B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2782/2015
Ur t e i l vom 1 8 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 31. März 2015 / N (…).
E-2782/2015
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger, reiste eigenen
Angaben zufolge am 8. Januar 2010 in die Schweiz ein, wo er im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (…) gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am
13. Januar 2010 fand die Befragung zur Person statt, am 20. Januar 2010
wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört.
Dabei trug er im Wesentlichen folgendes vor:
Im November 1974 habe er sich den eritreischen Befreiungskämpfern an-
geschlossen. In den Jahren 1976/1977 und 1979/1980 sei er zwei Mal un-
ter dem Vorwurf, Mitglied einer verbotenen Bewegung mit dem Namen
„Movement 73“ respektive „Menqa“ gewesen zu sein, inhaftiert worden.
Beide Male sei er aber nach einigen Monaten wieder freigelassen worden,
nachdem er in Haft befragt worden sei. Im Jahr 1987 sei er auf Gesuch hin
aus der eritreischen Befreiungsarmee entlassen worden und im Jahr 1988
schliesslich [nach B._______] ausgereist. Dort habe er sich bis Ende 1993
aufgehalten. Danach habe er – mit einem Unterbruch von Juni 1996 bis
Oktober 1997, während dem er in C._______ gewohnt habe, ihm ein (…)
(Ausstelldatum: 5. November 1996) ausgestellt worden sei und er zwei Mal
kurz nach Eritrea zurückgekehrt sei – bis ins Jahr 2005 [in D._______] ge-
lebt. Da sein (…) nicht erneuert worden sei, sei er von dort aus schliesslich
nach Eritrea zurückgeschafft und an die eritreischen Behörden ausgeliefert
worden. Diese hätten ihn, nachdem sie ihm seinen eritreischen Pass ab-
genommen hätten, und ihn zu den Gründen, weshalb er nach 1988 nicht
mehr Militärdienst geleistet habe und er seine eritreische Identitätskarte
verspätet verlängert habe, nach (…) Tagen wieder gehen lassen. Aus
Angst, wegen des Verdachts, einer verbotenen Bewegung anzugehören,
erneut inhaftiert zu werden, sei er sofort, das heisst nach einem nur (…)
Aufenthalt in Eritrea, wieder aus seinem Heimatstaat ausgereist. Seither
habe er im B._______ gelebt. Im Jahr 2010 habe er das Land aber auf-
grund von Schwierigkeiten mit Sicherheitskräften, die für ein Büro in der
Nachbarschaft seines Geschäftes gearbeitet hätten, verlassen müssen.
Diesen habe es missfallen, dass er als Christ mit einer Muslimin verheiratet
sei, weshalb sie ihn zur Konversion hätten zwingen wollen. Da seine Ehe-
frau, die Äthiopierin sei, nicht nach Eritrea zurückkehren könne und er als
Eritreer nicht in C._______ leben dürfe, habe er in der Schweiz Zuflucht
gesucht. Zudem habe er sich davor gefürchtet, bei einer Rückkehr nach
Eritrea, wieder inhaftiert zu werden, so wie dies bei vielen seiner Lands-
leute, die zurückgekehrt seien, der Fall gewesen sei.
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Zur Untermauerung seines Asylgesuchs reichte der Beschwerdeführer
zwei Visitenkarten (…), seine provisorische (…), seine eritreische Identi-
tätskarte, seinen abgelaufenen (…), seinen (…) Führerschein, eine Kopie
seiner Heiratsurkunde (…), seinen internationalen Führerschein, eine Ko-
pie seines abgelaufenen (…), einen Zettel mit diversen Telefonnummern
sowie Kopien und Originale von Dokumenten aus (…) D._______ betref-
fend den Verkauf eines Autos sowie eine Versicherungserklärung ein.
B.
B.a Mit Schreiben vom 15. August 2011 wandte sich der Beschwerdeführer
an die Vorinstanz, um sich nach dem Stand seines Verfahrens zu erkundi-
gen.
B.b Am 31. August 2011 führte die Vorinstanz in Beantwortung der Anfrage
des Beschwerdeführers aus, dass sein Asylgesuch infolge der hohen Ge-
schäftslast derzeit noch hängig sei und es nicht möglich sei, für ein be-
stimmtes Datum einen Entscheid in Aussicht zu stellen, weshalb er um Ge-
duld gebeten werde.
C.
C.a Mit Schreiben an die Vorinstanz vom 26. März 2012 stellte der Be-
schwerdeführer ein Gesuch um Bewilligung der Einreise seiner Ehefrau in
die Schweiz.
C.b Am 11. September 2012 liess die Vorinstanz dem Beschwerdeführer
eine Antwort zukommen, in der sie unter anderem ausführte, dass auf künf-
tige Anfragen nach dem Verfahrensstand nicht mehr eingegangen werden
könne.
D.
Am 2. Juni 2013 wandte sich der Beschwerdeführer erneut schriftlich an
die Vorinstanz, um sich nach dem Stand seines Asylverfahrens zu erkun-
digen. Er wies darauf hin, dass das lange Warten für ihn sehr belastend
sei, und bat um prioritäre Behandlung seines Falls.
E.
Mit Schreiben vom 23. Februar 2014 gelangte der Beschwerdeführer noch-
mals an die Vorinstanz, um sich nach dem Verfahrensstand zu erkundigen
und auf seine Situation, insbesondere auf seinen erschwerten Zugang zum
Arbeitsmarkt, hinzuweisen.
E-2782/2015
Seite 4
F.
Nachdem die Vorinstanz die letzten zwei Anfragen des Beschwerdeführers
unbeantwortet gelassen hatte, wandte sich die Flüchtlingshilfe (…) am 15.
September 2014 in seinem Namen an die Vor-instanz, um diese um Be-
schleunigung des Verfahrens zu ersuchen.
G.
G.a Da auch dieses Schreiben unbeantwortet blieb, wandte sich der Be-
schwerdeführer, nun vertreten durch Fürsprecher Daniel Weber (aktueller
Rechtsvertreter), mit Brief vom 7. Februar 2015 an den Staatssekretär, Ma-
rio Gattiker, und wies diesen darauf hin, dass sein Verfahren seit über fünf
Jahren bei der Vorinstanz hängig und die Untätigkeit der Behörde während
dieser Zeit rechtsverletzend sei. Er bat den Staatssekretär deshalb um eine
Erklärung, weshalb sich das Verfahren verzögere, wer dafür die Verantwor-
tung trage und wann mit einem Entscheid zu rechnen sei. Gleichzeitig bat
er um Einsicht in die Verfahrensakten und um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, durch den unterzeichnenden
Anwalt.
G.b Am 18. Februar 2015 beantwortete die Vorinstanz die Eingabe vom
7. Februar 2015 dahingehend, dass das N-Dossier des Beschwerdefüh-
rers in Verstoss geraten sei. Die Suche sei nun aber erfolgreich gewesen,
weshalb das Verfahren weitergeführt werden könne. Die lange Verfahrens-
dauer und die Tatsache, dass etliche Eingaben des Beschwerdeführers un-
beantwortet geblieben seien, würden bedauert. Es werde veranlasst, dass
der Fall des Beschwerdeführers prioritär behandelt werde. Auf die Gesu-
che um Akteneinsicht und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
werde in den kommenden Tagen zurückgekommen.
G.c Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2015 gewährte die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer Einsicht in die ihn betreffenden N-Akten.
G.d Mit Schreiben an die Vorinstanz vom 2. März 2015 monierte der Be-
schwerdeführer, dass ihm nach wie vor nicht mitgeteilt worden sei, wer für
die Verzögerung des Verfahrens und für die Rechtsverweigerung verant-
wortlich sei, wann mit einem Entscheid gerechnet werden könne und ob
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive
Verbeiständung, gutgeheissen werde.
G.e In Beantwortung des Schreibens vom 2. März 2015 führte die Vorin-
stanz am 9. März 2015 aus, dass nochmals darauf hingewiesen werde,
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dass die vorinstanzlichen Akten in Verstoss geraten seien und deshalb
nicht hätten bearbeitet werden können. Der unterzeichnende Sektionschef
sei für das Verfahren verantwortlich und habe die sofortige Bearbeitung
desselben veranlasst, so dass noch im März 2015 ein Entscheid ergehen
werde. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, in-
klusive Verbeiständung, werde mit dem Asylentscheid beurteilt, wobei die
Vorinstanz unter Ansetzung einer Frist darauf hinwies, dass eine rechts-
genügliche Begründung zu diesem Begehren bislang fehle und nachzu-
reichen sei.
G.f Mit Eingabe vom 19. März 2015 kam der Beschwerdeführer dieser Auf-
forderung nach und liess eine Fürsorgebestätigung und eine Kostennote
seines Rechtsvertreters einreichen und zur Begründung ausführen, dass
sein Asylverfahren in rechtswidriger Weise verzögert worden sei und die
Beschleunigung respektive Wiederanhandnahme des Verfahrens erst
nach Einschaltung eines Anwaltes erfolgt sei, nachdem seine eigenen Ein-
gaben zuvor während Jahren ignoriert worden seien. Der Beizug eines An-
waltes habe sich somit als offensichtlich notwendig erwiesen. Es handle
sich dabei ausdrücklich um eine Schadenersatzforderung im Sinne der ge-
setzlichen Bestimmungen. Im Übrigen sei das Begehren um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und um Einsetzung eines amtlichen An-
waltes auch durch die bisherigen Eingaben rechtsgenüglich begründet.
H.
H.a Mit Verfügung vom 31. März 2015 – am 1. April 2015 eröffnet – lehnte
die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete seine
Wegweisung aus der Schweiz an, nahm ihn jedoch wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Beiordnung eines Rechtsbei-
standes mitsamt Kostenübernahme wies die Vorinstanz ab.
H.b Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass die
Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhielten. So sei
zunächst zu erwähnen, dass er sich bezüglich seiner Verfolger [in
B._______] widersprochen habe. Ferner erscheine es nicht nachvollzieh-
bar, weshalb er erst im Jahr 2010 aus B._______ ausgereist sei, nachdem
er ab Mai 2009 dort keine Probleme mehr erfahren habe. Schliesslich
müsse davon ausgegangen werden, dass die Sicherheitsbehörden bezie-
hungsweise der Mitarbeiter der (…) Botschaft anders als geschildert vor-
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gegangen und nicht monatelang inaktiv geblieben wären, wenn diese Per-
sonen tatsächlich beabsichtigt hätten, den Beschwerdeführer zu einem
Glaubenswechsel zu zwingen.
Bezüglich der geltend gemachten Eheschliessung sei festzuhalten, dass
interreligiöse Heiraten [in B._______] grundsätzlich legal seien. Für Nicht-
muslime gelte das nationale Gesetz des Ehemannes. Demnach dürften
muslimische Frauen einen nichtmuslimischen Mann nur dann heiraten,
wenn dieser zum Islam übergetreten sei, ansonsten eine solche Heirat
nicht legal sei, da sie der üblichen Auslegung des islamischen Rechts wi-
derspreche. Es erscheine daher wenig realistisch, dass die Ehefrau des
Beschwerdeführers, die angeblich Muslimin sei – was bis heute indes un-
bewiesen geblieben sei – die Ehe mit ihm eingegangen sein könnte. Die
eingereichten Beweismittel, insbesondere die Heiratsurkunde der (…), wie-
sen vielmehr darauf hin, dass es sich bei seiner Ehefrau um eine äthiopi-
sche Christin handeln könnte. Die Gesamtwürdigung der widersprüchli-
chen und unlogischen Vorbringen führe zum Schluss, dass der Beschwer-
deführer sich auf eine konstruierte oder zumindest teilkonstruierte Asylbe-
gründung abstütze. Daran vermöchten auch die eingereichten Beweismit-
tel nichts zu ändern.
Obwohl es sich demnach erübrige, die Asylrelevanz seiner Vorbringen zu
prüfen, sei darauf hinzuweisen, dass es sich dabei gänzlich um angeblich
erlebte oder befürchtete Benachteiligungen im Drittstaat B._______
handle. Nachdem er hinsichtlich seines Heimatstaates Eritrea weder er-
lebte noch befürchtete Nachteile geltend gemacht habe, könne davon aus-
gegangen werden, dass er dort Zuflucht habe finden können, womit den
geltend gemachten Erlebnissen [in B._______] die Asylrelevanz abgespro-
chen werden müssten.
H.c Zur Begründung der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege und Rechtsverbeiständung hielt die Vorinstanz im Wesentli-
chen fest, dass das vorliegende Verfahren trotz erwiesener Bedürftigkeit
mit Bezug zur Gewährung von Asyl und Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft als aussichtlos angesehen werden müsse. Dies weil die Vorbringen
des Beschwerdeführers – wie in den Erwägungen aufgezeigt – weder den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjeni-
gen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsyIG genügten. Ferner weise das
Verfahren keine rechtlich oder sachlich komplexen Schwierigkeiten auf, die
das Beiziehen einer professionellen Rechtsvertretung unumgänglich er-
scheinen liessen. Im Asylverfahren gehe es darum, den rechtserheblichen
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Seite 7
Sachverhalt festzustellen, wofür seitens der asylsuchenden Person keine
speziellen Rechtskenntnisse erforderlich seien. Da das Asylverfahren vom
Untersuchungsgrundsatz und vom Prinzip der Rechtsanwendung von Am-
tes wegen beherrscht werde, bedeute dies für den Beschwerdeführer, dass
sein Mitwirken sich auf das Schildern von Erlebnissen und das Bezeichnen
von Beweismitteln beschränke. Zudem müsse der zur Begründung des
Asylgesuches vorgetragene Sachverhalt bloss glaubhaft gemacht werden.
Es gelte auch noch darauf hinzuweisen, dass zahlreiche Hilfswerke und
andere gleichartige Institutionen häufig kostenlos rechtliche Beratung an-
böten, auf die der Beschwerdeführer bei Bedarf auch hätte zurückgreifen
können. Ferner habe er die Möglichkeit, den erstinstanzlichen Asylent-
scheid ans Bundesverwaltungsgericht weiterzuziehen. Schliesslich ver-
möge auch der Umstand, dass sein Asylgesuch bereits seit mehreren Jah-
ren hängig sei, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die
Einsetzung seines Rechtsvertreters als amtlichen Anwalt nicht zu rechtfer-
tigen. Bekanntlich arbeite die Vorinstanz daran, die Zahl der unbehandel-
ten Asylgesuche zu reduzieren und die Dauer der Asylverfahren zu senken.
Die erfolgreiche Realisierung dieser Arbeiten nehme angesichts der hohen
Geschäftslast eine gewisse Zeit in Anspruch und die Ressourcen erlaubten
es nicht, allen hängigen Verfahren dieselbe Priorität beizumessen. Die Vor-
instanz sei daran, allen voran die am längsten hängigen Asylverfahren fer-
tig zu instruieren und zu entscheiden. Folglich wäre das Asylgesuch des
Beschwerdeführers auch ohne die Intervention seines Rechtsvertreters in
diesen Tagen einem Entscheid zugeführt worden.
I.
I.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 1. Mai 2015 liess der Be-
schwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 31. März 2015
Beschwerde erheben und beantragen, die Ziffern 1 bis 3 und die Ziffer 8
des angefochtenen Entscheides seien aufzuheben, es sei ihm Asyl zu ge-
währen, eventualiter sei der angefochtene Entscheid zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei die Vorinstanz anzuweisen,
ihm für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege, in-
klusive Verbeiständung, zu gewähren. In prozessualer Hinsicht liess er fer-
ner beantragen, es sei ihm im Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche
Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, zu gewähren und vollständige
Einsicht in die Akten verbunden mit einer angemessenen Frist zur Einrei-
chung einer Beschwerdeergänzung zu geben.
E-2782/2015
Seite 8
I.b Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Vor-
instanz nicht nur Verfahrensverzögerungen und weitere Rechtsverletzun-
gen im bisherigen Verfahren, sondern auch ein unvollständiges Aktenver-
zeichnis und die Verweigerung des Rechts auf Akteneinsicht vorwerfen las-
sen müsse. Das Aktenverzeichnis enthalte keinerlei Hinweise auf die vom
Beschwerdeführer eingereichten Dokumente. Die von ihm ins Recht ge-
legte eritreische Identitätskarte werde nicht einmal in der angefochtenen
Verfügung erwähnt. Es stelle sich somit die Frage, ob diese verloren ge-
gangen sei. Die eingereichten Unterlagen seien dem Rechtsvertreter im
Rahmen der Akteneinsicht auch nicht zugestellt worden. Die Vorinstanz sei
deshalb aufzufordern, das Aktenverzeichnis zu ergänzen und dem Rechts-
vertreter Kopien aller Akten zuzustellen.
Bezüglich des Aspekts der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwer-
deführers liess dieser ausführen, dass die Vorinstanz nach der bekannten
„Salamitaktik“ verfahre, um die Asylrelevanz nicht prüfen zu müssen. Ihre
Argumentation habe aber keinerlei Grundlage. So treffe es nicht zu, dass
der Beschwerdeführer sich bezüglich seiner Verfolger widersprochen
habe. Auch die Behauptung der Vorinstanz, der Zeitpunkt der Probleme
und die Art und Weise der Geschehnisse seien unplausibel, sei nicht nach-
vollziehbar, da in der angefochtenen Verfügung keine Erklärungen dazu
geliefert würden. Dasselbe gelte mit Blick auf die Feststellung der Vorin-
stanz, die Ausreise des Beschwerdeführers aus B._______ sei nicht nach-
vollziehbar. So habe er klar erklärt, dass er durch das Ereignis mit dem
Wachmann aufgeschreckt worden sei und fortan befürchtet habe, sein
Glaube würde auffliegen. Er habe sich dieser Gefahr nur entziehen kön-
nen, indem er dem Wachmann nicht mehr begegnet sei. Dies habe ihm
denn auch weitere Probleme mit den Behörden erspart. Was die Ehe des
Beschwerdeführers anbelange, habe er hierzu bereits Dokumente ins
Recht gelegt, wobei unklar bleibe, welche Unterlagen sich genau in den
Akten befänden. Er bestätige, dass er Christ und seine Ehefrau Muslima
sei, dass sie in einem Gebäude der Kirchgemeinde geheiratet hätten und
die Familie seiner Ehefrau nichts von seinem christlichen Glauben wisse
respektive denke, er habe zum Islam konvertiert. Es sei nicht ersichtlich,
weshalb diese Ausführungen nicht glaubhaft sein sollten, seien sie doch
mit Dokumenten, welche die Vorinstanz nicht gewürdigt habe, belegt. Nach
dem Gesagten seien die Ausführungen des Beschwerdeführers entgegen
der Ansicht der Vorinstanz glaubwürdig.
Ferner treffe es nicht zu, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seines
Heimatstaats keine erlebten oder befürchteten Nachteile geltend mache,
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wie die Vorinstanz dies behaupte. So habe er sehr wohl geschildert, was
ihm in Eritrea widerfahren sei. Wenn die Vorinstanz der Meinung sei, es
seien dazu zu wenige Angaben vorhanden, stehe es ihr frei, den angefoch-
tenen Entscheid zurückzunehmen und die Befragung zu ergänzen. Ange-
sichts der Untersuchungsmaxime sei eine Sachverhaltsergänzung im Be-
schwerdeverfahren in jedem Fall nicht die Aufgabe der Rechtsvertretung.
Vielmehr sei nach dem Gesagten der Schluss zu ziehen, dass die Vorin-
stanz den Sachverhalt unvollständig und falsch festgestellt habe.
Nach dem Gesagten stehe fest, dass der Beschwerdeführer wegen seines
Glaubens eine begründete Furcht vor Verfolgung durch Dritte habe, vor der
ihn der Staat nicht schützen könne und welche ihn einem unerträglichen
psychischen Druck aussetzte. Aus seiner Heimat Eritrea sei er bereits im
Jahr 1987 geflüchtet. Die aktenkundigen Umstände setzten einen sowohl
objektiv wie subjektiv begründeten Anlass zur Annahme, er werde sowohl
in Eritrea als auch [in B._______] verfolgt, respektive er fürchte sich zu
Recht vor einer asylrelevanten Verfolgung durch den eritreischen Staat und
durch Dritte und andernfalls vor einer Situation mit unerträglichem psychi-
schen Druck. Die befürchtete Verfolgung richte sich gegen ihn persönlich,
in Eritrea wegen des Verdachts, dass er ein Verräter sei, und wegen seiner
Flucht, und [in B._______] wegen seiner Religion.
Zur Untermauerung seiner Rechtsmitteleingabe liess der Beschwerdefüh-
rer neben der Kopie der Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 4. März
2015 (vgl. Bst. G.c) und seines Schreibens vom 19. März 2015 (vgl. Bst.
G.f) eine Kopie eines Schreibens der Vorinstanz vom 7. April 2015 betref-
fend das Auslandgesuch seiner Ehefrau sowie Kopien verschiedener offi-
zieller Dokumente seiner Ehefrau einreichen.
J.
In seiner Zwischenverfügung vom 12. Mai 2015 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten könne. Ferner hiess es das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, gut, ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den vom
Beschwerdeführer mandatierten Rechtsvertreter als amtlichen Beistand
ein. Schliesslich stellte es dem Beschwerdeführer die Aktenstücke A10/6
und A8/1 sowie das zu A8/1 gehörende, vom Beschwerdeführer einge-
reichte Dokument, zur Einsicht zu und gewährte ihm Gelegenheit seine
Beschwerde innert Frist zu ergänzen.
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Seite 10
K.
Mit Eingabe vom 26. Mai 2015 nahm der Beschwerdeführer diese Gele-
genheit wahr und liess darin ausführen, dass er am Vorwurf der unvollstän-
digen Akteneinsicht festhalte, da ein umfassendes Aktenverzeichnis nach
wie vor fehle und auch von den von ihm eingereichten Beweismitteln bis-
lang kein Verzeichnis erstellt worden sei. Dabei sei ohnehin unklar, ob die
Vorinstanz diese von ihm ins Recht gelegten Dokumente allenfalls teilweise
habe übersetzen lassen oder ob sie von ihr überhaupt angeschaut worden
seien. Er reiche beim Bundesverwaltungsgericht nun jene Kopien der von
ihm bei der Vorinstanz ins Recht gelegten Unterlagen nochmals ein, die bei
ihm noch vorhanden seien. Es handelt sich dabei um die in den Bst. B.b,
C.a, C.b, D und E erwähnten Dokumente. Ferner reichte er eine Fürsorge-
bestätigung vom 15. Oktober 2014 und diverse Fotografien, die ihn vor sei-
ner Hochzeit und später mit seiner Ehefrau zeigten, zu den Akten.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2015 entschied das Bundesverwal-
tungsgericht, dass dem Beschwerdeführer ein aktuelles Verzeichnis der
vorinstanzlichen Akten zur Einsicht zugestellt werde, da dieses im Zeit-
punkt der Akteneinsicht vom 4. März 2015 noch nicht vollständig gewesen
sei. Ferner hielt das Gericht fest, dass die mit Eingabe vom 26. Mai 2015
eingereichten Briefe an die Vorinstanz vom 26. März 2012 und vom
11. September 2012 das Verfahren seiner Ehefrau beträfen und dieses
nicht Gegenstand der Verfügung vom 31. März 2013 und damit auch nicht
der vorliegenden Beschwerde sei. Folglich sei auch das Gesuch um Ein-
sicht in die Akten der Ehefrau nicht Gegenstand des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens. Zudem stellte das Gericht fest, dass der Brief an die
Vorinstanz vom 23. Februar 2014 und die Fürsorgebestätigung vom
15. Oktober 2014 nicht ins Aktenverzeichnis der Vorinstanz aufgenommen
worden seien, obwohl sie vor der angefochtenen Verfügung datierten. Es
lud die Vorinstanz ein, dazu sowie zu den Vorwürfen in der Eingabe vom
26. Mai 2015 – es sei unklar, ob die Eingaben des Beschwerdeführers an
die Vorinstanz überhaupt ins Dossier Eingang gefunden hätten, und es sei
von den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln bislang kein
Verzeichnis erstellt worden, wobei ohnehin fraglich sei, ob die Vorinstanz
diese Beweismittel allenfalls teilweise übersetz habe oder ob sie von der
Vorinstanz überhaupt angeschaut worden seien – Stellung zu nehmen.
M.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. Juni 2015 stellte die Vorinstanz fest, dass
zwei Aktenstücke tatsächlich nicht ins Aktenverzeichnis aufgenommen
E-2782/2015
Seite 11
worden seien. Dies liege darin begründet, dass das N-Dossier lange Zeit
unauffindbar gewesen sei. Es handle sich um die Verfahrensstandanfragen
vom 25. Februar 2014 und vom 17. Oktober 2014. Im gegebenen Fall
werde das Aktenverzeichnis daher neu verfasst und mit den beiden soeben
erwähnten Akten ergänzt. Eine Kopie des neuen und vervollständigten Ak-
tenverzeichnisses werde direkt an den Beschwerdeführer verschickt. Die-
ser habe seitens der Vorinstanz und des Gerichts somit Einsicht in die Ak-
ten A1/2, A3/11, A7/13, A10/6, A8/1 und die zu A8/1 gehörenden Doku-
mente erhalten. Bei den bisher zu A8/1 gehörenden Akten handle es sich
um Beweismittel, die der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens ein-
gereicht habe. Diese seien neu im Beweismittelcouvert A31 abgelegt wor-
den. Die Akten habe der Beschwerdeführer bereits vom Bundesverwal-
tungsgericht erhalten, so dass die Vorinstanz auf eine erneute Edition ver-
zichte. Hingegen werde dem Beschwerdeführer eine Kopie des Beweismit-
telumschlags zugestellt. Zusammengefasst müsse festgehalten werden,
dass dem Beschwerdeführer keine Rechtsnachteile erwachsen seien, da
ihm die verlangten Akten nachträglich zugestellt worden seien. Zudem
handle es sich bei den bisher zu A8/1 gehörenden Akten um Beweismittel,
die der Beschwerdeführer selbst eingereicht habe. Es müsse somit davon
ausgegangen werden, dass er Kenntnis davon gehabt habe. Was die bei-
den nicht im Aktenverzeichnis aufgeführten Dokumente anbelange, handle
es sich um zwei Verfahrensstandanfragen, die ihm ebenfalls bekannt ge-
wesen sein müssten. Ferner handle es sich bei diesen zwei Akten um Do-
kumente, die im Rahmen einer Akteneinsicht in der Regel nicht ediert wür-
den. Aufgrund dessen müsse der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen
Gehörs oder der Akteneinsicht verneint werden. Die Fürsorgebestätigung
sei zudem bei A20/5 angehängt, so wie sie der Beschwerdeführer der Vor-
instanz habe zukommen lassen. Ferner sei die Bestätigung in der ange-
fochtenen Verfügung ausdrücklich erwähnt. Im Bezug auf die eritreische
Identitätskarte des Beschwerdeführers sei abschliessend darauf hingewie-
sen, dass sich diese im N-Dossier befinde und dass seine eritreische
Staatsangehörigkeit im Übrigen nicht bestritten werde.
N.
Mit Verfügung vom 2. Juli 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem
Beschwerdeführer eine Kopie der Vernehmlassung der Vorinstanz zu und
hielt dazu mit Verweis auf Art. 1 Bst. A Ziff. 2 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) fest, dass
es beabsichtige, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers res-
pektive die Frage, ob ihm Asyl zu gewähren sei, mit Bezug zu Eritrea und
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Seite 12
nicht [zu B._______] zu prüfen. Es bot dem Beschwerdeführer Gelegen-
heit, sich dazu und zur Vernehmlassung selbst zu äussern.
O.
In seiner Replik vom 17. Juli 2015 liess der Beschwerdeführer ausführen,
dass sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung fast ausschliesslich auf
das von ihr selbst angerichtete Durcheinander mit den Akten und der Ak-
teneinsicht beschränke und auf unbehilfliche Art und Weise versuche, die
offensichtlich gemachten Fehler bei der Führung des Dossiers und bei der
Gewährung der Akteneinsicht zu kaschieren. Es sei aber klar, dass das
Aktenverzeichnis nicht vollständig gewesen sei und die Vorinstanz nicht
alle Aktenkopien offengelegt habe. Dabei sei es unwesentlich, ob die Un-
terlagen dem Beschwerdeführer bereits bekannt gewesen seien, zumal sie
seinem Rechtsvertreter nicht bekannt gewesen seien und dieser im Akten-
einsichtsgesuch vom 7. Februar 2015 ausdrücklich auch Kopien der ein-
gereichten Dokumente verlangt habe. An den Vorwürfen der Verletzung
des rechtlichen Gehörs und der Akteneinsicht werde vollumfänglich festge-
halten. Dasselbe gelte für die Rüge der inakzeptablen Verfahrensverzöge-
rung. Zu den anderen Vorwürfen in der Beschwerde nehme die Vorinstanz
nicht Stellung. Immerhin bestreite sie die eritreische Staatsangehörigkeit
des Beschwerdeführers nicht mehr. Bezüglich der Frage, ob ihm die Flücht-
lingseigenschaft zuzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei, teile er die
Auffassung des Gerichts, dass dies mit Bezug auf Eritrea und nicht auf
B._______ zu prüfen sei. Wie bereits in der Beschwerde vom 1. Mai 2015
ausgeführt, treffe es nicht zu, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich sei-
ner Heimat Eritrea keine erlebten oder befürchteten Nachteile geltend ge-
macht habe, wie dies von der Vorinstanz behauptet werde. Er habe sehr
wohl geschildert, was ihm in seiner Heimat widerfahren sei und was er dort
befürchte. Er sei im Militärdienst gewesen und dort zu Unrecht beschuldigt
worden, sich der Opposition (73 Movement) angeschlossen zu haben. Ab
(…) 1976 sei er für (…) Monate in einem [Gefängnis] mit unmenschlichen
Verhaltensregeln inhaftiert gewesen. Danach sei er zusammen mit (…)
weiteren Armeeangehörigen zu (…) Monaten harter Strafarbeit verurteilt
worden, was seinen Körper ruiniert habe. Bei der Entlassung sei er krank
gewesen und in der Folge als [Beruf] in die medizinische Abteilung abkom-
mandiert worden. Im Jahr 1979 habe er nochmals (…) Monate in einem
Armeegefängnis verbracht. Im Jahr 1988 sei es ihm gelungen, seine Hei-
mat zu verlassen. Vor diesem Hintergrund sei es offensichtlich, dass er in
Eritrea asylrelevante Nachteile zu befürchten habe.
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Seite 13
P.
Am 9. Oktober 2015 reiste die Ehefrau des Beschwerdeführers in die
Schweiz ein und stellte hierzulande ein Asylgesuch. Ihr Verfahren ist der-
zeit noch bei der Vorinstanz hängig.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Auf Beschwerdeebene wird moniert, die Vorinstanz habe den Anspruch
des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt und den Sachverhalt
unrichtig und unvollständig abgeklärt. Zudem liege angesichts der langen
Verfahrensdauer eine Rechtsverzögerung vor. Diese formellen Rügen sind
vorab zu behandeln, da sie geeignet sein können, eine Kassation der vor-
instanzlichen Verfügung zu bewirken.
E-2782/2015
Seite 14
3.2 Bezüglich des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird konkret geltend
gemacht, die Vorinstanz habe das Akteneinsichtsrecht des Beschwerde-
führers verletzt und es pflichtwidrig unterlassen, ein vollständiges Akten-
und Beweismittelverzeichnis zu erstellen.
Neben dem verfahrensrechtlichen Anspruch auf Akteneinsicht ist auch die
Pflicht der Behörden zur geordneten, übersichtlichen und vollständigen Ak-
tenführung Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Im Rahmen
des Rechts auf Akteneinsicht haben die Behörden gestützt auf Art. 26 ff.
VwVG die Pflicht, den Parteien nach Ergehen eines Entscheids alle Akten
offenzulegen, es sei denn wesentliche öffentliche oder private Interessen
würden eine Geheimhaltung erfordern. Mit Blick auf die Aktenstücke A10/6
und A8/1 sowie des zu A8/1 gehöhrenden, vom Beschwerdeführer einge-
reichten Dokuments, sind keine geheimzuhaltenden Interessen ersichtlich,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer diese Un-
terlagen mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2015 zur Einsicht zustellte
(vgl. Urteil des BVGer D-6126/2016 vom 24. August 2017, E. 5.2.3 m.w.H.).
Mit Bezug auf das ursprünglich unvollständigen Aktenverzeichnis und ins-
besondere hinsichtlich des einst fehlenden Beweismittelcouverts ist festzu-
halten, dass die Aktenführungspflicht der Vorinstanz im Zeitpunkt der Be-
schwerde tatsächlich mangelhaft war (a.a.O., E. 5.2.2 m.w.H.). Ob dies die
Bejahung einer Gehörsverletzung rechtfertigen würde, kann aber offenblei-
ben, da diese in der vorliegenden Konstellation auf Beschwerdeebene ge-
heilt werden kann (a.a.O., E. 5.2 m.w.H.). Indessen ist der unvollständigen
Offenlegung der Akten durch die Vorinstanz und der ursprünglich mangel-
haften Aktenführung im Kostenpunkt Rechnung zu tragen.
Nach der Praxis des Bundesgerichts kann die Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör durch die untere Instanz in oberer Instanz geheilt
werden, wenn die unterlassene Handlung nachgeholt wird, die Verletzung
nicht besonders schwer wiegt und die betroffene Person die Möglichkeit
erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die in Bezug auf die
betreffende Frage mit der gleichen Überprüfungsbefugnis wie die vorher-
gehende Instanz ausgestattet ist. Unter dieser Voraussetzung ist – im
Sinne einer Heilung des Mangels – von einer Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen
würde (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BVGE 2013/23 E. 6.1.3).
Da das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Zwischen-
verfügung vom 12. Mai 2015 in vollständiger Weise Akteneinsicht gewährt
E-2782/2015
Seite 15
und ihm Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung eingeräumt hat, kann eine
allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vor-
instanz in diesem Punkt auf Beschwerdeebene geheilt werden. Dasselbe
gilt für die zu Beginn der Beschwerdeeinreichung ungenügende Aktenfüh-
rung. So erstellte die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung ein voll-
ständiges Aktenverzeichnis und einen Umschlag, auf dem alle eingereich-
ten und darin enthaltenen Beweismittel aufgeführt sind. Auch stellte es dem
Beschwerdeführer eine Kopie des neu erstellten Akten- respektive Beweis-
mittelverzeichnisses zu. Im Rahmen der Replik erhielt der Beschwerdefüh-
rer Gelegenheit, sich nochmals zu den nachträglich erstellten Verzeichnis-
sen zu äussern.
3.3 Ferner wurde in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht, die Vorin-
stanz habe den Sachverhalt mit Blick auf die Ereignisse im Heimatland des
Beschwerdeführers unvollständig und falsch festgestellt.
Dies ist zu verneinen. So konnte sich der Beschwerdeführer im Rahmen
seiner Befragungen und auch auf Beschwerdeebene hinreichend zu den
Vorfällen in Eritrea äussern. Aus den Anhörungsprotokollen entsteht nicht
der Eindruck, dass wesentliche Sachverhaltselemente fehlen würden.
Überdies wurde auf Beschwerdeebene auch nicht konkret dargelegt, in-
wiefern massgebliche Ereignisse in Eritrea unerwähnt geblieben seien.
Auch wenn dem Rechtsvertreter grundsätzlich zuzustimmen ist, dass es
nicht ihm obliegt, in der Beschwerdeschrift nachträglich den Sachverhalt
zu erstellen, hätte er doch ansatzweise angeben müssen, inwiefern der
Sachverhalt unvollständig respektive fehlerhaft sei, da eine Überprüfung
dieser Rüge ansonsten vorliegend nicht möglich ist.
3.4 Schliesslich wurde in der Rechtsmitteleingabe eine inakzeptable Ver-
fahrensverzögerung moniert.
Gleich wie im Fall der Rechtsverweigerung kann bei der Rechtsverzöge-
rung grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden. Eine Be-
schwerde muss jedoch erhoben werden, solange die erwartete Verfügung
noch aussteht. Ansonsten besteht kein aktuelles Rechtsschutzinteresse
mehr (vgl. OLIVER ZIBUNG, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensge-
setzt [VwVG], 2. Aufl. 2016, Art. 50 VwVG N 22).
Vorliegend hat die Vorinstanz am 31. März 2015 eine Verfügung erlassen,
weshalb mit Blick auf die Rüge der Rechtsverzögerung kein Rechtsschutz-
interesse mehr besteht. Allerdings ist die lange Verfahrensdauer von mehr
E-2782/2015
Seite 16
als fünf Jahren mit Blick auf die Auferlegung der Verfahrenskosten im vor-
instanzlichen Verfahren zu berücksichtigen (vgl. E. 9).
3.5 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben.
4.
4.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen grundsätzlich Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1
AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauung verfolgt sind respektive begrün-
dete Furcht haben, verfolgt zu werden.
Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung könnte man irrtümlicherweise ablei-
ten, Flüchtling sei nicht nur, wer in seinem Heimatstaat verfolgt ist, sondern
auch, wer an seinem ausländischen Wohnsitz Verfolgung erleidet. Legt
man Art. 3 AsylG indes im Lichte von Art. 1 Bst. A Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) aus, wird klar, dass eine Person, die über eine Staats-
angehörigkeit verfügt – das heisst nicht staatenlos ist – nur als Flüchtling
anerkannt wird, wenn sie im Heimatstaat, das heisst im Staat, dessen Na-
tionalität sie besitzt, verfolgt ist. Solange sich ihre Furcht vor Verfolgung
nicht auf das Land bezieht, dessen Staatsbürgerin sie ist, kann sie den
Schutz dieses Landes in Anspruch nehmen und sich auch dorthin bege-
ben. Sie bedarf dann keines internationalen Schutzes und ist daher auch
kein Flüchtling. Wegen Verfolgung am ausländischen Wohnsitz als Flücht-
ling anerkannt werden kann somit nur, wer staatenlos ist respektive im Hei-
matstaat wegen Furcht vor Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn keine
Zuflucht finden kann. Mit anderen Worten ist die Flüchtlingseigenschaft ei-
ner Person – wie seitens des Gerichts bereits in der Zwischenverfügung
vom 2. Juli 2015 festgehalten – mit Bezug auf jenen Staat zu prüfen, deren
Staatsangehörigkeit sie besitzt, und nicht mit Bezug auf ein Land, in dem
sie ihren ausländischen Wohnsitz hat (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des
Asylverfahrens, 1990, S. 34 ff.; UNHCR, Handbuch über Verfahren und
Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993, Ziff. 87
ff.).
4.2 Der Beschwerdeführer ist eritreischer Staatsangehöriger, weshalb le-
diglich geprüft werden muss, ob er in Eritrea verfolgt wurde respektive be-
gründete Furcht vor Verfolgung hat. Mithin sind die Ausführungen der Vor-
E-2782/2015
Seite 17
instanz und die Vorbringen sowie dazu eingereichten Beweismittel bezüg-
lich der Ereignisse [in B._______] nicht asylrelevant.
5.
5.1 Folglich ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen des
geltend gemachten Verdachts, in den 70-er und 80-er Jahren einer Bewe-
gung mit dem Namen „Menqa“ respektive „Movement 73“ angehört zu ha-
ben, eine asylrelevante Verfolgung in Eritrea (im Sinne von Vorfluchtgrün-
den) respektive eine begründete Furcht davor glaubhaft gemacht hat und
ihm in der Schweiz mithin Asyl zu gewähren ist.
5.2 Gemäss dem Historical Dictionary of Eritrea handelt es sich bei
„Menqa“ um eine politische Oppositionsbewegung, welche in den Jahren
1973/1974 aus der früheren Eritrean Liberation Front (ELF) respektive aus
der sich daraus entwickelnden Eritrean People’s Liberation Front (PLF)
entstand. Sie forderte hauptsächlich eine Demokratisierung der Entscheid-
findung innerhalb der ELF respektive PLF, marxistische Sozialprogramme
und grösseren Respekt für die Rechte der Soldaten sowie eine Verschär-
fung der Rechenschaftspflicht seitens der Führungspersonen. In diesem
Zusammenhang kritisierte sie den autokratischen Führungsstil von Isaias
Afwerki scharf. Im Juni 1974 rief Afwerki ein Komitee ins Leben, um die
Anführer der Bewegung anzuklagen. Am 11. August 1974 wurden fünf bis
elf Mitlieder der „Menqa“ exekutiert und duzende, zum Teil für Jahre, inhaf-
tiert. Verschiedene Quellen berichten davon, dass die Bewegung Mitte der
1970-er Jahre zerschlagen und die meisten ihrer Führer umgebracht wur-
den (vgl. DAN CONNELL / TOM KILLION, Historical Dictionary of Eritrea, 2011,
374 f.; SALI O. NUR, Foreign policy of Eritrea: Explained in the light of ‘de-
mocratic peace’ proposition, in: International Journal of Peace and Develo-
pment Studies, 4 (5), 09.2013, 76-89; Africa Confidential, Eritrea: Africa’s
new state, 30. April 1993). Da die Bewegung im Jahr 1973 (respektive
1974) entstand, ist davon auszugehen, dass es sich beim Namen „Move-
ment 73“ um ein Synonym handelt. Auch der Beschwerdeführer schien die
Begriffe „Menqa“ und „Movement 73“ synonym zu verwenden (vgl. A7/13,
F100).
5.3 Es wird nicht verkannt, dass die eritreische Regierung, die seit der
Gründung Eritreas im Mai 1993 an der Macht ist, neben der People’s Front
for Democracy and Justice (PFDJ) keine politischen Parteien erlaubt und
politische Opponenten systematisch verfolgt werden (vgl. U.S. Department
of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2016 – Eritrea, 3.
E-2782/2015
Seite 18
März 2017; Ministerie van Buitenlandse Zaken, Country of Origin Infor-
mation Report on Eritrea, 6. Februar 2017). Im vorliegenden Fall ist eine
fluchtauslösende, asylrelevante Verfolgung respektive eine begründete
Furcht davor aus den nachfolgenden Gründen aber mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auszuschliessen. So ist nach dem zuvor Gesagten an-
zunehmen, dass die Bewegung „Menqa“ respektive „Movement 73“ bereits
seit den 1970-er Jahren nicht mehr existiert. Der Beschwerdeführer war in
jener Zeit, in der die Mitglieder der Bewegung in Eritrea hart verfolgt wur-
den, zwar zwei Mal inhaftiert, kam aber jeweils nach wenigen Monaten wie-
der frei. Dies, sowie die Tatsache, dass er im Jahr 1987 endgültig aus dem
Militärdienst entlassen wurde und es ihm kurz darauf möglich war, Eritrea
legal zu verlassen (vgl. A3/11, Rz. 16), deutet nicht darauf hin, dass die
heimatlichen Behörden ihn als gefährlichen Verräter identifiziert hatten, an-
sonsten er wohl kaum auf freien Fuss gesetzt worden wäre. So wurde er
denn auch bei seiner Rückschaffung [von D._______] nach Eritrea im Jahr
2005 nach wenigen Tagen wieder aus der Haft entlassen, ohne dass er
wegen des Verdachts der „Menqa“-Mitgliedschaft weiter behelligt worden
wäre. Ein entsprechendes Verhalten seitens der eritreischen Behörden
macht auch insofern Sinn, als der Beschwerdeführer selbst verneinte, tat-
sächlich etwas mit der Bewegung zu tun gehabt zu haben. Demzufolge ist
den Vorbringen des Beschwerdeführers die Asylrelevanz abzusprechen.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
6.
6.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale
Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines
Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Ge-
fahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum
Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaa-
tes befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29).
Der Beschwerdeführer verliess Eritrea bei seiner ersten Ausreise aus sei-
nem Heimatland im Jahr 1988 legal. Nach seiner Rückschaffung [von
D._______] reiste er im Jahr 2005 indes illegal aus seinem Heimatland
E-2782/2015
Seite 19
aus. Es ist mithin zu prüfen, ob er deswegen im Falle einer Rückkehr dort-
hin an Leib und Leben sowie in seiner Freiheit gefährdet wäre.
6.2 Gemäss langjähriger bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbehör-
den begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus
Eritrea ohne weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte
diese Praxis im Sommer 2016, wovon auch der Beschwerdeführer betrof-
fen war.
6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des (in sei-
nen beiden Asylabteilungen kürzlich koordiniert entschiedenen) Urteils
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der
Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben,
allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben.
Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht
mehr aufrechterhalten lasse und vom SEM zu Recht angepasst worden
sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Be-
deutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für
kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen
auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei
mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund
ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante
Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flücht-
lingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur
illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsu-
chende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige
Person erscheinen lassen (a.a.O., E. 5).
6.2.2 Im vorliegenden Fall sind keine solchen zusätzlichen Gefährdungs-
faktoren ersichtlich. Es ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer
erneut in den Nationaldienst respektive den Militärdienst eingezogen wird.
So wurde er bereits im Jahr 1987 aus der Armee entlassen und ist mittler-
weile (…) Jahre alt. Wie oben dargelegt, ist mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit auch nicht davon auszugehen, dass er vom eritreischen
Staat als Oppositioneller betrachtet wird. Daher ist nicht anzunehmen, dass
er in den Fokus der Militärbehörden geraten respektive heute im Visier der
eritreischen Behörden stehen würde. Weitere Anknüpfungspunkte, welche
ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Personen er-
scheinen lassen beziehungsweise zu einer Schärfung des Profils und
dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen
E-2782/2015
Seite 20
könnten, sind nicht erkennbar. Somit bleibt festzuhalten, dass die illegale
Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Verfolgung zu begründen vermag.
6.3 Es ist dem Beschwerdeführer folglich auch nicht gelungen, eine rele-
vante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 in Verbindung mit Art. 54
AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat demnach seine Flüchtlingseigenschaft
zu Recht verneint.
7.
Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Seine Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslände-
rinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Die Vorinstanz ging in ihrer Verfügung vom 31. März 2015 von der Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus, weshalb sie die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anordnete. Es erübrigt
sich auf allfällige weitere Fragen hinsichtlich eines Wegweisungsvollzugs
einzugehen, zumal die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der
Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) alterna-
tiver Natur sind.
9.
9.1 In seiner Rechtsmitteleingabe vom 1. Mai 2015 beantragte der Be-
schwerdeführer schliesslich, es sei ihm für das erstinstanzliche Verfahren
die unentgeltliche Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, zu gewähren.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Intervention
eines Rechtsanwaltes erforderlich gewesen sei, um das von der Vorinstanz
jahrelang verschleppte vorinstanzliche Verfahren voranzutreiben.
9.2 Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechts-
verbeiständung beurteilen sich auch in erstinstanzlichen Verfahren nach
E-2782/2015
Seite 21
Art. 65 VwVG (vgl. MARCEL MAILLARD, in: Praxiskommentar Verwaltungs-
verfahrensgesetzt [VwVG], 2. Aufl. 2016, Art. 65 VwVG N 4). Da im Ver-
fahren des SEM keine Verfahrenskosten erhoben wurden, stellt sich vor-
liegend jedoch nur die Frage, inwiefern die Vorinstanz das Gesuch des Be-
schwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung hätte gutheis-
sen müssen. Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist gemäss Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG dann zu gewähren, wenn die gesuchstellende Person
in prozessualrechtlicher Hinsicht mittellos ist, die Begehren im Zeitpunkt
der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheinen, und die Vertretung
durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt notwendig ist.
9.3 Mit Eingabe vom 7. Februar 2015 wandte sich der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers an die Vorinstanz und machte im Wesentlichen gel-
tend, die Untätigkeit im vorinstanzlichen Verfahren komme einer Rechts-
verzögerung respektive Rechtsverweigerung gleich, weshalb das SEM um
schriftliche Erklärung für die Gründe der Verzögerung gebeten werde, Aus-
kunft darüber zu geben habe, wann mit einem Entscheid zu rechnen sei,
und Einsicht in die Akten gewähren möge. Angesichts der Tatsache, dass
das Verfahren in jenem Zeitpunkt bereits über fünf Jahre bei der Vorinstanz
hängig gewesen war, sind diese Begehren – entgegen der Ansicht des
SEM – nicht als aussichtslos zu qualifizieren. Auch erschien das Eingreifen
eines Rechtsanwaltes notwendig, nachdem die Vorinstanz die Schreiben
des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2013 und vom 23. Februar 2014 und
auch das Schreiben der Flüchtlingshilfe (…) vom 15. Oktober 2014 unbe-
antwortet liess, auf das Schreiben des aktuellen Rechtsvertreters hin dann
relativ rasch handelte und zu einem Entscheid kam. Dass das N-Dossier
beim SEM in Verstoss geraten war, tut dabei nichts zur Sache, sondern
zeigt vielmehr, dass die Verfahrensverzögerung durch die Vorinstanz
selbst zu verantworten war. Wie in der Zwischenverfügung des Bundesver-
waltungsgerichts vom 12. Mai 2015 festgehalten, ist zudem auch von der
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Aus diesen Gründen ist
das Beschwerdebegehren, dem Beschwerdeführer sei für das erstinstanz-
liche Verfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren,
gutzuheissen. Der in der Kostennote ausgewiesene Aufwand von
Fr. 912.05 (inkl. Auslangen und Mehrwertsteuer) erscheint für die 2-seitige
Eingabe vom 7. Februar 2015, für die 1-seitige Eingabe vom 5. März 2015
und für die 2-seitige Eingabe vom 19. März 2015 vollumfänglich angemes-
sen. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den genannten
Betrag zu vergüten.
E-2782/2015
Seite 22
10.
Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen ist festzuhalten, dass die Abwei-
sung des Asylgesuchs, die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die
Anordnung der Wegweisung durch das SEM zu Recht erfolgt sind. In die-
sen Punkten ist die Beschwerde abzuweisen. Bezüglich der unentgeltli-
chen Rechtsverbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren ist die Be-
schwerde demgegenüber gutzuheissen. Die Ziffer 8 der Verfügung vom
31. März 2015 ist aufzuheben und das SEM anzuweisen, dem Beschwer-
deführer die für das vorinstanzliche Verfahren angefallenen Anwaltskosten
im Umfang von Fr. 912.05 zu vergüten.
11.
11.1 Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer mit seinem Beschwer-
deantrag betreffend die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im
vorinstanzlichen Verfahren durchgedrungen. Auch hat er mit Blick auf den
Anspruch auf rechtliches Gehör zu Recht Beschwerde erhoben, selbst
wenn die Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren geheilt werden
konnte (vgl. E. 3.2). Folglich wären die Verfahrenskosten um zwei Fünftel
zu reduzieren und auf Fr. 450.– festzusetzten (Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da dem Beschwerdeführer
mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2015 die unentgeltliche Rechtspflege
im Beschwerdeverfahren gewährt wurde, ist jedoch auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
11.2 Im Umfang des Obsiegens im Beschwerdeverfahren – das heisst zu
zwei Fünfteln – ist dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 64 Abs. 1
VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen
Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 VGKE). Im Umfang des Un-
terliegens – zu drei Fünfteln – ist sodann im Rahmen der mit Zwischenver-
fügung vom 12. Mai 2015 gutgeheissenen unentgeltlichen Rechtsverbei-
ständung zu Lasten des Gerichts eine Entschädigung zuzusprechen. Ge-
mäss Art. 12 VGKE sind für amtlich bestellte Anwälte die Art. 8-11 VGKE
anwendbar.
11.3 Der Rechtsvertreter reichte am 17. Juli 2015 eine Kostennote ein. Der
darin für die Ausarbeitung der 13-seitigen Beschwerdeschrift, der 2-seiti-
gen Beschwerdeergänzung und der 3-seitigen Replik ausgewiesene Auf-
wand von 11 Stunden erscheint nicht vollumfänglich angemessen und ist
um 2 Stunden auf 9 Stunden zu kürzen. Beim ausgewiesenen Stundenan-
satz von Fr. 250.–, Auslagen von Fr. 84.80 und 8 Prozent Mehrwertsteuern
E-2782/2015
Seite 23
beläuft sich der Gesamtaufwand für das Verfahren des Beschwerdeführers
auf gerundet Fr. 2‘525.–. Diese Kosten gehen zu zwei Fünfteln
(Fr. 1‘010.–) zu Lasten des SEM und zu drei Fünfteln (Fr. 1‘515.–) zu Las-
ten des Bundesverwaltungsgerichts.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2782/2015
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im vorin-
stanzlichen Verfahren betreffend gutgeheissen. Die Ziffer 8 der Verfügung
vom 31. März 2015 wird aufgehoben und das SEM wird angewiesen, dem
Beschwerdeführer Fr. 912.05 zu bezahlen.
Im Weiteren wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Partei-
entschädigung von Fr. 1‘010.– auszurichten.
4.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein amtliches Honorar zulasten der
Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1‘515.– zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Regina Derrer