B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2782/2013
U r t e i l v o m 1 9 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Stefan Hery,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. April 2013 / N (…).
E-2782/2013
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______ (Distrikt Mullaitivu)
ersuchte das BFM mit Schreiben vom 24. September 2004 um Bewilli-
gung der Einreise in die Schweiz und Gewährung von Asyl. Mit Eingaben
vom 1. November 2004 und vom 10. Januar 2005 ergänzte er sein Ersu-
chen. Am 26. Juli 2005 wurde er von der Schweizerischen Botschaft in
Colombo (nachfolgend: die Botschaft) zu seinen Asylgründen befragt.
Diese übermittelte gleichentags die Eingaben des Beschwerdeführers,
das Befragungsprotokoll sowie einen Botschaftsbericht an das BFM.
Mit Schreiben vom 23. Oktober 2005 und vom 23. Mai 2006 informierte
der Beschwerdeführer die Botschaft über seine aktuelle Situation und bat
um rasche Entscheidfindung.
A.b Am 4. September 2006 äusserte sich der Dienst Analyse und Präven-
tion des Bundsamts für Polizei (fedpol) zum Gesuch des Beschwerdefüh-
rers. Dazu gewährte ihm das BFM am 20. September 2006 unter Be-
kanntgabe des wesentlichen Inhalts der Stellungnahme das rechtliche
Gehör bis zum 19. Oktober 2006. Der Beschwerdeführer liess sich dazu
am 20. Februar 2007 durch seinen damaligen Rechtsvertreter verneh-
men.
A.c Mit Schreiben vom 11. Mai 2007 gewährte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer die Einreise in die Schweiz, woraufhin er am (…) Juni
2007 von Colombo nach Zürich flog. In der Folge wurde das Inlandverfah-
ren eröffnet.
A.d Am 11. Dezember 2007 ersuchten die Ehefrau, die gemeinsamen
Kinder und ein Pflegesohn des Beschwerdeführers das BFM um Bewilli-
gung der Einreise und Gewährung von Asyl. Dieses lehnte das Gesuch
mit Verfügung vom 19. April 2013 vollumfänglich ab. Eine dagegen erho-
bene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil (E-
2779/2013) vom 11. Juli 2013 ab.
B.
In seinen Schreiben an die Botschaft sowie anlässlich der Befragung des
Beschwerdeführers durch diese vom 26. Juli 2005, der Befragung durch
das BFM zur Person vom 3. Juli 2007 und der eingehenden Anhörungen
zu den Asylgründen vom 23. Januar und 17. Februar 2012 brachte er zu-
sammengefasst insbesondere vor, er habe die Schule vorzeitig verlassen
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und sei im Jahre 1990 – im Alter von (…) Jahren – den Liberation Tigers
of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten. Nach Absolvierung eines Vorberei-
tungstrainings sei er in einer Angriffsgruppe und später zusätzlich für die
Sea Tigers tätig gewesen. Im Jahre 2003 habe er die LTTE aufgrund in-
terner Probleme verlassen und sich der Gruppe von Karuna Amman an-
geschlossen. Fortan hätten sich die Karuna-Gruppe und die LTTE gegen-
seitig hart bekämpft. Aus Angst vor einer Gefangennahme und Tötung
durch die LTTE habe er die Schweiz um Gewährung von Asyl ersucht.
Des Weiteren habe er befürchtet, von der mit der Sri Lanka Army (SLA)
zusammenarbeitenden Karuna-Gruppe als LTTE-Mitglied denunziert und
von der SLA festgenommen zu werden.
Zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seinen Rei-
sepass und seine Identitätskarte, einen Distriktausweis, seinen Geburts-
schein samt englischer Übersetzung, einen Eheschein (in Kopie), zwei
Fotografien von sich bei den LTTE, einen Drohbrief der Sea Tigers vom
15. Juni 2004 (in Kopie, mit englischer Übersetzung), und eine Bestäti-
gung der Human Rights Commission of Sri Lanka (HRC) vom 11. Febru-
ar 2010 zu den Akten.
C.
Am 27. September 2012 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör zu verschiedenen Widersprüchen in dessen eigenen
sowie gegenüber den Asylvorbringen seiner Ehefrau. Dieser äusserte
sich dazu mit Eingabe vom 24. Oktober 2012.
D.
Mit Verfügung vom 19. April 2013 – eröffnet am 23. April 2013 – stellte
das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gemäss
Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) fest, verweigerte ihm jedoch gestützt auf Art. 53 AsylG die
Gewährung von Asyl. Zudem verfügte es die Wegweisung, nahm den Be-
schwerdeführer jedoch zufolge Unzulässigkeit des Vollzugs in der
Schweiz vorläufig auf.
E.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Mai 2013
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Dispo-
sitivziffern 2 bis 7 der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben und
das BFM sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
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gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
F.
Mit Verfügung vom 24. Mai 2013 hiess das Bundesverwaltungsgericht
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud
es die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
G.
Mit Vernehmlassung vom 7. Juni 2013 hielt das BFM vollumfänglich an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H.
Am 17. Juni 2013 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
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durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf diese
ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit der angefochtenen
Verfügung gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling anerkannte und dessen
vorläufige Aufnahme in der Schweiz anordnete, ist nachfolgend einzig zu
beurteilen, ob sie zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdefüh-
rer sei im Sinne von Art. 53 AsylG asylunwürdig, weshalb dessen Asylge-
such abzulehnen sei.
4.
4.1 Gestützt auf Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Davon ausgenommen sind jedoch unter anderem ge-
mäss Art. 53 AsylG Flüchtlinge, die wegen verwerflicher Handlungen der
Asylgewährung unwürdig sind oder die die innere oder die äussere Si-
cherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden.
4.2 Unter den Begriff der verwerflichen Handlungen fallen grundsätzlich
solche Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 9 Abs. 1
des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB,
SR 311.0) in dessen bis zum 31. Dezember 2006 gültigen Fassung ent-
sprechen. Als Verbrechen definiert wird dort jede mit Zuchthaus bedrohte
Straftat. Das nach der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Teilrevision
heute geltende StGB definiert in Art. 10 Abs. 2 jene Straftaten als Verbre-
chen, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Nach der
asylrechtlichen Rechtsprechung ist irrelevant, ob die verwerfliche Hand-
lung einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter hat oder als poli-
tisches Delikt aufzufassen ist. Unter Art. 53 AsylG sind mithin auch Hand-
lungen zu subsumieren, denen keine strafrechtliche Konnotation im enge-
ren Sinne des Strafrechts zukommt (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.2, BVGE
2011/10 E. 6 [2. Abschnitt] und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
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Seite 6
E-7453/2009 vom 28. Oktober 2013 E. 5.1, je mit weiteren Hinweisen).
Das anzusetzende Beweismass wurde in der Botschaft zur Totalrevision
des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufent-
halt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995 (BBl 1996
II 73) für Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel-
lung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 53 AsylG übereinstim-
mend umschrieben, was sich in der Folge in der Rechtsprechung nieder-
geschlagen hat. Demnach ist bei Straftaten, die im Ausland begangen
wurden, kein strikter Nachweis erforderlich. Es genügt die aus schwer-
wiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, dass sich die betreffende
Person einer Straftat im Sinne der genannten Bestimmungen schuldig
gemacht hat, wobei auf den individuellen Tatbeitrag abzustellen ist (vgl.
BVGE 2011/29 E. 9.2.3 S. 565).
Liegt eine entsprechende Delinquenz vor, ist ausserdem zu prüfen, ob die
Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Mass-
nahme darstellt. In Betracht zu ziehen sind dabei vorab, wie lange die Tat
bereits zurückliegt, wobei auf die Verjährungsbestimmungen des Straf-
rechts verwiesen wird (vgl. Art. 97–101 StGB). Ebenso haben das Alter
des Flüchtlings im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie eine allfällige Verän-
derung der Lebensverhältnisse nach der Tat Einfluss auf die diesbezügli-
che Entscheidfindung (vgl. a.a.O. E. 9.2.4 S. 565 m.w.H.).
5.
Anlässlich der Befragungen durch die Botschaft sowie das BFM führte
der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Verbindungen zu den LTTE und
zur Karuna-Gruppe im Wesentlichen aus, er sei von 1990 bis 2003 Mit-
glied der LTTE gewesen und habe sich vom Rang eines normalen Kämp-
fers (1990–1993) über die Ränge des Leutnants I (1993–1994), Leut-
nants II und Captains zum Major in der politischen Sektion der LTTE (ab
1997) hochgearbeitet (vgl. die vorinstanzlichen Akten B18/21 F108 ff.
S. 11 f. und F167 f. S. 16; B20/15 F6 S. 1 f.). Aussenstehenden Personen
sei er nicht sehr bekannt gewesen. Seiner Meinung nach habe er aber
eine wichtige Position innerhalb der LTTE gehabt, da der Rang des Ma-
jors der dritthöchsten Position in der "Sea Tiger Yard Area" entsprochen
habe (vgl. A12/10 Ziff. 6.2.1 S. 6; B20/15 F54 f, S. 6 f.).
5.1 Grund seines Beitritts zu den LTTE seien versprochene monatliche
Zahlungen der LTTE an seine Eltern sowie die Propaganda der Bewe-
gung gewesen, die ihn angesprochen habe. Nach seinem Beitritt habe er
ein einjähriges Körper- und Waffentraining absolviert und anschliessend
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ab 1993 als Kämpfer in einer politischen Abteilung an verschiedenen Ge-
fechten teilgenommen (vgl. B1/10 Ziff. 8 S. 3; B18/21 F5 S. 3 und F95 ff.
S. 10 f.). Ab 1994 habe er zu der etwa 850 bis 900 Personen umfassen-
den, (…) Kampfgruppierung "C._______" gehört, und von 1996 bis 1997
als Kämpfer gedient (vgl. A12/10 Ziff. 6.2.1 S. 5; B18/21 F5 S. 3). Als
Leutnant in einer Angriffsgruppe sei er sodann für die Besetzung von
Wachposten zuständig gewesen. Dabei habe er zunächst sechs und zu
einem späteren Zeitpunkt etwa 30 Personen befehligt. Diese hätten in
Fällen, in denen die SLA ins Gebiet der LTTE eingedrungen sei, Wider-
stand geleistet und zurückgeschossen. Zudem hätten sie Munition gelie-
fert und für ausreichend Nahrung gesorgt (vgl. B18/21 F105 S. 11, F120
ff. S. 12 und insbesondere F124 S. 12 f.). Neben dieser Aufgabe sei er
auch in politische Aufgaben, die Sammlung von Esswaren, die Schlich-
tung von Streitfällen und die Rekrutierung neuer Mitglieder involviert ge-
wesen (vgl. B18/21 F128 f. S. 13). Dazu habe er propagandistische Re-
den gehalten. Manchen jungen Männern, die sich nicht gleich zum Beitritt
hätten entscheiden können, sei er anschliessend gefolgt und habe sie zur
Aufnahme der Mitgliedschaft bewogen. Dabei habe er jedoch keine Ge-
walt und keinen Zwang angewendet (vgl. A12/10 Ziff. 6.2.1 S. 5; B18/21
F131 ff. S. 13 f.). Auch habe er ausschliesslich Personen zwischen 18
und 21 Jahren rekrutiert. Minderjährige habe er zur Schule geschickt.
Zwangsrekrutierungen habe es erst nach seinem Austritt ab 2004 gege-
ben (vgl. B18/21 F135 ff. S. 14).
Nach seiner Heirat sei er ab 1997 zusätzlich für die Sea Tigers tätig ge-
wesen (vgl. B18/21 F5 S. 3). Er habe insbesondere den Transport von
Kämpfern, Nahrungsmitteln, Kleidern und Waffen zwischen dem Vanni-
Gebiet (D._______) und Batticaloa auf dem Seeweg organisiert, wobei er
jeweils selbst mit den Booten mitgefahren und für zwei Transportboote
sowie 25 bis 35 Kämpfer verantwortlich gewesen sei (vgl. B1/10 Ziff. 8 S.
3; B18/21 F161 ff. S. 16 und F196 ff. S. 19). Aufgrund seiner Fähigkeiten
im mechanischen Bereich habe er jedoch die meiste Zeit Arbeiten an
Booten ausgeführt. Daher habe er an Gefechten nicht oft teilgenommen.
Jedoch habe er zwischen 1996 und 1999 vereinzelt in den Bezirken Va-
vuniya und Kilinochchi Widerstand geleistet beziehungsweise in den Jah-
ren 1997 bis 1999 beziehungsweise 2001 insgesamt drei Mal in verteidi-
gender Position an Gefechten teilgenommen (vgl. A12/10 Ziff. 6.2.1 S. 5;
B18/21 F174 ff. S. 17). 1997 habe er 15 LTTE-Kämpfer unter sich gehabt,
deren Aufgabe es gewesen sei, in von den LTTE zurückeroberten Gebie-
ten Angehörige der SLA ausfindig zu machen. Beim Gefecht E._______
habe er mit seiner Truppe 62 Soldaten gefangen genommen und dem
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Brigardier "F._______" übergeben (vgl. B18/21 F176 ff. S. 17 und F182 ff.
S. 18). Beim Gefecht G._______ 1998 sei er für den Bau eines Wachpos-
tens eingesetzt worden (vgl. B18/21 F186 S. 18). Im Jahre 1999 sei er
beim Gefecht H._______ für die Verletzten zuständig gewesen. Diese
seien in eine Chemiefabrik gebracht worden, von wo aus er sie ins Spital
geschickt habe. Zudem habe er eine Person kontaktiert, die ihm neue
Soldaten organisiert habe, die er dann an die Front geschickt habe (vgl.
B18/21 F187 S. 18; B20/5 F12 ff. S. 2 f.).
5.2 Hinsichtlich seiner Abwendung von den LTTE gab der Beschwerde-
führer anlässlich der Botschaftsanhörung an, er habe diese verlassen, als
mit der Veruntreuung von Geldern durch Karuna Amman interne Proble-
me entstanden seien. Dieser habe mehrere Männer verdächtigt, von sei-
nen Taten dem Anführer der LTTE, Velupillai Prabhakaran, berichtet zu
haben, weshalb Karuna diese im Verborgenen habe töten lassen. Dieses
Vorgehen habe ihn (Beschwerdeführer) angewidert. Er habe versucht,
von Batticaloa aus ins Vanni-Gebiet zu gehen, was Karuna ihm nicht er-
laubt habe. Daraufhin habe er den Anführern gesagt, dass er persönliche
Dinge in Trincomalee zu erledigen habe und habe die Bewegung im Au-
gust 2003 ohne Erlaubnis verlassen. Seither habe er sich politisch nicht
mehr betätigt und häufig seinen Aufenthaltsort gewechselt (vgl. A12/10
Ziff. 6.2.1 S. 5 f.). Bei der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen
brachte er vor, im Frühjahr 2003 habe sich die Karuna-Gruppe von den
LTTE abgespalten. Er sei damals mit Karuna-Anhängern in Batticaloa
gewesen und gemeinsam mit Karuna Amman und dessen Truppe aus
den LTTE ausgetreten beziehungsweise er habe fliehen können, als er
hätte Wache halten müssen (vgl. B18/21 F5 S. 3 und F21 S. 4).
6.
6.1 Das BFM begründete den angefochtenen Entscheid insbesondere mit
der Begehung verwerflicher Tätigkeiten durch den Beschwerdeführer.
Dieser habe in kürzester Zeit eine Karriere bis hinauf zum Rang eines
Majors beziehungsweise zu einer Führungsposition innerhalb der Kampf-
gruppe C._______ sowie der Sea Tigers durchlaufen und zwischen 15
und 35 Kämpfern befehligt. Er habe das Vertrauen der Bewegung genos-
sen und seine Eignung zur Einnahme einer wichtigen Position bewiesen.
Eine solche Karriere sei nicht möglich, ohne sich mit den Zielen und Mit-
teln der LTTE zu identifizieren. Zwar lasse sich den Ausführungen des
Beschwerdeführers nicht entnehmen, dass er sich persönlich und direkt
an terroristischen Handlungen beteiligt oder einen substanziellen Beitrag
zu solchen geleistet habe. Jedoch habe er an mehreren Gefechten teil-
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Seite 9
genommen und sei für die Rekrutierung von neuen Mitgliedern sowie für
Transporte auf dem Seeweg verantwortlich gewesen. Insbesondere auf-
grund seiner Rekrutierungstätigkeit und seiner Funktion als Major sowie
der engen Beziehungen zu hochrangigen Mitgliedern der LTTE müsse
davon ausgegangen werden, dass er das Gedankengut und die Politik
der LTTE mitgetragen und weitergegeben habe. Insofern habe er über
Jahre hinweg einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Organisati-
onsziele geleistet und die Ideologie und Politik der LTTE propagandistisch
mitgetragen. Während seiner langjährigen Mitgliedschaft habe er die An-
wendung von Gewalt nicht nur bewusst in Kauf genommen, sondern sich
mutmasslich aktiv an Gewalthandlungen beteiligt. Es könne nicht ausge-
schlossen werden, dass er sich im Zusammenhang mit der Teilnahme an
Kampfeinsätzen im Dienste der LTTE sowie im Verlauf seiner Karriere ei-
nes oder mehrerer Verbrechen wie beispielsweise der vorsätzlichen Tö-
tung oder der vorsätzlichen schweren Körperverletzung schuldig gemacht
habe. Selbst bei der unwahrscheinlichen Annahme, dass keine seiner Ak-
tivitäten zu Todesopfern oder Verletzten geführt habe, müsste von einem
vollendeten Versuch der Begehung der genannten Straftatbestände aus-
gegangen werden. Zusammenfassend ergebe sich, dass seine Tätigkei-
ten für die LTTE als verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG
zu betrachten seien.
Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit des Asylausschlusses führte das
BFM aus, dass dem Beschwerdeführer für seinen Beitritt zu den LTTE
zwar persönliche beziehungsweise familiäre Motive zugebilligt werden
könnten. Indes habe keine eigentliche Zwangslage oder ein anderer
Grund vorgelegen, welcher seinen Beitritt zu rechtfertigen vermocht hätte.
Er habe er sich der Organisation aus freien Stücken angeschlossen und
relativ rasch Karriere gemacht. Soweit er behaupte, im Jahre 2003 aus
der Bewegung beziehungsweise aus der Karuna-Gruppe ausgetreten zu
sein, würden seine Vorbringen etliche Unglaubhaftigkeitselemente bein-
halten, so dass ihm seine Desertion nicht geglaubt werden könne. So sei
er nicht imstande gewesen, den Zeitpunkt und die Umstände seines an-
geblichen Austritts widerspruchsfrei darzulegen, sondern habe diesen bei
der Befragung durch die Botschaft anders geschildert als bei den Anhö-
rungen im Rahmen des Inlandverfahrens. Anlässlich der Gewährung des
rechtlichen Gehörs habe er diese Ungereimtheiten nicht zu erklären ver-
mocht. Das zum Beweis der Desertion eingereichte Schreiben der LTTE
liege sodann nur in Form einer Kopie vor, so dass Manipulationen nicht
ausgeschlossen werden könnten. Insgesamt sei davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer auch nach seiner Ausreise im Jahre 2007 Mitglied
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Seite 10
der LTTE gewesen sei. Damit sei seine Mitgliedschaft bei den LTTE bei
einer sinngemässen Abstellung auf die strafrechtliche Verjährung noch
nicht verjährt, weshalb die Anwendung von Art. 53 AsylG gerechtfertigt
sei. Auch eine Abwägung zwischen der objektiven Verwerflichkeit seiner
Taten und seiner subjektiven Schuld einerseits und seinem Interesse, in
der Schweiz Asyl zu erhalten, andererseits vermöge zu keinem anderen
Ergebnis zu führen.
6.2 Diesen Ausführungen hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen
entgegen, das BFM werfe ihm in der angefochtenen Verfügung keine
konkrete, unmittelbare Beteiligung an einer Straftat im Sinne von
Art. 53 AsylG vor. Folglich käme ausschliesslich eine mittelbare Täter-
schaft in Frage. Die Annahme mittelbarer Täterschaft bedeute, dass je-
mand verwerfliche Handlungen ausführen wolle und dazu Dritte gezielt
als Mittel einsetze. Ein solches Vorgehen ergebe sich vorliegend in keiner
Weise aus den Akten. Der vollendete Versuch einer mittelbar begangenen
Straftat, wie ihn das BFM ihm zur Last lege, sei ein theoretisches Kon-
strukt und zudem vorliegend viel zu vage dargestellt, weshalb diese Art
der Tatbegehung nicht zum Tragen komme. Die Vorinstanz habe selbst
zugegeben, dass die diesbezüglichen Vorwürfe auf Mutmassungen basie-
ren würden. Solche könnten im Strafrecht jedoch nicht zu einer Bestra-
fung führen. Aus seiner Rekrutierungstätigkeit könne zudem keine indivi-
duelle Verantwortlichkeit für allfällige Taten Dritter abgeleitet werden. Das
Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil D-5243/2010 vom 26. August
2011 festgehalten, dass sich aus der Ausbildung von Rekruten an der
Waffe keine Mitverantwortung für Taten Dritter im strafrechtlichen Sinne
ableiten lasse (vgl. dort E. 6.3.5). Da die Rekrutierung der Ausbildung
zeitlich vorgelagert sei, sei der kausale Zusammenhang zu allfälligen spä-
teren Straftaten Dritter im Vergleich zur Ausbildung noch geringer. Betref-
fend seine Aktivitäten als Major sei darauf hinzuweisen, dass er weder di-
rekt an Kampfhandlungen beteiligt gewesen noch einen substanziellen
Beitrag zu solchen geleistet habe. Er sei für Logistik, Bewachung und
Sanität zuständig gewesen, habe Soldaten und Waffen transportiert und
ausschliesslich Personen befehligt, welche ebenfalls nicht direkt an
Kampfhandlungen beteiligt gewesen seien. Er habe zu keiner Zeit Be-
fehlsgewalt über LTTE-Kämpfer gehabt, die unmittelbar am Kampfge-
schehen beteiligt gewesen seien. Wie er bei der Anhörung ausgeführt
habe, treffe überdies nicht zu, dass er enge Beziehungen zu hochrangi-
gen Personen der LTTE gehabt habe. Sodann habe er mehrmals erläu-
tert, keinen persönlichen Kontakt zu Colonel Karuna Amman gehabt zu
haben. Allein die Tatsache, dass er Mitglied der LTTE gewesen sei und
E-2782/2013
Seite 11
sich als solches mit der Bewegung identifiziert habe, begründe schliess-
lich keinen Asylausschlussgrund. Daraus ergebe sich, dass ihm kein kon-
kreter und individueller Beitrag zu verwerflichen Handlungen im Sinne
von Art. 53 AsylG vorgeworfen werden könne.
Betreffend die Beurteilung der Verhältnismässigkeit des Asylausschlusses
durch das BFM erwiderte der Beschwerdeführer, dass ihm allfällig vorzu-
werfende verwerfliche Handlungen gemäss dem StGB verjährt wären,
was die Vorinstanz verkenne. Die angeblichen Widersprüche, die sie in
seinen Aussagen betreffend die Desertion erkenne, seien konstruiert. So
habe er bei der Befragung auf der Botschaft und der einlässlichen Anhö-
rung zu den Asylgründen lediglich zwei verschiedene Aspekte im Zu-
sammenhang mit seinem Austritt erläutert. Es sei überdies sinnwidrig,
dass das BFM einerseits seine Flüchtlingseigenschaft anerkenne und an-
dererseits bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Asylausschlusses
mehrere Widersprüche in seinen Aussagen anführe, aus denen es
schliesse, dass er auch nach seiner Ausreise im Jahre 2007 noch Mit-
glied der LTTE gewesen sei. Aus den Akten würden sich keinerlei Anzei-
chen dafür ergeben, dass er nach 2003 noch politisch tätig oder in ir-
gendeiner Form für die LTTE aktiv gewesen wäre. Seine Vorbringen wür-
den mit dem eingereichten Schreiben der Sea Tigers vom 15. Juni 2004
bestätigt. Schliesslich habe die Vorinstanz seine veränderten Lebensver-
hältnisse im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung unberücksichtigt
gelassen. Er lebe seit sechs Jahren in der Schweiz und habe sich nichts
zu Schulden kommen lassen. Daher sei – sofern früher begangene Straf-
taten angenommen würden – die Wahrscheinlichkeit der erneuten Bege-
hung von Straftaten nicht gegeben. Zusammenfassend ergebe sich, dass
selbst für den Fall, dass das Gericht eine objektive Verwerflichkeit seiner
Tätigkeiten erkennen sollte, die Rechtsfolge des Asylausschlusses eine
nicht verhältnismässige Massnahme darstellen würde.
6.3 Vernehmlassend führte das BFM aus, es könne den Vorbringen des
Beschwerdeführers, wonach seine Rekrutierungstätigkeit für die LTTE
keine konkrete Beteiligung an Taten im Sinne von Art. 53 AsylG darstelle,
nicht folgen, zumal bekannt sei, dass die LTTE häufig Kinder und Jugend-
liche zwangsrekrutiert habe. Bei solchen Handlungen seien die Kriterien
von Art. 53 AsylG erfüllt, da das Römer Statut des Internationalen Straf-
gerichtshofs (SR 0.312.1) die Anwerbung von Kindersoldaten als Verbre-
chen gegen die Menschlichkeit einstufe. Im Übrigen enthalte die Be-
schwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen und Beweismittel, die
eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten.
E-2782/2013
Seite 12
6.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz wei-
se ihm mit ihrer Argumentation keinen konkreten und individuellen Beitrag
an verwerflichen Handlungen nach. Er habe sich bei der Anhörung vom
23. Januar 2012 zu seinen Rekrutierungstätigkeiten geäussert und darge-
legt, dass es sich dabei nicht um Zwangsrekrutierung gehandelt habe und
die rekrutierten Personen ausschliesslich zwischen 18 und 21 Jahre alt
gewesen seien. Zudem sei er, was vom BFM nicht in Zweifel gezogen
worden sei, nur bis 1996 bei den LTTE für die Rekrutierung zuständig
gewesen. Selbst für den Fall, dass ihm in diesem Zusammenhang ver-
werfliche Handlungen vorgehalten werden könnten, wären diese nach
schweizerischem Strafrecht verjährt und könnten folglich nicht zu einem
Asylausschluss führen.
7.
Im Folgenden ist im Sinne einer Gesamtwürdigung zu prüfen, ob die Vor-
instanz den Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeiten zu Gunsten
der LTTE zu Recht von der Asylgewährung ausschloss.
7.1 Zunächst stellt sich die Frage, ob und inwiefern dem Beschwerdefüh-
rer verwerfliche Handlungen vorgeworfen werden können.
7.1.1 Die vom BFM aufgeworfene Frage, ob die (freiwillige) Mitgliedschaft
bei den LTTE für sich allein bereits eine verwerfliche Handlung im Sinne
von Art. 53 AsylG darstellt, ist gestützt auf die aktuelle Rechtsprechung zu
verneinen. Vielmehr ist von einer pauschalen Betrachtungsweise Abstand
zu nehmen und der individuelle Tatbeitrag zu ermitteln (vgl. BVGE
2011/29 E. 9.2.4 S. 565 m.w.H.). Die Verwerflichkeit allfälliger Tatbeiträge
muss dem Beschwerdeführer – da sie im Ausland erfolgten – jedoch nicht
zweifelsfrei nachgewiesen werden. Erforderlich zur Annahme verwerfli-
cher Handlungen sind aber schwerwiegende Gründe für die gerechtfertig-
te Annahme, dass sich eine Person eines Verbrechens schuldig gemacht
hat (vgl. vorstehend E. 4.2 und BVGE 2011/29 E. 9.2.3 S. 565).
7.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz als überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdefüh-
rer die LTTE – welche für ihre Gewaltbereitschaft bekannt war – über ei-
nen Zeitraum von mindestens 13 Jahren in einer zeitweise ranghohen
Position sowohl logistisch als auch kombattant unterstützt hat. Aufgrund
seiner langjährigen Mitgliedschaft und seines relativ raschen Aufstiegs in
eine Kaderfunktion der Organisation ist davon auszugehen, dass er sich
in überdurchschnittlichem Masse mit der Vorgehensweise der LTTE iden-
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tifizierte und deren Ziele loyal und zuverlässig verfolgte. Im Laufe seiner
Karriere sind ihm insbesondere die Rekrutierung neuer Mitglieder, die
Teilnahme an Gefechten sowohl als Kämpfer als auch als hinter der Front
agierender Vorgesetzter und sein gemäss seinen Angaben mehrheitlich
logistischer Einsatz als Major in der politischen Sektion der LTTE zuzu-
rechnen.
Inwieweit die Rekrutierungstätigkeit in den Jahren 1994 bis 1996 als ver-
werfliche Handlung des Beschwerdeführers oder als Beitrag zu solchen
Handlungen zu qualifizieren ist, kann durch das Bundesverwaltungsge-
richt nicht abschliessend beurteilt werden. Zwar steht fest, dass die
LTTE – anders als vom Beschwerdeführer behauptet – bereits lange vor
2004 Zwangsrekrutierungen vornahmen und ihnen insbesondere auch
immer wieder die Zwangsrekrutierung von Kindern vorgeworfen wurde
(vgl. statt vieler Amnesty International, Jahresbericht 1999 Sri Lanka, ab-
rufbar unter
&mimetype=text/html&destination=node%2F3016%3Fpage%3D15>, be-
sucht am 7. Februar 2014). Zudem ist der Beschwerdeführer der Bewe-
gung selbst als Minderjähriger beigetreten. Indes bestehen keine konkre-
ten Anzeichen dafür, dass er in Zwangsrekrutierungen, namentlich in sol-
che von Kindern, involviert war. Der Frage, inwiefern die Rekrutierung von
volljährigen Männern zu Gunsten der LTTE eine verwerfliche Handlung
des Beschwerdeführers darstellt und wie sie zum zitierten Urteil D-
5243/2010 abzugrenzen wäre, kann angesichts der nachfolgenden Aus-
führungen offen bleiben.
Unter Berücksichtigung der Karriere des Beschwerdeführers bei den
LTTE und seines Einsatzes bei einer Angriffsgruppe ist zu folgern, dass er
nebst den eingestandenen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an wei-
teren Gefechten teilgenommen und sich während seines Dienstes zu
Gunsten der Sea Tigers nicht hauptsächlich mit der Reparatur von Boo-
ten beschäftigt hatte. Für das Bundesverwaltungsgericht ist bereits auf-
grund der zugestandenen Taten erstellt, dass der Beschwerdeführer sich
in mehrfacher Hinsicht an Gewaltakten im Rahmen bewaffneter Ausei-
nandersetzungen zwischen den LTTE und der SLA beteiligt hatte. So hat
er – wie unter E. 5.1 dargelegt – geltend gemacht, 1993 und von 1996 bis
1997 als Kämpfer gedient zu haben und an Gefechten in den Jahren
1997, 1998 und 1999 beziehungsweise 2001 beteiligt gewesen zu sein.
Seine Rolle wechselte dabei gemäss seinen Angaben vom aktiven Kämp-
fer (1993) über den Leutnant einer Angriffsgruppe bis zum Rang des Ma-
jors, wobei er folgende Handlungen eingestanden hat: die Lieferung von
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Munition und Lebensmitteln sowie den Transport von Kämpfern an die
Front, die Gefangennahme von 62 sri-lankischen Soldaten, die Entsen-
dung von Ersatzkämpfern an die Front und das Leisten von aktivem Wi-
derstand gegen das Eindringen der SLA in das Gebiet der LTTE durch
ihm unterstellte Personen ("Was machten diese 30 Personen für Sie?" -
"In der Nacht konnte die sri-lankische Armee z.B. in unser Gebiet eindrin-
gen. Diese 30 Leute mussten Widerstand leisten und zurückschiessen.
[…]", vgl. B18/20 F124 S. 12). Entgegen den Ausführungen auf Be-
schwerdeebene war der Beschwerdeführer somit massgeblich an Kampf-
handlungen beteiligt. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen,
dass er direkt an der Tötung sri-lankischer Soldaten beteiligt war oder
zumindest die Verletzung oder Tötung von Angehörigen der SLA durch
auf sein Agieren hin an die Front geschickte Kämpfer mit zu verantworten
hat. Somit ist sowohl eine teils unmittelbare als auch eine teils mittelbare
Täterschaft an verwerflichen Taten überwiegend wahrscheinlich.
Die Einwendungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, die im Er-
gebnis zutreffende Einschätzung des BFM zu relativieren. Den theoreti-
schen Ausführungen betreffend die dem Beschwerdeführer vorgeworfene
Art der Täterschaft ist – wie in E. 4.2 erwähnt – entgegenzuhalten, dass
bei im Ausland begangenen Straftaten das Beweismass für die Annahme
der Asylunwürdigkeit gegenüber dem Strafrecht herabgesetzt ist. Auf die
Vorbringen in der Beschwerdeschrift betreffend die Beziehung zu hoch-
rangigen Mitgliedern der LTTE ist nicht einzugehen, da diese am Ergeb-
nis des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern vermögen.
7.2 Nach Abwägung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalls er-
scheint der Ausschluss von der Asylgewährung auch als verhältnismäs-
sig.
Zwar trifft zu, dass sich der Beschwerdeführer seit bald sieben Jahren in
der Schweiz aufhält und nie deliktisch in Erscheinung getreten ist. Auch
erachtet das Bundesverwaltungsgericht eine Begehung weiterer Strafta-
ten als nicht sehr wahrscheinlich.
Hingegen hat sich der Beschwerdeführer den LTTE in sehr jungen Jahren
angeschlossen, ist mehr als zehn Jahre für die Bewegung aktiv tätig ge-
wesen und hat diese massgeblich unterstützt. Seine Ausführungen im
Asylverfahren legen zudem den Schluss nahe, dass er sich bis heute
nicht von seinen Handlungen für die LTTE distanziert. Mit der Vorinstanz
ist überdies festzuhalten, dass er zum Ende seiner Aktivitäten wider-
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sprüchliche Angaben machte. Karuna Amman trennte sich – anders als
vom Beschwerdeführer mehrfach vorgebracht (vgl. A1/2 S. 1; A12/10 Ziff.
6.2.1 S. 5; B18/21 F5 S. 3; B20/15 F34 ff. S. 4) – nicht im Jahre 2003,
sondern gemäss übereinstimmenden Berichten erst im Frühjahr 2004 von
den LTTE ab (vgl. statt vieler Human Rights Watch [HRW], Sri Lanka:
New Killings Threaten Ceasefire, 29. Juli 2004, abrufbar unter
/news/2004/07/26/sri-lanka-new-killings-threaten-ceasefire>,
besucht am 7. Februar 2014, und BVGE 2011/24 E. 7.1 S. 488). Ferner
vermochte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darzulegen, was
ihn tatsächlich zum angeblichen Austritt aus den LTTE und der Karuna-
Gruppe bewegte und wie er diesen vollzog. Insbesondere ist nicht glaub-
haft, dass er die LTTE beziehungsweise die Karuna-Gruppe ohne jegliche
Erklärung und ohne Probleme hätte verlassen können. Auch grenzte er
den Austritt von den LTTE nicht von der Abwendung von der Karuna-
Gruppe ab. Aufgrund seiner Ausführungen vermochte er insgesamt nicht
glaubhaft zu machen, dass er sich im Zeitpunkt der Ausreise aus Sri Lan-
ka tatsächlich von beiden Gruppierungen abgewendet hatte. Daran ver-
mag das lediglich in Kopie eingereichte Schreiben der Sea Tigers vom
15. Juni 2004 nichts zu ändern. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang
auf die zutreffende vorinstanzliche Erwägung II b (S. 7 der angefochtenen
Verfügung) zu verweisen.
Entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene steht die Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht im Wider-
spruch zur Feststellung der Unglaubhaftigkeit der Abkehr von den LTTE.
Das BFM äusserte zu Recht an keiner Stelle der Verfügung, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers seien vollumfänglich glaubhaft. Zwar
schliesst es aus der Unglaubhaftigkeit des Austritts zu Unrecht, die Mit-
gliedschaft des Beschwerdeführers bei den LTTE wäre zurzeit nach den
strafrechtlichen Bestimmungen noch nicht verjährt. Einerseits stellt die
Mitgliedschaft alleine – wie unter E. 7.1.1 ausgeführt – keine verwerfliche
Handlung dar, und andererseits kann trotz der nicht geglaubten Abkehr
von den LTTE nicht von der andauernden Begehung verwerflicher Hand-
lungen im Sinne eines Dauersachverhaltes ausgegangen werden. Der
Strafverfolgung nach wie vor unterliegen würden jedoch gemäss den
strafrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 97 Abs. 1 Bst. b StGB)
die Handlungen des Beschwerdeführers in seiner Position als Major, na-
mentlich die Teilnahme an Gefechten und die Bereitstellung von Waffen
und Kämpfern für die Front ab 1999, so dass keine Verjährung sämtlicher
ihm anzulastender Taten vorliegen würde.
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7.3 Nach dem Gesagten geht die Vorinstanz insgesamt zu Recht von der
Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers wegen verwerflicher Handlun-
gen aus.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung des BFM vom
19. April 2013, soweit angefochten, Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist je-
doch in Anbetracht der mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2013 gewähr-
ten unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG zu verzich-
ten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
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