3 Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E278/2012
U r t e i l v om 1 7 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
alle vertreten durch lic. iur. Yves Reich, Fürsprecher,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Aufhebung vorläufige Aufnahme; Verfügung des BFM vom
28. November 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der tamilische Beschwerdeführer K.V. verliess eigenen Angaben zufolge
seinen letzten Wohnort D._______ (JaffnaDistrict) am 14. Oktober 2007
zusammen mit seiner Ehefrau und seinen zwei Kindern. Nach einem
zwanzigtägigen Aufenthalt in Colombo sei die Familie über Damaskus
(Syrien) und die Türkei nach Griechenland gelangt. Kurz darauf habe sich
die Ehefrau von K.V. getrennt. Im Januar 2008 habe er für sich und seine
Kinder in Athen ein Asylgesuch gestellt. Am 10. November 2009 sei er
von Italien herkommend mit seinen Kindern in die Schweiz eingereist, wo
er gleichentags um Asyl nachsuchte. Die Ehefrau sei in Griechenland
verblieben.
Am 13. November 2009 wurde der Beschwerdeführer K.V. im Empfangs
und Verfahrenszentrum Kreuzlingen summarisch, und am 29. Januar
2010 eingehend zu seiner Asylbegründung befragt. Dabei machte er
geltend, dass seine Ehefrau, die sehr gut singhalesisch spreche, mit
Soldaten, die in der Nähe von D._______ in einem SLACamp
untergebracht gewesen seien und aus demselben Ort wie sie stammen
würden, Probleme gehabt habe.
B.
Mit Verfügung vom 23. Februar 2010 verneinte das BFM die
Flüchtlingseigenschaft, lehnte die Asylanträge ab und wies die
Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Indes wurde die Wegweisung
aus Gründen der Unzumutbarkeit nicht vollzogen und die
Beschwerdeführer wurden vorläufig aufgenommen.
C.
Am 22. August 2011 gewährte das BFM den Beschwerdeführern
aufgrund einer verbesserten Situation in Sri Lanka und des Fehlens
individueller Gründe gegen einen Vollzug der Wegweisung das rechtliche
Gehör zu einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme.
D.
Mit Schreiben vom 7. November 2011 reichten die Beschwerdeführer
über ihren Rechtsvertreter eine Stellungnahme ein. Dabei verlangten sie,
es sei von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen und
ihnen gestützt auf Art. 84 Abs. 5 und Art. 30 Abs. 1 Bst. b des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20) eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
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Dabei wurde argumentiert, dass ein schwerwiegender persönlicher
Härtefall vorliege, da es sich beim Beschwerdeführer K.V. um einen
alleinerziehenden Vater handle und die Kinder sich in der Schweiz sehr
gut integriert hätten. Zudem pflege K.V. hier eine enge Beziehung zu
einer schweizerischen Staatsbürgerin, die von ihrem Ehemann getrennt
lebe. Nach Beendigung der jeweiligen Scheidungsverfahren würden
beide zu heiraten gedenken. Gleichzeitig wurden diverse Beweismittel
eingereicht.
E.
Mit Verfügung vom 28. November 2011 – eröffnet am 30. November 2011
– hob das BFM seine Verfügung vom 23. Februar 2010 betreffend die
damals angeordnete vorläufige Aufnahme auf und ordnete an, die
Beschwerdeführer hätten die Schweiz bis am 23. Januar 2012 zu
verlassen.
Begründet wurde diese Verfügung mit dem Ende des Bürgerkrieges
zwischen der srilankischen Regierung und den separatistischen
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und der damit verbundenen
Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage. Die beiden Kinder seien
noch in einem sehr jungen und anpassungsfähigen Alter. Auch aufgrund
des erst zweijährigen Aufenthalts würde für die Kinder noch keine
genügend starke und persönliche Bindung an die Schweiz bestehen, die
einer Rückkehr ins Heimatland im Wege stehen dürfte. Der Vollzug der
Wegweisung sei daher zulässig, zumutbar und möglich.
Die aufgeworfene Frage, ob in casu ein schwerwiegender persönlicher
Härtefall vorliege, sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens; es bleibe dem
Kanton vorbehalten, mit Zustimmung des Bundesamtes eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, falls wegen fortgeschrittener
Integration ein solcher Härtefall vorliegen würde.
F.
Mit Beschwerde vom 16. Januar 2012 (Poststempel) an das
Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführer über ihren
Rechtsvertreter, die angefochtene Verfügung sei wegen
Rechtsverweigerung aufzuheben. Eventualiter sei sinngemäss von der
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen, da der alleinerziehende
Vater und seine Kinder sich sehr gut integriert hätten und der Vater die
Absicht habe, eine Schweizer Staatsbürgerin zu heiraten. Auf die Details
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dieser Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den
Erwägungen eingegangen.
In prozessrechtlicher Hinsicht sei das Beschwerdeverfahren bis zum
Vorliegen einer rechtskräftigen Verfügung hinsichtlich des Gesuchs um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalls gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 84 Abs. 5
AuG zu sistieren. Ferner sei den Beschwerdeführern eine angemessene
Parteientschädigung zuzusprechen.
In der Beilage befanden sich die bereits im vorinstanzlichen Verfahren
eingereichten Beweismittel (Schreiben der […] vom 17. Oktober 2011
über die Integration des ältesten Kindes G.V., Taufurkunde der
E._______ Church vom Juli 2010 von K.V. sowie Scheidungsunterlagen
von Frau F._______ und des Beschwerdeführers K.V.).
G.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2012 wurden die
Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, einen
Kostenvorschuss von Fr. 600. zu leisten; dieser Anordnung wurde innert
der angesetzten Frist Folge geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich der Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die vorläufige
Aufnahme zu Recht aufgehoben hat. Ist der Vollzug der Wegweisung
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nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so wird das
Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme nach dem AuG geregelt (Art. 44 Abs. 2 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31], Art. 83 Abs. 1 AuG). Das Verfahren
richtet sich folglich nach den allgemeinen Bestimmungen der
Bundesrechtspflege (Art. 112 AuG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 37 VGG,
Art. 50 und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführer haben am Verfahren
vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
2.2. Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) wurde auf einen
Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie in den nachfolgenden
Erwägungen dazulegen ist, als aussichtslos und damit als von vornherein
unbegründet im Sinne der erwähnten Bestimmung erweist.
3.
3.1. In formeller Hinsicht beantragen die Beschwerdeführer, die
Verfügung des BFM sei wegen Rechtsverweigerung aufzuheben, da das
BFM den in der Stellungnahme vom 7. November 2011 enthaltenen
Antrag, es sei ihnen gestützt auf Art. 84 Abs. 5 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Bst. b
AuG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, "schlicht und ergreifend
ignoriert" habe. Selbst wenn nicht das BFM, sondern der zuständige
Kanton für die materielle Behandlung von Härtefallgesuchen zuständig
sei, wäre es verpflichtet gewesen, das Gesuch an den zuständigen
Kanton weiterzuleiten.
3.1.1. Von formeller Rechtsverweigerung ist dann die Rede, wenn eine
Behörde die Vorbringen einer Partei aus unhaltbar scheinenden formellen
Gründen nur mangelhaft prüft oder überhaupt nicht behandelt. Dies kann
z.B. der Fall sein, wenn auf ein Begehren durch zu Unrecht geltend
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gemachte Unzuständigkeit wie Verneinung der Zuständigkeit gar nicht
eingetreten wird (vgl. RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA
KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHLMOSER, Öffentliches
Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, N. 277).
3.1.2. Das BFM hat in seiner Verfügung vom 28. November 2011
festgehalten, dass ein solches Gesuch eines persönlichen Härtefalls nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens – die Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme betreffend – sei. Es bleibe dem Kanton
vorbehalten, einer Person wegen fortgeschrittener Integration oder wegen
Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin eine Aufenthaltsbewilligung
zu erteilen.
In der Tat verhält es sich so, dass gemäss Art. 40 Abs. 1 AuG
Bewilligungen nach Art. 32 bis 35 und Art. 37 bis 39 AuG von den
Kantonen erteilt werden; so auch die Aufenthaltsbewilligung nach Art. 33
AuG (vgl. dazu auch Art. 98 AuG). Der Bund hat nur – wie in Art. 84
Abs. 5 AuG angedeutet – Zustimmungsrechte, die der Koordination und
der Harmonisierung der kantonalen Praxis dienen sollen. Aus dieser
Tatsache, dass es sich beim BFM hinsichtlich Aufenthaltsbewilligungen
nicht um die zuständige Behörde handelt, muss die vorliegende Rüge
einer formellen Rechtsverweigerung als unbegründet qualifiziert werden.
Daran ändert auch die Meinung des Rechtsvertreters nichts, dass das
Bundesamt verpflichtet gewesen wäre, das Gesuch an den Kanton Bern
weiterzuleiten.
3.2. Im Weiteren wird gerügt, das BFM habe den Sachverhalt unrichtig
und unvollständig festgestellt, da das BFM sich in der angefochtenen
Verfügung in "keiner Art und Weise mit den Besonderheiten der
persönlichen Situation" insbesondere der beiden Kinder
auseinandersetze, die jedoch ausführlich in der Stellungnahme vom
7. November 2011 dargelegt worden seien. Damit wird implizit die
Verletzung der Begründungspflicht durch das BFM gerügt.
3.2.1. Für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im
Verwaltungsverfahren ist der Untersuchungsgrundsatz die prägende
Verfahrensmaxime (Art. 12 VwVG). Die Behörde muss die für das
Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die
rechtlich relevanten Umstände abklären sowie darüber ordnungsgemäss
Beweis führen (vgl. Alfred KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, N. 268).
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Seite 7
Der Anspruch auf rechtliches Gehör findet seine Erfüllung im Umstand,
dass die Behörde die Vorbringen einer Partei nicht nur hört, sondern
sorgfältig und ernsthaft prüft und beim Entscheid berücksichtigt (vgl.
BGE 129 I 232 E. 3.2). Daraus lässt sich die Pflicht der Behörden zur
Begründung ihres Entscheides ableiten, welche so abgefasst sein muss,
"dass der Betroffene über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft
geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz
weiterziehen kann" (BGE 134 I 83 E. 4.1, vgl. auch Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995
Nr. 12 E. 12c). Indes hat die verfügende Behörde sich nicht ausdrücklich
mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand
auseinanderzusetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b, EMARK 1993
Nr. 3 E. 4b). Soweit weitergehend, richten sich die Anforderungen an die
Begründungsdichte nach dem Verfügungsgegenstand, den
Verfahrensumständen und den Interessen der Betroffenen.
Die Vorinstanz verfügt im Bereich der Anordnung des
Wegweisungsvollzugs, bzw. der Aufhebung dieser Anordnung, über
einen erheblichen Ermessensspielraum. Dieser Umstand wirkt sich direkt
auf die erforderliche Begründungsdichte aus: Im Rahmen der Prüfung der
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sind die Vorbringen der
betroffenen Person, ihre persönliche Situation sowie die allgemeine Lage
im Heimat oder Herkunftsstaat zu würdigen, und die auf diese Weise
erlangten Befunde sind an verhältnismässig offenen Rechtsbegriffen zu
messen. Die Begründung des angeordneten Wegweisungsvollzugs hat
demnach dichter und ausführlicher auszufallen, als wenn lediglich – wie
bei der Anordnung der Wegweisung – eine gesetzlich vorgeschriebene
Rechtsfolge angewandt wird. Die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs kann sich aus der allgemeinen Lage im
Heimatstaat oder aus den persönlichen Verhältnissen der betroffenen
Person ergeben. Zur Begründung einer Verfügung, mit welcher die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt wird, hat die
Vorinstanz daher einerseits ausdrücklich darzutun, dass die betroffene
Person im Heimat oder Herkunftsstaat unter Würdigung der dort
herrschenden politischen, sicherheitstechnischen und wirtschaftlichen
Verhältnisse keiner konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Andererseits
muss dargelegt werden, dass auch aufgrund der persönlichen Situation
der betroffenen Person keine konkrete Gefährdung zu befürchten ist.
Insgesamt gilt es die humanitären Aspekte im Zusammenhang mit der
Situation, in der sich die betroffene Person bei einer Rückkehr ins
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Heimatland befinden würde, gegen das öffentliche Interesse am Vollzug
der Wegweisung abzuwägen. Aus der Begründung muss ersichtlich sein,
dass diese Abwägung vorgenommen wurde (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2,
EMARK 2006 Nr. 4 E. 5.1 m.w.H.).
3.2.2. Vorliegend hat sich das BFM innerhalb der Zumutbarkeitsprüfung
hinsichtlich der Kinder genügend mit der Tatsache auseinandergesetzt,
dass es im Hinblick auf das Kindeswohl Kriterien von gewichtiger
Bedeutung zu beachten gilt (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.6). So hat es
sich insbesondere zur Dauer des Aufenthalts in der Schweiz und zum
Grad der erfolgten hiesigen Integration geäussert. Von daher gesehen, ist
die Begründungspflicht vorliegend nicht verletzt.
3.3. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Antrag auf Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist.
3.4. Ferner wurde das Begehren gestellt, das vorliegende Verfahren sei
bis zum Erlass einer rechtskräftigen Verfügung hinsichtlich des Gesuchs
um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalls gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG i.V.m. Art. 84
Abs. 5 AuG zu sistieren.
Bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls ermöglicht
Art. 84 Abs. 5 AuG i.V.m. Art. 31 der Verordnung vom 24. Oktober 2007
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201)
unter bestimmten Voraussetzungen die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung an vorläufig aufgenommene Personen. Ein
solches Gesuch obliegt unter Vorbehalt der Zustimmung des
Bundesamtes – wie das BFM in seiner Verfügung vom 28. November
2011 richtig festgestellt hat (vgl. E. 3.1.2) – dem zuständigen Kanton. Die
Gesuche von vorläufig aufgenommenen Personen, die sich seit mehr als
fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, werden unter Berücksichtigung der
Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer
Rückkehr in den Heimatstaat vertieft geprüft (vgl. Art. 84 Abs. 5 AuG).
Im vorliegenden Fall – der Beschwerdeführer K.V. hat für sich und seine
zwei Kinder am 10. November 2009 in der Schweiz einen Asylantrag
gestellt – scheint es, dass ein solches Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung nach Art. 84 Abs. 5 AuG von den zuständigen
Behörden nicht behandelt werden dürfte, da allem Anschein nach bereits
in zeitlicher Hinsicht die Kriterien nicht erfüllt sein dürften. Folglich sieht
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das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass, das vorliegende
Beschwerdeverfahren zu sistieren, weshalb dieses Gesuch abzuweisen
ist.
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Seite 10
4.
4.1. Die vorläufige Aufnahme ist eine Ersatzmassnahme für den nicht
durchführbaren Vollzug der Wegweisung, die in casu mittels der
Verfügung des BFM vom 23. Februar 2010 unangefochten in Rechtskraft
erwuchs. Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG ist die vorläufige Aufnahme zu
verfügen, wenn der Vollzug der Weg oder Ausweisung nicht möglich,
nicht zulässig oder nicht zumutbar ist. Das BFM hebt die vorläufige
Aufnahme wieder auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn
die Voraussetzungen im Einzelfall dafür nicht mehr gegeben sind (Art. 84
Abs. 2 AuG). Wie schon erwähnt, gilt es nun zu prüfen, ob das BFM zu
Recht die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer aufhob.
4.2. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl.,
Basel 2009, N. 11.148).
5.
5.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
5.1.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
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(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.1.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung vom
28. November 2011 zutreffend darauf hin, dass bereits rechtskräftig
festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung findet.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
K.V. noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er und seine Kinder
für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UNAntiFolterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
5.1.3. Nach Art. 8 EMRK gilt es ferner das Familienleben zu achten.
Unter gewissen Umständen lässt sich daraus ein Anspruch auf Erteilung
einer Anwesenheitsbewilligung ableiten, wenn mittels einer Wegweisung
ein Familienleben nicht ausgelebt werden kann. Voraussetzung ist indes,
dass zumindest ein Familienangehöriger hier über ein gefestigtes
Aufenthaltsrecht – wie z.B. ein Schweizer Bürgerrecht – verfügt (vgl. BGE
126 II 335 E. 2a m.w.H.). Der Familienbegriff umschliesst grundsätzlich
die Kernfamilie, mithin die Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder;
Konkubinatspartner sind den Ehegatten gleichgestellt (vgl. BVGE
2008/47 E. 4.1.1 m.w.H.; EMARK 2001 Nr. 21 E. 8bb). Geschützt werden
soll mit dieser Regelung ein tatsächlich gelebtes Familienleben. Hinweise
für eine solche Beziehung sind das Zusammenleben in einem
gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge
familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von
Verantwortung für eine andere Person etc. (vgl. Entscheid des
Bundesgerichts vom 2. Februar 2009 2C_693/2008 E. 3.1).
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Aus den Akten geht vorliegend lediglich hervor, dass der
Beschwerdeführer K.V. eine Liebesbeziehung zu einer Schweizer
Staatsbürgerin pflegt. Nach Abschluss der jeweiligen
Scheidungsverfahren haben die beiden vor, zu heiraten. Schon jetzt
würden sie viel Zeit miteinander verbringen, wohnen aber offensichtlich
nicht zusammen. Aus dieser Verbindung kann – trotz Heiratsabsicht –
das Bundesverwaltungsgericht indes kein tatsächlich gelebtes
Familienleben erkennen, weswegen Art. 8 EMRK in casu nicht verletzt ist.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
5.2.1. Gemäss dem zur Publikation vorgesehenen Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 ist der
Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz – mit Ausnahme des Vanni
Gebietes – zumutbar (vgl. BVGE E6220/2006 E. 13.2.1). Hinsichtlich des
Distrikts Jaffna, aus welchem die Beschwerdeführer stammen, gelangte
das Bundesverwaltungsgericht zur Einschätzung, dass sich die Lage dort
deutlich verbessert und die Versorgungslage sich entspannt habe. Ferner
hätten die Polizei und Zivilbehörden ihre Funktionen und Tätigkeiten
wieder aufgenommen, so dass keine Situation allgemeiner Gewalt mehr
herrsche. Auch hätten einige Schulen wieder eröffnet und Spitäler seien
wieder eingerichtet. Daher könne die Rückkehr dorthin als generell
zumutbar eingestuft werden.
5.2.2. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach
wie vor fragilen Lage ist im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug in
dieses Gebiet indes eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der
individuellen Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen; neben den
allgemeinen Faktoren (wie sozioökonomische und medizinische Aspekte, dem
Kindeswohl usw.) ist auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu
tragen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1). Namentlich die Existenz eines tragfähigen
Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung eines
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Seite 13
Existenzminimums und der Wohnsituation sind massgebliche Faktoren (vgl.
a.a.O. E. 13.2.1.2).
Die Beschwerdeführer haben D._______ (JaffnaDistrict) im Herbst 2007
verlassen. Dort habe K.V. seit 1985 – abgesehen von den Jahren 1995 bis 2000,
die er als Lagermitarbeiter in G._______ verbracht habe – als Schweisser bei
einem Mann gearbeitet, der ein selbständiges Geschäft geführt habe (vgl. A1,
S. 2 und 4). Ferner lebe eine Schwester mit ihren fünf Kindern in H._______
(JaffnaDistrict) sowie die Familien seiner Brüder, die in G._______ arbeitstätig
seien, in der Nordprovinz, zu denen er telefonischen Kontakt pflege (A22, S. 2
und 5 f.). Folglich ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka auf ein tragfähiges familiäres Netz zurückgreifen
können. Auch ist hinsichtlich einer Wiedereingliederung in Sri Lanka nicht mit
erheblichen Hindernissen zu rechnen, da der Beschwerdeführer K.V. über eine
langjährige Arbeitserfahrung verfügt und die Dauer seiner Landesabwesenheit
nicht von ausserordentlicher Bedeutung ist. So sind insbesondere keine
Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass er und seine Kinder nach einer Rückkehr in
eine finanzielle Notlage geraten würden.
Ferner bildet das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger
Bedeutung (Art. 83 Abs. 4 AuG; Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]). Dabei
sind namentlich Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe,
Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner
Bezugspersonen, Stand und Prognose bezüglich Entwicklung und
Ausbildung sowie Grad der erfolgten Integration bei einem längeren
Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6).
Die Kinder des Beschwerdeführers K.V. sind heute (…) und bald (…)
Jahre alt und leben seit mehr als zwei Jahren in der Schweiz. Dies ist
eine zu kurze Zeitspanne, um darin eine Verwurzelung in der Schweiz
erkennen zu können. Zwar wird dem älteren Kind durch seine Lehrerin
eine gute Integration in der Schweiz attestiert, doch sind die Kinder noch
sehr jung und haben tatsächlich nur eine relativ kurze Sozialisierung in
der Schweiz erlebt. Es ist aus den Akten keine weitere Assimilierung wie
z.B. Vereinsaktivitäten etc. erkennbar. Auch ist wohl die Beziehung des
Vaters zu seiner Freundin als zu kurz und zu wenig intensiv zu
bezeichnen, als dass man sie als Ersatz für die fehlende Mutter
bezeichnen könnte. Es kann ferner davon ausgegangen werden, dass
sich die Kinder in Sri Lanka – wo einige Schulen wieder eröffnet wurden –
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Seite 14
auch dank ihrer zahlreichen Cousins und Cousinen wieder gut zurecht
finden werden. Vor diesem Hintergrund ist das Kindeswohl nicht verletzt.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
5.3. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
ist die vom Bundesamt verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu
bestätigten.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist mit
dem bereits in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
E278/2012
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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