B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2778/2016
Ur t e i l vom 2 3 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiber Sascha Marcec.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Gambia,
vertreten durch Johanna Fuchs, BAS Beratungsstelle für
Asylsuchende der Region Basel
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 31. März 2016/N (…)
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer im April 2014
sein Heimatland in Richtung Senegal und gelangte am 3. Dezember 2015
von Italien her ohne Reisedokumente illegal in die Schweiz, wo er am sel-
ben Tag ein Asylgesuch einreichte. Anlässlich der summarischen Befra-
gung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso vom
21. Dezember 2015 sowie der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen
vom 22. März 2016 machte er zur Begründung seines Asylgesuchs im We-
sentlichen folgenden Sachverhalt geltend:
Er sei 17 Jahre alt und habe mit seiner Mutter, seinem Vater, dessen zwei-
ter Ehefrau sowie drei leiblichen Geschwistern in B._______ in Gambia
gelebt. Er sei neun Jahre zur Schule gegangen, zuletzt in der Hauptstadt
Banjul. Im April 2014 sei er von seinem Bruder beim Marihuana-Rauchen
erwischt worden, welcher dies dem Vater meldete. In der Folge sei er von
diesem aus dem Haus geworfen worden. Einige Tage später sei er in den
Senegal geflohen und über Mali, Burkina Faso, Niger und Libyen nach Ita-
lien gelangt, von wo er schliesslich in die Schweiz eingereist sei.
B.
Mit am 4. April 2016 eröffneter Verfügung vom 31. März 2016 lehnte das
Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab, wies ihn aus der
Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 4. Mai 2016 beim Bundes-
verwaltungsgericht (BVGer) gegen die Verfügung der Vorinstanz vom
31. März 2016 Beschwerde und beantragte in der Sache, der Entscheid
des SEM sei aufzuheben. Ferner solle festgestellt werden, dass der Voll-
zug der Wegweisung nicht zumutbar sei, und das SEM sei anzuweisen,
den Aufenthalt nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln. Gleichzeitig beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege sowie den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, wie auch vorliegend,
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie im
Anwendungsbereich des AuG (SR 142.20) auf Unangemessenheit hin
(Art. 49 VwVG).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
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(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
5.
Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, dass die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten widersprüchlich
seien. So habe er in der BzP angegeben, dass er nicht versucht habe, sich
mit seinem Vater zu versöhnen, hätte es jedoch vielleicht versucht, wenn
er zuhause geblieben wäre, was er zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr
gewesen sei. Demgegenüber habe er in der Bundesanhörung angegeben,
dass er versucht habe, sich mit seinem Vater zu versöhnen. Er habe sich
bei diesem am Tag, als er davongejagt worden sei, entschuldigt. Zwischen
diesen Äusserungen bestünde ein Widerspruch, den der Beschwerdefüh-
rer nicht habe auflösen können. In der BzP habe er weiter angegeben, dass
er darauf zu einem Freund geflohen sei, der ihm Geld für die Flucht aus
Gambia gegeben habe. Demgegenüber habe er anlässlich der Bundesan-
hörung geltend gemacht, dass er bloss von seiner Mutter Geld bekommen
habe. Diese habe ihm auch geraten, wegzugehen und sich nach Arbeit
umzusehen. Den Grund für diese unterschiedlichen Angaben habe er nicht
nachvollziehbar erklären können. Diese Widersprüche würden Zweifel an
der Glaubhaftigkeit der Vorbringen sowie erste Zweifel an den Ausreise-
gründen aufkommen lassen. Der Beschwerdeführer habe zudem nur sehr
ungenau angegeben, wo er Marihuana geraucht habe und weshalb er es
in einem Quartier konsumierte, wo er sich der Gefahr der Entdeckung aus-
gesetzt habe. Das Vorbringen, dass er bei der Ausreise von seiner Mutter
unterstützt worden sei, nachdem ihn der Vater aus dem Haus geworfen
habe, sei nicht überzeugend. Ausserdem habe er nicht plausibel darlegen
können, wann er mit seiner Mutter gesprochen, und wann diese ihm das
Geld übergeben habe. Es könne ausserdem nicht nachvollzogen werden,
weshalb er ausser Landes floh und sich nicht bis zur Beruhigung der Lage
in Banjul aufhielt. Es fehlten auch Angaben, wie er seine Reise nach Eu-
ropa finanziert habe.
6.
Nach Prüfung der Akten schliesst sich das Gericht der Auffassung der Vo-
rinstanz an, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, da er aufgrund der Widersprüche und Ungereimtheiten in seinen
Aussagen seine Schwierigkeiten im Heimatland nicht glaubhaft darlegen
konnte. Auch die Beschwerdevorbringen vermögen die Erwägungen nicht
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umzustossen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdefüh-
rer auf eine Reise in einen anderen Kontinent sowie in einen völlig fremden
Kulturkreis aufmachte, weil er in Banjul keinen geeigneten Platz kannte,
um nach dem angeblichen Rauswurf unterzukommen. Vor dem Hinter-
grund, dass er drei Jahre lang in Banjul zur Schule ging, ist diese Behaup-
tung umso weniger glaubhaft. Zudem lässt sich nicht erklären, weshalb die
Mutter des Beschwerdeführers, offensichtlich eine selbständige und selbst-
bewusste Frau, nicht in der Lage gewesen sei sollte, für ihren Sohn, we-
nigstens vorübergehend, eine Bleibe sowie eine Arbeit zu organisieren.
Aus diesem Grund kann seine Behauptung, er würde in Gambia ganz al-
leine auf sich gestellt als Strassenkind leben müssen, nicht nachvollzogen
werden. Zudem wird nach allgemeiner Lebenserfahrung der Entscheid zur
Emigration nicht dermassen kurzfristig getroffen wie es der Beschwerde-
führer schildert. Ferner konnte er nicht glaubhaft erklären, weshalb er nicht
einige Zeit lang in seiner Heimat abgewartet hatte, bis sich die angeblichen
Probleme mit seinem Vater geklärt hatten.
Der Beschwerdeführer kann die Unstimmigkeiten in Bezug auf die Herkunft
des Geldes, welches er für die Ausreise bekommen hatte, nicht widerlegen.
Anlässlich der BzP hatte er klar geäussert, dass er die besagte Geld-
summe von einem Freund erhalten habe. Entsprechend ist die Behauptung
des Beschwerdeführers, dass er den Freund während der BzP nicht er-
wähnt habe, klar aktenwidrig.
Auch die Behauptung, dass der Beschwerdeführer während der BzP das
Wort „riconciliare“ nicht richtig verstanden habe, geht fehl. Auf die entspre-
chende Frage hin antwortete er, dass er sich mit dem Vater nicht versöhnt
habe und führte weiter aus, dass er es getan hätte, wenn er zuhause ge-
wesen wäre, doch habe er sich nicht mehr dort aufgehalten (BzP-Protokoll
vom 21. Dezember 2015, Frage 7.02, S. 6). Aufgrund dieser Ergänzung ist
offensichtlich, dass er das Wort während der BzP richtig verstanden hatte.
Das entsprechende Vorbringen des Beschwerdeführers vermag daher
auch nicht den von der Vorinstanz aufgezeigten Widerspruch in den betref-
fenden Aussagen des Beschwerdeführers umzustossen.
An der fehlenden Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ändern auch das ju-
gendliche Alter des Beschwerdeführers sowie seine angeblich geringe
Schulbildung nichts, zumal die Fragen, die er nicht verstand, jeweils wie-
derholt wurden. Es ist ausserdem nicht ersichtlich, inwiefern ihm die gel-
tend gemachte fehlende Übung in ausführlichem und spontanem Erzählen
zum Nachteil gereicht haben sollte. Es ist einzuräumen, dass er sich in
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seinem Heimatort sehr wahrscheinlich eher an lokalen geografischen
Punkten als an Strassennamen orientiert, und es gibt wenig Anhaltspunkte,
die an der Glaubhaftigkeit der Schilderung seiner Reise nach Europa zwei-
feln lassen, doch fallen diese Punkte in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der
Gründe für seinen Weggang aus Gambia nicht ins Gewicht. Die Aussagen
des Beschwerdeführers erfüllen die Voraussetzungen an die Glaubhaf-
tigkeit nach Art. 7 AsylG nicht, weshalb die Vorinstanz das Gesuch zu
Recht abgelehnt hatte.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt
oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu
beanstanden.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsver-
bot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässig-
keit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfas-
sungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Nach den erfolgten Erwägungen und aufgrund der Akten liegen keine kon-
kreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer für den Fall
einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
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oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist dem-
nach sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
8.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Weder die allgemeine Lage in seinem Heimatstaat (vgl. Urteil des BVGer
E-2678/2013 vom 3. Juni 2013 S. 10 sowie Urteil des BVGer D-4182/2015
vom 10. Juli 2016 S. 8) noch individuelle Gründe lassen den Wegweisungs-
vollzug vorliegend unzumutbar erscheinen. Da der Beschwerdeführer
seine Vorbringen nicht glaubhaft machen konnte, ist auf seine in der Be-
schwerde zitierten Berichte über die Misshandlung von Kindern in Gambia
nicht weiter einzugehen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, fin-
det der Beschwerdeführer in Gambia ein tragfähiges familiäres Bezie-
hungsnetz vor, zumal seine Mutter, mit welcher er in Kontakt steht, selb-
ständige Fischhändlerin ist und in der Lage war, ihn mit umgerechnet ca.
Fr. 1‘100.– zu unterstützen. Zudem handelt es sich bei ihm um einen jun-
gen und gesunden Mann mit neunjähriger Schulbildung.
8.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat ist schliesslich auch möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
8.5 Zusammenfassend ist der vom Staatssekretariat angeordnete Weg-
weisungsvollzug nicht zu beanstanden. Damit fällt die Anordnung einer vor-
läufigen Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 bis 4 AuG) ausser Betracht.
9.
Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht
nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Ge-
such um unentgeltliche Rechtspflege sowie Beiordnung eines Rechtsbei-
stands ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen
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ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). Mit dem vor-
liegenden Entscheid wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses gegenstandslos.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1
bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Sascha Marcec
Versand: