Abtei lung V
E-2783/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
A._______, Irak,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
und Asylwiderruf;
Verfügung des BFM vom 29. März 2007
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
E-2783/2007
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 29. März 2007 - eröffnet am 30. März 2007 - hat
das BFM die dem Beschwerdeführer am 26. Juni 1997 zuerkannte
Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das ihm gewährte Asyl wider-
rufen.
B.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 19. April 2007 (Poststempel) beantragte
der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter in materieller
Hinsicht unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung den Verzicht
auf die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf den Asyl-
widerruf. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege samt anwaltlicher Verbeiständung und be-
antragte, es sei ihm Einsicht in die vorinstanzlichen Aktenstücke B1/9
und B2/1 zu gewähren. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine
Verfügung der (...) vom (...) zu den Akten und stellte zusätzliche
Beweismittel in Aussicht.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2007 lehnte der Instruktionsrichter
das Gesuch um Einsicht in das Aktenstück B2/1 unter Bekanntgabe
des wesentlichen Inhalts ab, hiess das Gesuch um Einsicht in das
Aktenstück B1/9 gut und räumte dem Beschwerdeführer Gelegenheit
zur Beschwerdeergänzung innert Frist ein. Gleichzeitig hiess er unter
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und wies das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. Hinsichtlich der
in Aussicht gestellten zusätzlichen Beweismittel (unter anderem ein
Arztzeugnis betreffend [...]) verwies der Instruktionsrichter auf Art. 32
Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), wonach die Behörde
verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, trotz
der Verspätung berücksichtigen kann.
D.
Mit Eingabe vom 21. Mai 2007 ergänzte der Beschwerdeführer seine
Rechtsmitteleingabe und nahm Stellung zu den offengelegten Akten.
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E.
Am 12. Juni 2007 liess der Beschwerdeführer eine Erklärung seiner in
(...) lebenden Angehörigen vom (...) einreichen, wonach dieser am (...)
aus (...) nach (...) gereist sei.
F.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 19. Juni 2007 voll-
umfänglich an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 16. Juli 2007 an
seinen Rechtsbegehren fest und liess gleichzeitig eine Honorarnote
seines Rechtsvertreters einreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt
für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des
Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung
und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft ab-
erkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 C Ziff. 1 - 6
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen. Art. 1 C FK beinhaltet die
Beendigungsklauseln betreffend den Flüchtlingsstatus. Namentlich fällt
eine Person unter anderem nicht mehr unter die Bestimmungen der FK
und endet ihr Flüchtlingsstatus, wenn sie sich freiwillig wieder unter
den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, ge-
stellt hat (Art. 1 C Ziff. 1 FK).
4.
4.1 Das BFM führt zur Begründung seiner Verfügung vom 29. März
2007 an, der Beschwerdeführer sei gemäss einem sich bei den Akten
befindlichen Bericht der deutschen Behörden am (...) im Flughafen (...)
nach seiner Rückkehr aus (...) (Irak) von der Grenzpolizei kontrolliert
worden. Aufgrund eines Einreisestempels der irakischen
Grenzbehörden in seinem Flüchtlingsausweis ergebe sich, dass er am
(...) in den Irak eingereist sei.
Der Beschwerdeführer habe zwar in seiner im Rahmen des rechtlichen
Gehörs erfolgten Stellungnahme vom 19. März 2007 zum Schreiben
des Bundesamtes vom 13. März 2007 bestritten, in den Irak gereist zu
sein. Die von ihm als Beleg eingereichte Kopie seines Flüchtlings-
ausweises enthalte aber auf Seite (...) unten den von den deutschen
Behörden erwähnten irakischen Einreisestempel vom (...). Zudem sei
der Beschwerdeführer am (...) im Flughafen (...) nach der Landung
eines aus(...) kommenden Flugzeugs von den deutschen Behörden
kontrolliert worden.
Aufgrund des erwähnten Stempels im Flüchtlingsausweis und des
Grenzpolizeirapports des Flughafens (...) stehe fest, dass sich der
Beschwerdeführer wiederholt in den Irak begeben und sich somit
freiwillig unter den Schutz der irakischen Behörden gestellt habe. Mit
der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und dem Widerruf des
Asyls unterstehe er nicht mehr dem internationalen Abkommen über
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die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951; der Flüchtlings-
ausweis sei deshalb umgehend zurückzuerstatten respektive bleibe er
eingezogen.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird entgegnet, vorab werde hinsicht-
lich des geltend gemachten Sachverhalts auf die schriftliche Stellung-
nahme des Beschwerdeführers vom 19. März 2007 im erstinstanz-
lichen Verfahren verwiesen, welche zum integrierenden Bestandteil der
Rechtsmitteleingabe erklärt werde. Der Beschwerdeführer gebe zu,
dass er im (...) für weniger als zehn Tage nach (...) gereist sei, um
seine betagte, schwer kranke Mutter (...) nach mehr als (...) Jahren
Trennung zu besuchen. Er werde sich um ein entsprechendes Arzt-
zeugnis bemühen. Die Grenzüberschreitung respektive die Einreise in
den Irak über (...) sei auf Seite (...) seines Flüchtlingsausweises mit
zwei Stempeln dokumentiert. Gemäss oberem Eintrag werde der Be-
sitzer des Dokuments aufgefordert, sich innert zehn Tagen bei den
Behörden zu melden. Der Beschwerdeführer habe sich weniger als
zehn Tage in (...) bei seiner Familie aufgehalten. Sein Besuch sei
kurzfristig erfolgt und nur sein engster Familienkreis habe davon ge-
wusst. Er habe diese Zeit stets im Elternhaus verbracht und versucht,
seinen Besuch geheim zu halten, indem er den Kontakt mit aussen-
stehenden Personen vermieden habe.
Hinsichtlich der Polizeikontrolle vom (...) im Flughafen (...) sei vor-
behältlich allfälliger Ergänzungen nach erfolgter Einsichtnahme in die
Aktenstücke B1/9 und B2/1 festzuhalten, dass sich der Beschwerde-
führer zu diesem Zeitpunkt auf der Rückreise aus (...) befunden habe,
wo er sich bei Bekannten aufgehalten habe. Von (...) sei er nach (...)
geflogen, um einen in (...) lebenden Bekannten zu besuchen. Als er
sich im Transitraum befunden habe, seien er und alle anderen
irakischen Staatsangehörigen von der Grenzpolizei kontrolliert worden.
Er habe gegenüber der deutschen Polizei von Anfang an geltend ge-
macht, dass er nicht von (...) her gekommen sei.
Der Beschwerdeführer anerkenne grundsätzlich, dass seine Einreise
in den Irak freiwillig erfolgt sei, dies allerdings wegen familiären Ver-
pflichtungen, welche angesichts der Bedeutung der Familie in seinem
kulturellen Kontext stark zu gewichten seien. Er habe nicht die Absicht
gehabt, sich unter den Schutz der irakischen Behörden zu stellen, und
es stelle sich die Frage, ob ihm der irakische Staat während seines
dortigen Aufenthalts tatsächlich Schutz gewährt habe, zumal fraglich
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erscheine, ob überhaupt von einem schutzfähigen Staatsgebilde aus-
gegangen werden könne. Der Aufenthalt habe nur kurz gedauert und
sei den irakischen Behörden nicht bekannt gewesen. Der Beschwer-
deführer habe sich nicht in der Öffentlichkeit bewegt, sondern sich nur
mit seinen Angehörigen getroffen.
Der Beschwerdeführer habe für seinen Aufenthalt im Irak und für die
Stempeleinträge im Reiseausweis nachvollziehbare und glaubhafte
Erklärungen gemacht; er sei lediglich aus zwingenden Gründen in den
Irak eingereist. Sein Mandant bemühe sich um die Beschaffung
zusätzlicher Beweismittel, was allerdings noch einige Zeit in Anspruch
nehme.
Die angefochtene Verfügung sei angesichts der Tatsache, dass sich
der Beschwerdeführer lediglich einmal für kurze Zeit aus humanitären
und familiären Gründen im Irak aufgehalten habe, unangemessen und
unverhältnismässig. Sodann sei auf die Rechtsprechung der vormals
zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) zu
verweisen. Gemäss Regeste 3 zu Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 7
reiche ein blosser Aufenthalt auf dem Territorium des Heimatstaates
für einen Asylwiderruf nicht aus, weil damit regelmässig keine Inan-
spruchnahme des Schutzes verbunden sei. In EMAKR 1996 Nr. 9 habe
die ARK zudem festgehalten, dass der einmonatige Aufenthalt eines
irakischen Kurden in der kurdischen UNO-Schutzzone in der Absicht,
sich dort eine Identitätskarte ausstellen zu lassen und zu heiraten, für
einen Asylwiderruf nicht ausreiche. Vorliegend liege folglich keine
Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates vor.
Die ARK habe ihre Praxis, die vom Bundesverwaltungsgericht nicht re-
vidiert worden sei, in ihrem letzten publizierten Entscheid (EMARK
2000 Nr. 3) lediglich differenziert, indessen nicht grundsätzlich geän-
dert. Die Kommission sei - selbst unter der hypothetischen Annahme,
dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich zwecks Eheschliessung
im kurdisch dominierten Teil des Nordirak aufgehalten habe - in die-
sem Entscheid davon ausgegangen, dass keine Rückkehr in den Ver-
folgerstaat und somit auch keine Unterschutzstellung vorliege.
4.3 In seiner Beschwerdeergänzung hält der Beschwerdeführer am
geltend gemachten Sachverhalt fest und ergänzt, er werde versuchen,
zusätzliche Beweismittel zu beschaffen, weshalb er darum bitte, mit
dem Entscheid zuzuwarten.
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4.4 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, der Be-
schwerdeführer habe in seiner Stellungnahme vom 19. März 2007
behauptet, nie im Irak gewesen zu sein. Deshalb sei sein Vorbringen
auf Beschwerdeebene, er sei lediglich im (...) in den Irak gereist, um
seine kranke Mutter zu besuchen, als Schutzbehauptung zu werten.
Es sei nicht nachvollziehbar, dass er diese Erklärung erst auf
Beschwerdeebene vorgebracht habe, und es entstehe der Eindruck,
dass er seine Reise in den Irak deshalb nachträglich zur Kenntnis ge-
bracht habe, weil der irakische Stempel auf Seite (...) seines
Reiseausweises offensichtlich keine Zweifel an der Reise zulasse.
Zwar würden sich hinsichtlich der Irakreise des Beschwerdeführers
vom (...) keine entsprechenden Stempel im Pass befinden, aber an
den Angaben der deutschen Behörden sei nicht zu zweifeln. Seine
Ausführungen, er sei am (...) von (...) nach (...) geflogen, seien
deshalb als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Daran vermöge
auch das Schreiben seiner Verwandten aus (...) nichts zu ändern,
zumal es sich beim besagten Dokument um ein Gefälligkeitsschreiben
ohne objektiven Beweiswert handle. Der Beschwerdeführer selbst
habe seiner Stellungnahme vom 19. März 2007 Kopien seines
Reiseausweises mit dem Stempel auf Seite (...) beigelegt.
4.5 In der Replik wird entgegnet, der von der Vorinstanz geäusserte
Verdacht, es handle sich bei der Erklärung des Beschwerdeführers
zum Besuch seiner kranken Mutter im Irak um eine Schutz-
behauptung, sei nicht nachvollziehbar. Er habe vielmehr zugegeben,
dass er im erstinstanzlichen Verfahren etwas verschwiegen habe, was
für seine Ehrlichkeit spreche. Das eingereichte Schreiben der Ver-
wandten des Beschwerdeführers in (...) könne nicht als blosses
Gefälligkeitsschreiben abgetan werden; es werde umgekehrt auch
nicht geltend gemacht, die von der Vorinstanz beigebrachten Polizei-
akten seien blosse Parteibehauptungen und müssten deshalb aus
dem Recht gewiesen werden. Die Polizeiakten seien nicht geeignet,
die Vorbringen des Beschwerdeführers zu widerlegen.
5.
5.1
5.1.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer mit
seiner von ihm anerkannten, im (...) erfolgten Reise in den Irak
freiwillig unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er
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besitzt, gestellt hat (Art. 1 C Ziff. 1 FK), wofür kumulativ drei
Voraussetzungen erfüllt sein müssen: Der Beschwerdeführer muss
erstens freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatland getreten sein, er
muss zweitens beabsichtigt haben, von seinem Heimatland Schutz in
Anspruch zu nehmen, und drittens muss ihm dieser Schutz auch
tatsächlich gewährt worden sein (EMARK 2002 Nr. 8 E. 8 S. 65, mit
weiteren Hinweisen).
5.1.2 Heimatreisen von Flüchtlingen müssen restriktiv beurteilt wer-
den. Grundsätzlich stellt der Umstand, dass sich jemand zurück in den
Verfolgerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Ver-
folgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehen.
Trotzdem dürfen eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und ein
Widerruf des Asyls erst dann ausgesprochen werden, wenn die in der
vorstehenden Erwägung 5.1.1 erwähnten drei Voraussetzungen in
ihrer Gesamtheit erfüllt sind. Entfällt eine dieser drei Voraussetzungen,
ist von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und vom Widerruf
des Asyls abzusehen (EMARK 1996 Nr. 12 E. 7 S. 101 f.).
5.2
5.2.1 Das Kriterium der Freiwilligkeit bedingt, dass der Akt des Flücht-
lings (welcher auf eine Unterschutzstellung hinweist) ohne äusseren
Zwang, weder durch die Umstände im Asylland noch durch die Be-
hörden des Heimatstaates, geschieht. Es fehlt daher beispielsweise an
der Freiwilligkeit des Kontaktes mit den Behörden des Heimatstaates,
wenn der Flüchtling auf Geheiss der Behörden des Asyllandes bei der
Vertretung seines Heimatstaates die Ausstellung oder Erneuerung sei-
nes Reisepasses beantragt (EMARK 1996 Nr. 12 E. 8a S. 103).
5.2.2 Das Vorbringen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene,
er sei im (...) nach (...) gereist, um seine betagte, schwer kranke
Mutter nach einer über (...) Trennung zu besuchen, vermag den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Insbesondere
ist in der Tat nicht nachvollziehbar, dass der Beschwer-deführer in
seiner Stellungnahme vom 19. März 2007 zuerst bestritten hat, in den
Irak gereist zu sein, und erst auf Beschwerdeebene geltend macht,
aus schwerwiegenden familiären Gründen in sein Heimatland gereist
zu sein. Hinzu kommt, dass es der Beschwerdeführer entgegen seinen
Zusicherungen in der Beschwerde und in seiner ergänzenden Eingabe
unterlassen hat, im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht
das in Aussicht gestellte ärztliche Zeugnis betreffend seine angeblich
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schwer erkrankte Mutter einzureichen oder wenigstens seine erfolglos
gebliebenen Bemühungen für dessen Erlangung offenzulegen. Es ist
deshalb entgegen den diesbezüglichen Ausführungen auf
Beschwerdeebene davon auszugehen, dass er im (...) nicht auf Grund
eines moralischen Drucks in den Irak gereist ist, weshalb von der
Freiwilligkeit dieser Heimatreise auszugehen ist. Zwar wurde noch im
Jahr 2002 festgehalten, aufgrund der speziellen politischen Situation
im Nordirak stelle eine Reise dorthin keine Kontaktnahme mit dem
Heimatstaat dar. Die Situation nach dem Sturz des Regimes von
Saddam Hussein stellt sich jedoch insofern massiv verändert dar, als
im Rahmen der Bildung einer neuen irakischen Regierung den kurdi-
schen Nordprovinzen unter dem Dach des irakischen Gesamtstaates
(EMARK 2006 Nr. 9) weitgehende Autonomie zugestanden wurde. Mit
der Reise des Beschwerdeführers in den Nordirak fand somit auch ein
Kontakt mit dem Heimatstaat statt.
5.2.3 Für die Erfüllung des Kriteriums der beabsichtigten Unterschutz-
stellung genügt in der Regel die Inkaufnahme von Schutzgewährung
durch den Heimatstaat. Bei der Beurteilung, ob dieses Kriterium ge-
geben ist, kommt es auch auf die Motive für die Heimatreise an. Ein-
fache Urlaubs- und Vergnügungsreisen werden eher auf eine In-
kaufnahme einer Unterschutzstellung schliessen lassen als Reisen
aus Gründen, welche, ohne gleich die Freiwilligkeit auszuschliessen,
immerhin ein gewisses Mass an psychischem Druck zur Heimatreise
ausüben (EMARK 1996 Nr. 12 E. 8b S. 103). Wie bereits vorstehend
(E. 5.2.2) ausgeführt, ist davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer im Irak seine Verwandten besucht hat. Es handelt sich somit um
Verwandtenbesuche, die der Beschwerdeführer indessen nicht auf
Grund moralischen oder seelischen Drucks vorgenommen hat. Der
Beschwerdeführer hat somit durch seine Reise und das damit ver-
bundene Verhalten (regulär erfolgte und mit entsprechender Grenz-
kontrolle verbundene Grenzüberschreitung im Einverständnis mit den
irakischen Behörden) klar zum Ausdruck gebracht, dass er sich frei-
willig unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er
besitzt, gestellt hat.
5.3 Als drittes Kriterium muss der Heimatstaat dem Beschwerdeführer
effektiv Schutz gewährt haben. Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn
objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person
tatsächlich nicht mehr gefährdet ist. Diese Anhaltspunkte können
vorwiegend in entsprechenden Handlungen des Heimatstaates ge-
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sehen werden (EMARK 1996 Nr. 12 E. 8c S. 104). In diesem Zu-
sammenhang kann auf den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts
[BVGE] E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 hingewiesen werden. Darin
wurde festgehalten, dass die Behörden der drei nordirakischen
Provinzen grundsätzlich in der Lage und willens sind, den Einwohnern
Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Diese Einschätzung dürfte sich
bereits im (...) als richtig erwiesen haben. Jedenfalls bestehen da-
durch, dass der Beschwerdeführer offenbar problemlos in den Irak ein-
reisen, sich dort für einige Zeit (...) aufhalten und in der Folge wieder
ungehindert aus dem Land ausreisen konnte, objektive Anhaltspunkte
dafür, dass er im Irak bereits damals nicht mehr gefährdet be-
ziehungsweise effektiv geschützt war. Der Beschwerde-führer wurde
somit vom Irak effektiver Schutz gewährt, und zwar nicht nur von den
nordirakischen Behörden, sondern im Ergebnis vom Zentralstaat, da
sich dessen Machtbereich - wie erwähnt - bereits im damaligen Zeit-
punkt grundsätzlich auch auf die nordirakischen Provin-zen erstreckte,
und sich die nordirakischen Behörden insoweit nicht mehr in einer
Sondersituation wie vor dem Machtwechsel befanden, sondern als
Organe des Gesamtstaates handelten (vgl. diesbezüglich Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-4868/2006 vom 23. Septem-ber 2008).
5.4
5.4.1 Somit sind vorliegend alle in Art. 1 C Ziff. 1 FK respektive Art. 63
Abs. 1 Bst. b AsylG statuierten Voraussetzungen für eine Aberkennung
der Flüchtlingseigenschaft und den damit verbundenen Widerruf des
Asyls erfüllt. Die Berufung des Beschwerdeführers in der Beschwerde
auf EMARK 1996 Nr. 9 greift schon deshalb nicht mehr, weil sich die
Situation im Heimatland, insbesondere im Nordirak, seit dem Sturz
Saddam Husseins grundlegend geändert hat. Die vom BFM gestützt
auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG verfügte Aberkennung der Flüchtlings-
eigenschaft und der Widerruf des Asyls erfolgte daher zu Recht und ist
- entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - angemessen
und verhältnismässig.
5.4.2 Hinzu kommt, dass aufgrund des Berichts der deutschen Grenz-
polizei, wonach der Beschwerdeführer am (...) im Flughafen (...)
zusammen mit anderen, aus (...) anreisenden Irakern kontrolliert wur-
de, nicht geglaubt werden kann, dass er zufälligerweise zur gleichen
Zeit wie seine Landsleute von (...) her kommend im Flughafen (...)
eingetroffen ist. Für die Begründung kann mangels stichhaltiger Ent-
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gegnungen auf Beschwerdeebene auf die zutreffenden Erwägungen
des BFM in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung
verwiesen werden. Das zur Stützung seiner Vorbringen auf Beschwer-
deebene eingereichte Bestätigungsschreiben seiner Bekannten in (...)
muss vor diesem Hintergrund als blosses Gefälligkeitsschreiben
qualifiziert werden. Die fehlenden Stempeleinträge der irakischen Be-
hörden in seinem Reiseausweis sind ebenfalls nicht geeignet, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers glaubhafter erscheinen zu lassen, zu-
mal sich in seinem Reisedokument auch hinsichtlich der nicht be-
strittenen Irakreise im (...) keine Ausreisestempel finden lassen.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver-
fügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG).
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2007 ist das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutge-
heissen worden. Aufgrund der Akten ist nach wie vor von der Bedürf-
tigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb er von der Be-
zahlung der Verfahrenskosten zu befreien ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführer wird zufolge Gutheissung des Gesuchs um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von der Bezahlung der
Verfahrenskosten befreit.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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