Abtei lung V
E-2783/2008/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
A._______,
palästinensischer Herkunft,
p.A. Schweizerische Vertretung in Ankara,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung und Asyl;
Verfügung des BFM vom 28. März 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2783/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Vater des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 24. Februar
2004 an das Schweizerische Vertretungsbüro in Ramallah gelangte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich eines Treffens mit dem Chef
des Schweizerischen Vertretungsbüros vom 17. März 2004 in Jericho
ein schriftliches Asylgesuch deponierte,
dass der Vater des Beschwerdeführers am 17. August 2004 für seinen
Sohn ein Gesuch um Familienzusammenführung stellte,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. Oktober 2004 dem Beschwerde-
führer die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und dessen Asylge-
such ablehnte,
dass die Verfügung dem Beschwerdeführer weder via Post noch Kurier
zugestellt werden konnte,
dass die Mutter des Beschwerdeführers am 27. Dezember 2004 aufge-
fordert wurde, mit ihrem Sohn Kontakt aufzunehmen und ihn aufzufor-
dern, sich mit dem Vertretungsbüro in Verbindung zu setzen,
dass die Verfügung vom 26. Oktober 2004 dem Beschwerdeführer am
26. April 2007 durch das Schweizerische Vertretungsbüro persönlich
übergeben wurde,
dass das BFM das Gesuch um Familienzusammenführung vom 17.
August 2004 mit Verfügung vom 29. März 2007 - eröffnet am 31. März
2007 - abwies,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Mai 2007 gegen
den Entscheid vom 26. Oktober 2004 eine "vorsogliche Beschwerde"
erheben liess,
dass der Beschwerdeführer mit an das BFM gerichteter Eingabe vom
27. Mai 2007 (Eingang BFM: 1. Mai 2007) auch die Verfügung vom 29.
März 2007 anfocht,
dass das BFM diese Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesver-
waltungsgericht weiterleitete (vgl. Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes
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vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]; Eingang Bundesverwaltungsgericht: 11. Mai 2007),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Juni 2007 auf die
Beschwerde vom 27. Mai 2007 mangels fristgerechter Bezahlung des
Kostenvorschusses nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 9. Juli 2007 ver-
liess und über Jordanien in die Türkei einreiste,
dass er am 10. Juli 2007 ein erstes Mal persönlich auf der Schweizeri-
schen Vertretung in Ankara vorsprach,
dass der Beschwerdeführer sodann am 13. Juli 2007 das UNHCR um
Schutz ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 10. Dezember 2007
auf die Beschwerde vom 24. Mai 2007 nicht eintrat und die Eingabe
zur Behandlung als neues Asylgesuch an die Vorinstanz überwies,
dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Schreiben vom
20. Dezember 2007 an das BFM unter anderem um Akteneinsicht vor
Entscheidfällung ersuchte,
dass die Schweizerische Vertretung in Ankara am 26. Februar 2008
die Befragung gemäss Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) durchführte,
dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen vorbrachte, er sei
nach dem Weggang seines Vaters im April 2001 regelmässig von den
palästinensischen Sicherheitsbehörden verhaftet worden,
dass man ihn über seinen Vater befragt habe, welcher der Kollaborati-
on mit Israel beschuldigt worden sei,
dass er gezwungen worden sei, seinen Führerschein zu machen, da-
mit er einen Anschlag auf israelischem Gebiet verüben könne,
dass man ihn Ende des Jahres 2003 von B._______ nach Jericho
gebracht habe,
dass er in einem Gebäude der palästinensischen Militärbehörde in der
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Nähe des Spitals untergebracht worden sei, er sich jedoch nicht an die
Adresse erinnern könne,
dass es ihm während seines vierjährigen Aufenthaltes untersagt gewe-
sen sei, Jericho zu verlassen und man ihn während dieser Zeit regel-
mässig befragt habe,
dass er täglich im Militärcamp in Jericho seine Unterschrift habe leis-
ten müssen, um seine Anwesenheit zu bestätigen,
dass er während der ganzen Dauer seines Aufenthaltes in Jericho
überhaupt nichts gemacht habe und er dauernd bedroht und über-
wacht worden sei.
dass die palästinensischen Behörden und die Al-Aqsa Brigaden ihn zu
einer Aktion in Israel zwingen wollten und man ihm mit dem Tod ge-
droht habe,
dass die Personen vermummt gewesen seien und er diese nicht ken-
ne,
dass er keinen konkreten Auftrag erhalten habe, er jedoch wisse, dass
er ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug auf israelischem Territorium
hätte zur Explosion bringen sollen,
dass er sich geweigert habe, weshalb er misshandelt und am Bein ver-
letzt worden sei,
dass sein Onkel im Jahre 2005 nach Jericho gekommen sei, ihn mit
seiner Tochter verlobt und mit einem Soldaten - welcher ihm später bei
seiner Ausreise geholfen habe - bekannt gemacht habe,
dass er Jericho mit Hilfe seines Onkels - der Fahrer einer Ambulanz
gewesen sei - vier Mal habe verlassen können, um seine Familie in
B._______ zu besuchen, letztmals um seine Mutter am 26. April 2007
zum Schweizerischen Vertretungsbüro in Ramallah zu begleiten,
dass er sodann nicht wisse, ob sein Vater tatsächlich mit den Israelis
zusammengearbeitet habe, dieser aber Probleme mit den palästinensi-
schen Behörden gehabt habe,
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dass die übrigen Familienmitglieder nie irgendwelche Probleme mit
den palästinensischen Behörden gehabt hätten,
dass er zusammen mit seiner Schwester, seinem Onkel und einem
Soldaten die palästinensische Zone verlassen habe, um die jordani-
sche Grenze zu passieren,
dass er nur ein Mal mit seinem Reisepass aus Israel ausgereist sei
und die übrigen Stempel vermutlich gemacht worden seien, als der
Soldat mit dem Pass die Grenze passiert habe, um zu prüfen, ob er
mit diesen Papieren die Grenze gefahrlos überqueren könne,
dass das UNHCR den Beschwerdeführer für den 25. Februar 2008 zu
einer Anhörung vorgeladen hatte, diese jedoch nicht stattfand,
dass dem Beschwerdeführer sodann mitgeteilt wurde, man werde ihn
zu einem späteren Zeitpunkt erneut vorladen,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. März 2008 (Eröffnungsdatum 31.
März 2008) dem Beschwerdeführer die Einreise nicht bewilligte, die
fehlende Flüchtlingseigenschaft feststellte, und das Asylgesuch ab-
lehnte,
dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Schreiben an
das BFM vom 31. März 2008 vorbrachte, ihr Gesuch um Akteneinsicht
vom 20. Dezember 2007 sei nicht berücksichtigt worden,
dass sie gleichzeitig beantragte, es seien ihr die verfahrensrelevanten
Akten zuzustellen und es sei eine neue Verfügung zu erlassen,
dass das BFM der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Sch-
reiben vom 3. April 2008 mitteilte, das Akteneinsichtsgesuch vom 20.
Dezember 2007 sei irrtümlicherweise übersehen worden, man jedoch
vom Erlass einer neuen Verfügung absehe, da mit vorliegendem Sch-
reiben gewährter Akteneinsicht angesichts der erst angelaufenen Be-
schwerdefrist der Anspruch auf rechtliches Gehör vollumfänglich ge-
wahrt sei,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. April 2008 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess und beantragte,
die angefochtene Verfügung vom 28. März 2008 sei infolge Verletzung
des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Sache sei an die Vorins-
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tanz zurückzuweisen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung auf-
zuheben und dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz
zwecks Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens zu bewilligen,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege beantragte,
dass auf die Begründung – soweit für den Entscheid wesentlich – in
den Erwägungen eingegangen wird,
dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. August 2008 Gele-
genheit geboten wurde, sich bis am 1. September 2008 zur Vernehm-
lassung der Vorinstanz vom 31. Juli 2008 zu äussern,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. August 2008
fristgerecht eine Replik zur Vernehmlassung der Vorinstanz einreichen
liess,
dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Schreiben vom
11. September 2008 das Mandat niederlegte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
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und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer-
den kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass das BFM Asylsuchenden die Einreise gemäss Art. 20 Abs. 2
AsylG zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht zu-
gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben
oder in ein anderes Land auszureisen,
dass bei diesem Entscheid die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben sind,
wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt,
dass neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbar-
keit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Ein-
gliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
sind,
dass für die Erteilung der Einreisebewilligung die Schutzbedürftigkeit
der betroffenen Personen ausschlaggebend ist, mithin die Prüfung der
Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft ge-
macht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der
Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. um Ganzen Ent-
scheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[ARK; EMARK] 2004 Nr. 20, S. 128 ff., mit Verweis auf EMARK 1997
Nr. 15, S. 126 ff.),
dass das BFM zur Begründung seines ablehnenden Entscheides vom
28. März 2008 - in Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG - im Wesentli-
chen ausführt, der Beschwerdeführer habe unter Verwendung seines
palästinensischen Reisepasses sowohl die palästinensischen als auch
die israelischen Kontrollposten passiert und sei nach Jordanien ausge-
reist, von wo er mit einem türkischen Visum nach Istanbul geflogen
sei,
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dass der Beschwerdeführer in der Türkei am 13. Juli 2007 beim
UNHCR ein Asylgesuch gestellt habe, welches nach wie vor hängig
sei, und er infolgedessen von den türkischen Behörden eine befristete
Aufenthaltsbewilligung für Gaziantep erhalten habe,
dass deshalb keine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben bestehe,
welche die möglichst rasche Erteilung einer Einreisebewilligung
zwecks Abklärung des Sachverhalts verlange,
dass die vorgebrachten kurzen Befragungen und Festnahmen des Be-
schwerdeführers nach der Ausreise seines der Kollaboration mit den
Israelis verdächtigten Vaters im palästinensischen Kontext als weitge-
hend "normale" Reaktion der dortigen Behörden gewertet werden
müsse, welche zudem die vom schweizerischen Asylgesetz geforderte
Intensität einer individuellen Verfolgung nicht erreiche,
dass schliesslich die Hintergründe des rund vierjährigen Aufenthalts
des Beschwerdeführers in Jericho höchst unklar und diffus geblieben
und dessen Äusserungen dazu sehr ausweichend und vage, teilweise
auch realitätsfremd ausgefallen seien, weshalb er die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfülle und ihm kein Asyl gewährt werden könne,
dass der Beschwerdeführer zunächst in formeller Hinsicht eine Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs geltend macht, da ihm die mit Schreiben
vom 20. Dezember 2007 anbegehrte Akteneinsicht vor Erlass der Ver-
fügung des BFM vom 28. März 2008 nicht gewährt worden sei,
dass die Behörde das Akteneinsichtsrecht höchstens bis zum Ab-
schluss der Untersuchung verweigern darf (vgl. Art. 27 Abs. 3 in fine
VwVG),
dass dieses Hindernis im vorliegenden Verfahren nach der Anhörung
vom 26. Februar 2008 entfiel, da nach diesem Zeitpunkt keine weite-
ren Untersuchungshandlungen seitens des BFM mehr durchgeführt
wurden,
dass dem Beschwerdeführer erst nach Eröffnung des angefochtenen
Entscheids am 31. März 2008 mit Schreiben vom 3. April 2008 Einsicht
in sämtliche entscheidwesentlichen Akten gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. April 2008 - zwei
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Tage vor Ablauf der Beschwerdefrist - beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben liess,
dass die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs in der Beschwer-
de damit begründet wird, die effektive Zeitspanne zur Beurteilung des
Dossiers sowie des Verfassens einer Beschwerde habe sich durch die
Nichtgewährung der vorgängigen Akteneinsicht um eine Woche ver-
kürzt, weshalb auf Beschwerdeebene - sollte dem Begehren auf Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz nicht entsprochen werden - eine
entsprechende Verlängerung der Eingabefrist eingeräumt werden
müsse,
dass seit der Beschwerdeeinreichung rund vier Wochen vergangen
sind und der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit keine Eingaben
machte, welche allenfalls im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG bei der
Entscheidfindung zu berücksichtigen wären,
dass sodann weder Umfang noch Schwierigkeit des vorliegenden Ver-
fahrens das Ansetzen einer Nachfrist zwecks Einreichung einer ergän-
zenden Beschwerdeschrift gemäss Art. 53 VwVG erfordern,
dass eine weitere Verfahrensverzögerung schliesslich im Widerspruch
zu dem mit Schreiben vom 20. Dezember 2007 gestellten Antrag auf
rasche und priorisierte Behandlung des Asylgesuchs und damit im Wi-
derspruch zu den Interessen des Beschwerdeführers stünde,
dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. August 2008 unter
Fristansetzung eingeladen wurde, sich zur Vernehmlassung der
Vorinstanz zu äussern und er mit Schreiben vom 28. August 2008 eine
Replik zu den Akten reichen liess,
dass dem Beschwerdeführer mithin Gelegenheit geboten wurde, im
Rahmen des Schriftenwechsels gemäss Art. 57 VwVG weitere Einga-
ben zu machen und damit eine allfällige Verletzung des rechtlichen
Gehörs als geheilt erachtet werden kann,
dass sich eine Rückweisung der Sache im Zusammenhang mit der
verspäteten Akteneinsicht somit nicht aufdrängt,
dass Vorbringen grundsätzlich glaubhaft sind, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind, sich nicht in vagen
Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüch-
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lich sind oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsa-
chen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5a S. 4),
dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers sodann in zentralen
Punkten unauflösbare Widersprüche und Ungereimtheiten enthalten,
dass er in seiner handschriftlichen Eingabe vom 21. Mai 2004 zu-
nächst vorbrachte, er sei nach dem Einmarsch der israelischen Trup-
pen in B._______ im April 2003 von der israelischen Armee gesucht
worden, weshalb er zu seiner Tante nach C._______ geflüchtet sei,
dass er danach im Mai 2003 auf dem Weg zur Arbeit von bewaffneten
Personen in ein Auto gesteckt, während der ganzen Nacht misshandelt
und am folgenden Tag nach Jericho (Ariha) gebracht worden sei,
dass er demgegenüber anlässlich der Anhörung vom 26. Februar 2008
aussagte, er sei im Dezember 2003 nach Jericho gebracht worden
(vgl. Botschafts-Prot., S. 5),
dass er sodann widersprüchliche Vorbringen zu den gegen ihn ausge-
sprochenen Drohungen und deren Urheberschaft machte,
dass er dazu in seiner Eingabe vom 21. Mai 2004 vorbrachte, er sei
von Mitgliedern der Al-Aqsa-Brigade in seiner Unterkunft aufgesucht
und unter Todesdrohungen aufgefordert worden, diese zu verlassen,
dass er später von anderen Personen mit dem Tode bedroht und auf-
gefordert worden sei, Jericho zu verlassen,
dass er die Vorfälle der Polizei gemeldet habe, diese ihm jedoch gera-
ten habe, er solle sich bereit erklären, in Israel eine Operation durch-
zuführen,
dass er im Rahmen der Anhörung vom 26. Februar 2008 abweichend
davon aussagte, er habe keinen direkten Kontakt zu der Al-Aqsa-Bri-
gade gehabt (vgl. Botschafts-Prot., S. 4),
dass er in Jericho von Leuten der Regierung bedroht worden sei, die-
se jeweils Masken getragen hätten und er sie nicht kenne (vgl. Bot-
schafts-Prot., S. 6),
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dass er anlässlich der Anhörung vom 26. Februar 2008 zu Protokoll
gab, er habe jeden Tag im Militärcamp in Jericho seine Unterschrift
leisten müssen, um damit seine Anwesenheit zu bestätigen (vgl. Bot-
schafts-Prot., S. 5),
dass der vom Beschwerdeführer eingereichte Reisepass sowohl einen
Ausreisestempel vom 6. Juni 2007 als auch einen Einreisestempel
vom 12. Juni 2007 der Allenby-Grenzbehörden trägt,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbrachte, er habe seinen
Pass erst am 5. Juli 2007 erhalten und sei nur ein einziges Mal aus
Israel ausgereist (vgl. Botschafts-Prot., S. 6),
dass der Soldat möglicherweise mit dem Pass am 6. und 12. Juni 2007
die Grenze passiert habe um festzustellen, ob er mit den Papieren ge-
fahrlos die Grenze überqueren könne (vgl. Botschafts-Prot., a.a.O.),
dass die Einreise in die israelisch kontrollierten Gebiete in der
Westbank über den Allenby-Grenzposten bekanntermassen äusserst
strengen Kontrollen durch die israelischen Behörden unterliegt,
dass die israelischen Behörden dabei sämtliche Personen einer einge-
henden Sicherheitskontrolle unterziehen, weshalb ausgeschlossen
werden kann, der Soldat sei - wie vom Beschwerdeführer behauptet -
am 12. Juni 2007 über besagten Grenzposten unter Verwendung des
auf den Beschwerdeführer lautenden Passes in die Westbank einge-
reist,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach dem Gesagten davon aus-
geht, der Beschwerdeführer sei am 6. Juni 2007 persönlich über den
Allenby Grenzposten nach Jordanien ausgereist und am 12. Juni 2007
über den gleichen Grenzposten in die israelisch besetzten Gebiete zu-
rückgekehrt,
dass die Mutter sowie die übrigen Geschwister des Beschwerdefüh-
rers am 6. Juni 2007 ebenfalls über den Allenby Grenzposten nach
Jordanien ausreisten, bevor sie am 9. Juni 2007 mit dem Flugzeug von
Amman nach Zürich gelangten,
dass unter diesen Umständen vermutet wird, der Beschwerdeführer
habe – im Gegensatz zu seinen Familienangehörigen, welche über
Visa für die Schweiz verfügten – erfolglos versucht, zusammen mit den
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verbleibenden Familienmitgliedern via Jordanien in die Schweiz auszu-
reisen und sei nach deren Abreise am 12. Juni 2007 in die israelisch
kontrollierten Gebiete zurückgekehrt,
dass sich der Beschwerdeführer somit zwischen dem 6. und 12. Juni
2007 ausserhalb von Jericho und der israelisch kontrollierten Gebiete
aufgehalten hat, weshalb er der angeblichen Präsenzpflicht im Militär-
camp nicht hätte nachkommen können,
dass den Vorbringen bezüglich einer angeblichen Überwachung durch
die palästinensischen Behörden und der damit verbundenen Melde-
pflicht die Grundlage entzogen ist und diese als unglaubhaft zu be-
zeichnen sind,
dass der Beschwerdeführer am 12. Juni 2007 freiwillig in die israelisch
kontrollierten Gebiete zurückgekehrt ist und sich somit freiwillig unter
die Kontrolle der palästinensischen Behörden begeben und sich dem
Zugriff der Al-Aqsa-Brigade ausgeliefert hat,
dass ein solches Verhalten jedoch nicht demjenigen einer tatsächlich
verfolgten Person entspricht,
dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der aufge-
zeigten Widersprüche den Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht
genügen und insgesamt als unglaubhaft zu bezeichnen sind,
dass die palästinensischen Behörden sodann durch den Beschwerde-
führer vom Aufenthalt seines Vaters in der Schweiz erfahren (vgl. Ein-
gabe vom 21. Mai 2004) und mit Sicherheit auch vom Nachzug der üb-
rigen Familienmitglieder in die Schweiz Notiz genommen haben, zumal
diese unter Verwendung authentischer Reisepapiere sowie entspre-
chenden Visa legal ausgereist sind,
dass die palästinensischen Behörden aufgrund der dadurch erhöhten
Fluchtgefahr eine allfällige Überwachung des Beschwerdeführers in-
tensiviert und dieser mit Sicherheit nicht über den Allenby-Grenzpos-
ten legal nach Jordanien hätte ausreisen können,
dass daraus geschlossen werden kann, der Beschwerdeführer habe
spätestens zum Zeitpunkt seiner Ausreise am 5. Juli 2007 nicht unter
Beobachtung der palästinensischen Behörden gestanden, beziehungs-
weise diese seien nicht länger an seiner Person interessiert gewesen,
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dass das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die vorstehenden Er-
wägungen davon ausgeht, der Beschwerdeführer sei weder zum Zeit-
punkt seiner Ausreise aus dem Heimatstaat von den heimatlichen Be-
hörden in asylrelevanter Weise verfolgt worden, noch bestehe begrün-
dete Furcht vor zukünftiger Verfolgung,
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten keine asylrelevante
Verfolgung glaubhaft machen kann und die Vorinstanz unter diesen
Umständen zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert
und das Asylgesuch abgewiesen hat,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und an-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), die Beschwerde somit nach dem Ge-
sagten abzuweisen ist,
dass die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht
als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren ist,
weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gutzuheissen ist und keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an:
- Den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Schweizerische Vertretung in Ankara, mit der Bitte um Eröffnung
des Urteils an den Beschwerdeführer sowie um Zustellung der
Empfangsbestätigung
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten N_______
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Marco Abbühl
Versand:
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