B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2775/2009
U r t e i l v o m 1 9 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Walter Lang,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. April 2009 / N (…).
E-2775/2009
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Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge mit einem
auf eine andere Person lautenden sri-lankischen Reisepass sein Heimat-
land am 6. Februar 2009 auf dem Luftweg und flog via Doha (Katar) nach
Italien, von wo aus er am 12. Februar 2009 in die Schweiz gelangte. Er
stellte am folgenden Tag ein Asylgesuch. Am 20. Februar 2009 wurde er
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen zum Reiseweg,
zu den Personalien und zu den Ausreisegründen summarisch befragt
(Protokoll: A1). Er reichte einen Geburtsschein ein. Am 2. März 2009 hör-
te ihn das BFM zu den Asylgründen an (Protokoll: A10).
A.b. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei sri-lankischer Staats-
bürger tamilischer Ethnie und stamme aus C._______ (Nordprovinz). Er
habe bis 2006 einen Lebensmittelladen in D._______, C._______, ge-
führt. Von 2004 bis ins Jahr 2006 habe er die Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) unterstützt, anfänglich mit Geld und später – auf Wunsch
der LTTE – täglich mit Lebensmitteln, die er einer älteren Frau gebracht
habe. Zu Beginn des Jahres 2005 seien er und sein Bruder von der sri-
lankischen Polizei für eine Dauer von 14 Tagen inhaftiert worden; sie sei-
en zu Unrecht eines (…Delikt…) beschuldigt worden. Er habe in der Fol-
ge das sich rund einundeinhalb Jahre hinziehende Prozessverfahren ab-
gekürzt, indem er die ihm vorgehaltene Straftat zugegeben und in der
Folge eine Busse bezahlt habe. Das entsprechende Strafurteil datiere
von 2007. Mitte oder Ende 2005 sei er in C._______ bei einer Razzia von
der Polizei und der sri-lankischen Armee festgenommen und vier Stunden
lang in deren Lager festgehalten, fotografiert und misshandelt worden.
Am 14. Oktober 2006 habe die sri-lankische Armee seinen Bruder ent-
führt und erschossen, weil dieser die LTTE unterstützt habe. Am 16. Ok-
tober 2006 habe er ein Schreiben in seinem Garten vorgefunden, das ihn
zum Verlassen C._______s aufgefordert und ihm gedroht habe, im Wei-
gerungsfall passiere ihm das Gleiche wie seinem Bruder. In der Folge sei
er zu einem Onkel mütterlicherseits ins Vanni-Gebiet nach E._______ ge-
flohen, wo er bis am 25. Dezember 2008 gewohnt und für die LTTE gear-
beitet habe. Er habe aber den Beitritt zu den LTTE verweigert, als ihn die-
se im Jahr 2007 dazu gedrängt habe. In der Folge sei er zwei Tage lang
von den LTTE festgehalten worden. Er habe zur Strafe Waldarbeiten
(Rodungen, Bunker- und Hüttenbau, Füllen und Schleppen von Sandsä-
cken u.a.m.) verrichten müssen. Um sich dieser Arbeit zu entziehen, sei
er im Dezember 2008 in Begleitung eines Schleppers mit dem Fahrrad
durch den Wald nach Vavuniya gefahren. Dort sei er per Bus zu einem
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(…Verwandten…) nach Colombo gefahren und mit Hilfe eines Schleppers
ausgereist. Weitere Gründe für eine Ausreise gebe es nicht.
A.c. Mit Verfügung vom 2. April 2009 lehnte das BFM das Asylgesuch
des Beschwerdeführers unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab,
verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
B.
Nach gewährter Akteneinsicht beantragte der Beschwerdeführer mit Ein-
gabe vom 29. April 2009 beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Asylgewährung beziehungsweise eventualiter wegen unzu-
lässigen oder unzumutbaren Wegweisungsvollzugs die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung, einschliesslich den Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie die Übersetzung der
nachgereichten Beweismittel von Amtes wegen. Mit der Beschwerde
wurden die folgenden Beweismittel eingereicht: eine Vollmacht vom 27.
April 2009, eine Identitätskarte, ein Familienschein, eine Fürsorgebestäti-
gung vom 24. April 2009, die Beschwerde beim Human Rights Commis-
sion of Sri Lanka und diverse Dokumente betreffend den Bruder und Va-
ter (pathologischer Bericht, Polizeirapport, Todesscheine, Zeitungsauszü-
ge), das eigene Geschäft und die Lebensversicherung.
C.
C.a. Mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2009 sah das Bundesverwal-
tungsgericht von der Erhebung eines Kostenvorschusses ab, verschob
den Entscheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten auf spä-
ter und forderte den Beschwerdeführer auf, die fremdsprachigen Be-
weismittel in eine Amtssprache übersetzen zu lassen oder zumindest den
wesentlichen Inhalt in einer Amtssprache mitzuteilen, andernfalls sich das
Gericht vorbehalte, auf Beweismittel nicht einzutreten.
Die Übersetzungen wurden innert angesetzter Frist nachgereicht.
C.b. Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2009 forderte das Bundesver-
waltungsgericht das BFM zur Vernehmlassung auf.
Das BFM hielt mit Vernehmlassung vom 2. Juli 2009, die dem Beschwer-
deführer am 7. Juli 2009 zur Kenntnis gebracht wurde, an seinem Ent-
scheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
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Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund
Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und
aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und
vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann
(vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f., BVGE 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die im
Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprach-
lich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verste-
hen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die un-
trennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, er-
folgt ist beziehungsweise droht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
2.2. Zur Begründung des abweisenden Entscheides führte das BFM aus,
die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen seien widersprüchlich und
unglaubhaft; zudem sei der Beschwerdeführer wegen Bestehens einer
innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz der Schweiz an-
gewiesen. Die Widersprüche erkennt das BFM in der Schilderung der an-
geblichen Haftzeiten (im April 2007 den ganzen Monat lang [A1 S. 8] oder
Mitte Mai lediglich 2 Tage lang [A10 S. 14] beziehungsweise Anfang 2005
14 Tage lang [A1 S. 8] oder eine vierstündige Anhaltung nach einer Raz-
zia und sonst nie in Haft [A10 S. 10]). Weiter widerspreche es der allge-
meinen Erfahrung und der Logik des Handelns, wenn vom Beschwerde-
führer geltend gemacht werde, nichts über die Art und Weise zu wissen,
wie sein Bruder in den letzten Jahren die LTTE unterstützt habe. So habe
er angegeben, mit diesem zur selben Zeit am selben Ort die Organisation
unterstützt zu haben. Er hätte demzufolge über dessen Aktivitäten etwas
wissen müssen. Zudem seien die in Aussicht gestellten Dokumente (To-
desschein des Bruders, Identitätskarte und Geschäftsvertrag) und das
ausdrücklich eingeforderte Gerichtsurteil beim BFM nicht eingetroffen,
obwohl genügend Zeit hierfür zur Verfügung gestanden sei. Schliesslich
seien die angeblichen Umstände bei der Beschaffung des Reisepasses
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Seite 6
realitätsfremd. So habe er angegeben, einen Pass über den Schlepper
beantragt und dessen Ausstellung nicht abgewartet zu haben, obwohl er
den Pass selber – er habe keine Probleme mit den sri-lankischen Behör-
den gehabt – bei der Behörde hätte beantragen können.
2.3. In der Beschwerde wird beanstandet, das BFM habe die Asylan-
gaben zu Unrecht als unglaubhaft erachtet, diese hätten auf die Asylre-
levanz hin geprüft werden müssen. So werde nach der Lektüre der Proto-
kolle klar, dass es sich bei den vorgehaltenen Haftzeiten vom April 2007
und Mitte 2007 um verschiedene Haftereignisse handeln müsse. Der Be-
schwerdeführer sei im April 2007 einen Monat lang und Mitte oder Ende
2007 zwei Tage lang in Haft gewesen. Eine summarische Kurzbefragung
von einer Dauer von 7 Viertelstunden könne nicht so ausführlich ausfallen
wie eine Befragung, die über 15 Viertelstunden lang gedauert habe. Zu-
dem habe sich der Beschwerdeführer in der Anhörung vom 2. März 2009
zur vierzehntägigen Haft erklärt. Seine Antwort zur Frage 91 zeige es.
Folglich könnten die vom BFM festgestellten Ungereimtheiten nicht be-
wirken, dass seine Angaben nicht glaubhaft seien. Weiter sei er in der
Lage, die versprochenen Beweismittel nun einzureichen (s.o. Rubrik B, 2.
Abschnitt) und damit die geltend gemachte Sachlage zu untermauern.
Ihm sei Asyl zu gewähren.
2.4. In seiner Vernehmlassung vom 2. Juli 2009, die dem Beschwerdefüh-
rer am 7. Juli 2009 zugestellt wurde, führte das BFM aus, die Beschwer-
de enthalte keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Ände-
rung der bisherigen Haltung des BFM rechtfertigen könnten.
2.5. Im Sinne einer Gesamtwürdigung ist nachfolgend zu ermitteln, ob die
für die Richtigkeit des Sachvortrags sprechenden Gründe überwiegen
oder nicht, wobei auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen ist.
2.5.1. Zu den eingereichten Beweismitteln vorab, ungeachtet der Frage
ihrer Echtheit, Folgendes:
- Gemäss der nicht datierten sri-lankischen Identitätskarte stammt der
Beschwerdeführer aus C._______.
- Der Todesschein vom 16. April 2008 gibt darüber Auskunft, dass der
Vater des Beschwerdeführers am (…) 2003 gestorben ist.
- Der die Verfügung vom 17. November 2006 ausstellende Richter in
C._______ stellt unter Bezugnahme auf eine Befragung der Mutter
und einen Arztbericht fest, dass F._______, der Bruder des Beschwer-
deführers, mutmasslich eines gewaltsamen Todes gestorben ist, und
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Seite 7
weist die Polizei in C._______ an, den Täter zu ermitteln und dem Ge-
richt zuzuführen.
- Die Mutter sagte gemäss dem vom (…) 2008 datierten Protokollaus-
zug vor Gericht aus, die Polizei habe F._______ und eine weitere Per-
son am 13. November 2006 mit einem Fahrzeug weggeführt. Ihr Nach-
fragen im Militärlager und Polizeiposten habe nichts ergeben. Am 15.
November 2011 seien die Leichen der Gesuchten gefunden worden.
- Ein Polizeibericht vom (…) 2008 hält fest, dass F._______ am 13. No-
vember 2006 von einer unbekannten Person erschossen worden sei;
Fall und Strafverfahren seien registriert.
- Der Todesschein (Kopie) betreffend F._______ datiert vom (…) April
2008.
- Die Eintragung im Sterberegister erfolgt auf richterliche Anordnung am
(…) 2006; dieser Eintragung zufolge wurde F._______ am (…) 2006
im Alter von (…) Jahren in C._______ erschossen.
- Ein Zeitungsartikel vom 15. November berichtet vom Fund der Leichen
von F._______ und M.S., beide (…)-jährig. Die beiden seien vor zwei
Tagen von Unbekannten in einem weissen Wagen entführt und ermor-
det worden.
- Ein zweiter undatierter Zeitungsausschnitt stellt eine Todesanzeige dar
und enthält die Mitteilung, dass F._______ am (…) 2006 gestorben sei
und am 15. November 2006 bestattet werde.
2.5.2. Zu Gunsten des Beschwerdeführers spricht, dass dessen Sachdar-
stellung teilweise plausibel ausgefallen ist. So dürfte zutreffen, dass sein
Bruder auf gewaltsame Art und Weise umgekommen ist. Aber er kann mit
seinen Angaben und den eingereichten Beweismitteln nicht überwiegend
glaubhaft darlegen, dass die Tötung des Bruders von der Polizei, der Ar-
mee oder den Sicherheitsorganen nahestehende Dritte (in einem Zei-
tungsbericht ist die Rede von Personen in einem weissen Lieferwagen)
zu verantworten ist und das sie aus flüchtlingsrechtlich relevanten Moti-
ven erfolgt ist. Auch geht nirgendwo überzeugend hervor, dass der Bruder
mit den LTTE in Verbindung gestanden ist und deswegen getötet wurde.
Zudem beruhen sämtliche Anhaltspunkte und Beweismittel, die eine Ver-
mutung in diese Richtung hätten lenken können, letztlich auf eigenen
Mutmassungen des Beschwerdeführers sowie auf den Aussagen dessen
Mutter. Immerhin haben das ärztliche Zeugnis und die Aussagen der Mut-
ter den Richter in C._______ dazu bewogen, die Strafermittlungsbehör-
den zur Klärung der Angelegenheit einzuschalten.
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Seite 8
2.5.3. Die vom BFM zu Recht als unstimmig erkannten Aussagen des
Beschwerdeführers zu seinen Haftaufenthalten und der Existenz eines
Strafurteils konnten auf Beschwerdestufe nicht aufgelöst werden. So hat
er in der ersten Befragung erklärt, einen vierzehntägigen Haftaufenthalt
zu Beginn des Jahres 2005 durch die Polizei – das Verfahren soll nach 18
Monaten Dauer mit Urteil wegen (angeblich) verübten und zugegebenen
(…einzelne Delikte…) geendet haben –, eine vierstündige Untersu-
chungshaft mit Fotoaufnahmen nach einer Razzia der Polizei/SLA im Jahr
2005 und eine einmonatige Haft durch die LTTE im April 2007 erlebt zu
haben; andere Festnahmen und Haftaufenthalte habe es nicht gegeben
(A1 S. 8). Demgegenüber erwähnte er in der zweiten Anhörung, einmal
im Jahr 2005 durch die SLA vier Stunden lang in deren Lager festgehal-
ten, gequält und fotografiert worden zu sein (A10 S. 9 f.). Anschliessend
verneinte er kategorisch alle Nachfragen nach Haftaufenthalten, seien es
Anhaltungen durch die SLA, die Polizei oder andere Institutionen und Or-
ganisationen. Selbst die Nachfrage nach einem existierenden Gerichtsur-
teil wurde verneint (A10 S. 10 f., F74, F75, F76, F84). Nachdem er später
auf die anderslautenden Erstangaben hingewiesen wurde, erklärte er,
Bekanntes aus der ersten Anhörung bewusst ausgeblendet zu haben.
Darüber hinaus stellte er die bei den LTTE erlebte Haft als eine zweitägi-
ge dar (A10 S. 14). Dieses Antwortverhalten überzeugt angesichts des
Gesprächsverlaufs nicht. Das im Vorverfahren in Aussicht gestellte Urteil,
das bei ihm zu Hause liegen soll (A1 S. 8), hat er nicht nachgereicht. Im
Übrigen geht das Gericht mit dem BFM darin einig, dass die Hinweise
des Beschwerdeführers zu den Aktivitäten seines Bruders bei den LTTE
und die Umstände rund um die Passbeschaffung realitätsfremd ausgefal-
len sind. Es kann diesbezüglich auf die überzeugenden Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
2.5.4. Schliesslich wären aufgrund der aktuellen Situation in Sri Lanka
Befürchtungen vor Verfolgungen durch die LTTE bei einer Rückkehr oh-
nehin unbegründet. Da der Beschwerdeführer keine und schon gar keine
wichtige Rolle innerhalb den LTTE bekleidet hat, hätte er selbst im Falle
einer Untersuchung seitens der sri-lankischen Behörden nichts zu be-
fürchten.
2.5.5. Da ihm in Sri Lanka offensichtlich keine Verfolgung droht, stellt
sich die Fragen nach einer innerstaatliche Fluchtalternative nicht. Immer-
hin ist die zusätzliche Begründung der Vorinstanz hinsichtlich des (…ein
Verwandter…) mit einer Wohnadresse in Colombo nachvollziehbar.
E-2775/2009
Seite 9
2.5.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen
konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender
Begründung abgelehnt.
3.
3.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
3.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).
4.
4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen.
4.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
4.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) und Art. 25 Abs. 3 BV).
Unter das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot fallen somit nur
Flüchtlinge. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
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Seite 10
füllt, greift der flüchtlingsrechtliche Grundsatz der Nichtrückschiebung,
wie vom BFM zu Recht festgestellt, vorliegend nicht.
4.2.2. Das menschenrechtliche Rückschiebungsverbot (Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]; Art. 25 Abs. 3 BV), wonach niemand
in einen Staat ausgeschafft werden darf, in dem ihm Folter oder eine an-
dere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung
drohen, ist dagegen auf alle Menschen ohne Rücksicht auf ihren Status
anzuwenden. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch
aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung
durch Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Be-
handlung oder Bestrafung. Aussergewöhnliche Umstände, die gestützt
auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) zu Art. 3 EMRK zur Feststellung der Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzuges aus gesundheitlichen Gründen führen könnten (vgl.
dazu das Urteil des EGMR Emre gegen die Schweiz vom 22. Mai 2008,
Verfahren Nr. 42034/04), sind nicht aktenkundig.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka erweist sich dem-
nach im asyl- und völkerrechtlichen Sinn als zulässig.
4.3.
4.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
4.3.2. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung, ausgehend von der
Situation im Jahr 2008, festgestellt, zwar sei eine Rückkehr in den Nor-
den (und Osten) Sri Lankas wegen des schwelenden und seit Sommer
2006 eskalierenden Konflikts zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE stark erschwert und die Sicherheits- und Menschenrechtssitua-
tion habe sich im ganzen Land erheblich verschärft. Dem jungen und ge-
sunden Beschwerdeführer, der sechs Jahre lang erfolgreich einen Le-
bensmittellladen geführt habe, sei aber zuzumuten, sich beispielsweise
im Grossraum Colombo anzusiedeln, wo viele Tamilen und seit 1985 sein
ebenfalls als Geschäftsmann tätiger (…ein Verwandter…) leben.
E-2775/2009
Seite 11
4.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE E-6220/2006
vom 27. Oktober 2011 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs abgewiesener Asylsuchender tamilischer Ethnie eine Neubeurtei-
lung der Lageanalyse vor. Nachdem es im Jahr 2008 die Rückkehr ab-
gewiesener sri-lankischer Asylsuchender tamilischer Ethnie im Norden
und Osten des Landes im Regelfall aufgrund des Bürgerkriegs als nicht
zumutbar bezeichnet hat (BVGE 2008/2), hat es in seinem neuen Ent-
scheid festgestellt, dass seit Beendigung des militärischen Konflikts zwi-
schen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die Si-
cherheitslage in Sri Lanka sich erheblich verbessert und stabilisiert hat.
Die LTTE wurden militärisch vernichtend geschlagen; von den LTTE geht
heute keine Verfolgung mehr aus. Gemäss diesem Urteil ist der Wegwei-
sungsvollzug grundsätzlich zumutbar hinsichtlich des gesamten Gebiets
der Ostprovinz und auch hinsichtlich der Nordprovinz, dort allerdings mit
Ausnahme des Vanni-Gebiets (geografisch definiert in E. 13.2.2.), wobei
namentlich bei Personen, deren letzter Aufenthalt in der Nordprovinz län-
gere Zeit zurückliegt, die aktuellen Lebens- und Wohnverhältnisse und
das Vorhandensein begünstigender Faktoren (Existenz eines tragfähigen
Beziehungsnetzes, Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsi-
tuation) in Betracht zu ziehen sind. Für die aus dem Vanni-Gebiet stam-
menden Personen ist die Wohnsitzverlegung in einen der anderen Lan-
desteile Sri Lankas, welche allesamt grundsätzlich als zumutbare Auf-
enthaltsalternative gelten, zu prüfen.
4.3.4. Der Beschwerdeführer stammt aus D._______ (C._______), wo er
ab Geburt bis 1995 und von 1997 bis Oktober 2006 gelebt hat. Er hat ei-
nige Jahre in E._______ (1995 - 1997 und 2006 - 2008) bei (…ein Ver-
wandter….) gewohnt.
Entsprechend der genannten Praxis fällt die Rückkehr nach E._______,
ausser Betracht, da eine Wohnsitznahme im Vanni-Gebiet als unzumut-
bar gilt. Der Beschwerdeführer verfügt in Sri Lanka jedoch über eine Viel-
zahl von Verwandten, hauptsächlich im Raum C._______ in der Nordpro-
vinz. Zudem hat er einen (…Verwandter…) in Colombo, welcher einen
Laden besitzt und schon seit Jahrzehnten dort eine feste Anschrift ver-
zeichnet. Gemäss eigenen Angaben hat er nach seiner zehnjährigen
Schulbildung langjährige berufliche Erfahrungen vorerst als Angestellter
und später als selbständiger Unternehmer bis Oktober 2008 im Lebens-
mittelhandel machen können (A10 S. 6). Diese beruflichen Tätigkeiten
werden ihm bei der Reintegration im Heimatland zweifellos zugutekom-
men. Er ist als (…)-jähriger, unverheirateter und – soweit aktenkundig –
E-2775/2009
Seite 12
gesunder Mann angesichts seiner verwandtschaftlichen Verbindungen
namentlich im Raum C._______, seinem in Colombo wohnhaften (...ein
Verwandter…), welcher einen Laden besitzt und schon seit Jahrzehnten
dort eine feste Anschrift verzeichnet, und angesichts seiner schulischen
und beruflichen Vorbildung und Erfahrung in einer vorteilhaften Situation
im Hinblick auf eine soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung. Bei
einigen der Verwandten soll sich der Beschwerdeführer bereits früher
schon aufgehalten haben. Mit diesen und weiteren Verwandten im Aus-
land (A1 S. 4, A10 S. 4) verfügt er über ein solides und tragfähiges famili-
äres Beziehungsnetz, das ihm den Wiedereintritt ins Erwerbsleben er-
leichtern wird. Auch wenn die Reintegration nach mehrjähriger Landes-
abwesenheit nicht ganz einfach sein mag, begründet dieser Umstand
noch keine konkrete Gefährdung im Sinne des Gesetzes. Dass eine allfäl-
lige Integration in der Schweiz kein Unzumutbarkeitskriterium darstellt, er-
gibt sich aus der geltenden gesetzliche Regelung (Art. 83 Abs. 3 AuG und
e contrario aus Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). Der Vollzug der Wegweisung
erweist sich somit auch als zumutbar.
4.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der Vertre-
tung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedo-
kumente zu beschaffen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch mög-
lich ist (Art. 8 Abs. 4 AsylG, Art. 83 Abs. 2 AuG). Mit der vorliegenden
Identitätskarte wird die Reisepapierbeschaffung keine Probleme stellen.
4.5. Zusammenfassend hat das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt ei-
ne vorläufige Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 ff. AuG).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Situa-
tion in Sri Lanka im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung und der sei-
nerzeitigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bestanden damals in-
takte Chancen auf eine Teilgutheissung der Beschwerde. Von einer Kos-
tenauflage ist deshalb und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG
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abzusehen, weshalb der noch zu beurteilende Antrag auf Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung (Beschwerde, S. 2) gegenstandslos ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Auf die Erhebung der Verfahrenskosten wird verzichtet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
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