B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2779/2017
Ur t e i l vom 2 8 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Nina Klaus.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. April 2017 / N (…).
E-2779/2017
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Sachverhalt:
A.
Am 24. November 2009 reichte der Beschwerdeführer bei der schweizeri-
schen Botschaft in Colombo ein schriftliches Asylgesuch ein und wurde am
14. Oktober 2014 auf der Vertretung in Doha zu seinen Asylgründen ange-
hört. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei am 11. September 2006
von der Polizei in Colombo festgenommen worden, weil er der Beteiligung
an terroristischen Aktivitäten verdächtigt worden sei. Nach einem gerichtli-
chen Freispruch vom 29. Dezember 2006 sei er freigelassen worden. Da-
nach sei er mehrere Male von einer ihm unbekannten bewaffneten Gruppe
bedroht worden. Sein Cousin sei getötet worden, weil er verdächtigt wor-
den sei, ein Mitglied der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zu sein.
Deshalb solle auch er (Beschwerdeführer) umgebracht werden. Am (…)
2008 sei er von Colombo nach Doha gereist und sei jeweils in den Jahren
2011 und 2014 zwecks Ferien nach Sri Lanka zurückgekehrt. Als Haupt-
grund für sein Asylgesuch gab er an, er habe Angst, von unbekannten Leu-
ten mitgenommen zu werden. Zudem wolle er die Kinder seines verstorbe-
nen Cousins finanziell unterstützen.
B.
Mit Verfügung vom 20. Mai 2015 verweigerte die Vorinstanz die Einreise-
bewilligung des Beschwerdeführers in die Schweiz und lehnte sein Asylge-
such ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 19. November 2015 in der Schweiz
erneut um Asyl und führte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom
2. Dezember 2015 und der Anhörung vom 21. September 2016, nebst den
bereits vorgebrachten Gründen anlässlich seines ersten Asylgesuchs so-
wie der Anhörung in Doha, im Wesentlichen Folgendes aus:
Er sei ethnischer Tamile, habe mit seiner Familie in B._______, Distrikt
Jaffna, gelebt und dort während 13 Jahren die Schule besucht. Vier seiner
fünf Geschwister sowie seine Mutter seien durch den Tsunami im Jahr
2004 ums Leben gekommen. Vom 20. Juni 2008 bis am 5. September 2015
habe er als Gastarbeiter in Katar gearbeitet. Er habe Gasflaschen auf Fahr-
zeuge verladen. In den Jahren 2011 und 2014 sei er in den Ferien, unter
anderem auch zur medizinischen Behandlung, nach Sri Lanka gereist. Im
Jahr 2011 hätten Geheimdienstleute drei Mal seine Familie aufgesucht,
und sich nach ihm erkundigt. Anlässlich der Befragung in Doha habe er
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zufolge Sprachschwierigkeiten und mangelndem Vertrauen seine Asyl-
gründe nicht frei erzählen können. Zudem habe er den Inhalt des Asylent-
scheides nicht verstanden. Am 10. September 2015 sei er nach Sri Lanka
zurückgekehrt, weil er fünf Tage zuvor aus wirtschaftlichen Gründen ent-
lassen worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei auch sein Visum für Katar aus-
gelaufen. Dank Bestechung habe er jeweils am Flughafen in Colombo
keine Probleme gehabt. Als am 12. September 2015 seine Verwandten bei
ihm zu Besuch gewesen seien, seien vier unbekannte Leute gekommen
und hätten seinen Namen gerufen. Sie hätten ihm (Beschwerdeführer) Fra-
gen stellen wollen. Er (Beschwerdeführer) habe ihnen darauf mitgeteilt, er
sei soeben erst in Sri Lanka angekommen und würde sich in zehn Tagen
für eine Befragung zur Verfügung stellen. Eine dieser Personen habe erwi-
dert, er solle in zehn Tagen zum Civil Office kommen. Sein Cousin sei
LTTE-Mitglied gewesen und habe damals beim Geheimdienst der LTTE
gearbeitet. Er (Beschwerdeführer) vermute, diese Leute hätten ihm in die-
sem Zusammenhang Fragen stellen wollen. Nachdem die unbekannten
Leute gekommen seien, habe er nicht mehr zu Hause übernachtet. Am
vereinbarten Datum habe er sich wegen der Hochzeit seiner Nachbarn
nicht beim Civil Office melden können. Ein Beamter sei bei der Hochzeit
aufgetaucht und habe ihn in ein Fahrzeug zerren wollen. Dies sei jenem
jedoch nicht gelungen, da er (Beschwerdeführer) geschrien habe und dann
viele Nachbarn gekommen seien. Aus Angst sei er zu einem Tempel ge-
rannt und habe sich dort für eine Nacht versteckt. Am nächsten Morgen sei
er nach Jaffna gereist und sei acht Tage bei einer Tante geblieben. Wäh-
rend dieser Zeit hätten sich unbekannte Leute in seinem Heimatdorf nach
ihm erkundigt. Der Ehemann der Tante habe schliesslich seine Ausreise
aus Sri Lanka organisiert. Am (…) 2015 sei er mit seinem Pass von Co-
lombo nach Katar geflogen und von dort weiter in den Iran. Auf dem Land-
weg sei er in die Türkei, nach Griechenland und am 19. November 2015 in
die Schweiz gereist. Er habe die Beamten bei seiner Ausreise bestochen,
weil sie ihn sonst aufgrund seiner Narben am Kopf festgenommen hätten.
Er befürchte deswegen auch Probleme bei seiner Rückkehr nach Sri
Lanka.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen ein:
Schreiben eines Parlamentsmitglieds, eines Dorfvorstehers und eines
Pfarrers, das Original eines Attests des IKRK (Internationales Komitee des
Roten Kreuzes), diverse Todesscheine von Bekannten aus den Jahren
2006 bis 2008, das Original seiner ID-Karte, diverse Zeitungsartikel mit
englischer Übersetzung und Röntgenbilder aus dem Jahr 2011. Aufgrund
der Grösse wurden diese ihm vom SEM wieder retourniert und stattdessen
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wurde ein Arztbericht der Radiologie vom 6. Mai 2011 zu den Akten ge-
nommen.
D.
Mit Verfügung vom 11. April 2017 verneinte die Vorinstanz das Bestehen
der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylge-
such ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Wegweisungsvollzug an.
E.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerde vom 15. Mai 2017 an
das Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er als Flüchtling anzu-
erkennen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen. Subsubeventualiter sei die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses, sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes.
Als Beweismittel legte er folgende Unterlagen zu den Akten: Kopien eines
Arztberichts vom Ayurvedic Hospital in B._______ und der Hochzeitsur-
kunde seines Cousins, ein Foto der Hochzeit seines Cousins sowie eine
Terminkarte der Physiotherapie (…).
F.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2017 wies das Bundesverwaltungs-
gericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung ab und forderte
den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. Dieser
wurde fristgerecht bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die Vorinstanz ist mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass sie über die von
ihr angelegten Akten ein vollständiges und nachvollziehbares Aktenver-
zeichnis zu führen und alle Akten in dieses einzufügen sowie zu paginieren
hat. Im vorliegenden Fall ist sie diesem Grundsatz bezüglich den vom Be-
schwerdeführer eingereichten Dokumenten nicht nachgekommen. Sie hat
es unterlassen, die Beweismittel zu paginieren und im Aktenverzeichnis
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aufzuführen. Die Vorinstanz hat diese jedoch in der angefochtenen Verfü-
gung aufgeführt und berücksichtigt, weswegen dem Beschwerdeführer aus
der mangelnden Aktenführung kein Nachteil erwachsen ist.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte die
Vorinstanz die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen des
Beschwerdeführers weder als den Anforderungen an die Asylrelevanz
noch an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts
genügend. Er habe nicht schlüssig darlegen können, von September bis
Oktober 2015 in sein Heimatland zurückgereist zu sein, da er vage
Angaben zu seinem Aufenthalt gemacht und seine Aussagen immer wieder
situativ angepasst habe. Er habe nicht aufzeigen können, weshalb jemand
ein Interesse an seiner Befragung haben könnte. Sein Verhalten, wonach
er aus Angst nicht zu Hause übernachtet habe, aber genau zehn Tage
später, am vereinbarten Termin, an der Hochzeit eines Nachbarn
teilgenommen habe und sich demnach öffentlich gezeigt habe, sei nicht
nachvollziehbar. Es entstehe der Eindruck, er habe den Sachverhalt
konstruiert. Dies umso mehr, als er trotz abgelaufener Aufenthalts-
genehmigung für Katar erneut mit seinem eigenen Pass auf dem Luftweg
von Sri Lanka nach Katar und von dort weiter in den Iran gereist sei.
Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen könne auf eine
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eingehende Würdigung der Beweismittel verzichtet werden. Ohnehin
komme den Schreiben keinen Beweiswert zu, zumal es sich um
Gefälligkeitsschreiben handeln könnte. Sie seien zudem etliche Monate
nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Sri Lanka verfasst worden.
Somit seien die eingereichten Unterlagen als untaugliche Beweismittel zu
erachten. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise
verfolgt werden sollte. Vor seiner Ausreise sei er keinen asylrelevanten
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen und in den Jahren 2011
und 2014 habe er jeweils problemlos und legal nach Sri Lanka ein- und
ausreisen können. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig und zumutbar,
sowie technisch möglich und praktisch durchführbar.
6.2 In seiner Beschwerdeschrift führte der Beschwerdeführer aus, es ent-
spreche dem katarischen Gesetz, dass sein Aufenthaltsstatus mit seiner
Arbeitsstelle verknüpft gewesen sei. Er könne nun mit Dokumenten nach-
weisen, im September 2015 nach Sri Lanka zurückgekehrt zu sein. Aus
dem Arztbericht von Dr. C._______ gehe seine Behandlung vom 21. März
2015 hervor. Die Urkunde der Ziviltrauung seines Cousins belege dessen
Hochzeit im Jahr 2014, was ein Fest im Jahr 2015 nahe legen würde. Das
eingereichte Foto zeige ausserdem seine Teilnahme an der Feier. Hätte er
daran nicht teilgenommen, wäre dies als grosse Beleidigung aufgefasst
worden. Seine Fluchtgründe habe er bei der Anhörung nicht frei darlegen
können, weil er immer wieder unterbrochen worden sei. Die Nachteile die
er zu befürchten hätte, hätten teilweise mit Ereignissen der Vergangenheit
zu tun. Als Tamile, der aus dem Ausland nach Sri Lanka zurückkehre,
stünde er unter Beobachtung der Behörden und würde bei einer Rückkehr
wieder gesucht werden. Seine Familie habe eine LTTE-Vergangenheit,
weshalb das behördliche Interesse an ihm noch viel grösser sei. Er sei je-
weils mittels Zahlung von Bestechungsgeldern eingereist, weswegen er
nicht offiziell registriert sei. Aufgrund des Anti-Terror-Gesetzes von Sri
Lanka sei er bereits einmal inhaftiert gewesen. Es sei daher sehr wahr-
scheinlich, dass seine Vergangenheit bei der Rückkehr im Rahmen einer
Kontrolle am Flughafen zum Vorschein kommen würde.
Mit seiner Beschwerde reichte er die unter Buchstabe C. aufgeführten Be-
weismittel ein.
6.3 In der Zwischenverfügung vom 30. Mai 2017 erwog die Instruktions-
richterin im Zusammenhang mit der festgestellten Aussichtslosigkeit der
Beschwerde,
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[…] „dass das SEM nach zutreffender Sachverhaltsfeststellung in seinen
Erwägungen mit überzeugender Begründung und mittels umfassender Ak-
tenabstützung zur Erkenntnis gelangt sein dürfte, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) und an die Asylrelevanz gemäss Art. 3
AsylG nicht genügen, weshalb er keinen Anspruch auf Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung von Asyl habe,
dass auf diese Erwägungen verwiesen werden kann und darin nach Prü-
fung der Akten kein Grund zur Beanstandung zu erblicken sein dürfte,
dass der Inhalt der Beschwerde zu keiner anderen Betrachtungsweise füh-
ren dürfte,
dass der Beschwerdeführer darin den bisherigen Sachverhalt bekräftigt
und sich insbesondere auf Asylvorbringen stützt, welche bereits zum Zeit-
punkt seines ersten Asylgesuchs vorgelegen haben,
dass sein erstes Asylgesuch unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist
und deshalb nur noch Gründe, welche danach eingetreten sind, für die Prü-
fung seines zweiten Asylgesuchs wesentlich sind,
dass er sodann geltend macht, er habe seine Asylvorbringen anlässlich der
Anhörung nicht vollständig darlegen können, da er immer wieder unterbro-
chen worden sei,
dass aus dem Anhörungsprotokoll ersichtlich ist, dass er zwischendurch
unterbrochen worden ist, wenn seine Ausführungen sich nicht mehr auf
sein zweites Asylgesuch bezogen haben, dies jedoch nicht zu beanstan-
den sein dürfte,
dass mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden dürfte, dass eine
Rückkehr nach Sri Lanka zulässig und zumutbar ist und auch keine indivi-
duellen Gründe gemäss Aktenlage dagegen sprechen dürften,
dass der Beschwerdeführer sich sodann auch in Sri Lanka einer medizini-
schen Therapie aufgrund seiner Rückenbeschwerden unterziehen könnte,
zumal er ausführte, jeweils für medizinische Behandlungen von Katar nach
Sri Lanka gereist zu sein,
dass auch die eingereichten Beweismittel an dieser Einschätzung nichts
zu ändern vermögen dürften, da deren Beweiswert gering sein dürfte“ […].
7.
7.1 In ihren Erwägungen ist die Vorinstanz zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbrin-
gen würden den Anforderungen an die Asylrelevanz und an die Glaubhaf-
tigkeit nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle.
Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener
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Verfügung und Zusammenfassung in E. 6.1 kann zur Vermeidung von Wie-
derholungen verwiesen werden; sie sind in keinem Punkt zu beanstanden.
Wie in der Zwischenverfügung vom 30. Mai 2017 ausgeführt, ist die Be-
schwerde aussichtslos. Auf die oben zitierten Erwägungen dieser Zwi-
schenverfügung kann ebenfalls verwiesen werden. Der Beschwerdeführer
machte in seiner Rechtsschrift geltend, er habe sich am 21. März 2015 in
Sri Lanka einer ayurvedischen Behandlung unterzogen, was er mit einem
Arztbericht belegen könne. Darin ist als Datum der Behandlung der
21. September 2015 vermerkt. Im Briefkopf des Arztberichts steht „Rural
Aurvedic Hospital B._______“, statt „Ayurvedic“. Weder an der BzP noch
an der Anhörung brachte er die angebliche Behandlung vom 21. Septem-
ber 2015 vor. Stattdessen erwähnte er eine Ayurvedabehandlung von 2014
(vgl. SEM-Akten B13 F53). Insgesamt ist daher an der Echtheit des Arzt-
zeugnisses zu zweifeln. Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde
ausserdem dar, er habe nachdem er sich für zehn Tage versteckt habe, an
der Hochzeit seines Cousins teilgenommen, obwohl er Angst gehabt habe,
die Behörden könnten auftauchen. Anlässlich der Anhörung sprach er je-
doch nicht von der Hochzeit seines Cousins, sondern von jener seiner
Nachbarn (vgl. B13 F111). Seine Begründung in der Beschwerde, es wäre
eine grosse Beleidigung gewesen, hätte er nicht teilgenommen, vermag
nicht zu überzeugen. Bei einer ernsthaften Befürchtung verhaftet zu wer-
den, hätte er wohl seine Sicherheit höher gewertet als seine Ehre und sich
weiterhin versteckt gehalten. Im Übrigen mutet es merkwürdig an, dass er
die unbekannten Leute um zehn Tage habe vertrösten können. Hätten
diese ein tatsächliches Interesse an ihm gehabt, so hätten sie ihn unmittel-
bar mitgenommen oder zumindest spätestens am Tag der Hochzeit. Statt-
dessen hätten sie beide Male von seiner Verhaftung abgesehen. Auch die
Ausführungen in der Beschwerde zum Zeitpunkt der Hochzeit vermögen in
nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die zivile Hoch-
zeit seines Cousins im Jahr 2014 würde das am 22. September 2015 statt-
gefundene Hochzeitsfest nahe legen. Angesichts der bereits im Jahr 2014
durchgeführten Hochzeit wäre vielmehr zu erwarten, dass das Fest noch
im selben Jahr folgte, womöglich als der Beschwerdeführer sich zwecks
Ferien in Sri Lanka aufhielt. Das Foto, welches den Beschwerdeführer bei
der Hochzeit zeigt, könnte im Übrigen auch im Jahr 2014 entstanden sein.
Die Koppelung des Visums an die katarische Arbeitsbewilligung wird nicht
bezweifelt. Allerdings erscheint fraglich, wie der Beschwerdeführer mit der
abgelaufenen katarischen Aufenthaltsbewilligung von Sri Lanka über Katar
in den Iran reisen konnte. Insgesamt vermochte er seinen Aufenthalt im
Heimatland von September bis Oktober 2015 somit nicht glaubhaft darzu-
legen.
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Seite 10
7.2 Nachdem die Aussagen des Beschwerdeführers unglaubhaft ausge-
fallen sind, er im Jahr 2006 vom Verdacht der Beteiligung an terroristischen
Aktivitäten freigesprochen wurde und danach problemlos mehrfach in Sri
Lanka ein- und ausreisen konnte, ist davon auszugehen, dass er keine
stark risikobegründenden Faktoren erfüllt (vgl. Urteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 E. 8.5.5 [als Referenzurteil publiziert]). Alleine aus der
tamilischen Ethnie und der mehrjährigen Landesabwesenheit kann er
keine Gefährdung ableiten. Es ist daher nicht anzunehmen, dass ihm
persönlich, selbst unter Berücksichtigung seiner Narben am „Vorderkopf“
(vgl. B13 S. 24), im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
7.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht
abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1
AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art.
3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
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Seite 11
Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn
die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Her-
kunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden
kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender
Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine
Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugs-
hindernisse erkennbar sind. Nach Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie
noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den
Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 f.). Nach
Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändert der Ausgang der
Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 an der Verfolgungssituation nach
Sri Lanka zurückkehrender Tamilen nichts. Insofern ist an der
Lageeinschätzung im Urteil des BVGer E-1866/2015 festzuhalten. Auch
der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt
festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden
Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine
Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil
des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff.
37).
Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er
bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten
„Background Check“ (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In-
und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet
wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
8.4 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka
weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungs-
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Seite 12
vollzug in die Nordprovinz ist zumutbar, wenn das Vorliegen der
individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines
tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten
auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann
(vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2).
Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ (Distrikt Jaffna, Nordpro-
vinz). Er besuchte während 13 Jahren die Schule und war sieben Jahre als
Gastarbeiter in Katar angestellt. Da er bereits in Sri Lanka aufgrund seiner
Rückenschmerzen in Behandlung war, ist davon auszugehen, dass er die
Behandlung dort fortsetzen kann. Zudem verfügt er über ein ausreichendes
familiäres und soziales Beziehungsnetz, das ihn bei seiner Wiedereinglie-
derung unterstützen kann. Die Vorinstanz ist somit in ihrer Erkenntnis, wo-
nach der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers zumutbar sei,
zu schützen.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art.
83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Es
erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde und die eingereich-
ten Beweismittel näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in derselben Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Nina Klaus