B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2783/2017
Ur t e i l vom 8 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet,
Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. April 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan nach eigenen Angaben am
1. November 2015. Am 28. November 2015 reiste er in die Schweiz ein und
suchte gleichentags um Asyl nach. Am 4. Dezember 2015 wurde er im
Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vor-
instanz hörte ihn am 27. März 2017 zu den Asylgründen an.
Dabei führte er aus, er stamme aus der Provinz B._______ und gehöre der
Ethnie der Hazara an. Als Kleinkind habe er mit seiner Familie Afghanistan
verlassen und sich nach C._______ begeben. Nach einem rund (…)jähri-
gen Aufenthalt in C._______ sei die Familie zurück nach Mazar-i-Sharif
gezogen, habe sich ein Grundstück gekauft und ein Haus gebaut. Er habe
dort weiter die Schule besucht. Im Jahr (…) habe er die Matura bestanden
und im Frühjahr (…) in Kabul ein (…)studium aufgenommen. Im (…) habe
er anlässlich der (…)-Feier seine Familie in Mazar-i-Sharif besuchen wol-
len. Zwei Tage vor den Feierlichkeiten habe er in Kabul den Bus bestiegen.
Sein Sitznachbar sei ein bärtiger Mullah gewesen. Kurz vor Mazar-i-Sharif
habe es einen Checkpoint gegeben. Wegen der bevorstehenden (…)-Feier
hätten intensivere Kontrollen stattgefunden. Als die Beamten in Zivil die
Tasche des Mullah geöffnet hätten, seien darin Bibeln und CDs gewesen,
letztere vermutlich mit religiösem Inhalt. Auf die Frage der Beamten, wem
die Tasche sei, habe der Mullah den Besitz verneint und gemeint, diese
gehöre ihm – dem Beschwerdeführer. Dies habe er umgehend zu berichti-
gen versucht, worauf der Mullah ihn beschimpft und geschlagen habe. Er
habe die Beamten gebeten, seine Tasche zu öffnen, welche Studienlitera-
tur enthalte. Zu seinem Erstaunen hätten sich darin mehrere Bibeln und
CDs befunden. Die übrigen Fahrgäste hätten ihn beschimpft und geschla-
gen. Schliesslich sei er von zwei Beamten abgeführt und in ein Fahrzeug
gebracht worden. Während der Fahrt sei er erneut beschimpft und geschla-
gen worden. Der Beamte sei zu schnell gefahren, weshalb es zu einem
Unfall gekommen sei. Da die zwei Beamten bewusstlos gewesen seien,
habe er die Gelegenheit zur Flucht genutzt. Er habe den nächsten Bus
bestiegen und sei nach Kabul zurückgekehrt. Aus Angst vor einer Verhaf-
tung und ungerechtfertigten Verurteilung, habe er Afghanistan illegal ver-
lassen.
B.
Mit Verfügung vom 19. April 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
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verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Den zuständi-
gen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 15. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht eine fremdsprachige Beschwerde ein und gab eine
Fürsorgebestätigung gleichen Datums zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, die Beschwerde innert sieben Tagen ab Eröffnung der Verfü-
gung in eine Amtssprache zu übersetzen, wobei bei ungenutzter Frist auf
die Beschwerde nicht eingetreten werde.
E.
Mit Eingabe vom 23. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht
eine deutsche Übersetzung der Beschwerdebegründung ein. Nachdem
sich die Anträge sinngemäss aus der Beschwerde ergeben, verzichtete die
Instruktionsrichterin auf eine erneute Fristansetzung zur Übersetzung der
Rechtsbegehren. Sinngemäss beantragt der Beschwerdeführer die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung. Ferner ersucht er darum, von einer Kontaktauf-
nahme mit den heimatlichen Behörden und einer Datenweitergabe an sie
abzusehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
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gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
2.2 Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. De-
zember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Auslän-
der- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwen-
dende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG
übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Geset-
zesbezeichnung verwenden wird.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art 3. Abs. 2 AsylG).
5.2 Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausge-
setzt zu werden, sind nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss ent-
fernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete
Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der
vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahr-
scheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nach-
vollziehbar erscheinen lassen. Ob eine begründete Furcht vor künftiger
Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu
beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Be-
drohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage
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Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen
würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen
bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fäl-
len zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausge-
setzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht
(vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der
[damaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in EMARK
2004/1 E. 6a; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6, je m.w.H.).
Relevanter Zeitpunkt für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft ist
demnach derjenige des Entscheides. Es ist festzustellen, ob die begrün-
dete Furcht im Zeitpunkt des Entscheides (noch) besteht; die Veränderun-
gen im Heimatland sind sowohl zugunsten als auch zulasten des Be-
schwerdeführers zu berücksichtigen (BVGE 2010/57 E. 2.6).
6.
6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Seine Aussagen wie-
sen diverse unlogische Elemente auf. Er habe nicht plausibel darlegen kön-
nen, weshalb sich ein Mullah für das Schmuggeln von Bibeln ausgerechnet
einen Tag aussuchen sollte, an dem, wie allseits bekannt gewesen sei, lan-
desweit verschärfte Kontrollen durchgeführt worden seien. Namentlich sei
der Erklärungsversuch, der Mullah sei wohl aufgrund seiner Erscheinung
davon ausgegangen, nicht durchsucht zu werden, nicht vereinbar mit der
Aussage, es sei landesweit bekannt, dass in diesen Tagen verschärfte Si-
cherheitskontrollen durchgeführt würden.
Weiter sei nicht verständlich, dass er bis zum Zeitpunkt der Anhörung in
der Schweiz mit niemandem über diesen Vorfall gesprochen habe. Inso-
weit sei auch nicht nachvollziehbar, dass er Afghanistan verlassen haben
soll, ohne seine Familie über die Ausreise in Kenntnis zu setzen, zumal er
auf dem Weg zu seinen Angehörigen gewesen sei. Noch weniger nachvoll-
ziehbar sei, dass er seine Familie bis zum heutigen Zeitpunkt nicht über
die Gründe für seine abrupte Ausreise informiert habe. Die Erklärung für
die Verschwiegenheit, nämlich den guten Ruf der Familie nicht zu schädi-
gen, sei deshalb haltlos. Sodann sei seinen Angaben zu entnehmen, dass
bis zum Zeitpunkt der Anhörung seitens der heimatlichen Behörden offen-
sichtlich während anderthalb Jahren keinerlei Anstrengungen unternom-
men worden seien, um seiner habhaft zu werden. Gemäss seinen Angaben
hätte ihm seine Familie anlässlich der regelmässigen Telefonaten nichts
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solches erzählt. Ein letztes Indiz für die Unplausibilität seiner Vorbringen
sei der Hinweis, wonach er bis vor drei Monaten unter seinem offiziellen
Namen einen Facebook-Account gehabt habe. Jemand, der sich tatsäch-
lich behördlich verfolgt wähne, meide öffentliche Internet-Auftritte bezie-
hungsweise profiliere sich dort höchstens unter einem Synonym. Insge-
samt seien seine Aussagen zu den Asylgründen unplausibel und damit als
unglaubhaft zu beurteilen.
6.2 In der Rechtmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaf-
tigkeit seiner Vorbringen fest und führt ergänzend aus, eine Straftat sei in
Afghanistan etwas Persönliches und nur der Täter werde verurteilt, nicht
jedoch dessen Angehörigen. Zudem laute sein Facebook-Account nur auf
seinem Vornamen A._______. Selbst wenn die afghanische Polizei seinen
Wohnort in der Schweiz ausfindig machen könnte, könnten sie nichts tun.
Sodann habe er den Mullah nicht gekannt, weshalb er keine Fragen zu
dessen Beweggründen beantworten könne. Seine Familie habe er bisher
nicht über den Vorfall informiert, weil seine Mutter an einer (…)erkrankung
leide und nach dieser Nachricht einen (…) hätte erleiden können.
6.3 Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen sind die Vorbringen des
Beschwerdeführers insgesamt betrachtet nicht als unplausibel, unlogisch
und damit unglaubhaft zu erachten. Die Frage der Glaubhaftigkeit der Asyl-
vorbringen kann vorliegend letztlich aber offen bleiben, wird doch nachfol-
gend aufgezeigt, dass diese den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht ge-
nügen.
Der Beschwerdeführer befürchtet, dass er in Afghanistan verhaftet und für
eine Tat verurteilt werde, die er nicht begangen habe. Anlässlich der Anhö-
rung führte er aus, es wäre ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden,
wenn das Polizeiauto die Kommandantur erreicht hätte (A20/26 F204). Da-
mit ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afgha-
nistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einem Strafverfahren und/oder
einer Verurteilung ausgesetzt wäre, die eine Verfolgung im flüchtlingsrecht-
lichen Sinn darstellt.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen An-
gaben vor dem Vorfall mit den Bibeln keinen staatlichen Verfolgungsmass-
nahmen ausgesetzt war. Weiter hat er sich nie politisch betätigt. Sodann
hat er keine Beweismittel eingereicht, die darauf schliessen liessen, dass
ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden wäre. Die Angst des Beschwer-
deführers vor einem Strafverfahren mag zwar subjektiv nachvollziehbar
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sein, es liegen jedoch bis heute keine konkreten Umstände vor, wie zum
Beispiel eingeleitete Vorbereitungshandlungen, Überwachung des Hau-
ses, ein Haftbefehl oder eine Anklageerhebung, die auf eine unmittelbare
oder in nächster Zukunft drohende Verfolgung hinweisen. Der Beschwer-
deführer steht in regelmässigem telefonischem Kontakt mit seiner Familie
(A20/26 F42) und mit seinen Freunden (A20/26 F160). Auf die Frage an-
lässlich der Anhörung, ob seine Familie Neuigkeiten für ihn habe, antwor-
tete er mit der Gegenfrage: „Irgendetwas Neues? Was zum Beispiel? Nein,
nein“. Später führte er aus, es sei nach ihm gefragt worden. Wer nach ihm
gefragt habe, konnte er nicht beantworten (A20/26 F194 ff.). Indes ist da-
von auszugehen, dass die Behörden den Beschwerdeführer bei seiner Fa-
milie in Mazar-i-Sharif, im (…) oder (…) in Kabul aufgesucht hätten, wenn
sie tatsächlich ein Interesse an ihm hätten. Weiter ist anzunehmen, dass
seine Familie oder seine Freunde den Beschwerdeführer über die behörd-
liche Suche informiert hätten, zumal er mit ihnen in regelmässigem Kontakt
steht. Seine Angehörigen wurden indes nie von der Polizei befragt oder
behelligt. Festzuhalten ist demnach, dass von Seiten der afghanischen Be-
hörden auch drei Jahre nach dem Vorfall nichts unternommen wurden, um
dem Beschwerdeführer habhaft zu werden. Konkrete Indizien, welchen
den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und nach-
vollziehbar erscheinen liessen, sind zu verneinen. Dem Beschwerdeführer
ist es somit nicht gelungen, darzutun, inwiefern er aktuell konkret gefährdet
sein soll. Es liegt somit keine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vor. Bei dieser Sachlage ist auf die
Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht weiter einzugehen.
6.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch im Ergebnis zu
Recht abgelehnt.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9).
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Seite 8
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot
von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel-
lung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar.
Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen
verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV;
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten er-
geben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4
8.4.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
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8.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil D-4287/2017 vom
8. Februar 2019 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) die letzt-
mals im Jahr 2011 vorgenommene Lageanalyse in Bezug auf die Stadt
Mazar-i-Sharif (vgl. BVGE 2011/49) überprüft und aktualisiert. Dabei kam
das Gericht zum Schluss, dass sich die Sicherheitslage in der Stadt Mazar-
i-Sharif in den letzten Jahren verschlechtert hat, während sich im Bereich
der humanitären Situation Verbesserungen und Rückschläge wohl etwa
die Waage halten dürften. Im Vergleich zu anderen Regionen und Städten
Afghanistans zählt die Stadt Mazar-i-Sharif immer noch zu den stabileren
und ruhigeren Orten. Folglich rechtfertigt es sich insgesamt nicht, aktuell
eine generelle Unzumutbarkeit der Rückkehr dorthin anzunehmen. Viel-
mehr ist daran festzuhalten, dass bei Vorliegen begünstigender Umstände
weiterhin von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Stadt Ma-
zar-i-Sharif auszugehen ist. Allerdings ist mit Nachdruck daran zu erinnern,
dass nicht jeder noch so schwache Bezugspunkt zu Mazar-i-Sharif für die
Annahme begünstigender Umstände genügt. Vielmehr ist eine Gesamtbe-
urteilung der verschiedenen Faktoren, wie sie bereits in BVGE 2011/49 er-
wähnt wurden, vorzunehmen. Diese gesamthafte Betrachtung muss zum
Schluss führen, im konkreten Einzelfall seien begünstigende Vorausset-
zungen für eine Rückkehr nach Mazar-i-Sharif gegeben.
Im Urteil BVGE 2011/7 hat das Bundesverwaltungsgericht dargelegt, wann
vom Vorliegen begünstigender Faktoren auszugehen ist (E. 9.9.2). Solche
können grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim
Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt. Ebenso ist ent-
scheidrelevant, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person
verfügt beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliede-
rung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit einem tragfähigen
Beziehungsnetz begünstigt werden kann. Unabdingbar ist in jedem Fall
ausserdem ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und
Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweist. Dieses so-
ziale Netz muss dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene
Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen
Reintegration bieten können.
8.4.3 Der Beschwerdeführer ist (…)-jährig, alleinstehend, gesund und lebte
gemäss eigenen Angaben seit dem Jahr (…) bis zu seiner Ausreise Ende
2015 zusammen mit seiner Familie im eigenen Haus in Mazar-i-Sharif.
Seine Mutter und Geschwister leben nach wie vor dort. Demnach verfügt
der Beschwerdeführer an seinem Herkunftsort über ein familiäres Bezie-
hungsnetz und wird bei einer Rückkehr im familieneigenen Haus Aufnahme
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finden können. Da er in Mazar-i-Sharif das (…) besucht hat, ist auch davon
auszugehen, dass er an diesem Ort über weitere soziale Beziehungen ver-
fügt. Sodann hat er nach der (…) mit einem (…)studium begonnen, mithin
ist es ihm zuzumuten, sich weiter um seine Ausbildung zu bemühen oder
eine eigene wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Dabei wird er zumindest
vorübergehend auf die finanzielle Unterstützung seiner Familie zählen kön-
nen, welche gemäss seinen Angaben zur besser gestellten Gesellschaft
gehört (vgl. A20/26 F35, F51, F74, F191 f.). Damit liegen bezüglich des
Beschwerdeführers begünstigende Umstände im Sinne der Rechtspre-
chung vor, und es ist nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr nach
Mazar-i-Sharif in eine existenzielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der
Wegweisung ist daher als zumutbar zu erachten.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung Afghanistans die für eine Rückkehr notwendigen Reisedo-
kumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2014/39 E. 9.5 S.703), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.6 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich bezeichnet. Damit fällt die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind vorsorgliche Massnahmen im
Zusammenhang mit einer Datenweitergabe an den Heimatstaat gegen-
standslos geworden. Zudem geht aus den Akten nicht hervor, wonach be-
reits Daten an den Heimatstaat übermittelt wurden.
11.
Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass
seine Begehren nicht von vornherein als aussichtlos betrachtet werden
können. Zudem ist aufgrund der Akten nach wie vor von der Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers auszugehen (vgl. Fürsorgebestätigung vom
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15. Mai 2017). Den Akten sind sodann keine Hinweise auf eine massge-
bende Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen. Das Ge-
such ist daher gutzuheissen. Es sind demnach keine Verfahrenskosten zu
erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin