B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2778/2018
Ur t e i l vom 2 4 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger;
Gerichtsschreiberin Natassia Gili.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und
Wegweisung nach Ungarn;
Verfügung des SEM vom 26. April 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, nigerianische Staatsangehörige mit letztem
Wohnsitz in E._______, reisten am 23. Februar 2018 von Ungarn herkom-
mend in die Schweiz ein und ersuchten gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl.
B.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 6. März 2018 führte
A._______ (nachstehend: Beschwerdeführer) aus, er habe Nigeria im
Jahre 2009 auf illegalem Wege verlassen und habe zunächst in Griechen-
land um Asyl ersucht. Nachdem sein Asylgesuch dort abgelehnt worden
sei, habe er sich nach Ungarn begeben, wo man ihn als Flüchtling aner-
kannt habe. B._______ (nachstehend: Beschwerdeführerin), die zum Zeit-
punkt der Einreise in der Schweiz schwanger ist, brachte vor, im Rahmen
eines Familiennachzugsverfahrens am 5. März 2015 mit den gemeinsa-
men Kindern von Nigeria nach Ungarn gelangt zu sein und dort ebenfalls
als Flüchtling anerkannt worden zu sein. In Ungarn seien sie von einer Or-
ganisation während sechs Monaten finanziell unterstützt worden. Nach-
dem die Unterstützungsleistungen eingestellt worden seien, hätten sie ihre
Wohnungsmiete nicht mehr bezahlen können und seien obdachlos gewor-
den. Weiter brachten die Beschwerdeführenden vor, die Regierung in Un-
garn würde Stimmung gegen Flüchtlinge und Asylsuchende machen und
es sei auch für sie als anerkannte Flüchtlinge eine sehr schwierige Situa-
tion.
C.
Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Zentralein-
heit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 11. Februar 2014 und
die Beschwerdeführerin sowie ihre beiden gemeinsamen minderjährigen
Kinder am 11. Januar 2016 in Ungarn als Flüchtlinge anerkannt worden
waren. Die Vorinstanz beendete daraufhin am 28. März 2018 das Dublin-
Verfahren und gewährte den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör
zu einem Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung nach Ungarn.
D.
Am 6. April 2018 nahmen die Beschwerdeführenden zu einer allfälligen
Wegweisung nach Ungarn Stellung, wobei sie nochmals auf die ihnen zu
teil werdende Diskriminierung und die sehr schwierigen Bedingungen, was
den Zugang zum Arbeitsmarkt und die Inanspruchnahme sozialer Leistun-
gen anbelange, verwiesen.
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E.
Am 9. April 2018 ersuchte die Vorinstanz die ungarischen Behörden um
Rückübernahme der Beschwerdeführenden. Am 10. April 2018 stimmten
die ungarischen Behörden diesem Ersuchen zu.
F.
Mit Verfügung vom 26. April 2018, eröffnet am 8. Mai 2018, trat die
Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 6a Abs. 2
Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
nicht ein und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
nach Ungarn an.
G.
Mit Beschwerde vom 11. Mai 2018 (Poststempel) an das Bundesverwal-
tungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden, die vorinstanzliche
Verfügung sei aufzuheben und ihre Asylgesuche seien in der Schweiz zu
prüfen und gutzuheissen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit (bzw. die Un-
zulässigkeit und Unmöglichkeit) des Wegweisungsvollzugs festzustellen
und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht seien ihnen unter Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung zu be-
willigen und ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen; eventuell sei der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
H.
Am 14. Mai 2018 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde-
führenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist, mit Aus-
nahme der nachfolgenden Ausführungen, einzutreten.
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Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu
(vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 VwVG) und die Vorinstanz hat diese auch
nicht entzogen. Auf den diesbezüglichen Eventualantrag ist daher nicht
einzutreten.
2.
2.1. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts
grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5).
2.3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1. Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt die Behörde auf ein Asylge-
such in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich
vorher aufgehalten haben. Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen
nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne
von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2
Bst. b AsylG). Nach Art. 5 Abs. 1 AsylG darf keine Person in irgendeiner
Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Le-
ben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet
ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwun-
gen zu werden.
3.2. Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest,
dass es sich bei Ungarn gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. De-
zember 2007 um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2
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Bst. b AsylG handelt. Aus den Akten geht hervor, dass Ungarn die Be-
schwerdeführenden am 11. Januar 2014 beziehungsweise am 11. Februar
2016 als Flüchtlinge anerkannt und ihnen damit den internationalen
Schutzstatus zuerkannt hat. Ungarn hat zudem der Wiederaufnahme der
Beschwerdeführenden am 10. April 2018 zugestimmt.
3.3. Die Beschwerdeführenden stellen zu Recht nicht in Abrede, dass Un-
garn als verfolgungssicherer Drittstaat gilt und sie dort als Flüchtlinge an-
erkannt wurden. Hinweise, die geeignet wären, die Regelvermutung des
verfolgungssicheren Drittstaates im konkreten Fall umzustossen, liegen
nicht vor. Entsprechendes bringen die Beschwerdeführenden auch nicht
vor. Die Vorinstanz ist daher auf die Asylgesuche zu Recht gestützt auf
Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht eingetreten.
4.
4.1. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
4.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG).
5.
5.1. Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) i.V.m. Art. 44 AsylG regelt die
Behörde das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmun-
gen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, zumutbar oder möglich ist.
Vorliegend ist einzig der Vollzug nach Ungarn einer Prüfung zu unterzie-
hen, nicht aber ein solcher in den Heimat- oder Herkunftsstaat der Be-
schwerdeführenden.
5.1.1. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder
ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
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werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Pra-
xis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder er-
niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.1.2. Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG für Aus-
länderinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemei-
ner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
5.2. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die Be-
schwerdeführenden könnten in einen Drittstaat reisen, in dem sie Schutz
vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG hätten, weshalb das
Non-Refoulement-Gebot bezüglich ihres Heimat- oder Herkunftsstaates
nicht zu prüfen sei. Weder die in Ungarn herrschende Situation noch an-
dere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
diesen Staat sprechen. Ungarn habe die sogenannte Qualifikationsrichtli-
nie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internatio-
nalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Perso-
nen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewäh-
renden Schutzes) umgesetzt, weshalb sich die Beschwerdeführenden an
die ungarischen Behörden wenden könnten, um die nötige Unterstützung
zu erhalten. Sodann würden neben den staatlichen Strukturen auch private
Hilfsorganisationen bestehen, an die sie sich wenden könnten. Des Weite-
ren würden die schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen die ganze
ungarische Bevölkerung treffen; eine Garantie auf eine bezahlte Erwerbs-
tätigkeit bestehe nicht. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer eigenen
Angaben gemäss eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, die er jedoch freiwillig
aufgegeben habe. Auf sein Vorbringen, in Ungarn keine Stelle zu finden,
sei daher nicht näher einzugehen. Schliesslich sei in Ungarn auch im Hin-
blick auf die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin von einer angemes-
senen medizinischen Versorgung auszugehen.
5.3. Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, dass die Situation in
Ungarn für sie sehr schlecht sei und sie trotz Ausübens einer Erwerbstätig-
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keit kaum über finanzielle Mittel zum Bestreiten des Lebensunterhalts ver-
fügt hätten. So sei es ihnen nicht mehr möglich gewesen, ihre Wohnungs-
miete zu zahlen, weswegen sie während zwei Monaten auf der Strasse
hätten leben müssen. Aufgrund der bevorstehenden Geburt ihres dritten
gemeinsamen Kindes würde die Lage für sie nur noch schwieriger werden.
Ihnen sei sodann mit der Wegnahme der Kinder gedroht worden, weswe-
gen sie Angst um die Zukunft ihrer Kinder hätten. Rassismus sei in Ungarn
weit verbreitet, insbesondere wegen der entsprechenden Hetze durch die
Regierung. Schliesslich könnten sie auch keine private Hilfe in Anspruch
nehmen, da die Regierung private Hilfsorganisationen hätte schliessen las-
sen.
5.4.
5.4.1. Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten – wie
Ungarn einer ist (vgl. E. 3.2 vorstehend) – die Vermutung, dass diese ihre
völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoule-
ment-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten
(vgl. MATTHEY FANNY, in: Amarelle/Ngyuen (Hrsg.), Code annoté de droit
des migrations: Loi sur l'asile (LAsi), Volume IV, Bern 2015, Art. 6a AsylG
N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AuG besteht ferner die Vermutung,
dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumut-
bar ist. Es obliegt jeweils den betroffenen Personen, diese beiden Legal-
vermutungen umzustossen. Dazu haben sie ernsthafte Anhaltspunkte da-
für vorzubringen, dass die Behörden des betreffenden Staates im konkre-
ten Fall Völkerrecht verletzen, ihnen nicht den notwendigen Schutz gewäh-
ren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden,
respektive dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Um-
ständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Natur in eine exis-
tenzielle Notlage geraten würden (vgl. etwa Urteil des BVGer E-2649/2016
vom 9. Juni 2017 E. 7.3).
5.4.2. Zwar steht das ungarische Asylsystem, insbesondere was den Zu-
gang zum Verfahren und die Ausgestaltung des Verfahrens anbelangt, in
der Kritik. Dies betrifft jedoch insbesondere die Situation Asylsuchender in
Ungarn sowie die Weigerung Ungarns, sich an der kontingentierten Um-
verteilung von Flüchtlingen innerhalb der Dublin-Staaten zu beteiligen. Die
schwierige Situation von Asylsuchenden in Ungarn ist gut dokumentiert
und hat unter anderem zu einem Vertragsverletzungsverfahren der Euro-
päischen Kommission geführt (
17-1607_de.htm> [abgerufen am 16. Mai 2018]). Dieses Vertragsverlet-
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zungsverfahren erstreckt sich gerade nicht auf die Verpflichtungen Un-
garns, die auf anerkannte Flüchtlinge Anwendung finden. In diesem Zu-
sammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Ungarn an die Qualifikations-
richtlinie gebunden ist. Im Kapitel VII dieser Richtlinie werden die den
Flüchtlingen zu gewährenden Rechte geregelt (vgl. insbesondere Art. 21
Schutz vor Zurückweisung, Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 27
[Zugang zu Bildung], Art. 29 [Sozialhilfeleistungen], Art. 30 [medizinische
Versorgung] und Art. 32 Wohnraum).
5.4.3. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP vorbringt, in Un-
garn wegen seines Flüchtlingsstatus keine Erwerbstätigkeit zu finden, ist
dem zu entgegnen, dass er gemäss eigenen Angaben bis zur Ausreise
eine Arbeitstätigkeit als Bühnenarbeiter ausgeübt hat. Diese hat er mit der
Ausreise aus Ungarn freiwillig aufgegeben (act. A11/12 F2.05). Insofern ist
das Vorbringen der fehlenden Erwerbsmöglichkeit nicht weiter einschlägig,
insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführenden ihren
Wohnsitz in E._______ hatten, einer Grossstadt, in welcher der Zugang zu
einer Beschäftigung erleichtert sein dürfte. Des Weiteren bringen die Be-
schwerdeführenden vor, eine private Wohnung in E._______ gemietet zu
haben, dass sie jedoch die Miete dafür nicht mehr hätten aufbringen kön-
nen und während zweier Monate auf der Strasse gelebt hätten. Ihre dies-
bezüglichen Vorbringen, auch was die angebliche Drohung, man werde
ihnen ihre Kinder wegnehmen, betrifft (vgl. act. A10/12 F8.01; act. A26/2
S. 1), sind allerdings äusserst vage ausgefallen und wurden auch in der
Beschwerde nicht weiter substantiiert. Entsprechend ist es fraglich, ob die
Beschwerdeführenden in Ungarn tatsächlich obdachlos waren, zumal der
Beschwerdeführer in der BzP anmerkt, dass sich seine persönlichen Sa-
chen noch in ebendieser Wohnung befinden würden (act. A11/12 F2.05).
Weitere Unstimmigkeiten ergeben sich hinsichtlich allfälliger staatlicher
Unterstützungsleistungen. So wird vom Beschwerdeführer in der BzP be-
ziehungsweise im Schreiben vom 6. April 2018 bestritten, jemals von staat-
licher Seite unterstützt worden zu sein (vgl. act. A11/12 F2.05; act. A26/2
S. 1). Die Beschwerdeführerin hingegen bringt vor, für ihr zweites Kind
nach dessen Geburt finanzielle staatliche Unterstützung erhalten zu haben
(act. A10/12 F2.05). Was den Vorwurf anbelangt, sie würden in Ungarn dis-
kriminiert werden und rassistischen Anfeindungen ausgesetzt sein, vermö-
gen die Beschwerdeführenden keine konkreten, auf ihre Person bezoge-
nen Vorfälle geltend zu machen. So beschränkt sich ihr Vorbringen ledig-
lich auf die Schilderung diffamierender Plakate und Hinweise auf die aus-
länderfeindliche Politik Ungarns (vgl. act. A11/12 F9.01; act. A10/12 F2.05;
Beschwerdeschrift S. 3). Insgesamt sind, auch angesichts dessen, dass
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der Beschwerdeführer über ein Lohnkonto verfügt (act. A11/12 F2.05), sich
seit rund vier Jahren in Ungarn aufhält und beide Kinder dort die Schule
besucht haben (act. A10/12 F2.05; act. A11/12 F2.05), keine Anhaltspunkte
ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden in Ungarn menschenunwürdi-
gen Lebensumständen ausgesetzt wären. Schliesslich stehen einem Weg-
weisungsvollzug auch keine gesundheitlichen Aspekte entgegen: Der
Schwangerschaft der Beschwerdeführerin, wobei der Geburtstermin auf
den Oktober 2018 angesetzt ist, ist bei der Ausgestaltung der Vollzugsmo-
dalitäten gebührend Rechnung zu tragen.
Selbst wenn die Beschwerdeführenden in Ungarn zugegebenermassen
keine einfachen Lebensbedingungen haben dürften und es sich für den
Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen wirtschaftlichen Lage als er-
schwert erweisen könnte, eine neue Erwerbsstelle zu finden, ist diesbe-
züglich nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Art. 3 EMRK respektive von einer existenziellen Notlage aus-
zugehen. Den Beschwerdeführenden ist es weder im vorinstanzlichen Ver-
fahren noch im Beschwerdeverfahren gelungen, Konkretes geltend zu ma-
chen, was in Bezug auf ihre individuelle Situation zu einer anderen Beur-
teilung führen könnte. Im Übrigen sind sie, wie bereits von der Vorinstanz
festgestellt, gehalten, die ihnen zustehenden Unterstützungsleistungen
und weiteren Rechte direkt bei den zuständigen ungarischen Behörden
einzufordern, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Schliesslich können sich
die Beschwerdeführenden auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie
berufen, auf die sich Ungarn als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss.
Von Interesse dürften vorliegend insbesondere die Regeln betreffend den
Zugang von anerkannten Flüchtlingen zu Beschäftigung, Sozialhilfeleistun-
gen, Wohnraum und medizinischer Versorgung sein.
5.4.4. Nach dem Gesagten ist es den Beschwerdeführenden nicht gelun-
gen, die Vermutung, wonach Ungarn seinen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt und die Wegweisung in den EU-Mitgliedstaat auch zumut-
bar ist, umzustossen.
5.5. Nachdem die ungarischen Behörden einer Rückübernahme der Be-
schwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben, ist der Vollzug der
Wegweisung nach Art. 83 Abs. 2 AuG schliesslich möglich.
5.6. Zusammenfassend hat das SEM demnach zu Recht den Wegwei-
sungsvollzug nach Ungarn als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet,
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weshalb auch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht
fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie – den Wegwei-
sungsvollzug betreffend – angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwer-
de ist abzuweisen.
7.
7.1. Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren
als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllen-
den Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen
sind.
7.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem Urteil
wird das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeistän-
dung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Natassia Gili
Versand: