-
handenen Landminen und Blindgängern aus. Im Weiteren habe sich
die humanitäre Situation in Sri Lanka durch die vom Tsunami verur-
sachte weitgehende Zerstörung der bereits vorher mangelhaften Infra-
struktur (Strassen, Schulen, Krankenhäuser etc.) verschärft. Die gröss-
ten Schäden seien dabei in Jaffna, Killinochchi, und Mullaitivu im Nor-
den, in Trincomalee, Batticaloa und Ampara im Osten sowie in Mam-
bantota, Matara und Galle im Süden, entstanden. In den übrigen von
der Regierung kontrollierten Gebieten, namentlich im Grossraum Co-
lombo, hätten sich demgegenüber einige Erleichterungen für die Zivil-
bevölkerung ergeben. So sei die Bewegungsfreiheit durch die vieler-
orts durchgeführte Aufhebung der Strassensperren und Kontrollen wie-
der ermöglicht worden. Auch die für die Migration aus den Nordwesten
in den Süden das Landes erforderlichen Passierscheine seien abge-
schafft worden. Die Emergency Regulations seien ausser Kraft gesetzt
und die Anwendung des Prevention of Terrorism Act (PTA) ausgesetzt
Seite 12
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worden, auch wenn das Gesetz als solches weiterhin in Kraft geblie-
ben sei.
In ihrer Gesamtwürdigung schloss die ARK auf eine deutliche Verbes-
serung der politischen Entwicklung im Vergleich zur Zeit vor den Frie-
densverhandlungen, und hielt dabei an der bisherigen Praxis zum Voll-
zug der Wegweisung fest. Dabei kam die ARK zum Schluss, dass eine
Rückschaffung abgewiesener Asylgesuchstellenden aus Sri Lanka in
die im Norden der Insel gelegenen Gebiete Killinochchi, Mannar, Vavu-
niya, Mallaitivu und Jaffna als unzumutbar einzustufen sei. Auch der
schwierigen Situation im Osten des Landes und im gesamten vom
Tsunami betroffenen Küstengebiet müsse im Einzelfall gebührend
Rechnung getragen werden. Gleichzeitig stufte die ARK die Rückfüh-
rung in die übrigen Provinzen, namentlich in den Grossraum Colombo,
als grundsätzlich zumutbar ein. Von einer generellen Unzumutbarkeit
einer Ansiedlung in diesem Gebiet könne nicht ausgegangen werden.
7.2 Das Bundesverwaltungsgericht, das seine Tätigkeit am 1. Januar
2007 aufgenommen hat, beobachtet die Lage in Sri Lanka ständig. Im
Rahmen des vorliegenden Urteils ist es angebracht, sich mit der aktu-
ellen Lage in Sri Lanka auseinanderzusetzen und namentlich auf die
seit der letzten Lageanalyse der ARK von Ende 2005 sich zugetrage-
nen Ereignisse näher einzugehen. Im Anschluss an die Lageanalyse
ist weiter zu prüfen, ob die von der ARK festgelegte Wegweisungsvoll-
zugspraxis beizubehalten oder zu ändern ist.
Für die Zusammenstellung der Entwicklungen seit Ende 2005 und die
Darstellung und Beurteilung der gegenwärtigen Situation in Sri Lanka
wurde eine Vielzahl von Länder- und Themenberichten internationaler,
ausländischer und schweizerischer Nichtregierungs- und Regierungs-
organisationen sowie von ausländischen und inländischen Pressebe-
richten konsultiert. Namentlich erwähnt seien hier folgende Quellen:
- Human Rights Watch [HRW]:
• World Report 2008, Januar 2008,
• Return to War, August 2007, S. 65-69, vgl.
und , beide besucht am 04.12.2007,
• Press Release: Karuna Group and LTTE Continue Abducting
and Recruiting Children, 29. März 2007,
• Complicit in Crime - State Collusion in Abductions and Child
Recruitment by the Karuna Group, Januar 2007,
Seite 13
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• Sri Lanka unter Notstandsrecht, Dezember 2007,
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2007, , besucht am 04.12.2007,
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August 2007, 31. Oktober 2007, , be-
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- Internal Displacement Monitoring Centre [IDMC], Sri Lanka: escala-
tion of conflict leaves tens of thousands of IDPs without protection
and assistance, 15 November 2006.
7.2.1 Seit Januar 2006 hat sich die Sicherheitslage in Sri Lanka konti-
nuierlich verschlechtert. Bereits im August 2005 wurden nach der Er-
mordung des damaligen Aussenministers Kadirgamar die Emergency
Regulations reaktiviert und seither vom Parlament immer wieder ver-
längert. Wiederholte Verstösse gegen die Waffenstillstandsvereinba-
rung sind beiden Konfliktsparteien zuzuschreiben. Besonders betroffen
von diesen Verstössen und dem daraus resultierenden Anstieg von
schweren Menschenrechtsverletzungen sind die bis heute mehrheitlich
von Tamilen und Muslimen bewohnten Gebiete im Norden (Nordpro-
vinz: Distrikte Jaffna, Kilinochchi, Mullaitivu, Mannar und Vavuniya)
und Osten (Ostprovinz: Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara).
Als Höhepunkt der Verstösse in dieser Phase gilt der von den LTTE
verübte Selbstmordanschlag auf ein Armeehauptquartier in Colombo,
welcher mit schweren Luftangriffen auf Gebiete der Tamil Tigers erwi-
dert wurde. Im Sommer 2006 blockierten die LTTE eine wichtige Was-
serschleuse im Osten des Landes und lösten dadurch im Bezirk Trin-
comalee die erste grosse Bodenoffensive der Armee aus. Die Kampf-
front weitete sich zusehends der Küstenstrasse entlang Richtung Sü-
den nach Batticaloa aus. Von den 50'000 aus dem Bezirk Trincomalee
vertriebenen Personen konnten vor allem die Muslime rasch in ihre
Dörfer zurückkehren, während viele Tamilen weiterhin gezwungen wer-
den, in Flüchtlingslagern zu leben, zumal ihre früheren Wohngebiete
vom Militär zu Hochsicherheitszonen erklärt wurden.
Im August 2006 wurde auch der Norden Schauplatz von heftigen Ge-
fechten. Nachdem die Armee im Osten vorgerückt war, griffen die
LTTE Regierungsgebiete auf der Halbinsel Jaffna an. Dort konnten sie
zwar von den Sicherheitskräften zurückgeschlagen werden, doch die
Kämpfe trafen auch hier die Zivilbevölkerung hart. Über 150'000 Per-
sonen wurden vertrieben und die humanitäre Hilfe lief nur spärlich an.
Obwohl weder die Regierung noch die LTTE das Waffenstillstandsab-
kommen offiziell widerrufen hatten, liessen die Auseinandersetzungen
im Jahr 2006 nicht nach. Angesichts der militärischen Überlegenheit
der Sicherheitskräfte verstärkten die LTTE ihre Guerilla-Taktik; im De-
zember 2006 wurde auf den Bruder des Staatspräsidenten, den dama-
ligen Verteidigungsminister, ein Selbstmordanschlag verübt. Obwohl
der Anschlag misslang, wurden in der Folge die Emergency Regula-
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tions verschärft und der PTA wurde damit teilweise wieder anwendbar,
wodurch den Sicherheitskräften weitergehende Verhaftungs- und Fest-
haltekompetenzen zukamen.
7.2.2 Zu Beginn des Jahres 2007 intensivierte die Armee ihre Bemü-
hungen, die Tamil Tigers aus dem Osten der Insel zu vertreiben, und
konnte einige LTTE-Bastionen einnehmen. Obwohl in verschiedenen
Gebieten auf dem Rückzug, gelang es den LTTE immer wieder, Terror-
akte zu verüben (bspw. Ende Februar 2007: Angriff auf ausländische
Diplomaten und Regierungsvertreter auf einem Flugplatz im Bezirk
Batticaloa), und sie brachten am 26. März 2007 mit dem erstmaligen
Einsatz eines Kleinflugzeuges (Bombardierung eines Militärflughafens
in der Nähe von Colombo) eine neue Dimension in den Konflikt. Weite-
re Luftangriffe erfolgten gegen Stellungen der Sicherheitskräfte in Jaff-
na und gegen Öl- und Gaslager im Grossraum Colombo.
Anfangs Juni 2007 kam es in Colombo zu einem Grossaufgebot von
sri-lankischen Polizeikräften. Dabei wurden gegen 400 ohne festen
Wohnsitz in Colombo sich aufhaltende Tamilen zwangsweise in tamili-
sche Gebiete im Osten und Norden des Landes verbracht. Die Betrof-
fenen hielten sich aus unterschiedlichen Gründen (medizinische Ab-
klärungen, Behördenangelegenheiten) in der Hauptstadt auf und lo-
gierten in Billighotels. Der Aktion gingen zwei LTTE-Sprengstoffan-
schläge voraus. Diese Deportationsaktion wurde seitens der Regie-
rung als Schutzmassnahme vor weiteren Übergriffen der LTTE ge-
rechtfertigt, nachdem gemäss Angaben eines Regierungssprechers
gerade Billighotels für die Planung der LTTE-Attentate benutzt worden
waren. Unter den deportierten Personen befanden sich auch Kranke
und Betagte. Sie wurden in Bussen in die Kriegsgebiete im Norden
und Osten des Landes verbracht. Nachdem diese Zwangsrückführun-
gen seitens der Opposition und zahlreicher Nichtregierungsorganisati-
onen (NGO) heftige Kritik hervorriefen, sah sich das Oberste Gericht
Sri Lankas zum Einschreiten veranlasst. Nachdem der Supreme Court
die Regierung aufgefordert hatte, die Abschiebung der Tamilen sofort
zu stoppen, wurden die meisten der Deportierten von der Polizei wie-
der nach Colombo zurückgebracht. Am 26. Juli 2007 liess der Su-
preme Court eine Klage diverser NGO zu und kündigte an, Ende No-
vember 2007 über Entschädigungsansprüche zu entscheiden. Anläss-
lich dieser Gerichtsverhandlung des Supreme Court von Ende Novem-
ber 2007 wurde die gerichtliche Untersuchung dieser Klage auf den
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10. März 2008 vertagt, nachdem das Gericht den Parteien einen Kom-
promissvorschlag unterbreitet haben soll.
Mitte August 2007 wurden in einer Lodge in Wellawatta Landminen
und Handgranaten entdeckt. Nachdem bekannt wurde, dass sich unter
den in der Unterkunft logierenden Personen sieben Personen befan-
den, die für die Einreichung der Klage beim Supreme Court verant-
wortlich waren, ist in den sri-lankischen Medien, bei NGO's und bei
Vertretern der oppositionellen Partei UNP der Verdacht laut geworden,
dieser Waffenfund sei inszeniert worden, um die Kläger einzuschüch-
tern und sie zum Rückzug ihrer Eingabe beim Gericht zu bewegen.
Am 11. Juli 2007 vermeldeten die Regierungstruppen die Eroberung
der im Osten des Landes gelegenen Festung Thoppigala, welche als
eine der wichtigsten Festungen und Rückzugsort der Tiger im Osten
gilt. Dieser Sieg und die damit einhergehende Vertreibung der tamili-
schen Rebellen aus dem Osten des Landes ermöglichte der Regie-
rung, die gesamte Ostprovinz - nach über 14 Jahren - wieder unter
ihre Kontrolle zu bringen. Im Norden verbleiben jedoch weite Landes-
teile in Rebellenhand, wo die Tiger einen de-facto-Staat führen. Im
Nachgang der Eroberung der Thoppigala Festung kündigten sie lan-
desweite Angriffe auf militärische und wirtschaftliche Ziele an.
Nach dem Zurückdrängen der Rebellen im Osten konzentriert sich der
Bürgerkrieg auf die Nordprovinz. Angriffe auf die Stellungen des jewei-
ligen Gegners gehören zur Tagesordnung. Vorläufiger Höhepunkt die-
ser Eskalation sind einerseits ein LTTE-Angriff auf die wichtigste Luft-
waffenbasis im Norden Sri Lankas, andererseits der Tod des politi-
schen Führers der LTTE, S.P. Thamilchelvan, während eines Luftan-
griffs des sri-lankischen Militärs. Seit dem Wiederaufflammen des Bür-
gerkriegs zu Beginn des Jahres 2006 sind in Sri Lanka so viele Men-
schen eines gewaltsamen Todes gestorben wie während der blutigsten
Zeit des Bürgerkrieges in den 1980er- und 1990er-Jahren. Hunderttau-
sende sind zur Flucht getrieben worden. Die mit der Überwachung des
Waffenstillstandsabkommens ins Leben gerufene SLMM (Sri Lanka Mo-
nitoring Mission) schätzt, dass im Zeitraum von November 2005 bis
Februar 2007 gegen 4'000 Personen dem Bürgerkrieg zum Opfer gefal-
len sind. Angesichts der weitverbreiteten Feindseligkeiten, der schlech-
ten Sicherheitslage und der Menschenrechtsverletzungen im Norden
und Osten Sri Lankas charakterisierte das UNHCR die Lage bereits im
Jahr 2006 als eine Situation allgemeiner Gewalt und als ernsthafte
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Störung der öffentlichen Sicherheit und sprach danach von einer wei-
teren Verschärfung der Lage.
7.2.3 Von der allgemeinen Gewalt und dem bewaffneten Konflikt sind
alle drei ethnischen Gruppen - Singhalesen, Muslime (die sich selbst
als eigenständige Ethnie definieren) und Tamilen - betroffen. Die Zivil-
bevölkerung wird zudem durch die von den 1.5 Millionen Landminen
und Blindgängern, die vor allem in den zehn Distrikten im Norden und
Osten der Insel, namentlich in Jaffna, vergraben sind, bedroht. In Co-
lombo sind vor allem Tamilen durch gezielte Übergriffe gefährdet; an-
dere Personengruppen sind der Gefahr schwerwiegender Menschen-
rechtsverletzungen ausgesetzt, sofern sie bestimmte Profile aufweisen.
Ende Oktober 2007 haben mehrere sri-lankische NGO's ein Dokument
über die im Jahr 2007 registrierten Tötungen und Verschleppungen
veröffentlicht, aus welchem hervorgeht, dass in den ersten acht Mona-
ten dieses Jahres insgesamt 662 Personen getötet wurden und 540
Personen als verschwunden gelten. Über die Hälfte der verschwunde-
nen Personen stammt aus dem Distrikt Jaffna, gefolgt von den Distrik-
ten Colombo (14 %) und Mannar sowie Batticaloa (je 7%). Bei den Tö-
tungen wurden 28% dem Distrikt Jaffna respektive 20% beziehungs-
weise 18% den Distrikten Batticaloa und Vavuniya zugeordnet. Obwohl
die Tamilen nur 16% der Gesamtbevölkerung ausmachen, gehörten
78% der getöteten und 84% der entführen Personen der tamilischen
Ethnie an. Die Mehrheit der Opfer waren männlich und jünger als 30
Jahre.
7.2.4 Gleichzeitig mit der gestiegenen Zahl von verschwundenen Per-
sonen tritt ein seit Ende der 80er-Jahre im ganzen Land gefürchtetes
Phänomen wieder in Erscheinung: die plötzlich und zu jeder Tageszeit
auftauchenden, ungekennzeichneten weissen Minibusse, welchen be-
waffnete Personen entsteigen und Zivilpersonen entführen. Diese so-
genannten „White Vans“ waren früher vor allem im Süden bekannt. Im
neu aufkeimenden Bürgerkrieg tauchen diese Minibusse jedoch so-
wohl in Gebieten unter Regierungskontrolle, als auch in den umkämpf-
ten LTTE-Gebieten auf. Längst nicht nur die Tigers bedienen sich die-
ser Terrortaktik. Die von Oberst Karuna geleiteten Milizen haben diese
Methode übernommen und dürfen offensichtlich auf die Hilfe des sri-
lankischen Militärs zählen, zumal Soldaten den Guerillakämpfern bei
der Ortung und späteren Entführung der potentiellen Opfer Unterstüt-
zung bieten. Viele Entführungen lassen sich auch dem innertamili-
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schen Konflikt zuordnen: mit der Abspaltung der Karuna-Faktion ist ein
neuer Konfliktpunkt entstanden. Die LTTE sind dafür bekannt, dass sie
gegen Widersacher und Abtrünnige in ihrem Herrschaftsgebiet, aber
auch ausserhalb, mit blutiger Härte vorgehen. Die Karuna-Gruppe
steht ihnen jedoch in der Terroranwendung und der Beseitigung von
Kritikern in nichts nach. Nicht in jedem Entführungsfall ist das politi-
sche Profil ausschlaggebend, auch eine Anzahl wohlhabender Ge-
schäftsleute wurde namentlich durch die Karuna-Gruppe entführt, of-
fenbar um ihre Kriegskassen zu füllen. Die Entführungen werden sei-
tens der Sicherheitskräfte oft passiv geduldet; zum Teil werden sie so-
gar selber für Entführungen, namentlich in Colombo, verantwortlich ge-
macht. Auffallend ist in diesem Zusammenhang vor allem die Untä-
tigkeit der Behörden bei der Aufklärung der Verbrechen. Einen polizeili-
chen Schutz vor diesen Entführungen gibt es nicht und die entspre-
chenden Taten werden so gut wie nie aufgeklärt. Die ICG hält in ihrem
Bericht fest, dass angesichts der starken Zunahme der politischen Ver-
brechen und Menschenrechtsverletzungen die Rechtsinstanzen und
das ganze Justizsystem beinahe vollkommen versagt haben. Es fehle
an glaubwürdigen Untersuchungen und nur sehr selten sei es in den
letzten Jahren zu Inhaftierungen oder Verurteilungen in Fällen von Tö-
tungen, Verschwindenlassen und Entführungen gekommen. Auch die
AHRC weist seit mehreren Jahren auf den mangelhaften Willen der
sri-lankischen Justizbehörden hin, schwerwiegende Menschenrechts-
verletzungen zu verfolgen.
7.2.5 Die von Präsident Rajapakse im November 2006 eingesetzte
Kommission mit dem Auftrag, die gravierenden Menschenrechtsverlet-
zungen näher zu ermitteln, hat keine wirklichen Fortschritte bei der
Untersuchung der eingegangenen Anklagen erzielt. Einerseits wird die
Unabhängigkeit dieses Gremiums als höchst zweifelhaft angesehen.
Andererseits wird bemängelt, dass diese Kommission ihre Arbeit nur
zögerlich aufgenommen hat, nur über ein limitiertes Mandat verfügt
und zudem massgebliche Stellen noch nicht besetzt hat.
Folterpraktiken sind in Sri Lanka nicht nur weit verbreitet, sondern dro-
hen - so die Wortwahl des UN-Sonderbeauftragten für Folter im Okto-
ber 2007 - im Zusammenhang mit der Terrorismusbekämpfung gar zur
Routine zu verkommen.
7.2.6 Obwohl sich der Bürgerkrieg in Sri Lanka namentlich auf die
sich bekämpfenden singhalesischen und tamilischen Bevölkerungs-
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gruppen konzentriert, sind auch die Muslime von den entsprechenden
Kriegsereignissen stark betroffen und sind Ziel von Diskriminierung,
politischer Gewalt, Massakern und ethnischen Säuberungen gewor-
den. Namentlich die im Osten lebenden Muslime standen zunächst
seitens der LTTE unter dem Verdacht, mit den Regierungskräften zu-
sammen zu arbeiten. Die Karuna-Faktion, die sich 2004 von den LTTE
abgespaltet hatte, hat sich als politische Partei (Timileela Makkal Vi-
duthailai Puligal [TMVP]) zu manifestieren versucht. Seit Anfang 2007
kommt es immer wieder zu Streitigkeiten über Land und Ressourcen
zwischen den Muslimen und den TMVP. Jüngsten Meldungen zufolge
gibt es nun auch bewaffnete Gruppierungen von Muslimen.
7.2.7 Sowohl die Karuna-Faktion als auch die LTTE sind dafür be-
kannt, Kinder und Jugendliche für Kampfhandlungen oder Selbstmord-
anschläge zu rekrutieren. Die sri-lankische Regierung ihrerseits wird be-
schuldigt, der Zwangsrekrutierung von Kindern und Jugendlichen durch
die TMVP-Karuna-Faktion nicht entgegenzutreten und sie teilweise so-
gar zu unterstützen. Von diesen Zwangsrekrutierungen sind vor allem
arme Familien betroffen, namentlich jene, bei denen bereits früher ein
Kind von den LTTE eingezogen worden war. Die entsprechenden Mili-
tärlager befinden sich in Gebieten, welche unter der Kontrolle der Re-
gierungstruppen stehen, womit die zumindest passive Duldung res-
pektive die Verwicklung der Staatsmacht in diese Praktiken aufgezeigt
wird. In diesem Zusammenhang ist auch feststelltbar, dass die sri-lan-
kischen Sicherheitskräfte nicht willens sind, Beschwerden von betrof-
fenen Familien entgegenzunehmen respektive diesen nicht nachgehen.
7.2.8 Die Ermordung von 17 lokalen Angestellten der französischen
Nichtregierungsorganisation „Action contre la Faim“ (ACF) im August
2006 war Auslöser für die Einsetzung der oben erwähnten, von Präsi-
dent Rajapakse eingesetzten Untersuchungskommission. Diese und
andere Tötungen von Hilfswerksmitarbeitenden zeigt die Gefahr dieser
Einsätze auf. John Holmes, United Nations Emergency Relief Coordi-
nator, bezeichnete im Sommer 2007 in einem Medieninterview Sri Lan-
ka als einen der gefährlichsten Orte für Mitarbeitende von Hilfswerken.
7.2.9 In Sri Lanka sind auch Journalisten im besonderen Masse Opfer
von Morden, Bedrohungen und Entführungen geworden. Die Arbeit
von Medienschaffenden ist zudem mehrfach von Regierungsstellen
behindert oder verhindert worden. So wurde im Juni 2007 der Zugriff
auf die englischsprachige Nachrichtenseite TamilNet blockiert bezie-
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hungsweise Ende Oktober 2007 eine Zensur für die Kriegsberichter-
stattung beschlossen, zwei Tage später indessen wieder aufgehoben.
Die Medienschaffenden geraten zwischen die Fronten der regierungs-
nahen Kreise und den LTTE. Auch die Mordtaten gegenüber Journalis-
ten bleiben gemäss der Organisation Reporters Sans Frontières (RSF)
in den meisten Fällen ungestraft, beziehungsweise Untersuchungen
werden oft sogar von den Behörden abgeblockt, wie der Fall des im
Jahr 2005 getöteten Redaktors der Newsseite TamilNet aufzeigt, was
Sri Lanka für die Presse zu einer der gefährlichsten Regionen der Welt
gemacht habe.
7.3 Die humanitäre Situation im Tamilengebiet im Norden und Osten
des Landes wird von unabhängigen Beobachtern übereinstimmend als
schlecht bis katastrophal beurteilt. Die SFH sprach anfangs 2007 von
einer humanitären Krise. Die dargelegten Bürgerkriegszustände haben
viele Tamilen und Muslime nach Colombo getrieben. Mittlerweile werde
in der Hauptstadt von knapp zwei Dritteln der Einwohner Tamil gespro-
chen. In der Stadt - nicht aber im Distrikt Colombo - sind heute mehr
Tamilen als Singhalesen ansässig. Eine starke Präsenz von Armee
und Polizei im Zentrum von Colombo ist angesichts der zahlreichen
Checkpoints augenfällig. Auf der Grundlage der Notstandsgesetzge-
bung, der verschärften Sicherheitsbestimmungen und der Anti-Terro-
rismus-Massnahmen haben die Sicherheitskräfte umfassende Befug-
nisse. So ist es ihnen beispielsweise erlaubt, verhaftete Personen bis
zu einem Jahr ohne Anklage in Haft zu halten.
Tamilen sind generell einem erhöhten Risiko von willkürlichen und
missbräuchlichen Polizeimassnahmen ausgesetzt. Zu diesen Mass-
nahmen gehören Sicherheitskontrollen, Einschränkungen der Bewe-
gungsfreiheit, Hausdurchsuchungen oder Leibesvisitationen.
Für Tamilen gilt die obligatorische Pflicht zur Registrierung bei der Po-
lizei. Auf der einen Seite birgt die Vorsprache auf dem Polizeiposten
zur Registrierung das Risiko in sich, sofort in Haft genommen zu wer-
den. Andererseits laufen nicht behördlich registrierte Tamilen Gefahr,
an den zahlreichen Checkpoints verhaftet zu werden. Können sie ihre
Anwesenheit in Colombo nicht rechtfertigen beziehungsweise haben
sie keine Wohnadresse in der Hauptstadt, ist das Verhaftungsrisiko
sehr gross. Es sollen auch seit langem in Colombo wohnhafte Tamilen,
oder solche, die dort geboren wurden, an den Checkpoints verhaftet
worden sein. Tamilen, welche keinen in Colombo ausgestellten Ge-
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burtsausweis vorweisen können oder der singhalesischen Sprache
nicht mächtig sind, sind wesentlich stärker von den willkürlichen Poli-
zeimassnahmen betroffen. Sollten sie zudem aus Gebieten stammen,
die von den LTTE kontrolliert werden, werden sie behördlicherseits als
potentielle LTTE-Mitglieder oder -anhänger verdächtigt und deshalb
mit höherer Wahrscheinlichkeit von Festnahmen, Haft, Entführungen
oder gar Tötungen bedroht. Es muss in diesem Zusammenhang von
einem Generalverdacht gegen Tamilen, die aus dem Norden und Os-
ten stammen, ausgegangen werden.
Mehreren Medienberichten zufolge hat anfangs Dezember 2007 in Co-
lombo eine Massenfestnahme von Tamilen stattgefunden. Im Rahmen
dieser 48 Stunden dauernden „Operation carpet arrest“ sollen 1'000
bis 1'500 Tamilen festgenommen und ohne Verpflegung inhaftiert wor-
den sein. Unter den Verhafteten sollen sich auch Frauen und Jugendli-
che befunden haben. Die Festnahmen und Razzien seien auch bei
Personen erfolgt, die sich mit ihrer nationalen Identitätskarte ausge-
wiesen hätten respektive behördlich registriert worden seien.
Es muss davon ausgegangen werden, dass für die Tamilen in Colombo
ein Verfolgungsrisiko seitens der sri-lankischen Sicherheitsbehörden be-
steht. Angesichts des oben bereits Ausgeführten spricht das UNHCR
auch von einem Unvermögen der staatlichen Behörden, Personen
Schutz vor zielgerichteter Gewalt und Menschenrechtsverletzungen
durch die LTTE zu bieten. So ist die Regierung selbst in Colombo nicht
in der Lage und nicht willens, die dort lebenden Tamilen, welche der
Opposition gegen die LTTE verdächtigt werden oder bei diesen gar als
Informanten der Regierung gelten, vor der Ermordung durch die LTTE
zu schützen.
7.4 Nachdem während rund zweier Jahre das zwischen der Regierung
Sri Lankas mit den LTTE geschlossene Waffenstillstandsabkommen
vom Februar 2002 von beiden Konfliktparten nicht mehr beachtet wur-
de, hat es die Regierung am 2. Januar 2008 formell aufgekündigt; die
Verinbarung endete per 16. Januar 2008. Die „Sri Lanka Monitoring
Mission“ ist aus dem Land abgezogen. Die srilankische Armee hat
eine neue, gross angelegte Offensive gegen die LTTE, namentlich mit
Bombenangriffen auf deren „Hauptstadt“ Kilinochchi, gestartet.
7.5 Wie oben dargelegt, hat sich die allgemeine Lage im Grossraum
Colombo seit 2006 in einem erheblichen Masse verändert beziehungs-
weise verschlechtert; ein Ende dieser Entwicklung ist nicht absehbar.
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Aufgrund der wiederaufgeflammten Konflikte, namentlich zwischen den
LTTE, der Karuna-Gruppe und den sri-lankischen Sicherheitskräften
erweisen sich die Existenzmöglichkeiten für die tamilische Bevölke-
rungsgruppe als sehr schwierig. Jungen Tamilen wird nicht im gleichen
Umfang wie den übrigen Bevölkerungsschichten Schutz vor Verfolgung
gewährt. Singhalesen und Tamilen werden unterschiedlich behandelt.
Die Unterkünfte, in welchen die meisten der sich auf Besuch in der
Hauptstadt befindlichen Tamilen logieren, werden von der Polizei rege-
mässig kontrolliert. Dabei müssen sich die Bewohner der Lodges aus-
weisen können. Die Zahl der Entführungen nimmt ständig zu.
Die Frage, inwieweit Tamilen in Colombo oder in anderen von der Re-
gierung kontrollierten Gebieten im Süden des Landes leben können,
hängt sehr von ihrer jeweiligen finanziellen Situation, von einem quali-
fizierten Beruf oder eventueller Unterstützung durch dortige Freunde
oder Verwandte ab. Die meisten der vom Bürgerkrieg nach Colombo
vertriebenen Tamilen leben jedoch in ärmlichen Verhältnissen. Zudem
kann nicht von einer grundsätzlich spielenden Solidarität unter der ta-
milischen Bevölkerungsgruppe ausgegangen werden, da die Tamilen
in Sri Lanka keine kulturell oder sozial homogene Gruppe darstellen.
Zwischen den Tamilen aus dem Norden oder Osten des Landes und
den Tamilen aus dem zentralen Hochland sind sowohl sprachliche als
auch kulturelle Unterschiede auszumachen. In Colombo muss deshalb
ebenfalls zwischen den „einheimischen“ und den aus dem Norden und
Osten zugezogenen Tamilen unterschieden werden.
Bei der Frage des Wegweisungsvollzugs von abgewiesenen tamili-
schen Asylgesuchstellenden aus Sri Lanka ist deshalb eine sorgfältige
Prüfung aller oben dargelegten massgeblichen Faktoren vorzunehmen.
Es bedarf besonders begünstigender, d.h. positiver individueller Um-
stände, damit die Rückkehr abgewiesener tamilischer Asylgesuchstel-
lenden in den Grossraum Colombo und Umgebung im heutigen Zeit-
punkt als zumutbar qualifiziert werden kann. Bei der Beurteilung be-
günstigender Umstände erachtet das Bundesverwaltungsgericht na-
mentlich das Vorliegen eines tragfähigen Familien- oder sonstigen Be-
ziehungsnetzes, die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Exis-
tenzminimums sowie der Wohnsituation als massgebend.
Unter Berücksichtigung der oben dargelegten allgemeinen Lage ist da-
von auszugehen, dass zwar alle rückkehrenden Tamilen mit gewissen
Schwierigkeiten rechnen müssen. Dabei ist jedoch zwischen der Situa-
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tion der aus dem Grossraum Colombo oder Umgebung selbst stam-
menden Tamilen und der Lage der aus der Nord- oder Ostprovinz
stammenden Tamilen zu differenzieren.
7.6
7.6.1 Bei rückkehrenden Tamilen, welche längere Zeit im Grossraum
Colombo selbst gelebt haben, dort auf ein existierendes, tragfähiges
Familien- oder Beziehungsnetz zurückgreifen und mit einer konkreten
Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, ist davon auszugehen, dass
sie grundsätzlich die Möglichkeit haben, sich innert nützlicher Frist und
mit Unterstützung ihrer Verwandten wieder zu integrieren und dass ih-
nen das wirtschaftliche Fortkommen gelingt. Auch gegenüber den Si-
cherheitskräften werden sie ihren erneuten Aufenthalt rechtfertigen
können und werden somit nicht anhaltenden, unzumutbaren behördli-
chen Schikanen oder Repressalien ausgesetzt sein. Bei dieser Kon-
stellation ist jedoch die Dauer der Landesabwesenheit mitzuberück-
sichtigen. Je kürzer der Aufenthalt eines Rückkehrenden in Colombo
dauerte und je weiter er zeitlich zurückliegt, desto höhere Anforderun-
gen sind an das Vorliegen eines tatsächlichen familiären oder sozialen
Beziehungsnetzes zu stellen.
Bei Tamilen, die aus dem Grossraum Colombo selbst oder dessen
Umgebung stammen und dort über Verwandte oder engere Bekannte
verfügen, ist mithin grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges in diese Gebiete auszugehen.
7.6.2 Für Tamilen, die aus den umkämpften Gebieten in der Nord-
oder Ostprovinz stammen, stellt sich demgegenüber die Situation
wesentlich schwieriger dar.
Angesichts der dargelegten politischen, wirtschaftlichen und gesell-
schaftlichen Begebenheiten und der auf Eskalation und Verschlechte-
rung hinweisenden Entwicklung in Sri Lanka scheint es nicht ange-
bracht, die bisherige von der ARK festgelegte Wegweisungspraxis hin-
sichtlich des Nordens Sri Lankas zu ändern: Die Rückschaffung abge-
wiesener Asylgesuchstellenden aus Sri Lanka in die Nordprovinz (die
Distrikte Killinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna) ist nach
wie vor als unzumutbar zu qualifizieren.
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Auch die Rückschaffung in die Ostprovinz (Distrike Trincomalee, Batti-
caloa und Ampara) muss angesichts der dort herrschenden, oben dar-
gelegten Lage als unzumutbar betrachtet werden.
Bei abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden, die aus der Nord- oder
Ostprovinz stammen, ist deshalb die Frage einer zumutbaren Aufent-
haltsalternative im Süden des Landes zu prüfen. Die Rechtsprechung
der schweizerischen Asylbehörden ist in den vergangenen Jahren
stets vom Vorliegen einer grundsätzlichen Aufenthaltsalternative für
rückkehrende, abgewiesene tamilische Asylgesuchsteller im Gross-
raum Colombo ausgegangen (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 6.5). Es gibt
keine Zahlen oder Schätzungen darüber, wie viele tamilische Bürger-
kriegsflüchtlinge zu Freunden oder Verwandten nach Colombo oder in
die nicht vom Bürgerkrieg betroffenen Gebiete im Süden des Landes
geflohen sind. Personen ohne Kontakte in Colombo dürften sich in Co-
lombo kaum beziehungsweise höchstens für kurze Zeit aufhalten,
nachdem dort keine Flüchtlingslager existieren und es keine Unterstüt-
zung für diese meist völlig mittellosen Personen gibt. Eine Rückkehr in
den Grossraum Colombo ist bei dieser tamilischen Bevölkerungsgrup-
pe in noch erhöhtem Masse in Frage gestellt als bei den von dort
stammenden Tamilen. Erstere werden in aller Regel über keine enge-
ren Verwandten oder Bekannten in Colombo verfügen, die ihnen bei
der Wiederintegration als soziales Netz eine Unterstützung und eine
Unterkunftsmöglichkeit zur Verfügung stellen können. Ohne tragfähi-
ges Beziehungsnetz werden sie auch in aller Regel keiner legalen Ar-
beit nachgehen können, was ihnen den Aufbau einer wirtschaftlichen
Existenz praktisch verunmöglicht. Hinzu kommt, dass die aus dem
Norden und Osten stammenden Tamilen einer erhöhten Gefahr be-
hördlicher Behelligungen ausgesetzt wären, zumal davon auszugehen
ist, dass sie aus Sicht der Behörden keinen valablen Grund respektive
keine Rechtfertigung für ihren Aufenthalt vorweisen können.
Bei rückkehrenden Tamilen, die aus der Nord- oder Ostprovinz stam-
men, kann nicht mehr von der generellen Zumutbarkeit der Inan-
spruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden
des Landes, namentlich im Grossraum Colombo, ausgegangen wer-
den. Können die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die
konkreten Möglichkeiten der Existenzsicherung und der Wohnsituation
nicht als gesichert angenommen werden, ist der Wegweisungsvollzug
daher als unzumutbar zu qualifizieren und in der Folge als Ersatz-
massnahme eine vorläufige Aufnahme anzuordnen.
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7.7 In Anbetracht der obigen Ausführungen gelangt das Bundesver-
waltungsgericht zum Schluss, dass betreffend der Durchführbarkeit
des Wegweisungsvollzuges beim Beschwerdeführer von einer seit Ab-
schluss des ordentlichen Asylverfahrens wesentlich veränderten Sach-
lage auszugehen und der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist.
Aus den Akten geht hervor, dass sich die Verwandten des Beschwer-
deführers (Eltern und Geschwister) alle in B._______ (Nordprovinz)
aufhalten. Es gibt keinerlei konkrete Hinweise für ein tatsächlich
bestehendes famililäres oder soziales Beziehungsnetz des
Beschwerdeführers im Grossraum Colombo. Zudem hat er sich
während den vergangenen sechs Jahren nicht mehr im Heimatland
aufgehalten. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen,
dass der aus dem Norden Sri Lankas stammende Beschwerdeführer
im Grossraum Colombo auf ein tragfähiges Beziehungsnetz
zurückgreifen kann. Seine Existenzsicherung und die Wohnisituation
können ebenfalls nicht als gesichert betrachtet werden, weshalb der
Wegweisungsvollzug als unzumutbar qualifiziert werden muss. Da sich
aus den Akten gleichzeitig keine Hinweise auf allfällige
Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, ist die
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf
einzutreten ist. Die Verfügung des BFM vom 19. März 2007 ist vollum-
fänglich und diejenige vom 11. Juni 2002 hinsichtlich des Vollzuges der
Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5) wiedererwägungsweise aufzu-
heben. Das BFM ist weiter anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwer-
deführers nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG).
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), weshalb das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG gegenstandslos wird.
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E-2775/2007
9.2 Eine obsiegende Partei hat Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a
VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2). Der Aufwand ist, da keine Kostennote ein-
gereicht wurde, zu schätzen. Eine Parteientschädigung von Fr. 300.--,
auszurichten von der Vorinstanz, erscheint als angemessen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfügung des Bundesamtes vom 19. März 2007 wird aufgehoben
und das BFM angewiesen, den Beschwerdeführer – in teilweiser Wie-
dererwägung der Verfügung vom 11. Juni 2002 – vorläufig aufzu-
nehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 300.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- die Vorinstanz (BFM; Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung,
mit deren Akten [Ref-Nr. N _______], per Kurier)
- Das X._______
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Sandra Bodenmann
Versand:
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