Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E2784/2011
U r t e i l v om 2 0 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
Parteien A._______,
Sri Lanka,
p.A. Schweizer Botschaft in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 18. März 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein aus B._______, C._______ Distrikt,
stammender Tamile, mit Schreiben vom 19. Juli 2010 bei der Schweizer
Botschaft in Colombo um Asyl nachsuchte,
dass die Botschaft ihn mit Schreiben vom 27. Juli 2010 zur Beantwortung
eines individuellen Fragenkatalogs aufforderte und der Beschwerdeführer
mit Eingabe vom 16. August 2010 fristgerecht seine Stellungnahme zu
den Akten reichte,
dass er nach Aufforderung der Botschaft vom 27. August 2010 mit
Eingabe vom 13. September 2010 weitere Angaben zu seinen
Asylgründen machte,
dass er am 29. Oktober 2010 auf der Botschaft in Colombo zu seinen
Fluchtgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuchs im
Wesentlichen vorbrachte, er sei am 30. Januar 2007 von den Liberation
Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden, sei dem
Geheimdienst dieser Organisation zugeteilt worden und habe in
D._______ und E._______ Angehörige der srilankischen Armee sowie
der Eelam People's Democratic Party (EPDP) ausspioniert,
dass er im Oktober 2007 nach F._______ verlegt worden sei und im
dortigen Krankenhaus gearbeitet habe,
dass er im November 2008 bei einem Granatenangriff verletzt und
danach im Krankenhaus behandelt worden sei,
dass er am (…) 2008 aus dem Krankenhaus entwichen und nach
C._______ geflohen sei, wo er sich bei seiner Mutter versteckt habe,
dass er am (…) 2009 mit seiner Mutter in das von der Armee kontrollierte
Gebiet gezogen sei, wo er anderntags in G._______ von der Armee
festgenommen worden sei,
dass er anschliessend vom (…) 2009 bis zum (…) 2009 in H._______
inhaftiert und dann im Rehabilitierungslager von I._______ bis zur
Entlassung am (…) 2009 festgehalten worden sei,
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dass sich zwei Tage nach seiner Entlassung unbekannte Personen beim
Dorfvorsteher nach ihm erkundigt hätten, im Mai 2010 sein
Zwillingsbruder von unbekannten Männern behelligt worden sei und am
30. August 2010 wiederum Unbekannte nach ihm (Beschwerdeführer)
gefragt hätten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an die Schweizer Botschaft vom
21. November 2010 mitteilte, nach der Rückkehr von der Anhörung auf
der Botschaft seien er sowie sein Zwillingsbruder von unbekannten
Personen mit dem Tod bedroht worden, der Bruder sei nach dem
Aufenthalt des Beschwerdeführers gefragt und die Mutter sei in gleicher
Weise behelligt worden, weshalb er um baldige Schutzgewährung
ersuche,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. März 2011 die Einreise des
Beschwerdeführers in die Schweiz und sein Asylgesuch ablehnte und zur
Begründung im Wesentlichen anführte, aufgrund der Akten sei nicht von
einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung des Beschwerdeführers
in seiner Heimatregion auszugehen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das
Bundesverwaltungsgericht vom 11. Mai 2011 (Eingangsstempel: 17. Mai
2011) gegen diesen Entscheid Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragte, der Entscheid des BFM
sei aufzuheben und es sei ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen,
dass er zur Begründung im Wesentlichen geltend macht, bei den von ihm
geschilderten Übergriffen seitens Dritter handle es sich bestimmt um eine
Verfolgung durch Sicherheitskräfte mit Unterstützung anderer bewaffneter
Gruppen,
dass er in Sri Lanka keine Sicherheit habe, eine gesuchte Person sei und
der Staat nicht schutzfähig sei,
dass er seit seiner Freilassung am (…) 2010 aus dem
Rehabilitationszentrum von den srilankischen Behörden behelligt worden
sei, immer noch gesucht werde und es ihm unmöglich sei, sich den
Behelligungen durch Wegzug in einen anderen Landesteil zu entziehen,
dass er schliesslich darum bittet mit einem Beschwerdeentscheid noch
drei Monate zuzuwarten, damit er neue Dokumente nachreichen könne,
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dass er mit der Beschwerde zwei Schreiben der Human Rights
Commission of Sri Lanka zu den Akten reichte,
dass die vormals zuständige Instruktionsrichterin am 31. Mai 2011 den
Eingang der Beschwerde bestätigte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 3133 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art.
6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde in
Berücksichtigung der nachstehenden Erwägung einzutreten ist (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass der Beschwerdeführer angekündigt hatte, dem
Bundesverwaltungsgericht innerhalb von drei Monaten nach Einreichung
der Beschwerde vom 11. Mai 2011 (nicht näher spezifizierte) "neue
Dokumente" nachreichen zu wollen, und heute, mehr als fünf Monate
später, festzustellen ist, dass keine weiteren Unterlagen zu den Akten
gereicht worden sind,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG Flüchtlingen grundsätzlich
Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit und
Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken,
dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder wenn ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 [Abs. 2] AsylG),
dass das Bundesamt gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht
zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben
oder in ein anderes Land auszureisen, und gestützt auf Art. 20 Abs. 3
AsylG das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement (EJPD)
schweizerische Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchenden, die
glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben
oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht,
die Einreise zu bewilligen,
dass bei diesem Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung
restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter
Ermessensspielraum zukommt und neben der erforderlichen Gefährdung
im Sinn von Art. 3 AsylG namentlich die Art der persönlichen Beziehung
zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Qualität allfälliger persönlicher Beziehungen zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer
anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs
und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.eg S. 131 ff.; die dort
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beschriebene Praxis hat angesichts der bloss redaktionellen Anpassung
des Gesetzestexts anlässlich bei der letzten Totalrevision nach wie vor
Gültigkeit),
dass zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer schutzbedürftig im Sinn von
Art. 3 AsylG ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich in Würdigung der Akten der
Auffassung der Vorinstanz anschliesst, die vom Beschwerdeführer bisher
erlittenen Nachteile hätten nicht eine Intensität erreicht, die eine akute
Schutzbedürftigkeit im Sinn von Art. 3 AsylG begründen würde,
dass der Beschwerdeführer den überzeugenden Argumenten des BFM in
seinem Rechtsmittel offensichtlich nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten
vermag,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse vor dem
Hintergrund der Situation in Sri Lanka nach dem Sieg der srilankischen
Armee über die LTTE im Mai 2009 zu beurteilen sind,
dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben keine Vorverfolgung
geltend gemacht hat, und namentlich nicht vorbringt, er sei während
seiner Festnahme und Internierung in einem Rehabilitierungslager in
irgendeiner Weise schlecht behandelt worden,
dass der Beschwerdeführer ein Jahr nach der Niederlage der LTTE ohne
Auflagen aus dem Rehabilitierungslager entlassen wurde,
dass sich offenbar keine konkreten Verdachtsmomente gegen den
Beschwerdeführer mehr ergeben haben, andernfalls er mit Sicherheit
nicht freigelassen respektive wieder verhaftet und strafrechtlich verfolgt
worden wäre,
dass der Beschwerdeführer unter diesen Umständen keine "Gesucht
Person" sein kann und der in der Beschwerde geschilderte tägliche
Wechsel des Wohnorts aus Sicherheitsgründen (vgl. Beschwerde S. 2)
angesichts des persönlichen Hintergrunds und der in der Befragung
protokollierten Angaben nicht plausibel ist,
dass angesichts der nunmehr verstrichenen Zeitspanne und der aktuellen
Verhältnisse im Heimatland nicht von einem realen Verfolgungsinteresse
seitens der srilankischen Behörden auszugehen ist, zumal der
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Beschwerdeführer nach seiner Rehabilitierung kein spezifisches
Risikoprofil mehr aufweist, das ihn aktuell aus objektiver Sicht als
gefährdet erscheinen liesse,
dass es sich bei den vom Beschwerdeführer vorgebrachten
Nachforschungen und Belästigungen durch unbekannte Personen um
Übergriffe seitens Dritter handeln würde, die klarerweise keine
flüchtlingsrechtlich relevante Intensität erreicht haben,
dass sich der Beschwerdeführer ausserdem entweder um den Schutz
des – entgegen seiner Ansicht schutzfähigen und schutzwilligen –
Heimatstaats bemühen oder den offenbar lokal begrenzten Behelligungen
innerstaatlich auszuweichen könnte,
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten bisher nicht verfolgt war
und unter Würdigung der gesamten Akten nicht davon auszugehen ist, er
habe in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten,
dass an dieser Feststellung auch nichts zu ändern vermag, dass ein
Schwager des Beschwerdeführers Anfang 2009 – mithin in der
allerletzten Phase des Bürgerkriegs – in der J._______ Province unter
unbekannten Umständen entführt worden sein soll (vgl. Beschwerde S. 2
und die mit dem Rechtsmittel eingereichten Kopien von Unterlagen der
Human Rights Commission of Sri Lanka),
dass somit vorliegend eine Schutzbedürftigkeit im Sinn von Art. 20 AsylG
nicht gegeben ist,
dass auf die in der Beschwerde angesprochenen Hindernisse, die einem
Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka entgegenstehen sollen (vgl.
Beschwerde S. 1 f.), nicht weiter einzugehen ist, weil der
Beschwerdeführer vom BFM nicht aus der Schweiz weggewiesen worden
ist, sondern sich bereits dort aufhält,
dass der Beschwerdeführer schliesslich auch in keiner Weise eine
persönliche Beziehung zur Schweiz geltend gemacht hat,
dass das BFM das Gesuch um Einreise und Asylgewährung damit zu
Recht abgelehnt hat,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder
unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus
verwaltungsökonomischen Gründen vorliegend jedoch in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG und Art. 6 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizer Botschaft in
Colombo und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
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