B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2780/2019
Ur t e i l vom 11 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Roswitha Petry (Vorsitz),
Richterin Esther Marti,
Richter Grégory Sauder,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch MLaw Sinem Gökcen, HEKS Rechtsschutz
Bundesasylzentren Nordwestschweiz,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 31. Mai 2019 / N (…).
E-2780/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a. Die Beschwerdeführerin suchte am (…) März 2019 in der Schweiz um
Asyl nach. Die Vorinstanz prüfte das Asylgesuch im beschleunigten Ver-
fahren nach Art. 26c AsylG [SR 142.31]. Anlässlich der Personalienauf-
nahme (PA) vom 20. März 2019, der Erstbefragung vom 29. April 2019 und
der Anhörung vom 15. Mai 2019 machte sie im Wesentlichen Folgendes
geltend:
Sie sei iranische Staatsangehörige persischer Ethnie und habe bis zu ihrer
Ausreise in B._______ gelebt. Von 2013 bis 2015 habe sie in C._______
an der Universität D._______ (…) studiert. Während des Studiums sei sie
von der Chefin des Sicherheitskomitees der Universität wiederholt ernied-
rigt worden, weil sie ihrer Meinung nach nicht korrekt gekleidet gewesen
sei und sich die Haare nicht verdeckt habe. Aus diesem Grund habe die
Beschwerdeführerin mehrmals zu einem Mullah gehen müssen, der an der
Universität eine Leitungsposition innegehabt habe. Anfangs habe der Mul-
lah die Kritik der Sicherheitsbeamtin wiedergegeben und ihr nahegelegt,
sich korrekt zu kleiden und sich den Gesetzen anzupassen. Mit der Zeit
habe er sich jedoch mehr für sie eingesetzt und sie gegenüber der Chefin
des Sicherheitskomitees verteidigt. Dadurch habe sich ihre Feindschaft zur
Sicherheitsbeamtin verstärkt. Eines Tages habe diese ihr vorgeworfen, mit
dem Mullah ein Verhältnis zu haben. Darauf sei ein Streit entfacht. Die Si-
cherheitsbeamtin habe sie zu ihrem Chef gebracht und veranlasst, dass
einige ihrer absolvierten Prüfungen nicht angerechnet worden seien. So-
wohl wegen der Schikanen der Sicherheitsbeamtin als auch wegen der An-
näherungsversuche des Mullahs habe sie ihr Studium im Jahr 2015 abbre-
chen müssen. Ihr Studium habe ihr gefallen und sie habe dieses Fach an
keinem anderen Ort studieren können. Im Jahr 2017 habe sie deshalb das
Studium an der besagten Universität wieder aufgenommen. Kurz darauf
hätten die Probleme erneut begonnen und sie sei wieder regelmässig mit
der Chefin des Sicherheitskomitees in Konflikt geraten. Obwohl der Mullah
vor ihrem Studienabbruch bereits Annäherungsversuche unternommen
habe, habe sie sich zufolge der Konflikte gezwungen gesehen, sich wieder
an ihn zu wenden. In der Zwischenzeit habe sie angefangen, sich für das
Christentum zu interessieren. Sie habe ungefähr sechs bis sieben Mal an
heimlichen Sitzungen in Hauskirchen teilgenommen. Zweimal habe sie ihre
beste Freundin mitgenommen. Eines Tages habe sie der Mullah zu sich ins
Büro rufen lassen und ihr mitgeteilt, dass er von ihrem Interesse am Chris-
tentum wisse. Er habe ihr gedroht, die Behörden zu informieren, wenn sie
E-2780/2019
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nicht regelmässig zu ihm ins Büro kommen würde. Er habe ihr eine tempo-
räre Ehe angeboten, was sie ausgeschlagen habe. Deshalb habe er das
Sicherheitskomitee der Universität beauftragt, mehr Druck auf sie auszu-
üben. Bei einem erneuten Gespräch mit dem Sicherheitskomitee habe ihr
ein Beamter so sehr auf die Brust geschlagen, dass sie ohnmächtig gewor-
den und erst im Krankenhaus – nach einer rund siebenstündigen Operation
– wieder zu sich gekommen sei. Sie habe ihrem Vater alles erzählt und
beschlossen, Anzeige gegen den Täter zu erstatten. Die Polizei habe noch
im Krankenhaus die Anzeige aufgenommen. Über eine Freundin habe sie
erfahren, dass ihre beste Freundin Videos von den Gottesdiensten in der
Hauskirche verbreitet habe. Ausserdem habe diese ein aufgenommenes
Telefongespräch veröffentlicht, in dem die Beschwerdeführerin ihr vom An-
gebot der temporären Ehe mit dem Mullah erzählt habe. Die Familie der
Beschwerdeführerin habe sich vor den Konsequenzen der Veröffentlichung
des Videos gefürchtet und sie seien deshalb zusammen ausgereist. Nach
der Flucht hätten sie erfahren, dass die Ettelaat Behörden der Sepah ihr
Haus gestürmt, Beweismittel konfisziert und zwei andere Mitglieder der
Hauskirche festgenommen hätten.
Am 4. November 2018 habe sie sich in E._______ taufen lassen. Seit ihrer
Einreise in die Schweiz besuche sie regelmässig den Gottesdienst und ver-
breite über Facebook christliche Inhalte.
Als Beweismittel reichte sie ihre Identitätskarte (Shenasnameh), ihre Melli-
Karte, eine Taufbestätigung und Fotos der Taufe ein.
A.b. In ihrer Stellungnahme vom 23. Mai 2019 zum Verfügungsentwurf
teilte die Rechtsvertreterin dem SEM mit, sie sei in verschiedenen Punkten
nicht mit dem Entwurf einverstanden.
B.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2019 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlings-
eigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 5. Juni 2019
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung. Ihre Flüchtlingseigenschaft sei fest-
zustellen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige
Aufnahme anzuordnen und subeventualiter die Sache zur Neubeurteilung
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an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie
um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
Der Beschwerde legte sie einen Ausdruck ihres Facebook-Profils bei.
D.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 6. Juni 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
E.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2019 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
unter der Voraussetzung des fristgerechten Nachreichens einer Fürsorge-
bestätigung gut.
F.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2019 teilte die Rechtsvertreterin dem Bundes-
verwaltungsgericht mit, dass gemäss Auskunft des SEM alle asylsuchen-
den Personen im Bundesasylzentrum Fürsorge erhielten und deshalb
keine Fürsorgebestätigung ausgestellt werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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Seite 5
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der gesuchsbegründenen Aussagen in verschiedenen Entschei-
den dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen
werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 f. und BVGE 2012/5 E. 2.2).
E-2780/2019
Seite 6
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid damit, die
Vorbringen der Beschwerdeführerin seien weder glaubhaft noch asylrele-
vant. Folglich erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht.
Unklar sei, was die Beschwerdeführerin zur Ausreise bewogen habe. An-
fangs habe sie ausführlich von ihren Problemen mit der Chefin des Sicher-
heitskomitees ihrer Universität berichtet und in der Folge die vom Mullah
vorgeschlagene temporäre Ehe als Hauptausreisegrund genannt. An an-
derer Stelle habe sie hingegen die Bekanntmachung ihres christlichen
Glaubens und die Verfolgung ihrer Familie durch die Behörden als Ausrei-
segrund angegeben.
Widersprüchlich seien auch ihre Ausführungen zum Grund des Studienab-
bruchs im Jahr 2015 ausgefallen. Einerseits habe sie vorgebracht, sie habe
wegen der Schikanen der Sicherheitsbeamtin nicht alle Units beenden kön-
nen und deshalb das Studium abbrechen müssen. Andererseits habe sie
ausgeführt, die Anspielungen des Mullahs, mit ihr eine temporäre Ehe ein-
gehen zu wollen, seien der Grund für den Studienabbruch gewesen. Hin-
gegen habe sie später erwähnt, erst im Jahre 2017 oder 2018 sei die Rede
von einer temporären Ehe gewesen. Zudem falle auf, dass sie zuerst von
einer Anzeige gegen den Sicherheitsbeamten gesprochen habe, durch den
sie verletzt worden sei, hingegen später eine Anzeige gegen den Mullah
erwähnt habe.
Nicht überzeugend seien die geltend gemachten Gründe, aus denen sie
ihr Studium trotz der angeblichen Schikanen und Belästigungen wieder
aufgenommen und sich erneut an den Mullah gewandt habe.
Zum Christentum habe sie keine detaillierten Angaben machen können
und es bleibe unklar, wie es möglich gewesen sei, bereits nach wenigen
Besuchen der geheimen Hauskirche eine Freundin mitzunehmen. In Be-
zug auf die angebliche Drohung des Mullahs, Beweise über den christli-
chen Glauben der Beschwerdeführerin an die Behörden weiterzuleiten,
habe sie widersprüchliche Angaben gemacht. An einer Stelle habe sie aus-
gesagt, dass solche Beweise existieren würden, wohingegen sie anderer-
seits vorgebracht habe, es handle sich dabei lediglich um eine Vermutung
ihrerseits. Es sei fraglich, ob die Konversion tatsächlich zur Ausübung des
christlichen Glaubens durchgeführt worden sei. Ihr Interesse am Christen-
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tum habe sie lediglich mit den Verhaltensänderungen ihres Bruders be-
gründet und mit allgemeinen Aussagen wie der Selbstlosigkeit der Christen
oder der Diskriminierung von Frauen im Islam.
Ihr Facebook-Account sei entgegen ihren Ausführungen erst im Januar
2019 eröffnet worden und es seien darauf keinerlei öffentlichen Beiträge
sichtbar.
4.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Rechtsschrift geltend, ihre Vor-
bringen seien entgegen der Ansicht der Vorinstanz in den wesentlichen
Punkten substantiiert sowie widerspruchsfrei. Sie habe lebensnah und de-
tailliert über ihre Asylgründe berichtet und die Elemente für die Glaubhaf-
tigkeit würden überwiegen. Den Sachverhalt habe sie nicht chronologisch
und ausführlich erzählen können, da sowohl in der Erstbefragung als auch
in der Anhörung keine Struktur der Befragung ersichtlich gewesen und sie
mehrmals unterbrochen worden sei. Die geschilderten Probleme im Iran
seien mehrschichtig und würden in einem Zusammenhang stehen.
Für den erstmaligen Studienabbruch sei eine Kombination der Probleme
ausschlaggebend gewesen. Sie habe das Studium aufgrund des psychi-
schen Druckes abgebrochen, der einerseits von der Chefin des Sicher-
heitskomitees und andererseits vom Mullah auf sie ausgeübt worden sei.
Das widersprüchliche Verhalten des Mullahs und sein Vorgehen könne sie
nicht erklären.
Sie habe ihre Studienrichtung geliebt und dieser Studiengang sei an keiner
anderen Einrichtung angeboten worden, weshalb sie an der gleichen Uni-
versität trotz Schikanen weiterstudiert habe. Sie sei davon ausgegangen,
in der Zwischenzeit in Vergessenheit geraten zu sein. Ihre Schilderungen
betreffend die vom Mullah angebotene Kurzehe würden Realkennzeichen
und Emotionen aufweisen. Auch die Erlebnisse in der Hauskirche habe sie
ausführlich und facettenreich beschrieben.
Auf Facebook habe sie christliche Inhalte veröffentlicht. Sie habe begrün-
dete Furcht gehabt, dass ihre Abwendung vom Islam in Kombination mit
der vorgeworfenen missionarischen Tätigkeit den staatlichen Behörden be-
kannt gewesen seien. Infolgedessen würden ihr Repressionen oder eine
Verhaftung durch die iranischen Staatsbehörden drohen. Ausserdem
müsse sie mit einem enormen sozialen Druck rechnen.
E-2780/2019
Seite 8
5.
Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur grundsätzlich zutreffenden Er-
kenntnis gelangt, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ver-
folgungsvorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und
an die Asylrelevanz nicht genügen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle.
Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin an
der Universität mit dem Sicherheitskomitee in Konflikt geraten ist und der
Mullah versucht hat, sich ihr anzunähern. Zahlreiche Realkennzeichen und
die lebensnahen und detaillierten Schilderungen sprechen dafür, dass sich
die Probleme mit dem Mullah so abgespielt haben, wie von der Beschwer-
deführerin vorgebracht. Eine nähere Prüfung der Glaubhaftigkeit dieser
Vorbringen erübrigt sich jedoch, da die geltend gemachte Bedrohung ein-
zig auf die betreffende Universität beschränkt war. Die Beschwerdeführerin
macht bezeichnenderweise für die Zeit zwischen 2015 bis 2017, als sie die
Universität nicht mehr besucht hat, keine Benachteiligungen mehr geltend.
Es stand und steht ihr zweifelsohne offen, falls sie ihr Studium beenden
wollte oder will, an einer anderen Universität zu studieren. Die Erklärung,
dass ihr Vater dies nicht wolle, ist kein tauglicher Einwand. Bezüglich ihrer
Aussage, ihr Fach könne nur an der besagten Universität studiert werden,
ist festzuhalten, dass es sich dabei lediglich um eine Behauptung handelt,
die indessen nicht belegt wurde. Soweit sie geltend macht, sie sei aufgrund
ihrer Verhaltens- und Kleidungsweise an der Universität in den Fokus ge-
raten, fehlt es an der flüchtlingsrechtlichen Relevanz. Die betreffenden
Massnahmen wurden nämlich nicht aufgrund einer untrennbar mit der Be-
schwerdeführerin verbundenen Eigenschaft getroffen, sondern weil ihr Ver-
halten als nicht den gesellschaftlichen Regeln entsprechend eingestuft
wurde. Es fehlt demnach bereits an einem gültigen Verfolgungsmotiv (vgl.
zur flüchtlingsrechtlichen Relevanz von Verfolgung aufgrund Nichteinhal-
tens gesellschaftlicher Regeln BVGE 2014/28 E. 8.4).
Ebenso erscheint es durchaus möglich, dass die Beschwerdeführerin sich
für das Christentum zu interessieren begonnen hat. Die vorgebrachten
Gründe für die Zuwendung zum Christentum erscheinen nicht völlig aus
der Luft gegriffen, weshalb es nicht unglaubhaft ist, dass ihre Konversion
zum Christentum tatsächlich zur Ausübung des christlichen Glaubens er-
folgte. Bei einer christlichen Glaubensausübung von iranischen Asylsu-
chenden im Ausland ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die
christliche Überzeugung der betreffenden Personen im Einzelfall, soweit
möglich, einer näheren Überprüfung zu unterziehen (vgl. BVGE 2009/28
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E. 7.3.4 f.; Urteil des BVGer D-7222/2013 vom 31. Oktober 2014 E. 6.5,
m.w.H.). Allein der Übertritt vom muslimischen Glauben zum Christentum
führt grundsätzlich zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung im Iran.
Eine christliche Glaubensausübung vermag gegebenenfalls dann flücht-
lingsrechtlich relevante Massnahmen auslösen, wenn sie in der Schweiz
aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon aus-
gegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen
aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensaus-
übung erfährt. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt somit
erst dann zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel aufgrund aktiver oder
missionierender Tätigkeiten bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Kon-
vertiten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen
werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der Prüfung im Ein-
zelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der
öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen wer-
den (vgl. Urteile des BVGer E-3795/2018 vom 14. Februar 2019 E. 5.3.2,
D-2496/2018 vom 22. Mai 2018 E. 5.5).
Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, die
iranischen Behörden hätten von ihrem Interesse für das Christentum erfah-
ren. Ihre Erzählungen bezüglich der angeblich verbreiteten Videoaufnah-
men und der damit verbundenen Verfolgung durch die iranischen Behör-
den lassen jegliche Realkennzeichen vermissen und weisen keinen per-
sönlichen Bezug auf. Zudem beruhen die meisten Aussagen der Be-
schwerdeführerin diesbezüglich auf Hörensagen und Vermutungen. Die
Angaben zu ihren Besuchen in der Hauskirche beziehungsweise zur Mit-
nahme der Freundin in die Hauskirche sind zudem widersprüchlich ausge-
fallen. Einmal führte die Beschwerdeführerin aus, sie selbst sei ungefähr
sechs oder sieben Mal in der Hauskirche gewesen (vgl. A22 F24) und etwa
beim dritten Besuch habe sie ihre Freundin mitgenommen (vgl. A20 F104).
Danach sei die Freundin nicht mehr mitgekommen, sondern habe immer
Vorwände gefunden und behauptet, ihr Vater sei dagegen (vgl. A20 F106;
A22 F88-89). An anderer Stelle erklärte die Beschwerdeführerin, nach dem
Besuch der Freundin in der Kirche selbst gar nicht mehr in die Kirche ge-
gangen zu sein (vgl. A22 F25, F27). Es ist ebenfalls nicht nachvollziehbar,
dass die Beschwerdeführerin als neue Kirchenbesucherin bereits eine
Freundin zu den geheimen Treffen mitnehmen durfte und es dieser sogar
gelungen sein soll, heimlich Videos aufzunehmen. Schliesslich erfolgte die
erstmalige Veröffentlichung von christlichen Inhalten auf der Facebook-
Seite der Beschwerdeführerin (Beschwerdebeilage 3: Foto von einer Kir-
che als Profilhintergrund) offenbar erst am (…) Mai 2019, mithin zwei Tage
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Seite 10
nach Vorliegen des vorinstanzlichen Entscheidentwurfs und einen Tag
nach der Stellungnahme dazu. Dieses Vorgehen bestärkt die Einschätzung
der Vorinstanz, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren
christlichen Aktivitäten insgesamt konstruiert wirken.
Weder in ihrer Stellungnahme zum Entscheidentwurf noch in ihrer Rechts-
mitteleingabe vermag die Beschwerdeführerin ihre widersprüchlichen An-
gaben in den wesentlichen Sachverhaltspunkten aufzulösen, so dass ihre
Vorbringen von der Vorinstanz zu Recht als nicht glaubhaft qualifiziert wor-
den sind. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann im Übrigen
zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden.
6.
Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht, was
geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der
E-2780/2019
Seite 11
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AlG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist
schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder
in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei-
sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwer-
deführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Iran ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben
sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten
Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Iran
dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) so-
wie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar
2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Hinsichtlich der
vorgebrachten Benachteiligungen an der Universität ist festzuhalten, dass
es der Beschwerdeführerin offensteht, nicht mehr dorthin zurückzukehren
respektive ihr Studium an einer anderen Institution abzuschliessen. Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungs-
vollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erschei-
nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E-2780/2019
Seite 12
8.3 Die allgemeine Lage im Iran zeichnet sich nicht durch eine Situation
allgemeiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu bezeich-
nen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problema-
tisch sein kann (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-4065/2016 vom 26. Ok-
tober 2016 E. 9.4.1). Selbst unter Berücksichtigung dieser Umstände wird
der Vollzug der Wegweisung in den Iran nach konstanter Praxis grundsätz-
lich als zumutbar erachtet.
Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, erscheint auch in individu-
eller Hinsicht eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Iran zumutbar.
Sie ist eine junge, alleinstehende und – soweit aktenkundig – gesunde
Frau, die im Iran über eine fundierte Schulbildung und Berufserfahrung als
(…) und (…) verfügt. Ihre Schwester sowie mehrere Onkel und Tanten, zu
denen sie offenbar ein gutes Verhältnis hat, leben immer noch im Iran. In
Anbetracht dieser Faktoren und der persönlichen Voraussetzungen ist da-
von auszugehen, dass die soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung
in ihrem Heimatland gelingen und sie nicht in eine existenzbedrohende Si-
tuation geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumut-
bar.
8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung ist jedoch auf die Erhebung von Verfah-
renskosten zu verzichten.
E-2780/2019
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Annina Mondgenast
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