B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-278/2017
Ur t e i l vom 1 9 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Roswitha Petry,
mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal;
Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Fabienne Zannol,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2016 / N (…).
E-278/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am (…) Juli 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 12. August 2015 und
der Anhörung vom 30. November 2016 machte er im Wesentlichen Folgen-
des geltend:
Er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie, in B._______ ge-
boren. Nach der (…). Klasse habe er aufgrund seines Alters die Schule
nicht mehr besuchen dürfen. An der BzP machte er geltend, am (…) 2014
über die Eltern zum Militärdienst aufgeboten worden zu sein. Er hätte sich
am (…) 2014 in C._______ zum Dienst melden sollen, was er jedoch un-
terlassen und daher im (…) 2014 aus Eritrea ausgereist sei. Anlässlich der
Anhörung fügte er an, er sei nach dem Schulabbruch nach D._______ ge-
zogen, wo er in einem (…) gearbeitet habe. Nach einem Monat sei er ver-
haftet worden, da er der illegalen Ausreise bezichtigt worden sei. Er sei
zunächst (…) Monate in E._______ inhaftiert und geschlagen worden, be-
vor er nach einer (…) Haft in F._______ nach G._______ gebracht worden
sei. Dort habe er eine (…) militärische Ausbildung absolviert. Während des
Transfers zum künftigen Dienstort sei es ihm gelungen, in H._______ aus
dem Auto zu springen und zu fliehen. Nach (…) zu Hause wo er immer
wieder von den Behörden aufgesucht worden sei sei er am (…) 2014
schliesslich zum Militärdienst aufgeboten worden, weshalb er das Land am
(…) 2014 verlassen habe und via Äthiopien, Sudan, Libyen und Italien in
die Schweiz gereist sei.
Als Beweismittel zum Nachweis seiner Herkunft reichte der Beschwerde-
führer seine eritreische Identitätskarte sowie seinen Taufschein (beide im
Original) ein.
B.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2016 eröffnet am 16. Dezember 2016
verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegwei-
sung aus der Schweiz und den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 13. Januar 2017 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung, die Anerkennung als Flüchtling aufgrund subjektiver Nachflucht-
gründe und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Eventualiter sei der
E-278/2017
Seite 3
Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung sowie um die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertrete-
rin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
Mit der Beschwerde reichte die Rechtsvertreterin eine Kostennote ein.
D.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2017 hiess der damalige Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdefüh-
rer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei.
E.
Mit Beschwerdeergänzung vom 27. Februar 2017 machte der Beschwer-
deführer das Bundesverwaltungsgericht unter anderem auf seine exilpoli-
tische Tätigkeit aufmerksam und reichte dazu ein Bestätigungsschreiben
der I._______ vom (…) 2017 ein.
F.
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2018 teilte das Bundesverwaltungsge-
richt dem Beschwerdeführer den Wechsel des zuständigen Instruktions-
richters mit.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel so auch vorliegend endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E-278/2017
Seite 4
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.4 Die Beschwerdebegehren beschränken sich in materieller Hinsicht auf
die Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Dispositivziffer 1 der an-
gefochten Verfügung), die Anordnung der Wegweisung (Dispositivziffer 3)
sowie den Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5). Die Verfügung
der Vorinstanz vom 14. Dezember 2016 ist demnach hinsichtlich der Dis-
positivziffer 2 (Asyl) in Rechtskraft erwachsen.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.3 Mit Verfügung vom 18. Januar 2017 wurde dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt und die Be-
schwerde somit als nicht aussichtslos qualifiziert. Dies steht einer Behand-
lung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimm-
ten Konstellationen nicht entgegen. Namentlich ist dies der Fall, wenn sich
die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten
Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich
unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April
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Seite 5
2016 E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65
Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e
AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbe-
gründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt massge-
bend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerde-
begehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhe-
bung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlos-
sen, dass eine als nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde wie
hier als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz zog aufgrund der unsubstanziierten Angaben und den
Nachschüben die Aussagen des Beschwerdeführers zur illegalen Ausreise
in Zweifel. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass er aus anderen als
den geschilderten Gründen und allenfalls zu einem anderen Zeitpunkt aus-
gereist sei. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, das Vorliegen
von subjektiven Nachfluchtgründen nachzuweisen oder zumindest glaub-
haft darzutun. Somit sei auszuschliessen, dass er unter den geltend ge-
machten Begebenheiten und so wie geschildert seine Heimat verlassen
haben könne.
E-278/2017
Seite 6
5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet diesen Argumenten auf Beschwerde-
ebene, die Vorinstanz zweifle nicht an seiner eritreischen Herkunft. Es
gäbe auch keinen Anlass davon auszugehen, dass er nicht im dienstpflich-
tigen Alter ausgereist sei. Aufgrund der Akten deute nichts darauf hin, dass
er zu einer Kategorie von eritreischen Staatsangehörigen zu zählen wäre,
denen die Ausreise erlaubt sei oder die eine Ausreisebewilligung erhalten
könnten oder dass er in der Lage gewesen wäre, eine legale Ausreise zu
organisieren. Dementsprechend sei grundsätzlich davon auszugehen,
dass die Ausreise aus Eritrea illegal erfolgt sei. Seine dahingehenden Aus-
sagen seien in sich schlüssig, seine Antworten kurz, aber logisch und es
würden keine Widersprüche und ausreichend Realkennzeichen vorliegen,
weshalb seine Aussagen als glaubhaft einzustufen seien. Ihm sei daher die
vorläufige Aufnahme als Flüchtling zuzusprechen. Im Übrigen sei davon
auszugehen, dass ihm bei einer Rückkehr die Rekrutierung in den Natio-
naldienst drohe. Dieser stelle Zwangsarbeit gemäss Art. 4 Abs. 2 EMRK
dar und falle nicht unter die Ausnahmeklauseln des Art. 4 Abs. 3 EMRK. Es
sei überdies nicht auszuschliessen, dass ernsthafte Gründe für die An-
nahme vorlägen, dass er in Eritrea einem erheblichen Risiko ausgesetzt
sei, im Sinne von Art. 3 EMRK unmenschlich behandelt oder bestraft zu
werden. Demnach sei der Wegweisungsvollzug nach Eritrea unzulässig,
weshalb ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei.
In der Beschwerdeergänzung vom 27. Februar 2017 führte er aus, er be-
tätige sich in der Schweiz exilpolitisch gegen das Regime in J._______ und
sei seit dem (…) 2017 nun auch offizielles und aktives Mitglied der
I._______ in der Schweiz beziehungsweise im Kanton K._______. Es sei
im Moment nicht bekannt, inwieweit das eritreische Regime oppositionelle
Parteien und exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz überwachen lasse. Er
möge als einfaches und noch junges Mitglied der I._______ zwar noch
über ein relativ unauffälliges politisches Profil verfügen, es müsse aber an-
gesichts der Bedeutung der Diaspora für das finanzielle und politische
Überleben des eritreischen Regimes davon ausgegangen werden, dass
dieses dementsprechend auch in der Schweiz flächendeckende Überwa-
chungsaktivitäten vornehme, um exilpolitische Aktivitäten gegen das Re-
gime genau zu beobachten und die politische Kontrolle über die eritreische
Diaspora zu gewährleisten. Es sei daran zu zweifeln, dass das eritreische
Regime dabei Unterschiede zwischen einfachen Parteimitgliedern und
dem Parteikader mache. Vielmehr würde er aufgrund seiner exilpolitischen
Tätigkeit in Kombination mit seiner illegalen Ausreise bei den eritreischen
Behörden als missliebige Person gelten und daher ernstzunehmender und
reeller Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3
E-278/2017
Seite 7
EMRK ausgesetzt sein. Er gehöre zudem offensichtlich nicht der kleinen,
eritreischen Elite aus Veteranen und Parteimitgliedern an, die innerhalb
des eritreischen Staates eine privilegierte Stellung innehätten und über die
notwendigen persönlichen Beziehungen zu Behörden und Militär verfügen
würden. Ebenso verfüge er auch nicht über die notwendigen finanziellen
Möglichkeiten, diese für ihn wohlwollend zu stimmen. Er gehöre offensicht-
lich dem rechtlosen eritreischen Fussvolk an, welches kaum über Mittel
und Wege verfüge, sich von allfälligen Verfolgungshandlungen von Seiten
des Regimes freizukaufen. Er würde in Eritrea als „segredob“ (Flüchtling)
angesehen und stehe aus Sicht des Regimes zuunterst in der Hierarchie
der eritreischen Gesellschaft. Aufgrund dieses prekären sozialen Status
drohe ihm umso mehr die Gefahr, im Nationaldienst Opfer von unmensch-
licher Behandlung und Willkür im Sinne von Art. 3 EMRK zu werden.
6.
6.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes oder exilpolitische Betätigungen – eine Gefährdungssituation
erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachflucht-
gründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Diese begründen die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54
AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
6.1.1 Zur illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass
das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Ja-
nuar 2017 nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse
(E. 4.6–4.11) zum Schluss kam, dass die bisherige Praxis, wonach eine
illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr auf-
rechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer
illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Für die
Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es
neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu
einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich re-
levanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.1 f.).
6.1.2 Aufgrund dieser Praxisänderung kann auf weitere Ausführungen zur
Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der il-
E-278/2017
Seite 8
legalen Ausreise verzichtet werden. Mangels Glaubhaftigkeit seiner Aussa-
gen zu seiner angeblichen Dienstverweigerung diese Einschätzung der
Vorinstanz ist nicht bestritten worden bestehen keine Anhaltspunkte für
eine drohende Verfolgung infolge subjektiver Nachfluchtgründe. Das Vor-
bringen betreffend die exilpolitische Tätigkeit ist als nachgeschoben zu
werten. Der Beschwerdeführer hat als Beleg für sein exilpolitisches Enga-
gement in der Schweiz lediglich eine Bestätigung der I._______ vom (…)
2017 eingereicht, wonach er seit ungefähr einem Monat aktives Mitglied
der I._______ sei und in diesem Rahmen an allen Aktivitäten der Partei
teilnehme. Indes unterlässt es der Beschwerdeführer, seine diesbezügli-
chen Aktivitäten auch nur ansatzweise zu substanziieren und zu belegen.
Er weist somit offensichtlich kein beachtenswertes politisches Profil auf,
aufgrund dessen bei einer Rückkehr auf eine künftige Verfolgung zu
schliessen wäre. Zusammenfassend ist nicht davon auszugehen, dass
beim Beschwerdeführer relevante Anknüpfungspunkte vorliegen, welche
dazu führen würden, dass er von den eritreischen Behörden als missliebige
Person angesehen würde, so dass er wegen seiner geltend gemachten
illegalen Ausreise eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürch-
ten hätte. Der Antrag um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund
subjektiver Nachfluchtgründe und um Gewährung der vorläufigen Auf-
nahme ist folglich abzuweisen.
6.2 Allein der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer – welcher im mi-
litärdienstpflichtigen Alter ist – vor einem künftigen Einzug in den Militär-
dienst fürchtet, vermag die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Ein
drohender Einzug in den Nationaldienst ist im Kontext mit Eritrea aber unter
dem Aspekt bestehender Wegweisungsvollzugshindernisse zu prüfen
(vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017
E. 13.2 [als Referenzurteil publiziert], vgl. nachfolgende Erwägungen).
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-278/2017
Seite 9
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.
9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.2 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers – bei seiner Ausreise aus
Eritrea und im heutigen Zeitpunkt – erscheint seine Befürchtung, bei einer
Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl.
zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016
E-278/2017
Seite 10
vom 17. August 2017 E. 13.2–13.4). Weder die Vorinstanz noch das Ge-
richt gehen davon aus, dass der Beschwerdeführer den Militärdienst be-
reits absolviert hat und entlassen wurde.
9.3
9.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Koordinationsent-
scheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation als BVGE vorgese-
hen) mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch ange-
sichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als
zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) qualifiziert
werden könne. Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswer-
tung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden
Erwägungen bejaht:
9.3.2 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger,
Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden
Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann,
auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise
über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen
werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre.
Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Skla-
verei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil
E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4).
9.3.3 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner
Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte
Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Na-
tionaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht
als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstan-
den werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich
als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die
Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Ein-
schätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch
die Einziehung das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung von Art. 4
Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestim-
mung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation
liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedri-
gen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe wäh-
rend der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O.
E. 6.1 insbes. 6.1.5).
E-278/2017
Seite 11
9.3.4 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer freiwilligen Rückkehr
nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst eine Verletzung
des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Be-
handlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang
ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle
Übergriffe während der Dienstzeit nicht derart flächendeckend sind, dass
jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften
Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht
daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer un-
menschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6). Dabei hielt das
Gericht explizit fest, dass die Frage eines Zwangsvollzugs nach Eritrea sich
derzeit nicht stellen kann (vgl. a.a.O. E. 6.3).
9.3.5 Demzufolge stehen einerseits das Verbot der Sklaverei und der Leib-
eigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers auch bei einer anstehenden Einziehung in den National-
dienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfügbaren Quellen
auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko
einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit oder
des Verbots der Folter und unmenschlichen Behandlung während des Na-
tionaldiensts (Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 EMRK).
9.3.6 Aus den Akten ergeben sich sodann auch anderweitig keine Anhalts-
punkte für die Annahme, der Beschwerdeführer müsste bei einer freiwilli-
gen Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung
befürchten. Auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation
in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt praxisge-
mäss nicht als unzulässig erscheinen.
9.3.7 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich
damit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen – als zulässig. Der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen.
10.
10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
E-278/2017
Seite 12
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.2 Im oben zitierten Koordinationsentscheid erwog das Bundesverwal-
tungsgericht ebenso, dass allein die drohende Einziehung in den eritrei-
schen Nationaldienst nicht zur Annahme einer existenziellen Gefährdung
ausreicht und daher auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG führt (vgl. a.a.O.
E. 6.2).
10.3 In seinem Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil
publiziert), in welchem sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt hatte,
kam es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum
Schluss, dass angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nah-
rungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesund-
heitssystem Eritreas die frühere Praxis der Zumutbarkeit einer Rückkehr
nur bei begünstigenden individuellen Umständen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [E-
MARK] 2005 Nr. 12) nicht länger berechtigt sei. Jedoch müsse mit Blick auf
die schwierige allgemeine – und insbesondere wirtschaftliche – Lage des
Landes bei Vorliegen besonderer individueller Umstände nach wie vor von
einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbar-
keit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. zit. Urteil E. 17.2).
10.4 Wie die Vorinstanz zu Recht darlegt, handelt es sich beim Beschwer-
deführer um einen jungen, gesunden Mann, der über ein tragfähiges sozi-
ales Beziehungsnetz sowie eine mehrjährige Schulbildung verfügt. Ausser-
dem kann seine Familie vom eigenen Landwirtschaftsbetrieb leben. Be-
sondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach
Eritrea von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste,
sind demnach den Akten auch nicht zu entnehmen.
10.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
11.
Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea
ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr
steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich
E-278/2017
Seite 13
bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
12.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
13.
13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Be-
schwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung wurde jedoch mit Instruktionsverfügung vom 18. Januar 2017 gut-
geheissen.
13.2 Die Erfolgsaussichten respektive die Aussichtslosigkeit einer Be-
schwerde (gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist mit Bezug auf den Zeitpunkt
der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu beurtei-
len (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.3 und EMARK 2000 Nr. 6 E. 9, je m.w.H.).
Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerde nicht aussichtslos. Die unentgelt-
liche Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind deshalb nicht zu wi-
derrufen (zumal den Akten abgesehen von einem kurzen Einsatz in der
Landwirtschaft im Mai 2018 auch keine Hinweise auf eine massgebende
Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind).
13.3 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
14.
Die Festsetzung des Honorars der amtlichen Rechtsbeiständung erfolgt
gemäss Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) in sinngemässer Anwendung von Art. 811 sowie Art. 14 VGKE.
Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stunden-
ansatz von Fr. 200.‒ bis Fr. 220.‒ für Anwältinnen und Anwälte und von
Fr. 100.‒ bis Fr. 150.‒ für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter
aus, wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist. Die Rechts-
vertretung hat gemäss eingereichter Kostennote vom 13. Januar 2017 ein
Honorar von Fr. 1‘799.60 ausgewiesen. Der ausgewiesene zeitliche Auf-
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wand von 9 Stunden erscheint zusammen mit der Eingabe vom 27. Feb-
ruar 2017 angemessen. Hingegen ist der Stundenansatz auf Fr. 150.‒ für
nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter zu kürzen. Der amtlichen
Rechtsvertreterin wird vom Bundesverwaltungsgericht insgesamt ein amt-
liches Honorar von Fr. 1‘512. (inkl. MwSt. und Auslagen) zugesprochen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht
ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘512. ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Regina Seraina Goll
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