B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2775/2017
Ur t e i l vom 1 3 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Fabienne Zannol,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl);
zugunsten der Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
alle Eritrea;
Verfügung des SEM vom 12. April 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass der Beschwerdeführer sein Heimatstaat Eritrea am (…) Mai 2011 ver-
liess und am 31. August 2014 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte,
dass das SEM mit Verfügung vom 10. Februar 2016 sein Asylgesuch gut-
hiess, ihn als Flüchtling anerkannte und ihm Asyl gewährte,
II.
dass die Mutter der Kinder des Beschwerdeführers (nachfolgend: Kindes-
mutter) in der Schweiz am 28. April 2014 als Flüchtling vorläufig aufgenom-
men wurde (N [...]),
dass die Kindesmutter bereits mit Eingabe vom 9. Juli 2014 um Nachzug
ihrer Kinder nachsuchte und das SEM dieses Begehren (nach Gewährung
des rechtlichen Gehörs) als gegenstandslos abgeschrieb, weil die dreijäh-
rige Wartefrist gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG (SR 142.20; in casu 28. April
2014 bis 28. April 2017) zum damaligen Zeitpunkt noch nicht abgelaufen
war,
III.
dass der Beschwerdeführer am 14. Juni 2016 beim SEM ein Gesuch um
Familienzusammenführung für seine drei Kinder B._______, C._______
und D._______ stellte,
dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 17. Ja-
nuar 2017 das rechtliche Gehör zu verschiedenen Ungereimtheiten in Be-
zug auf die Kinder, auf die Beziehung des Beschwerdeführers zur Kindes-
mutter und auf andere familiäre Verhältnisse gewährte,
dass der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 9. Februar 2017 seine
Stellungnahme zu den Akten reichte,
dass das SEM mit Verfügung vom 12. April 2017 – eröffnet am 15. Ap-
ril 2017 – das Gesuch um Einreise der drei Kinder in die Schweiz nicht
bewilligte und das Familiennachzugsgesuch ablehnte,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
15. Mai 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie
die Bewilligung der Einreise seiner Kinder zur Durchführung der Asyl-
verfahren in der Schweiz beantragte,
dass er in prozessrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Verbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG), um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG)
und um Ansetzung einer 30-tägigen Frist zur Einreichung von Beweismit-
teln aus dem Ausland (Art. 110 Abs. 2 AsylG) ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 16. Ju-
ni 2017 den Antrag auf Setzen einer Frist zur Einreichung von Beweismit-
teln abwies sowie feststellte, die Begehren im Rechtsmittel würden auf-
grund der Akten als aussichtslos erscheinen, weshalb es an den materiel-
len Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und Verbeiständung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG fehle und das
entsprechende Gesuch abzuweisen sei,
dass der Beschwerdeführer mit gleicher Verfügung zum Leisten eines Kos-
tenvorschusses zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten aufge-
fordert wurde,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 29. Juni 2017 fristgerecht geleistet
wurde,
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG namentlich die minderjährigen Kinder
von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und in der Schweiz
Asyl erhalten, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen,
dass Personen, die aufgrund ihrer persönlichen Beziehung im Sinne von
Art. 51 Abs. 1 AsylG einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung von Asyl haben, gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG
auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie durch
die Flucht getrennt wurden und sich im Ausland befinden,
dass die Einreisebewilligung zwecks Familienasyls somit der Wiederher-
stellung von Familiengemeinschaften, die durch die Flucht getrennt wurden
dient, nicht aber der Aufnahme von neuen oder der Wiederaufnahme von
beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.2 und 5.4, insbes. 5.4.2),
dass das SEM zur Begründung des abweisenden Entscheids im Wesentli-
chen ausführte, vorliegend könne nicht von einer gelebten Familienge-
meinschaft im Sinn von Art. 51 Abs. 4 AsylG zwischen dem Beschwerde-
führer und seinen Kindern im Zeitpunkt seiner Flucht ausgegangen wer-
den, weshalb die rechtlichen Voraussetzungen für einen Familiennachzug
nicht erfüllt seien,
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dass in der Beschwerde unter anderem ausgeführt wurde, entgegen der
Fehlannahme des SEM seien der Beschwerdeführer und die Kindesmutter
miteinander verheiratet gewesen,
dass überdies zwei der drei Kinder nach der Trennung der Eltern 2009 nicht
bei der Kindesmutter, sondern beim Beschwerdeführer gelebt hätten,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der gesamten Akten
zum Schluss kommt, dass die Verfügung des SEM zu bestätigen ist,
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Januar
2017 das rechtliche Gehör zu Aussagen der Kindesmutter gewährte und er
hierzu in einer Eingabe vom 9. Februar 2017 Stellung nahm,
dass das Bundesverwaltungsgericht bereits in der Zwischenverfügung vom
16. Juni 2017 darauf hinwies, dass die vorgebrachte eheliche Beziehung
zur Kindesmutter aufgrund der klar entgegenstehenden Ausführungen in
den Befragungen nicht glaubhaft erscheine, und auf diese Erwägungen so-
wie die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden
kann (vgl. Zwischenverfügung vom 16. Juni 2017, S. 2; SEM-Verfügung
vom 12. April 2017 S. 2),
dass vielmehr von einem Konkubinatsverhältnis auszugehen ist, welche
von den Partnern 2009 aufgelöst wurde (vgl. ebd.),
dass die Kindsmutter bei ihren Befragungen vom 9. November 2012 und
vom 17. März 2014 angab, die Kinder hätten seit der Trennung bei ihr ge-
lebt und der Beschwerdeführer habe sie (die Kinder) seither nicht mehr
kontaktiert,
dass sich die Kinder seit ihrer Ausreise 2012 bei ihrer Schwester in
E._______ beziehungsweise teilweise bei ihrer Mutter in F._______ aufge-
halten hätten,
dass der Beschwerdeführer demgegenüber bei den Befragungen vom
4. September 2014 und vom 23. Dezember 2015 angab, die ältesten Kin-
der würden sich bei seiner Mutter in G._______, das jüngste bei den Gros-
seltern mütterlicherseits in F._______ aufhalten (vgl. A4/5, A17/2 F9),
dass das SEM ihn unter anderem mit diesen Ungereimtheiten konfrontierte
(vgl. Verfügung vom 10. Januar 2017) und er im Rahmen des gewährten
rechtlichen Gehörs präzisierend festhielt, dass die Kinder nach ihrer Tren-
nung bei der Kindesmutter gewesen seien und er einfach Ruhe gewollt und
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sich, um weitere Eskalationen zu vermeiden, von seinen Kindern und ihrer
Mutter distanziert habe (vgl. Eingabe vom 9. Februar 2017 S. 2),
dass die Kinder nach der Ausreise der Kindesmutter an verschiedenen Or-
ten gelebt hätten (vgl. a.a.O.),
dass der Beschwerdeführer damit selber unmissverständlich zum Aus-
druck brachte, dass er die Beziehung mit den Kindern nach der Trennung
2009 nicht aufrechterhielt und diese bis zu seiner Ausreise (im Mai 2011)
auch nicht mehr in seinem Haushalt gelebt hatten,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelein-
gabe, wonach zwei, der drei Kinder, bereits vor seiner Ausreise bei ihm
gelebt hätten (vgl. Beschwerde vom 15. Mai 2017 S. 4 f.), weder mit seiner
eigenen Erklärung noch mit den Darlegungen der Kindesmutter in Über-
einstimmung zu bringen sind, weshalb sie nicht geglaubt werden können,
dass es dem Beschwerdeführer damit nicht gelingt, darzulegen, dass im
Zeitpunkt seiner Ausreise eine gelebte Beziehung zu seinen Kinder be-
stand und diese nicht als durch die Flucht getrennt, betrachtet werden
kann,
dass der Umstand, dass die Kinder unter Umständen zu einem späteren
Zeitpunkt bei seinen Eltern lebten, daran im Übrigen nichts zu ändern ver-
möchte,
dass es sich erübrigt auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde-
schrift einzugehen und vollumfänglich auf die zutreffende Begründung des
SEM sowie die Zwischenverfügung vom 16. Juni 2017 verwiesen werden
kann,
dass sich aus diesen Ausführungen ergibt, dass die angefochtene Verfü-
gung rechtmässig und, soweit überprüfbar, angemessen ist, weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), und der
fristgerecht geleistete Kostenvorschuss gleicher Höhe zur Deckung dieser
Kosten zu verwenden ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Sibylle Dischler