B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-278/2020
Ur t e i l vom 3 . Mä r z 2 0 2 0
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer,
Richterin Roswitha Petry,
Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Sabina Tirendi,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem
(ZEMIS);
Verfügung des SEM vom 6. Januar 2020.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 15. August 2019 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch ein. Auf dem von ihm gleichentags ausgefüllten Personalienblatt
gab er an, 15 Jahre alt zu sein. Er reichte eine Kopie eines Duplikats seiner
Tazkera ein, worin das Geburtsdatum 26.08.1383 (umgerechnet: 16. No-
vember 2004) angegeben ist.
B.
Anlässlich der Erstbefragung vom 2. Dezember 2018 gab der Beschwer-
deführer an, am 26.08.1383 (umgerechnet: 16. November 2004) geboren
zu sein.
C.
Anlässlich der Anhörung vom 20. Dezember 2019 wurde der Beschwerde-
führer erneut zu seinem Geburtsdatum befragt. Zugleich wurde ihm das
rechtliche Gehör dazu gewährt, ihn als volljährig zu behandeln und mit dem
Geburtsdatum 1. Januar 2001 zu registrieren. In der Folge passte die Vor-
instanz sein Geburtsdatum entsprechend an.
D.
Am 24. Dezember 2019 beantragte der Beschwerdeführer eine medizini-
sche Altersabklärung.
E.
Am 31. Dezember 2019 nahm der Beschwerdeführer zum Entwurf des Asy-
lentscheids der Vorinstanz Stellung, bestritt das geänderte Geburtsdatum
und beantragte eine medizinische Altersabklärung.
F.
Mit Verfügung vom 6. Januar 2020 (gleichentags eröffnet) stellte die Vor-
instanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz.
Den Wegweisungsvollzug schob sie wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten
einer vorläufigen Aufnahme auf. Sein Geburtsdatum wurde im Zentralen
Migrationsinformationssystem ZEMIS mit dem Datum 1. Januar 2001 er-
fasst. Der Antrag auf eine medizinische Altersabklärung wurde abgelehnt.
G.
Mit Eingabe vom 15. Januar 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Dispositionsziffer 8
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der Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Das im ZEMIS geführte Ge-
burtsdatum vom 1. Januar 2001 sei zu berichtigen und auf den 16. Novem-
ber 2004 zu korrigieren. Eventualtiter seien die Dispositivziffern 8 und 9 der
Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Durchführung eines medizi-
nischen Altersgutachtens und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Die unentgeltliche Prozessführung sei zu gewähren und von
der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2020 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf einen
Kostenvorschuss und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung ei-
ner Vernehmlassung.
I.
Am 4. Februar 2020 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein.
J.
Mit Replik vom 24. Februar 2020 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur
Vernehmlassung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d
VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor-
liegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde
zuständig (Art. 31 VGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadres-
sat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechts-
verletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung
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des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermes-
sensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an
die Anträge oder die rechtliche Begründung der Parteien gebunden (Art. 37
VGG i.V.m. Art. 62 Abs. 4 VwvG).
3.
Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde die Ziffern 8 und 9 der
vorinstanzlichen Verfügung, das im Zentralen Migrationsinformationssys-
tem ZEMIS eingesetzte Geburtsdatum vom 1. Januar 2001 sowie die Ab-
lehnung des Antrags auf eine medizinische Altersabklärung, angefochten.
Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylge-
suchs und die Anordnung der Wegweisung blieben unangefochten und
sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen.
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, es liege eine grobe
Unstimmigkeit vor, indem der Beschwerdeführer im Frühling 2018 aus Af-
ghanistan ausgereist sei, auf seiner Tazkera jedoch das Ausstellungsda-
tum vom 17. November 2018 vermerkt sei und er bei der Ausstellung ge-
mäss seinen eigenen Angaben zugegen gewesen sei. Zudem sei auf der
Tazkera ersichtlich, dass es sich um ein Duplikat handle. Seine Aussage,
er habe das Original der Tazkera auf seiner Flucht dabeigehabt, sei des-
halb nicht plausibel. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er seine
wahre Identität verschleiern wolle, wodurch bereits erhebliche Zweifel an
seinem Alter aufkommen würden. Seine knappen und unsubstantiierten
Angaben zu seinem Alter würden nicht überzeugen. Es sei nicht nachvoll-
ziehbar, dass er nach vier Jahren Schulunterricht sein Geburtsdatum auf
der Tazkera nicht habe lesen können. Somit sei es ihm nicht gelungen,
seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe im Hinblick auf die Kopie der
Tazkera und sein Alter von Beginn an widerspruchsfreie Aussagen ge-
macht. Im Rahmen der Erstbefragung habe nicht abschliessend beurteilt
werden können, ob er minderjährig sei. Deswegen hätte eine medizinische
Altersabklärung gemacht werden müssen. Falls er die Absicht gehabt
hätte, seine Identität zu verschleiern, hätte er kaum eine Kopie der Tazkera
eingereicht, ohne eine Erklärung für das aufgeführte Ausstellungsdatum zu
haben. Die Vorinstanz könne nicht alleine aus dem Umstand, dass das
Ausstellungsdatum nicht genau mit seinen eigenen Angaben überein-
stimme, darauf schliessen, das Identitätsdokument sei nicht beweiskräftig.
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Auch hätte sein niedriger Bildungsstand und der Umstand, dass sein Ge-
burtsdatum und Kalenderdaten im Allgemeinen keine grosse Bedeutung in
seinem Leben gespielt hätten, berücksichtigt werden müssen. Die von ei-
ner minderjährigen Person vorgelegten Identitätsdokumente müssten im
Zweifelsfall als gültiger Nachweis angesehen werden. Die Beweislast ob-
liege in dieser Hinsicht der Vorinstanz und nicht dem Minderjährigen.
4.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, bei den Widersprü-
chen des Beschwerdeführers handle es sich nicht lediglich um ungenaue
Angaben, sondern um ein Ausstellungsdatum der Tazkera, das aufgrund
seiner vorzeitigen Ausreise nicht den Tatsachen entsprechen könne. Aus
der Anhörung gehe nicht hervor, dass er sich in der Zeit zwischen der Erst-
befragung und der Anhörung bemüht hätte, den Widerspruch aufzuklären
und bei seinem Vater diesbezüglich nachzufragen. Seine unsubstantiierten
Ausführungen zur Schulbildung würden die Zweifel an seinem angegebe-
nen Alter bestärken. Insgesamt würden seine Aussagen anlässlich der An-
hörung die an der Erstbefragung entstandenen Zweifel bestätigen, so dass
er seine Minderjährigkeit nicht habe glaubhaft machen können und eine
medizinische Altersabklärung sich erübrige.
4.4 In seiner Replik macht der Beschwerdeführer zusätzlich geltend, er
habe während der Anhörung Mühe gehabt zu verstehen, was die Proble-
matik sei und worin die Widersprüche bestehen würden. Er sei zum Zeit-
punkt der Ausstellung der Tazkera klein gewesen, sein Vater habe alles für
ihn erledigt, weshalb er keine weiteren Informationen dazu liefern könne.
Er habe versucht, den Kontakt zu seinem Vater aufzunehmen, um bei ihm
nachzufragen. Seine Familie besitze kein Telefon und aufgrund des
schlechten Internetempfangs sei die Kommunikation erschwert. Es sei ihm
nicht gelungen, den Vater zu erreichen, um betreffend der Tazkera Infor-
mationen einzuholen.
5.
5.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das
ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer-
und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes
über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom
20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent-
rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord-
nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord-
nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus-
kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa-
tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten,
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nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom
19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) und dem VwVG.
5.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver-
gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga-
nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass
unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25
Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein
absoluter und uneingeschränkter Anspruch. Die Vergewisserungspflicht
bringt es mit sich, dass die Behörde auf ein substantiiertes Berichtigungs-
gesuch hin die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten von Am-
tes wegen überprüfen muss (vgl. Art. 19 Abs. 3 ZEMIS-Verordnung; BVGE
2018 VI/3 E. 3.2).
5.3 Grundsätzlich hat die Bundesbehörde die Richtigkeit der bearbeiteten
Daten zu beweisen, wenn diese von einer betroffenen Person bestritten
wird. Demgegenüber obliegt der betroffenen Person, die ein Gesuch um
Berichtigung von Personendaten stellt, der Beweis der Richtigkeit der ver-
langten Änderung (BVGE 2018 VI/3 E. 3.3; Urteil des BGer 1C_11/2013
vom 21. Oktober 2013 E. 4.2). Im Gegensatz zum Asylverfahren (vgl. Art. 7
AsylG) hat die beweisbelastete Partei die strittigen Tatsachen zu beweisen
und nicht bloss glaubhaft zu machen. Nach den massgeblichen Beweisre-
geln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung
sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen
Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich.
Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach
dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes
wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch
gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG ihrerseits verpflichtet, an dessen Fest-
stellung mitzuwirken (Urteil des BGer 1C_710/2017 vom 12. Februar 2019
E. 2.3.3; BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). Die materielle Beweislast, also die Fol-
gen der Beweislosigkeit, trägt aber grundsätzlich die Behörde, wenn sie
wie vorliegend im Bereich der Eingriffsverwaltung tätig ist (Urteil des BVGer
A-4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.3). In Bezug auf ausländische
Identitätsdokumente ist ferner Folgendes zu beachten: Amtliche Doku-
mente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inha-
bers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von
Art. 9 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210), weshalb ihnen nicht ohne
Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden
einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (vgl. Urteile des BVGer
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A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3 und A-7822/2015 vom 25. Feb-
ruar 2016 E. 3.3., je m.w.H.; Urteile des BGer 6B_394/2009 vom 27. Juli
2009 E. 1.1 und 5A.3/2007 vom 27. Februar 2007 E. 2).
5.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Be-
richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch der neuen Personen-
daten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die
anderen Daten bearbeitet werden (Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht
immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung
wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies
gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten. In solchen Fällen über-
wiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzu-
treffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umstän-
den sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor,
in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Per-
sonendaten bestritten und/oder nicht gesichert ist. Spricht dabei mehr für
die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu
berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Ver-
merk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben (als Neben-
beziehungsweise Aliasidentität) weiterhin abrufbar bleiben sollen oder
ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Ver-
hält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetra-
genen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrschein-
licher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu ver-
sehen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.4; Urteil des BVGer
A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.4; Urteil des BGer 1C_240/2012
vom 13. August 2012 E. 3.2). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerde-
führers gilt im Datenschutzrecht entsprechend auch keine Beweisregel,
wonach im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit auszugehen wäre (Urteil
des BGer 1C_710/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.4).
6.
Nach dem Gesagten obliegt es demnach vorliegend grundsätzlich dem
SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum
(1. Januar 2001) korrekt ist. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzu-
weisen, dass das von ihm im Datenänderungsgesuch geltend gemachte
(16. November 2004) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher
ist als das im ZEMIS erfasste, ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zu-
kommt als dem bisherigen Eintrag (Urteil des BVGer A-3051/2018 vom
E-278/2020
Seite 8
12. März 2019 E. 5.5). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist das-
jenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen
Richtigkeit wahrscheinlicher ist.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe
keine medizinische Altersabklärung gemacht. Somit habe sie die Untersu-
chungspflicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig
oder unrichtig festgestellt. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu
prüfen, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen
Verfügung zu bewirken.
7.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufge-
listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
Dazu gehört, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der
Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu
bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der bi-
ometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet
einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
7.3 Die Vorinstanz führt zur Begründung des von ihr angenommenen Ge-
burtsdatums (1. Januar 2001) lediglich aus, auf der Kopie der Tazkera sei
ersichtlich, dass es sich um ein Duplikat handle und entgegen den Aussa-
gen des Beschwerdeführers nicht um das Original. Zudem sei als Ausstel-
lungsdatum der 17. November 2018 vermerkt, obwohl er angegeben habe,
bei der Ausstellung der Tazkera dabei gewesen und bereits im Frühling
2018 aus Afghanistan ausgereist zu sein. Er vermöge den Widerspruch in
Bezug auf seine Tazkera nicht aufzuklären. Die Vorinstanz hat abgesehen
von seiner Befragung keine weitergehenden Abklärungen vorgenommen.
Auf der einen Seite fällt auf, dass er anlässlich der Befragung erklärte, er
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sei am 26.08.1383 geboren worden. Dies entspricht gemäss einschlägigen
Kalenderrechnern dem 16. November 2004. Demnach kann auch seine
unpräzise Angabe auf dem Personalienblatt zu seinem damals aktuellen
Alter (15 Jahre) mit dem von ihm angegebenen Geburtsdatum in Überein-
stimmung gebracht werden. Aus der Kopie des Duplikats der Tazkera geht
hervor, dass er als Siebenjähriger im Jahr 1390 registriert worden sei. Dies
entspricht umgerechnet dem Jahr 2011 und passt somit zu dem von ihm
genannten Geburtsdatum. Diese Fakten – sowie wohl auch sein Erschei-
nungsbild (vgl. das aktenkundige Foto) – lassen das von ihm angegebene
Geburtsdatum als wahrscheinlich erscheinen. Auf der anderen Seite ist zu
berücksichtigen, dass seine Antworten auf die Fragen zum Schulunterricht,
zum Ausstellungsdatum seiner Tazkera und woher er sein Geburtsdatum
kenne, etwas diffus ausgefallen sind. Obwohl es richtig ist, dass er keine
genauen Angaben zu verschiedenen Ereignissen gemacht hat, lassen sich
solche Informationsdefizite und Widersprüche sowohl mit seinem jungen
Alter zum Zeitpunkt der Ereignisse als auch mit seinem Analphabetismus
und seinem Bildungshintergrund plausibel erklären. Die Frage nach sei-
nem korrekten respektive überwiegend wahrscheinlichen Geburtsdatum
kann bei dieser unklaren Faktenlage nicht schlüssig beantwortet werden;
die vorhandenen Indizien sprechen teils für, teils gegen das vom Be-
schwerdeführer behauptete Geburtsdatum. Bei dieser nicht eindeutigen
Sachlage wäre die Vorinstanz aufgrund des Untersuchungsrundsatzes so-
wie der ihr obliegenden Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen abzu-
klären, verpflichtet gewesen, weitere zumutbare, sachdienliche Abklärun-
gen (beispielsweise Einholung eines Altersgutachtens) zu veranlassen, zu-
mal nicht allein der Beschwerdeführer beweispflichtig ist, sondern es
grundsätzlich dem SEM obliegt, zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS
eingetragene Geburtsdatum (1. Januar 2001) korrekt ist (vgl. vorstehend
E. 6).
7.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist im Ergebnis festzustellen,
dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig fest-
gestellt und überdies die Begründungspflicht verletzt hat.
8.
Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation der Verfügung und
Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere
Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisver-
fahren durchzuführen ist. Entscheidungsreife kann zwar auch durch die
E-278/2020
Seite 10
Beschwerdeinstanz hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus pro-
zessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21
E. 5); sie kann und soll aber die Grundlagen des rechtserheblichen Sach-
verhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde
erheben, zumal die Partei bei diesem Vorgehen einer Instanz verlustig
ginge. Vorliegend ist demnach eine Kassation angezeigt. Die angefochtene
Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung
des Sachverhalts und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.
9.
Die Beschwerde ist somit im Eventualantrag gutzuheissen und die Verfü-
gung der Vorinstanz vom 6. Januar 2020 ist, soweit sie sich auf die Ableh-
nung einer medizinischen Altersabklärung bezieht (Dispositionsziffern 8
und 9), aufzuheben. Die Sache ist zur vollständigen Feststellung des Sach-
verhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich,
auf die weiteren Anträge und Beschwerdevorbringen näher einzugehen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Gutheissung des Eventualan-
trags) sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
10.2 Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten,
da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertre-
tung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund
nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch
Art. 111ater AsylG).
11.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten-
schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993
zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge-
nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt
zu geben.
E-278/2020
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Durchführung eines medi-
zinischen Altersgutachtens beantragt wird.
2.
Die Dispositivziffern 8 und 9 der Verfügung vom 6. Januar 2020 werden
aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und
Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewie-
sen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekre-
tariat des EJPD, den EDÖB und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Hochreutener
(Rechtsmittelbelehrung nächste Seite)
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Seite 12
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts-
gesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache
abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).