B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2778/2015
Ur t e i l vom 2 0 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; vormals Bundes-
amt für Migration [BFM]),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 31. März 2015 / N (…).
E-2778/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben syrischer Kurde, ist in
D._______ geboren und in B._______ wohnhaft gewesen. Gegen Ende
des Jahres 2012/anfangs 2013 habe er sein Heimatland auf dem Landweg
über die türkische Grenze verlassen, sei mit Hilfe eines Schleppers nach
Europa und schliesslich auf dem Luftweg nach C._______ gelangt. Am 26.
Januar 2013 hat er am Flughafen C._______ ein Asylgesuch gestellt.
B.
Am 26. Januar 2013 wurde ihm die Einreise in die Schweiz vorläufig ver-
weigert und der Transitbereich des Flughafens für bis zu 60 Tage als Auf-
enthaltsort zugewiesen.
C.
Er wurde am 31. Januar 2013 am Flughafen zu seiner Person und summa-
risch zum Reiseweg sowie den Gründen des Asylgesuchs befragt (Befra-
gung zur Person [BzP; A13/11]).
D.
Am 31. Januar 2013 bewilligte die Vorinstanz die Einreise des Beschwer-
deführers in die Schweiz.
E.
Eine eingehende Anhörung zu den Gründen seines Asylgesuches fand am
19. September 2014 statt (A34/20).
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuches im
Wesentlichen vor, am 2. April 2012 habe er sich auf dem Kommissariat des
Quartiers melden müssen, um eine militärische Reservistenkarte entge-
genzunehmen. Im Falle einer öffentlich verbreiteten Bekanntmachung ei-
nes bestimmten Codes (so auch über das Fernsehen) hätte er sich zum
Dienst melden müssen. Nachdem einige Zeit später seine Heimatstadt
B._______ (Nähe D._______) bombardiert worden sei, habe er sich an den
Wohnort seiner Grosseltern (in einen Stadtteil von D._______) begeben.
Ohne zu wissen, ob sein Einberufungscode ausgestrahlt worden sei, hät-
ten ihn zirka im September 2012 Angehörige der Militärpolizei an seinem
neuen Domizil aufgrund seiner Abwesenheit erfolglos gesucht. Danach
habe er sich nicht mehr im Haus seiner Grosseltern aufgehalten. Zwei Mo-
nate später habe die Militärpolizei erneut bei seinen Grosseltern nach ihm
gefragt und deren Haus durchsucht. Vor diesem Hintergrund habe er sich
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entschlossen, sein Heimatland zu verlassen. In der einen Version brachte
der Beschwerdeführer vor, er habe Syrien zehn Tage nach der Hausdurch-
suchung bei seinen Grosseltern verlassen, während er zum anderen auch
angab, er sei zwei Monate nach diesem Ereignis aus seinem Heimatland
ausgereist.
Anlässlich der Einreichung seines Asylgesuches deponierte der Beschwer-
deführer bei der Vorinstanz seinen Reisepass, aus dem jedoch die Seiten
(bis auf zwei Blatt) fast gänzlich herausgerissen worden waren. Der Be-
schwerdeführer machte geltend, er habe den Reisepass in diesem Zustand
vom Schlepper zurückerhalten. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der
Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren unter anderem ein Mili-
tärbüchlein und eine Reservistenkarte je mit Übersetzung in französischer
Sprache sowie verschiedene Fotografien aus seinem obligatorischen Mili-
tärdienst und von Gebäuden seines Wohnortes in Syrien als Beweismittel
zu den Akten. Zudem übergab er zwei Stücke einer Identitätskarte in Kopie.
Im Weiteren reichte er vier Fotografien zu den Akten, auf denen er als Teil-
nehmer einer Kundgebung zu sehen ist, die in C._______ stattgefunden
habe.
F.
Mit Verfügung vom 31. März 2015 (eröffnet am 1. April 2015) verneinte das
SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asyl-
gesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug
der Wegweisung wurde angesichts der Bürgerkriegssituation in Syrien als
unzumutbar erachtet und zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme ausge-
setzt.
G.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechts-
vertreter mit Eingabe vom 1. Mai 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde und beantragte in prozessualer Hinsicht, ihm sei "vollumfänglich
Einsicht in sämtliche Beweismittel in die Akten A16/2, A22/1 und in den in-
ternen "VA-Antrag" (Akte 36/1) zu gewähren", eventualiter sei zu den Be-
weismitteln sowie zu den genannten Akten und zum internen "VA-Antrag"
das rechtliche Gehör zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Be-
gründung betreffend den internen "VA-Antrag" zuzustellen, wobei ihm nach
Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs so-
wie der Zustellung der schriftlichen Begründung eine angemessene Frist
zur Beschwerdeergänzung anzusetzen sei. Auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses sei zu verzichten und der Beschwerdeführer sei von der
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Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. In materieller Hinsicht bean-
tragt er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache dem
SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung sowie Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung zurückzuweisen,
es sei das Fortbestehen der Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme
im Fall der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der ange-
fochtenen Verfügung festzustellen, eventualiter sei die Verfügung aufzuhe-
ben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen
und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen
und deshalb vorläufig aufzunehmen und eventualiter sei die Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzuges festzustellen.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Der Beschwerde wurden Beweismittel in Kopie beigelegt, die allesamt be-
reits beim SEM eingereicht worden waren, mit Ausnahme einer Fotografie,
die eine Kopfverletzung zeigt, die dem Beschwerdeführer durch syrische
Sicherheitskräfte zugefügt worden sei.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2015 wies das Bundesverwaltungsge-
richt die Gesuche um Akteneinsicht in die Akten A16/2, A22/1, um schriftli-
che Begründung des internen "VA-Antrags" (A36/1) und um Gewährung
des rechtlichen Gehörs, verbunden mit einer Frist zur Beschwerdeergän-
zung, ab. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde unter der Voraussetzung des Nach-
reichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Verände-
rung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gutgeheissen und ein
Kostenvorschuss erhoben.
I.
Mit Eingabe vom 21. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsor-
gebestätigung ein.
J.
Mit Verfügung vom 28. Mai 2015 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht
das SEM um Einreichung einer Vernehmlassung.
K.
In ihrer Vernehmlassung vom 25. Juni 2015 hielt die Vorinstanz an ihren
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
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Seite 5
L.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 26. Juni 2015 zur
Kenntnis gebracht.
M.
Mit Eingabe vom 12. August 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Vor-
ladung zur Mobilisierung in den syrischen Reservistendienst mit Überset-
zung in die französische Sprache ein und machte geltend, aufgrund dieser
Vorladung müsse er ins Militär einrücken.
N.
Mit Eingabe vom 11. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer ergän-
zende Vorbringen zur Beschwerdesache zu den Akten.
O.
Mit Eingabe vom 13. Januar 2017 machte der Beschwerdeführer mit aus-
zugsweisen Verweisen auf verschiedene Berichte auf die aktuelle Lage in
Syrien aufmerksam.
P.
Mit Verfügung vom 2. Februar 2017 lud das Bundesverwaltungsgericht das
SEM zu einem weiteren Schriftenwechsel ein.
Q.
Mit Vernehmlassung vom 15. Februar 2017 nahm das SEM zur am
12. August 2015 eingereichten Vorladung zum Reservistendienst Stellung
und mass dem Dokument kein beweiskräftiges Gewicht zu. Mit Verweis auf
die angefochtene Verfügung beantragte das SEM die Abweisung der Be-
schwerde.
R.
Mit Verfügung vom 17. Februar 2017 gab das Bundesverwaltungsgericht
dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zur Vernehmlassung des SEM
vom 15. Februar 2017 zu äussern.
S.
Mit Eingabe vom 27. Februar 2017 nahm der Beschwerdeführer zur Ver-
nehmlassung Stellung und machte zudem auf aktuelle Entwicklungen in
Syrien aufmerksam.
E-2778/2015
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 1, 2 und 3 der angefoch-
tenen Verfügung beantragt ist.
1.4 Hinsichtlich des selbständigen Antrages, es sei die Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzuges festzustellen, fehlt ein diesbezügliches Rechts-
schutzinteresse. Die Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 44
AsylG und Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) sind alternativer Natur, und ge-
gen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der (ab- und weg-
gewiesenen) asylsuchenden Person steht wiederum die Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49
VwVG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Am-
tes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse
von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.H.a. EMRK 2006
Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f., EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff). Das Rechtsschutzinte-
resse des Beschwerdeführers hinsichtlich der Prüfung zusätzlicher indivi-
dueller Vollzugshindernisse ist folglich zu verneinen. Auf den entsprechen-
den Antrag ist somit nicht einzutreten.
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Seite 7
1.5 Auf den Antrag, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vor-
läufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung
ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen würden, ist zufolge
Unzulässigkeit ebenfalls nicht einzutreten. Bei der vorläufigen Aufnahme
handelt es sich um eine Ersatzmassnahme für eine nicht vollziehbare Weg-
weisung (vgl. BVGE 2009/40 E. 4.2.1), die aufgrund ihres akzessorischen
Charakters nicht selbständig, sondern nur zusammen mit dem Entscheid
über die Wegweisung in Rechtskraft erwachsen beziehungsweise Rechts-
wirkungen entfalten kann. Mangels gesetzlicher Grundlage kann es keinen
Ersatz (vorläufige Aufnahme) für eine nicht angeordnete Massnahme
(Wegweisung) geben (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer D-1948/2015
vom 19. April 2016 E. 2.1; D-3280/2014 vom 16. März 2016 E. 2.2;
E-2481/2015 vom 21. Mai 2015). Der Beschwerdeführer hat den negativen
Asylentscheid und die damit verbundene Wegweisung angefochten. Die
vom SEM angeordnete vorläufige Aufnahme kann somit erst mit der Aus-
fällung des vorliegenden letztinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwach-
sen.
2.
Mit der Beschwerde kann im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Vorab ist auf die mit der Beschwerdeschrift vorgebrachte Rüge einzu-
gehen, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei in
verschiedener Hinsicht verletzt worden. Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte
und in den Art. 26–33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Ge-
hörs umfasst das Recht, mit eigenen Begehren angehört zu werden, Ein-
blick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen
Punkten Stellung nehmen zu können. Das rechtliche Gehör dient einerseits
der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mit-
wirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechts-
stellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des
Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äus-
sern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen,
mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung
wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Be-
weisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu be-
E-2778/2015
Seite 8
einflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungs-
recht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in
einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann
(vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit
dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen
tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung an-
gemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen ent-
halten, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
3.2 Der Beschwerdeführer rügt mehrfach eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs. Die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, den Sach-
verhalt in Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes unvollständig fest-
gestellt sowie ihre Aktenführungspflicht und das Akteneinsichtsrecht ver-
letzt. Sie sei in Willkür verfallen. Die einzelnen Rügen werden zum Teil nicht
begründet, sondern abstrakt behauptet, und zum Teil unzutreffend begrün-
det. Sie erweisen sich in ihrer Gesamtheit als nicht stichhaltig.
3.3 Bereits in der Zwischenverfügung vom 7. Mai 2015 wurde festgestellt,
dass das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers bezüglich der Akten
A16/2, A22/1 und bezüglich einer schriftlichen Begründung des internen
"VA-Antrags" (A36/1) – wie geltend gemacht – nicht verletzt wurde und das
Gesuch um Gewährung des rechtlichen Gehörs, verbunden mit einer Frist
zur Beschwerdeergänzung, abzuweisen sei. Auf die dortigen Erwägungen
kann verwiesen werden. Die Rüge, das SEM habe es unterlassen, die be-
reits eingereichten Beweismittel, insbesondere die Reservistenkarte, zuzu-
stellen, erweist sich als obsolet, wenn dieselben Beweismittel zusammen
mit der Beschwerde erneut eingereicht werden und der Beschwerdeführer
demnach im Besitze derselben gewesen sein muss. Aus demselben Grund
ist die Rüge, es sei dem Beschwerdeführer ohne Einsicht in die erbetenen
Akten – insbesondere betreffend den Militärdienst – nicht möglich, sich voll-
umfänglich zur angefochtenen Verfügung zu äussern, unbehelflich und er-
scheint unter den gegebenen Umständen gar trölerisch.
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Seite 9
3.4 Soweit die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs sich auf die
Erwägungen der Vorinstanz zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs bezieht (Beschwerde Art. 3-4, Art. 14), kann der Beschwerdeführer
eine Verletzung der Begründungspflicht schon deshalb nicht geltend ma-
chen, weil die Vorinstanz diesbezüglich zu seinen Gunsten entschieden
hat, er mithin nicht beschwert ist.
3.5 In generell abstrakter Weise wirft der Beschwerdeführer dem SEM vor,
es habe es gänzlich unterlassen, die eingereichten Beweismittel zu würdi-
gen. Dies stelle zusätzlich eine Verletzung des Willkürverbots dar. Beweis-
mittel, welche das SEM nicht gewürdigt haben soll, werden nicht benannt.
Dazu ist festzustellen, dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung
ausdrücklich zum eingereichten Beweismittel der Reservistenkarte geäus-
sert und diese gewürdigt hat. Zudem wird in der Beschwerde auch explizit
darauf Bezug genommen (Art. 37), weshalb die entsprechende Rüge in
dieser Hinsicht ins Leere läuft. Inwiefern sich eine Würdigung der übrigen
eingereichten Dokumente und Unterlagen durch das SEM auf die ange-
fochtene Verfügung in entscheidrelevanter Hinsicht zu Gunsten des Be-
schwerdeführers hätte auswirken können, ist nicht ersichtlich. Auch aus
dem Vorhalt, wie aus dem Aktenverzeichnis zu entnehmen sei, habe es
das SEM unterlassen, die Beweismittel zu paginieren und sei so seiner
Paginierungs- und Aktenführungspflicht nicht ausreichend nachgekom-
men, kann keine Verletzung des rechtlichen Gehörs abgeleitet werden, die
eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtfertigen könnte. Das
SEM hat eigens ein Beweismittelcouvert erstellt, auf dem die zu den Akten
genommenen Beweisunterlagen einzeln bezeichnet aufgeführt sind. Zu-
dem enthält das Beweismittelcouvert ausschliesslich Aktenstücke, die der
Beschwerdeführer eigenhändig eingereicht hat und somit von diesen
Kenntnis hat.
3.6 Entgegen der Auffassung in der Beschwerdeschrift (Art. 16) kann dem
SEM aus dem Umstand, dass es die geltend gemachten Ereignisse um
zwei frühere Haftstrafen (zwei Wochen beziehungsweise vier Tage) und
eine eintägige Festhaltung in der angefochtenen Verfügung nicht berück-
sichtigte, nicht als Verletzung der Begründungspflicht entgegengehalten
werden. Alle drei Vorkommnisse betrafen rein private Auseinandersetzun-
gen in der Öffentlichkeit, in die der Beschwerdeführer gemäss eigenen An-
gaben verwickelt gewesen war. Aus den Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers wird nicht ersichtlich, inwiefern diese in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht
entscheidwesentliche Wirkung entfalten könnten (A13/11, Pt. 7.01). Soweit
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Seite 10
die Rüge im Zusammenhang mit Einzelvorbringen erhoben wird (Be-
schwerde Art. 17-19), legt die Beschwerde nicht hinreichend dar, worin eine
Gehörsverletzung bestehen soll. Vielmehr beschränkt sich der Beschwer-
deführer darauf, einzelne Aussagen aus den Anhörungsprotokollen zu zi-
tieren, die in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden seien.
Das Vorbringen ist nicht geeignet, eine Verletzung der Begründungspflicht
darzutun, zumal sich die Vorinstanz nicht mit allen Aussagen einzeln aus-
einandersetzen muss und auch nicht kann. Es ist ebenfalls nicht erkenn-
bar, dass diese Aussagen im Hinblick auf die Asylrelevanz der Vorbringen
des Beschwerdeführers wesentlich sein könnten.
3.7 Der Umstand, dass seit Einreichen des Asylgesuches bis zur Durch-
führung der Anhörung über eineinhalb Jahre vergangen waren, stellt ent-
gegen der vorgebrachten Rüge keine Verletzung der Abklärungspflicht dar
(Beschwerde Art. 23). Es ist darauf hinzuweisen, dass die Zeitspanne zwi-
schen den Befragungen grundsätzlich im Rahmen der Würdigung der Vor-
bringen berücksichtigt wird. Ferner können fluchtauslösende Ereignisse
auch über eine längere Zeitspanne übereinstimmend wiedergegeben wer-
den. Ebensowenig vermögen die gegen die Rahmenbedingungen der An-
hörung vom 19. September 2014 erhobenen Einwände (Beschwerde
Art. 24) eine Verletzung der Abklärungspflicht zu begründen. Es ist aus den
entsprechenden Aktenstücken nicht ansatzweise erkennbar, dass der An-
hörung in irgendwelcher Hinsicht formale Mängel anhaften würden oder die
Verständigung unzureichend gewesen wäre. Auch hatte die anwesende
Vertretung des Hilfswerkes keine Einwände anzubringen.
3.8 Eine Gehörsverletzung liegt auch sonst nicht vor. Die Vorinstanz hat
den Beschwerdeführer zwei Mal angehört und den Sachverhalt nach Ein-
räumung sämtlicher Verfahrensrechte rechtsgenüglich festgestellt. Entge-
gen dem Vorbringen des Beschwerdeführers war keine weitere Anhörung
notwendig.
3.9 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (in der Gestalt von Aktenein-
sichtsrecht, Aktenführungspflicht, Abklärungs- und Begründungspflicht)
liegt nicht vor. Die Rüge ist unbegründet. Das Willkürverbot (Art. 9 BV) hat
keinen selbständigen Gehalt, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und
Rechtsfragen mit voller Kognition überprüfen kann. Wie nachfolgend zu
zeigen ist, hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig festgestellt.
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Seite 11
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Als Ausgangslage für die Beurteilung der Frage der Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers hat das Anfechtungsobjekt
zu dienen. Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Be-
schwerdeführer habe geltend gemacht, Syrien verlassen zu haben, da er
einer Vorladung der Armee keine Folge geleistet habe und er deshalb sei-
tens der syrischen Militärbehörden intensiver wiederholter Suche ausge-
setzt gewesen sei. Seine diesbezüglichen Vorbringen würden jedoch zahl-
reiche Widersprüche und Unstimmigkeiten enthalten. So habe er anläss-
lich der BzP ausgesagt, die Militärbehörden hätten ihn bei ihm zu Hause in
B._______ angerufen, dass er sich auf dem Polizeiposten zur Aushändi-
gung der Reservistenkarte einfinden müsse (A13, Pt.7.02). Bei der einge-
henden Anhörung zu den Gründen seines Asylgesuches (vom 19. Septem-
ber 2014) habe er vorerst vorgebracht, er habe ein Informationsschreiben
erhalten, sich auf dem Polizeiposten melden zu müssen, während er später
in der gleichen Anhörung ausgesagt habe, in Wirklichkeit sei die Polizei zu
ihm gekommen, um ihn aufzufordern, auf dem Polizeiposten vorstellig zu
werden (A34, Q.104; A34, Q.121). Zudem habe er anlässlich der BzP gel-
tend gemacht, nachdem er die Reservistenkarte erhalten habe, habe ihn
die Militärpolizei mehrere Male am Domizil seiner Schwester gesucht, wäh-
rend er dies bei der eingehenden Anhörung nicht erwähnt habe (A13,
Pt.7.02; A34, Q.122-124). Falls die Behörden tatsächlich bei seiner
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Seite 12
Schwester vorbeigekommen wären, um ihn anzuhalten, hätte er dies si-
cherlich auch anlässlich der detaillierteren Anhörung vorgebracht. Zudem
seien die Militärangehörigen gemäss BzP drei Mal zu den Grosseltern ge-
kommen, um ihn zu suchen, gemäss Anhörung hingegen nicht mehr als
zwei Mal (A13, Pt.7.02; A34, Q.126-127). Im Weiteren stelle das SEM fest,
dass der Beschwerdeführer in einer ersten Version bestätigt habe, Syrien
zehn Tage nach der letzten Hausdurchsuchung bei den Grosseltern ver-
lassen zu haben, gemäss einer zweiten Version jedoch noch zwei Monate
in Syrien geblieben zu sein (A13, Pt.7.02; A34, Q.112-114). Auch auf Ge-
währung des rechtlichen Gehörs zu den wesentlichen dieser Widersprüche
habe der Beschwerdeführer keine Erklärung gefunden, ausser, seine Aus-
sagen seien anlässlich der BzP nicht korrekt aufgenommen worden (A13
recte: A34, Q.130-134).
Bezüglich der eingereichten Reservistenkarte erwog das SEM, alleine der
Erhalt dieser Karte bedeute noch nicht, dass der Beschwerdeführer formell
durch die Armee einberufen worden wäre. Im Weiteren sei das Dokument
leicht fälschbar und habe somit nur einen beschränkten Beweiswert.
Aufgrund dieser Feststellungen würden die Vorbringen des Beschwerde-
führers den Anforderungen an die Voraussetzungen von Art. 7 AsylG nicht
genügen, weshalb ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zugesprochen wer-
den könne und das Asylgesuch abzulehnen sei.
5.2
5.2.1 Die Erwägungen der Vorinstanz zu den Widersprüchen in den Aus-
sagen des Beschwerdeführers sind durchwegs überzeugend begründet
und durch die Aktenlage hinreichend gestützt. Das widersprüchliche Aus-
sageverhalten des Beschwerdeführers betrifft zentrale Aspekte der Kern-
vorbringen des für das Asylgesuch geltend gemachten Sachverhaltes und
ist somit unmittelbar entscheidwesentlich. Zur Vermeidung unnötiger Wie-
derholungen kann an dieser Stelle auf die entsprechenden Feststellungen
in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Einwände oder
Erklärungsversuche in der Beschwerdeschrift sind nicht tauglich, die sach-
verhaltliche Einschätzung und die daraus gezogenen rechtlichen Folgerun-
gen des SEM umzustossen, wenn vorgebracht wird, das (telefonische) An-
rufen, (zu Hause) Vorbeikommen und Vorladen (mittels Dokumenten) be-
treffe ein und denselben Vorgang der syrischen Behörden, nämlich das
Einziehen in die Armee und die syrischen Behörden gingen dabei intensiv
und mehrspurig vor (Beschwerde Art. 36). Vielmehr ist aus den grundle-
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Seite 13
gend unterschiedlichen Schilderungen vernünftigerweise einzig zu schlies-
sen, dass der Beschwerdeführer den geltend gemachten Sachverhalt nicht
erlebt hat und dieser in der geltend gemachten Form nicht stattgefunden
hat. Im Weiteren stellte das SEM zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer
in einer ersten Version bestätigt hat, Syrien zehn Tage nach der letzten
Hausdurchsuchung bei den Grosseltern verlassen zu haben, gemäss einer
zweiten Version jedoch noch zwei Monate in Syrien geblieben sei (A13/11,
Pt.7.02; A34/20, F112-114). Der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, der
Beschwerdeführer habe nur ungefähre Zeitangaben gemacht, ist unbehel-
flich (Beschwerde Art. 38). Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Suche nach ihm führte das SEM zutreffend an, dass er anläss-
lich der BzP geltend machte, die Militärpolizei habe ihn mehrere Male am
Domizil seiner Schwester gesucht, während er dies bei der eingehenden
Anhörung nicht erwähnte (A13/11, Pt.7.02; A34/20, F122-124). Zudem gab
er an der BzP zu Protokoll, die Militärangehörigen seien drei Mal zu den
Grosseltern gekommen, um ihn zu suchen (A13/11, Pt.7.02), während er
an der Anhörung aussagte, das Militär habe beim Domizil seiner Grossel-
tern nicht mehr als zwei Mal nach ihm gesucht (A34/20, F126-127). Diesen
widersprüchlichen Angaben wird in der Beschwerde nichts Konkretes ent-
gegnet.
5.2.2 Im Weiteren ist die Einschätzung des SEM nicht zu beanstanden,
dass alleine der Erhalt der eingereichten Reservistenkarte noch nicht be-
deute, dass der Beschwerdeführer formell durch die Armee einberufen
worden wäre. Auch ist mit dem SEM einig zu gehen, dass entsprechende
Dokumente leicht fälschbar sind. Dies alleine für sich darf jedoch nicht be-
deuten, allen Reservistenkarten pauschal die Echtheit abzusprechen. Die
Einschätzung, dass einem solchen Dokument aufgrund der auch käufli-
chen Erhältlichkeit im konkreten Fall nur ein geringer Beweiswert zuerkannt
wird, kann jedoch durchaus gerechtfertigt sein, wenn sie nicht pauschal
textbausteinartig in den Raum gestellt wird, sondern sich im Rahmen einer
Gesamtwürdigung des geltend gemachten Sachverhaltes vernünftiger-
weise auf gute Gründe stützen lässt. Dies ist nach obigen Erwägungen
vorliegend gegeben. Der Vorwurf in der Beschwerde, die entsprechende
Einschätzung des SEM sei willkürlich (Art. 37), kann in Berücksichtigung
der Aktenlage nicht gehört werden.
5.2.3 Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene vor, er gehöre
der kurdischen Minderheit an, weshalb er besonders gefährdet sei. Kurden
würden in Syrien im heutigen Zeitpunkt kollektiv verfolgt und seien deshalb
E-2778/2015
Seite 14
als Flüchtlinge zu betrachten. Diesbezüglich ist zunächst auf die sehr ho-
hen Voraussetzungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung zu verweisen
(BVGE 2014/32 E. 7.2, 2011/16 E. 5, je m.w.H.). Der Beschwerdeführer ist
syrischer Staatsangehöriger, weshalb er grundsätzlich keinen statusbe-
dingten Restriktionen und Diskriminierungen ausgesetzt ist. Diese Fest-
stellung gilt auch in der heutigen Bürgerkriegssituation, auch wenn die ge-
nerelle Sicherheitslage angesichts der vielfältigen Kampfhandlungen zwi-
schen den verschiedenen Gruppierungen als prekär zu bezeichnen ist. Es
lässt sich zudem aus den allgemein zugänglichen Länderberichten nicht
entnehmen, dass sämtliche in Syrien verbliebene Kurden eine objektiv be-
gründete Furcht vor Verfolgung hätten (vgl. Urteil des BVGer E-5710/2014
vom 30. Juli 2015 E. 5.3). Insgesamt ist festzuhalten, dass sich die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdung aus der allgemeinen
Bürgerkriegssituation ergibt, welcher mit der vorläufigen Aufnahme wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angemessen Rechnung getra-
gen wird.
5.2.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
nicht hat glaubhaft machen können, vor seiner Ausreise aus dem Heimat-
land formell und verbindlich in den Reservedienst der syrischen Armee auf-
geboten worden zu sein. Er konnte für den Zeitpunkt seiner Ausreise auch
nicht aufgrund anderer Sachumstände Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG
nachweisen oder glaubhaft machen. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Be-
schwerdeführer im Falle seiner (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien im
heutigen Zeitpunkt aufgrund objektiver oder subjektiver Nachfluchtgründe
befürchten muss, flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt zu
werden.
6.
6.1 Derzeit lässt sich die Feststellung treffen, dass die Situation in Syrien
anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist. Dabei ist als
offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/oder politi-
sche Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine
Rolle spielen werden. Trotz der bestehenden Unklarheiten bezüglich der
weiteren Entwicklung der Situation in Syrien ist es dem Bundesverwal-
tungsgericht als zuständige Instanz aufgetragen, die Fluchtgründe von
Asylsuchenden syrischer Herkunft im Rahmen hängiger Beschwerdever-
fahren abschliessend zu beurteilen (vgl. dazu ausführlich das Urteil des
BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.1, 5.3.2 und 5.4.5).
E-2778/2015
Seite 15
Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt vor, wenn konkreter
Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich – aus heutiger
Sicht – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirk-
lichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht;
es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten
– und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Be-
nachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor
als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51
E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1).
6.2 Der Beschwerdeführer macht das Vorliegen objektiver und subjektiver
Nachfluchtgründe geltend. Objektive Nachfluchtgründe sind gegeben,
wenn äussere Umstände, auf welche die betroffene Person keinen Einfluss
nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen. Subjektive Nachflucht-
gründe sind dann anzunehmen, wenn erst durch die Flucht aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat die betroffene Person in den flüchtlingsrechtlich
relevanten Fokus gerät oder sie wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise
eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit
subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, sie werden jedoch
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28
E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen).
Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4
AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die we-
gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder
Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat
bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind.
Diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber jedoch durch
den – gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen – ausdrücklichen Hin-
weis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) wieder relativiert
(Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden
das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen würden und
dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten müsste. Es bleiben damit die Anfor-
derungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3
und 7 AsylG).
E-2778/2015
Seite 16
6.3
6.3.1 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage
wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrecht-
licher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil
publiziert] E. 5.3 und 5.7.2, jeweils mit weiteren Nachweisen). Wie dabei
ausgeführt wurde, ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die
staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im
März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit gröss-
ter Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an re-
gimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von
Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten
haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als
Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten,
die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG gleichkommt.
6.3.2 Im Rahmen eines weiteren asylrechtlichen Koordinationsurteils hat
sich das Bundesverwaltungsgericht zudem ausführlich mit der Frage be-
fasst, unter welchen Umständen angesichts der in Syrien heute herrschen-
den Situation eine regimekritische exilpolitische Betätigung zur Annahme
subjektiver Nachfluchtgründe führt (Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober
2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 6.3).
Diesbezüglich wurde durch das Gericht zunächst festgehalten, dass die
Geheimdienste des staatlichen syrischen Regimes in verschiedenen euro-
päischen Staaten nachrichtendienstlich tätig sind mit dem Ziel, regimekriti-
sche Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu un-
terwandern und zu bespitzeln. Es kann somit nicht ausgeschlossen wer-
den, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs
durch Personen syrischer Herkunft in der Schweiz erfahren, insbesondere
wenn sich die betreffende Person hier exilpolitisch betätigt oder mit – aus
der Sicht des syrischen Regimes – politisch missliebigen, oppositionellen
Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht
wird.
Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv sind
und gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositio-
nelle Organisationen sammeln, vermag nach ständiger Rechtsprechung je-
doch die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exil-
politische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich
E-2778/2015
Seite 17
relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu recht-
fertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen
vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete An-
haltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende
Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen
und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert
wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die
syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren,
die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hin-
aus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben,
welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem
Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell
gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begrün-
deter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer opti-
schen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlagge-
bend ist vielmehr eine öffentliche Exponiertheit, die aufgrund der Persön-
lichkeit der asylsuchenden Person, der Form des Auftritts und aufgrund des
Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck
erweckt, dass sie aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedro-
hung wahrgenommen wird. Das Bundesverwaltungsgericht geht auch un-
ter den heutigen Bedingungen weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt
der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer
grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung
der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. dazu Urteil D-3839/2013
E. 6.3.2, E. 6.3.6; anstelle vieler ausserdem die Urteile D-6772/2013 vom
2. April 2015 E. 7.2.3; E-7519/2014 vom 23. April 2015 E. 5.3.3;
E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4; D-2291/2014 vom 10. Juni 2015
E. 8.4).
7.
7.1 Soweit der Beschwerdeführer zumindest sinngemäss geltend macht,
er habe bereits durch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland einen
Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt
und er erfülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft, führt dies gemäss Praxis
nicht zur Annahme, er hätte bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu
befürchten. Zwar ist aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit davon
auszugehen, dass er bei einer Wiedereinreise in Syrien einer Befragung
durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Diesbezüglich ist fest-
zuhalten, dass der Beschwerdeführer für den Zeitpunkt seiner Ausreise
E-2778/2015
Seite 18
keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft ma-
chen konnte.
7.2 Mit Eingabe vom 12. August 2015 reichte der Beschwerdeführer ein als
„Vorladung Mobilisierung als Reservist“ bezeichnetes, vom 1. April 2015
datiertes Dokument zu den Akten, gemäss dem er am 15. April 2015 in den
syrischen Reservedienst einzurücken habe. Im Rahmen eines weiteren
Schriftenwechsels nahm das SEM mit Vernehmlassung vom 15. Februar
2017 zum Dokument Stellung. Das Gericht teilt die in der Stellungnahme
des SEM vertretene Würdigung des Dokumentes, wonach diesem kein Be-
weiswert zukommt. Die Vorladung, die gemäss dem Dokument der Mutter
des Beschwerdeführers ausgehändigt worden sei, liegt nur in Kopie vor.
Allfällige Manipulationen wären demnach kaum zu eruieren. Auch sind ent-
sprechende Dokumente erfahrungsgemäss in Syrien wie im Ausland käuf-
lich erwerbbar. Das SEM hat denn auch zu Recht das eingereichte Doku-
ment im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Aktenlage beurteilt. Entge-
gen der Stellungnahme des Beschwerdeführers muss der entscheidwe-
sentliche Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers als unglaubhaft er-
achtet und somit das eingereichte Dokument in diesem Kontext gewürdigt
werden. Auch ist nicht zu beanstanden, dass das SEM in diesem Zusam-
menhang als Argument den Umstand berücksichtigt, dass das eingereichte
Dokument auf den 1. April 2015 datiert ist, mithin auf das Datum der Eröff-
nung des angefochtenen Entscheides des SEM. Selbst wenn dies als zu-
fälliges Zusammentreffen betrachtet werden könnte, ist dennoch bemer-
kenswert, dass, nachdem der Beschwerdeführer Ende 2012/Anfangs 2013
sein Heimatland verlassen hatte, er just am 1. April 2015 schriftlich zum
Reservedienst aufgeboten würde, zumal den zuständigen Behörden in der
Zwischenzeit bekannt geworden sein sollte – falls die Behörden tatsächlich
ein entsprechendes Interesse an seiner Person gehabt hätten – , dass er
sich seit längerer Zeit nicht mehr vor Ort aufhält und somit ein entsprechen-
des Aufgebot von vornherein nicht hätte zielführend sein können. Von der
in der Stellungnahme vom 27. Februar 2017 vertretenen Auffassung, die
diesbezügliche Argumentation des SEM sei willkürlich, kann keine Rede
sein. Es ist demnach unter diesem Aspekt das Vorliegen konkreter Indizien
für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im
Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE
2011/50 E. 3.1.1) auch aus heutiger Sicht zu verneinen.
7.3 In der Beschwerdeschrift und deren ergänzenden Eingaben werden
ausführliche Beschreibungen der militärischen und politischen Entwicklung
E-2778/2015
Seite 19
in Syrien dargelegt, sowie auf die äusserst kritische Menschenrechtssitua-
tion insbesondere aufgrund der andauernden kriegerischen Auseinander-
setzungen der vielschichtig durchsetzten Kriegsparteien hingewiesen. Ent-
gegen der in diesen Eingaben dezidiert vertretenen Meinung liegen dies-
bezüglich keine objektiven Nachfluchtgründe vor, zumal der im März 2011
ausgebrochene und seither andauernde Konflikt in Syrien keinen äusseren
Umstand darstellt, der zu einer drohenden Verfolgung des Beschwerdefüh-
rers im asylrechtlichen Sinne führen könnte.
7.4 Hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten macht der Beschwerdeführer
in der Rechtsmitteleingabe geltend, er habe an den Kundgebungen anläss-
lich der (...) in C._______ vom Januar und Februar 2014 teilgenommen.
Die Absichten und Möglichkeiten der syrischen Behörden, jeglichen Aus-
druck von Opposition zu überwachen, seien nicht zu unterschätzen. Als
Dienstverweigerer, kurdischer Regimekritiker und aufgrund seines politi-
schen Profils sei die Wahrscheinlichkeit ausgesprochen hoch, bei einer
Rückkehr nach Syrien von den syrischen Sicherheitskräften gezielt asylre-
levant verfolgt zu werden (Beschwerde Art. 69). Wie oben festgestellt, hat
der Beschwerdeführer nicht als Dienstverweigerer zu gelten. Im Weiteren
hat er sich vor der Ausreise aus seinem Heimatland politisch nicht betätigt,
sondern auf entsprechende Frage mit „Non. J’ai fait du football“ reagiert
(A13/11, Pt. 7.01). Die blosse Teilnahme des Beschwerdeführers an den
Kundgebungen in C._______ lässt nicht auf ein besonders ausgeprägtes
exilpolitisches Engagement schliessen. Er macht denn auch nicht geltend,
er habe über die blosse Teilnahme an diesen Veranstaltungen irgendeine
Funktion übernommen, die ihn besonders exponiert erscheinen liesse. Mit
Verweis auf die oben dargelegte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist
festzuhalten, dass für die Annahme begründeter Furcht nicht primär das
Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisier-
barkeit massgebend ist. Eine öffentliche Exponiertheit, die aufgrund der
Persönlichkeit des Beschwerdeführers, der Form des Auftritts und auf-
grund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den
Eindruck erwecken würde, dass er aus Sicht des syrischen Regimes als
potenzielle Bedrohung wahrgenommen werden könnte, ist aufgrund der
Aktenlage offenkundig nicht der Fall. Eine tragende Aufgabe oder spezifi-
sche Rolle des Beschwerdeführers innerhalb der exilpolitischen Bewegung
der syrischen Kurden in der Schweiz ist nicht erkennbar. Vielmehr liegt kein
exponiertes exilpolitisches Wirken vor, so dass das Vorliegen subjektiver
Nachfluchtgründe zu verneinen ist. Er ist daher nicht in erheblichem Masse
öffentlich exponiert (vgl. Urteil D-3839/2013 E. 6.3.2 und 6.3.6-6.4.2). Die
E-2778/2015
Seite 20
dokumentierten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers vermö-
gen deshalb nicht zu seiner Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 54
AsylG zu führen. Es erübrigt sich, weitere Dossiers beizuziehen. Der dies-
bezügliche Antrag des Beschwerdeführers (Beschwerde Art. 70) ist abzu-
weisen.
7.5 Somit ergibt sich, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor-
liegen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Einreichens des Asylge-
suches in der Schweiz, der längeren Landesabwesenheit, geänderter
äusserer Umstände oder aufgrund exilpolitischer Aktivitäten in der Schweiz
bei einer Rückkehr nach Syrien einer flüchtlingsrelevanten Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. Das Vorliegen subjektiver
oder objektiver Nachfluchtgründe ist deshalb zu verneinen.
8.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Vor-
oder Nachfluchtgründe darzutun vermochte. An dieser Einschätzung än-
dern weder die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die bis-
her nicht ausdrücklich gewürdigten, vom Beschwerdeführenden einge-
reichten Beweismittel respektive zahlreichen zitierten Medienberichte und
Berichte von Organisationen etwas, weshalb sich eine diesbezügliche (ex-
plizite) Auseinandersetzung erübrigt. Immerhin kann daran erinnert wer-
den, dass gemäss konstanter geltender Rechtsprechung die Zugehörigkeit
zu einer vom UNHCR definierten Risikogruppe nicht regelmässig zur Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft nach schweizerischem Landesrecht
führt. Hingegen können UNHCR-Guidelines, wie die Bezeichnung schon
ausdrückt, als Richtlinien im Sinne von Entscheidungshilfen dienen. Im Un-
terschied zum UNHCR, das die Flüchtlingseigenschaft bereits aus ihren
definierten Risikogruppen ableitet, erfordert die Zuerkennung als Flüchtling
nach schweizerischer Rechtsprechung vom aktuellen Verfolger – mit Aus-
nahme der Kollektivverfolgung – den auf die betroffene Person konkret in-
dividuell fokussierten und gezielten Willen, gerade diese Person unmittel-
bar oder in absehbarem Zeitrahmen ernsthaften Nachteilen im Sinne des
Gesetzes zu unterwerfen. Unter Berücksichtigung der gesamten Um-
stände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG
nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat zu Recht
dessen Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
E-2778/2015
Seite 21
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Das SEM hat den Be-
schwerdeführer mit der Verfügung vom 31. März 2015 wegen Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen.
10.2 Vorliegend ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den vorstehen-
den Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum
heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimat-
staat potenziell nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage
ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wo-
nach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann,
wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie
Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret
gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situa-
tion in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit
der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserhebliche Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist im
Hauptbegehren (Aufhebung der angefochtenen Verfügung), im Eventual-
begehren (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung)
sowie im Subeventualbegehren (Anerkennung als Flüchtling im Rahmen
der vorläufigen Aufnahme) abzuweisen. Auf das Subsubeventualbegehren
(Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges) und das Zu-
satzbegehren zum Hauptbegehren (Feststellung, dass die vorläufige Auf-
nahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung fortbestehe)
E-2778/2015
Seite 22
ist nicht einzutreten. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen,
soweit auf sie einzutreten ist.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch das Gesuch um Be-
freiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2015 unter Vorbehalt der Nach-
reichung einer Fürsorgebestätigung und der Veränderung der finanziellen
Lage gutgeheissen wurde und sich aus den Akten keine Hinweise auf eine
nachträgliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse im entscheidwe-
sentlichen Umfang ergeben, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger