B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2779/2013
U r t e i l v o m 11 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______
(Beschwerdeführerin 1),
B._______
(Beschwerdeführer 2),
C._______
(Beschwerdeführer 3),
D._______
(Beschwerdeführer 4),
E._______
(Beschwerdeführerin 5),
Sri Lanka,
alle vertreten durch Stefan Hery,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 19. April 2013 / N (…).
E-2779/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden 1 sowie 3 bis 5, Tamilen aus F._______
(Distrikt H._______), ersuchten das BFM mit Schreiben vom 11. Dezem-
ber 2007 durch den Rechtsvertreter ihres Ehemanns beziehungsweise
Vaters, G._______ (ebenfalls N […];E-2782/2013), um Bewilligung der
Einreise in die Schweiz und Gewährung von Asyl. Am 27. Februar 2008
wurde die Beschwerdeführerin 1 auf der Schweizerischen Botschaft in
Colombo (nachfolgend: Botschaft) zu ihren Asylgründen befragt. Diese
übermittelte mit Schreiben vom 3. März 2008 das Asylersuchen der Be-
schwerdeführerin 1, das Befragungsprotokoll sowie einen Botschaftsbe-
richt an das BFM.
A.b Anlässlich der Botschaftsanhörung machte die Beschwerdeführerin 1
im Wesentlichen geltend, zwei ihrer Brüder seien (…) den Liberation Ti-
gers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten. Im Jahre (…) sei sie mit ihrem
Ehemann, der damals Mitglied der Sea Tigers (Marine-Einheit der LTTE)
gewesen sei, zusammengezogen. Ihre Schwester sei ebenfalls Mitglied
der LTTE gewesen und (…) bei einem Training ums Leben gekommen.
Im gleichen Jahr sei einer ihrer Brüder bei den Sri Lanka Security Forces
(SLSF) verraten worden und danach mehrere Jahre im Gefängnis gewe-
sen, bis er (…) mit Hilfe der Human Rights Commission of Sri Lanka
(HRC) in die Schweiz habe gelangen können. (…) sei auch ihr anderer
Bruder in die Schweiz gereist. Beide würden die LTTE nicht mehr unter-
stützen. Ihr Mann sei im April 2003 verschwunden; seither habe sie über
dessen Vater zwei bis drei Briefe von ihm erhalten. Ebenfalls im April
2003 sei sie, zusammen mit der (…) Beschwerdeführerin 5, während ei-
nes Monats von den LTTE im H._______ Camp festgehalten worden, wo
sie nach ihrem Ehemann befragt worden sei. Unter der Auflage, sich bei
einer Kontaktaufnahme seitens ihres Mannes zu melden, habe man sie
freigelassen. Infolge des Tsunamis von Ende 2004 hätten sie und ihre
Familie ihr Haus verloren und während drei Monaten in einer Schule ge-
lebt, bis ihnen von einer Hilfsorganisation ein neues Haus zugeteilt wor-
den sei. Der Beschwerdeführer 2, ein Neffe ihres Mannes, habe beim
Tsunami seine Eltern verloren, weshalb sie ihn aufgenommen bezie-
hungsweise adoptiert habe. Im November oder Dezember 2007 hätten
Mitglieder der LTTE ihr mitgeteilt, sie hätten ihren Mann gesucht, und die-
ser befinde sich nicht mehr in H._______. In diesem Zusammenhang sei
sie erneut nach dem Kontakt mit ihrem Mann befragt worden.
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Zum Beweis ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin 1 bei der
Botschaftsbefragung eine Kopie ihrer Identitätskarte sowie ihren LTTE-
Passierschein vom 21. September 2004 zu den Akten.
A.c Mit Schreiben vom 3. April 2009 informierte der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführenden die Vorinstanz darüber, dass diese sich seit zwei
Wochen in einem Camp des Hochkommissariats für Flüchtlinge (UNHCR)
in Vavuniya aufhalten würden. Am 22. April 2009 teilte er die aktuelle Ad-
resse der Beschwerdeführenden mit und reichte ein Schreiben der Be-
schwerdeführerin 1 an ihren Ehemann zu den Akten (Kopie eines Telefa-
xes, übermittelt am 13. April 2009), in welchem sie die äusserst schwieri-
ge Situation der Familie im Camp beschreibe. Mit Schreiben vom
10. September 2009 informierte der Rechtsvertreter die Botschaft, dass
die Beschwerdeführenden aus dem Flüchtlingslager hätten fliehen kön-
nen und sich an ständig wechselnden Orten aufhalten würden. In diesem
Zusammenhang bat er um Ansetzung eines Befragungstermins.
Am 27. September 2012 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdefüh-
renden sowie dem Ehemann der Beschwerdeführerin 1 das rechtliche
Gehör zu Widersprüchen in ihren Aussagen und forderte den Rechtsver-
treter auf, die Vertretungsbefugnis betreffend die Beschwerdeführenden
zu belegen. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2012 nahm dieser Stellung
und reichte am 20. November 2012 eine durch die Beschwerdeführerin 1
unterzeichnete Vollmacht zu den Akten.
B.
Die Vorinstanz bezog den Beschwerdeführer 2 in das Asylverfahren mit
ein. Mit Verfügung vom 19. April 2013 – eröffnet am 23. April 2013 – ver-
weigerte sie den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und
lehnte deren Asylgesuche ab.
C.
Dagegen gelangten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 15. Mai
2013 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheids, die Bewilligung der Einreise in die
Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts und Durchführung eines Inland-
verfahrens, sowie eventualiter die Rückweisung der Sache zur weiteren
Abklärung und neuen Beurteilung durch das BFM. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
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Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten sie eine Bestätigung der
HRC vom 11. Februar 2010 sowie eine Bestätigung der Fürsorgeabhän-
gigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin 1 zu den Akten.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 24. Mai 2013 verzichtete das Bundesver-
waltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ver-
schob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) auf einen späte-
ren Zeitpunkt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Mit am 29. September 2012 in Kraft getretener Änderung des Asylge-
setzes (AS 2012 5359) wurden unter anderem die Bestimmungen betref-
fend Asylgesuche aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelun-
gen halten jedoch fest, dass für die vor dem Inkrafttreten der Änderung im
Ausland gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41
Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der vormaligen Fassung nach wie vor an-
wendbar seien. Demnach sind vorliegend die bisherigen Bestimmungen
betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. Im Übrigen richtet sich
das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das
AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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Seite 5
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerde-
führenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf diese
ist einzutreten.
3.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht eine unvollständige
Ermittlung des Sachverhalts durch die Vorinstanz sowie eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101], Art. 29 und 35 Abs. 1 VwVG). Diese Rügen sind vorab
zu behandeln, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vor-
instanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 38; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225,
m.w.H.).
5.1 Zur Begründung führen die Beschwerdeführenden aus, die angefoch-
tene Verfügung sei erst fünfeinhalb Jahre nach Einreichung ihrer Asylge-
suche ergangen. Die Vorinstanz beziehe sich im Entscheid auf Vorbrin-
gen, die die Beschwerdeführerin 1 vor über fünf Jahren zu Protokoll ge-
geben habe. Die Schutzbedürftigkeit sei somit beurteilt worden, ohne die
heutige Situation der Beschwerdeführenden zu kennen. Der Ehemann
der Beschwerdeführerin 1 habe das BFM anlässlich dessen eingehender
Anhörung am 23. Januar 2012 darüber informiert, dass die Sri Lanka Ar-
my (SLA) zusammen mit ehemaligen Mitgliedern der LTTE in den Jahren
2009 und 2010 zu seiner Frau nach Hause gegangen sei, nach ihm ge-
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fragt und sie bedroht habe, woraufhin sie sich an die HRC gewendet ha-
be. Zu diesen Vorfällen sei die Beschwerdeführerin 1 aber weder befragt,
noch seien diese in der angefochtenen Verfügung erwähnt worden. Zwar
habe das BFM sie und ihren Ehemann am 27. September 2012 zur Stel-
lungnahme aufgefordert, dabei jedoch ausschliesslich Fragen zu Ereig-
nissen gestellt, die sich vor der Ausreise des Ehemannes zugetragen hät-
ten. Damit sei der Sachverhalt unvollständig erstellt, weshalb den Be-
schwerdeführenden die Einreise zur Vornahme der notwendigen Abklä-
rungen zu bewilligen oder die Sache zur Abklärung des Sachverhalts und
zu neuer Beurteilung an das BFM zurückzuweisen sei.
5.2 Im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 12 VwVG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies,
dass das BFM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist. Asylsuchende sind in-
dessen verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken
und tragen die Substanziierungslast (vgl. Art. 7 und 8 AsylG).
Die Beschwerdeführenden bemängeln zu Recht, dass die Vorinstanz das
Asylgesuch erst nach mehr als fünf Jahren entschieden hat. Daraus, dass
die Vorinstanz die Ordnungsfrist gemäss Art. 37 Abs. 3 AsylG nicht ein-
gehalten hat, können sie indes nichts zu ihren Gunsten ableiten. Überdies
erscheint der Sachverhalt trotz der langen Verfahrensdauer als hinrei-
chend erstellt. Die Beschwerdeführenden waren seit Einreichung ihrer
Asylgesuche rechtlich vertreten. Nach der Botschaftsanhörung war es ih-
nen jederzeit möglich, sich über ihren Rechtsvertreter an das BFM zu
wenden, was sie denn auch im Jahre 2009 mehrfach taten. Zudem wurde
ihnen mit Schreiben des BFM vom 27. September 2012 das rechtliche
Gehör zu verschiedenen Widersprüchen gewährt. Hätten sie nebst den
erwähnten noch weitere Behelligungen erlitten, so wäre im Rahmen ihrer
Mitwirkungspflicht von ihnen zu erwarten gewesen, dass sie diese jeweils
innert nützlicher Frist vorgebracht hätten. Zumindest hätten sie aktuelle
Vorfälle anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs geltend ma-
chen müssen und zwar unabhängig davon, dass das BFM das rechtliche
Gehör insbesondere zu verschiedenen Widersprüchen und nicht explizit
zur aktuellen Bedrohung der Beschwerdeführenden gewährte. Dass der
Ehemann der Beschwerdeführerin 1 bei der Schilderung seiner Verfol-
gungssituation zwei Vorfälle erwähnte, wonach die Beschwerdeführerin 1
nach ihm befragt und bedroht worden sei, verpflichtete die Vorinstanz
nicht zur eingehenderen Abklärung und Würdigung dieser Begebenhei-
ten. Vielmehr hätte es der Beschwerdeführerin 1 oblegen, eine derartige
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Bedrohung geltend zu machen. Soweit sie dies nachträglich mit Einrei-
chung der Kopie einer Bestätigung der HRC auf Beschwerdeebene tut
und eine drei Monate vor der Einreichung der Beschwerde erfolgte Befra-
gung durch ehemalige LTTE-Mitglieder erwähnt, ist auf Erwägung 8.2.1
nachfolgend zu verweisen.
Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet.
6.
6.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling aner-
kannt, wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohn-
te, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs.
2 AsylG).
6.2 Nach Art. 20 Abs. 2 und 3 a AsylG ist im Falle der Asylgesuchstellung
aus dem Ausland die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine
unmittelbare Gefahr aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft ge-
macht wird oder für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts
ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Aus-
reise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint.
7.
7.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentli-
chen aus, die Aussagen der Beschwerdeführerin 1 zu ihrer Verfolgungssi-
tuation infolge der angeblichen Desertion ihres Ehemannes von den LTTE
würden etliche schwerwiegende Ungereimtheiten enthalten. So habe ihr
Ehemann vorgebracht, die LTTE im März oder April beziehungsweise im
August 2003 verlassen zu haben. Sie hingegen mache geltend, aufgrund
seiner Desertion im April 2003 durch die LTTE festgenommen und wäh-
rend eines Monats festgehalten worden zu sein. Während sie sodann an-
gegeben habe, ihren Ehemann letztmals im April 2003 gesehen zu ha-
ben, habe dieser die letzte Begegnung auf Mai 2003 beziehungsweise
den (…) März 2003 datiert. Des Weiteren erscheine nicht nachvollziehbar,
dass die LTTE den Ehemann der Beschwerdeführerin 1 im November
und Dezember 2007, also über vier Jahre nach dessen angeblicher De-
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sertion, erstmals wieder gesucht habe. Es sei auch nicht erklärbar, wes-
halb sie trotz dessen Desertion im September 2004 einen Passierschein
der LTTE erhalten habe. In diesem Zusammenhang habe der Ehemann
angegeben, die LTTE hätten ihren Passierschein und die Familienkarte
konfisziert. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 würden überdies
weitere Unglaubhaftigkeitselemente beinhalten, insbesondere betreffend
ihre Heirat, die Kontakte mit ihrem Ehemann sowie bezüglich ihrer Brü-
der. Somit vermöge sie die angebliche Verfolgungssituation nicht glaub-
haft zu machen. Zudem drohe ihr von Seiten der LTTE keine Gefahr
mehr, nachdem diese im Mai 2009 von der SLA zerschlagen worden sei-
en.
Im Übrigen sei das Vorliegen einer begründeten Furcht der Beschwerde-
führerin 1 vor Verfolgungsmassnahmen aufgrund der Verbindungen ihres
Ehemannes sowie weiterer Verwandter zu den LTTE zu verneinen. Einer-
seits habe sie nämlich keine eigenen Probleme mit den sri-lankischen
Behörden angeführt. Andererseits verfüge sie mangels eigener Mitglied-
schaft bei den LTTE über kein Profil, welches ein einreisebeachtliches
Verfolgungsinteresse der Behörden zu begründen vermöchte. Zudem sei
anzumerken, dass ihr Ehemann zur behördlichen Suche nach ihm wider-
sprüchliche Angaben gemacht habe. Soweit die Beschwerdeführerin 1
schliesslich geltend mache, vom Kriegsgeschehen im Frühjahr 2009 be-
troffen gewesen zu sein, handle es sich um bedauerliche Ereignisse, die
jedoch keine asylrelevante Verfolgung zu begründen vermöchten.
7.2 Dagegen bringen die Beschwerdeführenden insbesondere vor, das
BFM habe mit Verfügung vom 19. April 2013 die Flüchtlingseigenschaft
des Ehemannes der Beschwerdeführerin 1 festgestellt und somit erkannt,
dass dieser begründete Furcht habe, in Sri Lanka ernsthaften Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Angesichts zahlreicher Berichte zur aktuellen Si-
tuation in Sri Lanka und des Grundsatzurteils BVGE 2011/24 würden die
Vorbringen des Ehemannes bezüglich der Drohungen gegen seine Fami-
lienmitglieder durchaus glaubhaft erscheinen, weshalb von einer asylrele-
vanten Reflexverfolgung auszugehen sei. Etwa drei Monate vor Be-
schwerdeeinreichung seien erneut ehemalige Mitglieder der LTTE, die
den Ehemann von früher her kennen und nun für die sri-lankische Regie-
rung arbeiten würden, bei ihnen (Beschwerdeführende) vorbeigekommen
und hätten nach dessen Aufenthaltsort gefragt. Sie würden in ständiger
Angst leben, öfters ihren Aufenthaltsort wechseln und sich derzeit bei Be-
kannten verstecken.
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Seite 9
8.
Nach eingehender Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsge-
richt in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass die Be-
schwerdeführenden nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind.
8.1 Zunächst ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass den Beschwer-
deführenden von Seiten der LTTE aktuell keine Gefahr mehr droht, nach-
dem diese im Mai 2009 militärisch vernichtend geschlagen wurden (vgl.
BVGE 2011/24 E. 7.1 S. 488 f.). Es erübrigt sich daher, auf die diesbe-
züglichen Ausführungen in den vorinstanzlichen Akten einzugehen. So-
dann machte die Beschwerdeführerin 1 auch keine nachvollziehbare Ver-
folgung durch andere tamilische Organisationen geltend. Anlässlich der
Botschaftsanhörung führte sie aus, sie sei 2007 zu Hause durch die Ka-
runa-Gruppe gesucht worden. Auf Nachfrage gab sie zu Protokoll, es ha-
be sich um die LTTE gehandelt. Die Frage, ob sie vom bereits erwähnten
Vorfall vom November beziehungsweise Dezember 2007 spreche, bejah-
te sie, bevor sie sie wiederum verneinte und zur Erklärung in unbehelfli-
cher und nicht nachvollziehbarer Weise vorbrachte, sie lebe im Vanni-
Gebiet (vgl. die vorinstanzliche Akte C4/20 Ziff. 6.3.2 S. 13). Aktuelle oder
vergangene Behelligungen durch paramilitärische Gruppierungen werden
somit nicht glaubhaft gemacht.
8.2 In der Folge ist zu prüfen, ob den Beschwerdeführenden aktuell Ver-
folgung von staatlicher Seite droht.
8.2.1 Eine Verfolgung durch die SLSF machten die Beschwerdeführen-
den anlässlich der Botschaftsanhörung vom 27. Februar 2008 nicht gel-
tend. In diesem Zusammenhang wies die Beschwerdeführerin 1 einzig
auf die Verhaftung ihres Bruders im Jahre (…) hin und verneinte ansons-
ten jegliche Probleme mit den Behörden. In ihren schriftlichen Eingaben
vom 3. und 22. April 2009, vom 10. September 2009 sowie vom 20. No-
vember 2012 machten die Beschwerdeführenden ebenfalls keine Verfol-
gung durch die SLSF geltend. Erst auf Beschwerdeebene brachten sie
vor, der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 habe das BFM bei seiner
Anhörung vom 23. Januar 2012 darüber informiert, dass Leute der SLA
zusammen mit ehemaligen Mitgliedern der LTTE in den Jahren 2009 und
2010 zu ihnen (Beschwerdeführende) nach Hause gekommen seien,
nach ihm gefragt und sie (Beschwerdeführerin 1) bedroht hätten. Darauf-
hin hätten sie die HRC kontaktiert. Drei Monate vor der Beschwerdeein-
reichung (d.h. Anfang 2013) seien sie erneut durch ehemalige Mitglieder
der LTTE, die derzeit für die Regierung arbeiten würden, befragt worden.
E-2779/2013
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Sie lebten in ständiger Angst und würden öfters den Aufenthaltsort wech-
seln.
Der Kontakt der Beschwerdeführerin 1 zur HRC wird mit einer Bestäti-
gung des Regional Centre Vavuniya vom 11. Februar 2010 belegt. Dar-
aus lässt sich jedoch keine bestehende oder künftig drohende Verfolgung
durch die sri-lankischen Behörden ableiten, zumal die behaupteten
Nachteile mangels Intensität ohnehin nicht asylrelevant sind. Die ständige
Angst der Beschwerdeführenden und die Gründe für die Wechsel des
Aufenthaltsortes werden zudem weder belegt noch hinreichend konkret
geltend gemacht. Eine vergangene oder aktuelle Bedrohung ist daher
nicht ersichtlich.
8.2.2 In ihrer Beschwerdeschrift berufen sich die Beschwerdeführenden
auf die Gefahr einer Reflexverfolgung aufgrund der Vergangenheit des
Ehemannes der Beschwerdeführerin 1 als LTTE-Mitglied. Die diesbezüg-
lichen Vorbringen sind jedoch unsubstanziiert.
Zwar ist glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin 1 aus einem LTTE-
Umfeld stammt. Sie wurde in H._______, im Vanni-Gebiet, geboren und
lebte dort gemäss Akten bis Mitte März 2009. Neben ihrem Mann, der bei
den LTTE eine Führungsposition innehatte, waren auch ihre Schwester
([…] gestorben bei einer LTTE-Ausbildung) und ihre zwei Brüder Mitglie-
der der LTTE. Zudem sei der Bruder ihres Mannes seit Abschluss des
Waffenstillstandsabkommens für die LTTE im Bereich der Rekrutierung
tätig gewesen. Trotz dieser Verbindungen waren die Beschwerdeführen-
den – wie bereits festgestellt – bis dato keiner einreisebeachtlichen Ver-
folgung ausgesetzt, obgleich sich die Brüder der Beschwerdeführerin 1
seit (…) beziehungsweise (…) und ihr Ehemann seit Mitte 2007 in der
Schweiz aufhalten.
Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
zu werden, sind nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur An-
nahme besteht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird. Dabei genügt es
nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen,
die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet
wird (BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f. m.w.H.). Da die Beschwerdeführen-
den nie ernsthaften Behelligungen durch die sri-lankischen Behörden
ausgesetzt waren und keine Hinweise dafür bestehen, dass sich dies in
Zukunft ändern sollte, ist eine begründete Furcht vor Verfolgung nicht er-
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Seite 11
sichtlich. Eine solche kann nicht alleine aus der Tatsache, dass der Ehe-
mann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführenden die Flüchtlings-
eigenschaft erfüllt, abgeleitet werden.
8.3 Zusammenfassend haben die Beschwerdeführenden weder eine un-
mittelbare Gefahr aus einem Grund von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht,
noch bestehen Hinweise auf Verfolgung, die näher abzuklären wären.
Das BFM stellte somit zutreffend fest, die Beschwerdeführenden seien
nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes. Unter diesen Umstän-
den hat es zu Recht die Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert
und die Asylgesuche abgelehnt.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren
Erhebung ist indessen aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in
Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu verzichten.
Damit wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
schweizerische Botschaft in Colombo.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: