B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2777/2017
Ur t e i l vom 1 9 . Sep t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Dr. iur. Sonia Lopez Hormigo,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. April 2017 / N (…).
E-2777/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 12. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 16. Juli 2015 und der Anhörung
vom 5. April 2017 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei in
B._______ geboren worden und habe vor seiner Ausreise in C._______,
D._______, gewohnt. Er habe die elfte Klasse in C._______ und die
zwölfte Klasse in E._______ abgeschlossen. Nach einem Monat Urlaub sei
er nach E._______ zurückgekehrt, weil ihm mitgeteilt worden sei, dass er
eine Ausbildung absolvieren könne. Stattdessen sei er der Einheit
F._______ zugeteilt und auf einen langen Marsch nach G._______ ge-
schickt worden. In G._______ habe er keine Waffe getragen, in E._______
schon. Als ihm im Dezember 2013 mitgeteilt worden sei, dass er nach
H._______ marschieren müsse, habe er mit sechs anderen Kollegen be-
schlossen zu fliehen. Gleichentags hätten sie sich in Zweiergruppen vom
Militärlager in G._______ entfernt und seien zusammen bis nach
I._______ gereist. Dort hätten sie sich von zwei der Kollegen getrennt und
seien nach B._______ weitergereist. Von dort aus sei er alleine zu seiner
Familie nach C._______ zurückgekehrt. Er habe dort ein Jahr gelebt und
gelegentlich auf dem Bau gearbeitet. Aufgrund von Razzien habe er
manchmal zu Hause bleiben müssen. Obwohl er keinen Passierschein be-
sessen habe, sei er hin und wieder in sein Heimatdorf J._______ gereist.
Ungefähr im November 2013, als er nicht zugegen gewesen sei, hätten die
eritreischen Behörden zu Hause nach ihm gesucht. Seine Einheit habe in
der Umgebung Deserteure verhaftet. Im Sommer 2014 sei sein ehemaliger
Kollege aus derselben Einheit verhaftet worden. Aus Angst verhaftet zu
werden, sei er im Dezember 2014 illegal aus Eritrea ausgereist. Nach sei-
ner Ausreise sei seine Mutter für zwei Tage von Soldaten mitgenommen
worden.
Der Beschwerdeführer reichte seine eritreische Kinder-Gesundheitskarte
im Original, sein Prüfungszertifikat im Original, die eritreischen Identitäts-
karten seiner Eltern in Kopie inklusive Übersetzung, seine Taufurkunde im
Original inklusive Übersetzung und fünf Fotos ein.
B.
Mit Verfügung vom 20. April 2017 (eröffnet am 22. April 2017) stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug der Wegweisung an.
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Seite 3
C.
Mit Eingabe vom 15. Mai 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben. Seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und
ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihm sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeven-
tualiter sei die Unzulässigkeit, die Unmöglichkeit sowie die Unzumutbarkeit
des Vollzugs festzustellen und ihm sei die vorläufige Aufnahme zu gewäh-
ren. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm
sei die Unterzeichnende als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen.
Der Beschwerde war eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung sowie eine
Honorarnote beigelegt.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2017 hiess der Instruktionsrichter die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiord-
nung einer amtlichen Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2018 erkundigte sich der Beschwerde-
führer nach dem Verfahrensstand.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
E-2777/2017
Seite 4
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des
Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.3 Dass die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozess-
führung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gutgeheissen
wurden, die Beschwerde also im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als
nicht aussichtslos eingestuft wurde (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), steht einer
Abweisung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in be-
stimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall,
wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geän-
derten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offen-
sichtlich unbegründet erweist (Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April
2016 E. 2.2.2). Dies ist vorliegend der Fall.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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Seite 5
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Vorbringen des
Beschwerdeführers bezüglich seiner Desertion seien nicht nachvollzieh-
bar. Sein exponiertes Verhalten nach der Desertion sei aufgrund seiner
Furcht vor einer Festnahme oder einer Haft nicht glaubhaft. Zudem sei
seine erst am Schluss der Anhörung gemachte Aussage, er sei nach seiner
Desertion ungefähr im November 2014 zu Hause gesucht worden und
seine Mutter sei nach seiner Ausreise aus Eritrea für zwei Tage von Solda-
ten mitgenommen worden, zweifelhaft. Es könne nicht ausgeschlossen
werden, dass der Beschwerdeführer in E._______ gewesen sei und das
zwölfte Schuljahr dort abgeschlossen habe. Es sei jedoch davon auszuge-
hen, dass er nicht in den Militärdienst eingezogen, nach dem zwölften
Schuljahr aus dem Nationaldienst entlassen oder davon befreit worden und
damit nicht desertiert sei. Es liege auch keine begründete Furcht vor einer
Verhaftung oder Rekrutierung vor. Er habe nicht gegen die Proclamation
on National Service von 1995 verstossen. Die illegale Ausreise begründe
alleine keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung. Der
Wegweisungsvollzug sei zumutbar, möglich und durchführbar.
5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, sein rund einjähriger Verbleib in Erit-
rea nach seiner Desertion widerspreche nicht seiner Angst vor einer Ent-
deckung durch die eritreischen Behörden. Es sei möglich und üblich, dass
sich Dienstverweigerer dem Militärdienst jahrelang entziehen könnten. Die
Vorinstanz nehme eine Würdigung der Plausibilität seiner Handlungen vor,
welche gemäss Bundesverwaltungsgericht nur zurückhaltend anzuwen-
den sei. Es sei nachvollziehbar, dass er seine Heimat erst verlassen habe,
als er und seine Familie gefährdet gewesen seien. Die eingereichten Be-
weismittel würden seine Anwesenheit in E._______ sowie die Leistung des
Nationaldienstes bestätigen. Seine Angaben würden sich auch mit den be-
kannten Informationen hinsichtlich des eritreischen Schulsystems und der
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Seite 6
wenigen Möglichkeiten für eine Demobilisierung respektive Entlassung aus
dem Militärdienst decken. Das unerlaubte Entfernen aus dem Militärdienst
stelle eine Desertion dar. Die Furcht vor einer Bestrafung sei auch nach
der Publikation des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015
vom 30. Januar 2017 begründet, wenn die betroffene Person in engem
Kontakt zu den Militärbehörden gestanden habe. Dies sei vorliegend ge-
geben. Seine Desertion und die illegale Ausreise aus Eritrea würden sub-
jektive Nachfluchtgründe darstellen, welche asylrechtlich relevant seien.
Der Wegweisungsvollzug sei unzulässig, unmöglich und unzumutbar.
6.
6.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismäs-
sig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweige-
rung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in ei-
nem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt
ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven
Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den
Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person
rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen
droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung
unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regel-
mässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird
von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit auf-
gefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer
solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von
Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen
(vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; bestätigt im Urteil des BVGer
E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).
Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, es könne nicht ausgeschlossen wer-
den, dass der Beschwerdeführer in E._______ gewesen ist und dort das
zwölfte Schuljahr abgeschlossen hat. Es fällt auf, dass die Vorinstanz in
ihrer Argumentation mitunter auf das Kriterium der Plausibilität zur Beurtei-
lung der Glaubhaftigkeit zurückgriff, ohne sich dabei auf objektivierbare Kri-
terien abzustützen (vgl. S. 4 Ziff. 1.2 f. der angefochtenen Verfügung; zur
Kritik am Kriterium der Plausibilität zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit vgl.
Urteil des BVGer D-2124/2014 und D-4194/2015 vom 15. Januar 2016 E.
7.3). Vorliegend kann jedoch festgehalten werden, dass seine Angaben zur
Flucht aus dem Militärlager in G._______ nicht überzeugen. So sagte er
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Seite 7
aus, trotz dreier nahegelegener und bewaffneter Wachposten habe er in
einer Gruppe von insgesamt sieben Personen das Militärlager unbemerkt
verlassen können. Seine Erklärung, die Vorgesetzten und die Wachen hät-
ten sich auf die bevorstehende Abreise vorbereitet und seien deshalb be-
schäftigt gewesen, überzeugt nicht. Seine Vorbringen, aus dem National-
dienst geflohen zu sein, sind nicht glaubhaft. Weiter weisen seine Angaben
zu seinem rund einjährigen Aufenthalt zu Hause nach seiner Flucht zahl-
reiche Unstimmigkeiten auf. Es ist zunächst davon auszugehen, dass die
eritreischen Behörden zuerst an seinem Wohnort nach ihm suchen würden
und dieser ihnen bekannt ist. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdefüh-
rer durch sein Verhalten während dieses Jahres zusätzlich exponierte. So
gab er an, sich trotz eines fehlenden Passierscheins, der sich nähernden
Militäreinheit in der Umgebung C._______, welche Desertierte festgenom-
men habe, und des Checkpoints in C._______, mehrmals im acht Kilome-
ter Fahrt und zwei Stunden Fussmarsch entfernten Heimatdorf J._______
aufgehalten zu haben. Er habe dort gelegentlich gearbeitet. Durch sein
Verhalten setzte er sich einem hohen Risiko aus, kontrolliert und eingezo-
gen oder gar verhaftet zu werden. Seine Vorgehensweise widerspricht sei-
ner Aussage, er habe Angst vor einer Verhaftung gehabt. Selbst nach der
Verhaftung seines Kollegen aus seiner Einheit im Sommer 2014 blieb er
noch bis November 2014 zu Hause und setzte sich somit weitere Monate
dem Risiko einer Verhaftung aus. Als nachgeschoben zu qualifizieren ist
ferner seine erst am Ende der Anhörung gemachte Aussage, die eritrei-
schen Behörden hätten ihn bei ihm zu Hause in seiner Abwesenheit ge-
sucht und seine Mutter sei nach seiner Ausreise aus Eritrea für zwei Tage
von diesen mitgenommen worden. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er
diese beiden einschneidenden Ereignisse nicht am Anfang der Anhörung
erwähnte, als er zu den Geschehnissen während des Jahres vor seiner
Ausreise aus Eritrea befragt wurde. Der Beschwerdeführer konnte somit
nicht glaubhaft machen, dass er flüchtlingsrechtlich relevanten Massnah-
men ausgesetzt war oder solche in absehbarer Zeit und mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit hätte befürchten müssen. Daran vermag auch die vage
und nach der vorliegenden Sachlage unwahrscheinliche Befürchtung des
Beschwerdeführers, irgendwann aufgespürt und festgenommen zu wer-
den, nichts zu ändern. Auf Beschwerdeebene bot er keine Erklärungen für
diese Ungereimtheiten, weshalb eine Befreiung oder ordentliche Entlas-
sung des Beschwerdeführers aus dem Nationaldienst anzunehmen ist (vgl.
u.a. Urteil des BVGer E-2730/2017 vom 21. August 2018 E. 5.1). Es ist
somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den eritreischen
Behörden nicht als Dienstverweigerer angesehen wird.
E-2777/2017
Seite 8
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Referenzurteil D-7898/2015
vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss,
dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flücht-
lingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer
Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrele-
vante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass
jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob
eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von
Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der
Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begrün-
dung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben
der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer
Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.1 f.).
7.2 Das Bundesverwaltungsgericht stützte mit obigem Urteil die Praxisän-
derung der Vorinstanz, wonach die illegale Ausreise aus Eritrea ohne wei-
tere Anknüpfungspunkte keine Asylrelevanz aufweist. Gemäss den voran-
gegangenen Erwägungen vermochte der Beschwerdeführer nicht glaub-
haft zu machen, dass er aus dem Militärdienst desertiert und danach ver-
folgt worden ist. Es ist somit davon auszugehen, dass nebst der illegalen
Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte vorliegen, welche ihn in
den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen
lassen könnten, beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und
dadurch zu einer flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgefahr führen könnten.
Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine relevante Verfol-
gungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG darzutun. Die
Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint.
8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen.
(vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
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Seite 9
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
9.2
9.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässig-
keit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfas-
sungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
9.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
9.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht klärte im Koordinationsentscheid
BVGE 2018 VI/4 die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei
drohender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst unter den Aspek-
ten des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und
der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK).
Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, die Bemessung der Dienst-
dauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst
seien für die Einzelperson kaum vorhersehbar. Die durchschnittliche
Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch da-
von, dass sie zwischen fünf und zehn Jahren betrage und in Einzelfällen
darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich so-
wohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nati-
onaldienst schwierig; der Nationaldienstsold reiche kaum aus, um den Le-
bensunterhalt zu decken. Darüber hinaus komme es im eritreischen Natio-
naldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Na-
tionaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen. Die Bedin-
gungen im Nationaldienst seien folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im
Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs reiche diese Einschätzung jedoch
nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in
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Seite 10
den eritreischen Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer schwerwiegen-
den Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, mithin der Kerngehalt
dieser Bestimmung verletzt würde. Eine solche Situation liege indessen
nicht vor. Nicht erstellt sei zudem, dass die berichteten Misshandlungen
und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Natio-
naldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Ri-
siko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O.
E. 6.1, insbes. 6.1.5).
9.2.4 Bei Personen, die noch keinen Dienst geleistet haben, ohne davon
befreit worden zu sein, insbesondere Personen, die vor Vollendung des
18. Altersjahres aus Eritrea ausgereist sind, ist davon auszugehen, dass
sie bei einer Rückkehr eingezogen würden. Anders ist die Gefahr aber bei
Personen einzuschätzen, die ihre Dienstpflicht bereits erfüllt haben, da es
regelmässig zu Entlassungen aus dem Dienst kommt. Insbesondere bei
Personen, die erst nach Leistung ihrer Dienstpflicht ausgereist sind – was
bei Personen, die erst im Alter von Mitte 20 oder älter aus Eritrea ausgereist
sind, anzunehmen ist –, ist im Falle der Rückkehr nicht von einer konkreten
Gefahr des erneuten Einzugs in den Nationaldienst oder der Bestrafung
wegen Missachtung einer Dienstpflicht auszugehen. Eine Haftstrafe wegen
Nichtleistung des Dienstes haben nach Ansicht des Bundesverwaltungs-
gerichts Personen, die erst nach Dienstleistung ausgereist sind, nicht zu
gewärtigen. Bei Personen, die ihren Dienst bereits geleistet haben, ist auch
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie
bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen werden (Referenzurteil
des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.3).
9.2.5 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil
E-5022/2017 wurde diesbezüglich ausgeführt, dass keine hinreichenden
Belege dafür existieren, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe würden
im Nationaldienst derart flächendeckend stattfinden, dass jede Dienstleis-
tende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Ri-
siko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den
eritreischen Nationaldienst (vgl. E. 6.1.6).
E-2777/2017
Seite 11
9.2.6 Im vorliegenden Fall konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft
machen, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Dezember 2014 aus
dem Nationaldienst desertiert ist. Es ist davon auszugehen, dass er aus
anderen Gründen aus dem Nationaldienst entlassen oder davon befreit
worden ist und diesen nicht ohne Bewilligung abgebrochen hat. Aus den
Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als
zulässig zu betrachten.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
9.3.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
9.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann mit
einer zwölfjährigen Schulbildung sowie Erfahrung als Hilfsarbeiter auf dem
Bau. In seiner Heimat verfügt er über ein familiäres Beziehungsnetz (El-
tern, Geschwister und Verwandte). Vor der Ausreise wohnte er bei seinen
Eltern. Seine Eltern sind Eigentümer von zwei weiteren Häusern, welche
sie vermieten. Neben den Mietzinseinnahmen kommt die Mutter für den
Lebensunterhalt auf, indem sie als Köchin arbeitet. Es ist davon auszuge-
hen, dass er bei einer Rückkehr wieder bei seiner Familie wohnen kann
und sie ihn bei seiner sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung
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Seite 12
unterstützen wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in
individueller Hinsicht als zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Indes wurde ihm
mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2017 die unentgeltliche Prozessfüh-
rung gewährt und eine amtliche Rechtsbeiständin bestellt. Dem Beschwer-
deführer sind deshalb trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuer-
legen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben.
11.2 Die amtliche Rechtsbeiständin wies in der eingereichten Kostennote
einen Aufwand von insgesamt sechs Stunden aus. In Anwendung der
massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8–11 VGKE) ergibt dies ein
Honorar von Fr. 972.– (inklusive Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von
Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Dieses geht zu Lasten der Gerichtskasse des
Bundesverwaltungsgerichts.
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E-2777/2017
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 972.– entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Hochreutener
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