Abtei lung V
E-2776/2008/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . M a i 2 0 0 8
Einzelrichterin Marianne Teuscher,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid,
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
A._______,
alias B._______,
Eritrea,
vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. April 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2776/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 29.
August 2006 mit Verfügung vom 4. September 2007 – eröffnet am 5.
September 2007 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie deren Vollzug anordnete,
dass das BFM dem Beschwerdeführer gleichzeitig Frist ansetzte bis
zum 30. Oktober 2007, um die Schweiz zu verlassen,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 8.
Oktober 2007 (vorab per Telefax) beim Bundesverwaltungsgericht an-
focht,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Oktober 2007
auf die Beschwerde wegen Nichteinhaltung der 30-tägigen Beschwer-
defrist nicht eintrat,
dass die Verfügung des BFM vom 4. September 2007 in Rechtskraft
erwachsen ist,
dass der Beschwerdeführer am 2. November 2007 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum C._______ erneut um Asyl ersuchte,
dass er mit vom 17. November 2007 datierter, nicht unterschriebener
Eingabe beim Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ einen Ar-
tikel aus der NZZ am Sonntag vom 4. November 2007 mit dem Titel
„Nichts wie raus aus Eritrea“ einreichte und geltend machte, mit der
Lückenlosigkeit der militärischen Aushebung und Dienstverpflichtung
sei bewiesen, dass er keinesfalls erlaubterweise aus Eritrea ausgereist
sei und bei einer Rückkehr unverhältnismässig schwer bestraft würde,
ohne sich in einem fairen Verfahren verteidigen oder gegen die syste-
matische Folter wehren zu können,
dass das BFM die Eingabe vom 17. November 2007 samt Zeitungsarti-
kel am 19. November 2007 an das kantonale Ausländeramt D._______
sandte und den Beschwerdeführer aufforderte, die Eingabe zu unter-
schreiben und zusammen mit dem Zeitungsartikel erneut einzurei-
chen,
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dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 20.
November 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ zu
Protokoll gab, die Asylgründe seien die selben wie im ersten Asylver-
fahren,
dass der Beschwerdeführer am Ende der Befragung aufgefordert wur-
de, in den Kanton D._______ (Zuteilungskanton) zurückzukehren,
dass dem Beschwerdeführer gemäss einer sich bei den Akten befindli-
chen Notiz vom 27. November 2007 mitgeteilt wurde, aufgrund seiner
Vorbringen anlässlich der Befragung zur Person und nach Durchsicht
der Akten zum ersten Asylgesuch könne sein zweites Asylgesuch nicht
registriert werden,
dass er sodann gehalten sei, in den ihm für das erste Asylverfahren
zugeteilten Kanton D._______ zurückzukehren,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters an
das Bundesverwaltungsgericht vom 4. Dezember 2007 im Sinne einer
Rechtsverweigerungs- beziehungsweise Rechtsverzögerungsbe-
schwerde beantragte, es sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asyl-
gesuch einzutreten oder dann als Wiedererwägungsgesuch zu behan-
deln und darauf einzutreten, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft
und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter
dessen Unzumutbarkeit, festzustellen,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
11. Januar 2008 entschied, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten,
dass die Vorinstanz sodann unter Fristansetzung eingeladen wurde,
eine Stellungnahme einzureichen,
dass die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 1. Februar 2008 aus-
führte, der Beschwerdeführer sei der Aufforderung, die Eingabe vom
17. November 2007 zu unterschreiben und zusammen mit dem Zei-
tungsartikel erneut einzureichen, nicht nachgekommen,
dass kein zweites Asylgesuch registriert worden sei, weil aufgrund des
Gesprächs vom 20. November 2007 zwischen dem Bundesamt und
dem Beschwerdeführer nicht auf ein zweites Asylgesuch habe ge-
schlossen werden können,
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dass das BFM vorschlug, die seit Eintritt der Rechtskraft der Verfügung
vom 4. September 2007 eingegangenen Eingaben des Beschwerde-
führers als Wiedererwägungsgesuch entgegenzunehmen und ihm die
Gelegenheit einzuräumen, diese allenfalls zu ergänzen,
dass das BFM dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 21. Februar
2008 mitteilte, die Eingabe des Beschwerdeführers werde als Wieder-
erwägungsgesuch beziehungsweise als zweites Asylgesuch behan-
delt,
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsge-
richts mit Entscheid vom 26. Februar 2008 die Rechtsverweigerungs-
beziehungsweise Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 4. Dezember
2007 im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden
abschrieb,
dass das BFM am 15. April 2008 die direkte Bundesanhörung gemäss
Art. 29 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch-
führte,
dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen vorbrachte, er
stamme aus E._______, Eritrea,
dass er im Oktober 2002 im Laden seines Vaters in E._______ ohne
Angabe von Gründen von der Militärbehörde festgenommen worden
sei, nachdem er sich nicht mit einem Passierschein habe ausweisen
können,
dass man ihn anschliessend in das Gefängnis "Forto" gebracht habe,
dass er im Oktober 2005 nach F._______ verlegt und dort während ei-
nes Monats inhaftiert worden sei,
dass er eines Tages zusammen mit anderen Häftlingen mit einem
Fahrzeug Richtung G._______, E._______, H._______ transportiert
worden sei,
dass das Fahrzeug Richtung I._______ gefahren sei, als der Chauffeur
die Fahrt plötzlich verlangsamt habe, um Kühe passieren zu lassen,
dass er und andere Häftlinge die Gelegenheit genutzt hätten, um vom
Fahrzeug zu springen,
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dass er zurück in Richtung H._______ gerannt sei, wo er von einem
älteren Mann neue Kleidung erhalten habe,
dass er nach einem zweitägigen Fussmarsch bei seinen Eltern im
Quartier J._______ in E._______ angekommen sei, wo er sich wäh-
rend rund sechs Monaten versteckt habe,
dass er am 1. Mai 2006 sein Elternhaus verlassen habe und zu Fuss
nach K._______ gegangen sei,
dass sein Vater einen Mann organisiert habe, der ihn von K._______
unter Umgehung der Grenzkontrollen zu Fuss in den Sudan gebracht
habe,
dass sie am 8. Mai 2006 im Sudan angekommen seien und er sich
nach L._______ begeben habe,
dass er zu seiner Tante in ein Flüchtlingslager nach M._______ gereist
sei, wo er sich etwa 2 Monate in deren Haus aufgehalten habe,
dass er im Juli 2006 in Richtung N._______ aufgebrochen sei,
dass er sich in N._______ bei Landsleuten im Quartier Sheref aufge-
halten habe, bevor er in die Sahara gegangen sei,
dass der Beschwerdeführer anlässlich des rechtlichen Gehörs zu einer
allfälligen Rückführung in seinen Heimatstaat schliesslich vorbrachte,
er sei nach seiner Ankunft in der Schweiz der Oppositionspartei beige-
treten, weshalb sein Leben in Gefahr sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. April 2008 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers vom 2. November 2007 nicht eintrat und die Wegweisung verfügte,
wobei der Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten ei-
ner vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde,
dass das BFM zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer habe
bei seiner Vorsprache im Empfangs- und Verfahrenszentrum
C._______ am 2. November 2007 ebenso wie anlässlich der Anhörung
vom 15. April 2008 im wesentlichen dieselben Asylgründe wie im ers-
ten Asylverfahren geltend gemacht,
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dass seine Vorbringen bezüglich angeblicher exilpolitischer Aktivitäten
sodann als Schutzbehauptungen zu werten seien,
dass das am 29. August 2006 eingeleitete erste Asylverfahren seit
dem 6. Oktober 2007 rechtskräftig abgeschlossen sei und sich auf-
grund der Akten keine Hinweise ergeben würden, dass nach Ab-
schluss dieses Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, welche geeig-
net seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder welche für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. April 2008 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei sinngemäss beantragte, es sei der angefochtene Entscheid auf-
zuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch ein-
zutreten und ihm das nachgesuchte Asyl zu gewähren,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltli-
che Rechtspflege zu gewähren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. Mai 2008 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass im Nachgang zu einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren
eingereichte Gesuche um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, in
denen keine Revisionsgründe geltend gemacht werden praxisgemäss
nach der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu behandeln
sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 20 E. 2.1. S. 213),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben
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oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat zurückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hin-
weise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewäh-
rung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG),
dass der Beschwerdeführer zur Begründung des vorliegenden Asylver-
fahrens unbestrittenermassen die gleichen Vorbringen geltend macht,
wie im ersten Asylverfahren,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Oktober 2007
feststellte, der Entscheid des BFM vom 4. September 2007 sei mit un-
benutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen,
dass die Vorbringen anlässlich der Anhörung vom 15. April 2008 be-
treffend subjektive Nachfluchtgründe als nachgeschoben zu gelten ha-
ben und somit als unglaubhaft zu bezeichnen sind,
dass die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz im angefochte-
nen Entscheid vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten wer-
den,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift sodann vor-
bringt, er habe mit dem als Beweismittel ins Recht gelegten Zeitungs-
artikel "Nichts wie raus aus Eritrea" der NZZ vom 4. November 2007
ein neues, zuvor nicht existierendes Beweismittel beibringen können,
welches geeignet sei, seinen Sachvortrag glaubhaft zu machen,
dass er damit geltend macht, es liege ein Beweismittel vor, welches im
früheren Verfahren nicht bekannt gewesen sei,
dass der eingereichte Zeitungsartikel jedoch nicht zu einer anderen
Beurteilung führen kann, zumal darin lediglich in allgemeiner Weise
die desolate Situation der Militärdienstpflichtigen und Deserteure in
Eritrea beschrieben wird und dieser somit nicht geeignet ist, den vom
Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalt rechtsgenüglich zu bele-
gen,
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dass sich nach dem Gesagten keine Hinweise ergeben, seit dem
rechtskräftigen Entscheid der Vorinstanz vom 4. September 2007 seien
Ereignisse eingetreten, die für die Begründung der Flüchtlingseigen-
schaft geeignet oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
relevant sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass der Wegweisungsvollzug vorliegend nicht geprüft werden muss,
da das BFM im angefochtenen Entscheid die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers verfügt hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aus-
sichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren ist, wes-
halb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben, Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- das Ausländeramt D._______ (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Marco Abbühl
Versand:
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