B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2784/2013
Ur t e i l vom 1 4 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter William Waeber;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Somalia,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. April 2013 / N (…).
E-2784/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Sohn der Beschwerdeführerin, B._______, wurde am (…) 2009 in der
Schweiz als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm Asyl gewährt (N […]).
B.
Mit Eingabe vom 14. Juli 2010 ersuchte B._______ um Familienzusam-
menführung zugunsten seiner in Somalia hinterbliebenen Familienangehö-
rigen, namentlich seiner Mutter (der Beschwerdeführerin), seiner [Ge-
schwister] C._______, D._______, E._______ und [Kind] F._______.
C.
Das BFM nahm dieses Gesuch als Asylgesuch aus dem Ausland für die
betreffenden Personen entgegen. Mit Verfügung vom 27. April 2011 bewil-
ligte das BFM für die Beschwerdeführerin, ihre [Kinder] C._______,
D._______ und E._______ sowie [Enkelkind] F._______ die Einreise
zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens in der Schweiz.
Die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen reisten daraufhin in die
Schweiz ein und wurden mit Verfügung des BFM vom 10. August 2011 an-
tragsgemäss dem Kanton G._______, dem Aufenthaltskanton von
B._______, zugewiesen.
D.
F._______ wurde mit Verfügung vom (…) 2012 gestützt auf Art. 51 Abs. 1
AsylG in das Asyl [des] Vaters einbezogen. Die Asylgesuche [von]
E._______ (N […]), D._______ (N […]) und C._______ (N […]) wurden
vom BFM – unter gleichzeitiger jeweiliger Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs – abgewiesen;
E._______ erhob gegen diese Verfügung Beschwerde, die vom Bundes-
verwaltungsgericht am 22. Januar 2013 abgewiesen wurde (Verfahren D-
6565/2012); die Verfügungen betreffend D._______ (vom […] 2013) und
betreffend C._______ (vom […] 2013) erwuchsen unangefochten in
Rechtskraft. Bezüglich dieser Verfahren wird auf die entsprechenden Akten
verwiesen.
E.
Im Verfahren der Beschwerdeführerin fand am 4. August 2011 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) eine summarische Befragung
statt. Das BFM hörte die Beschwerdeführerin am 27. März 2013 einlässlich
zu ihren Asylgründen an. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen
folgende Angaben zu ihrer Person und ihren Fluchtgründen:
E-2784/2013
Seite 3
Sie gehöre der Ethnie der Somali an und stamme aus dem Clan der
H._______ und dem Sub-Clan der I._______ (A15/13 S. 2 F4 f.; A11/10
S. 2). Sie sei in J._______, einer Stadt in der Provinz K._______, in eine
Nomadenfamilie geboren worden. Mit ihrem späteren Ehemann und den
gemeinsamen Kindern sei sie aber früh sesshaft geworden und habe vor-
wiegend in J._______ gelebt, wo sie gemeinsam Viehwirtschaft betrieben
hätten. Die Ortschaft J._______ sei durch die militanten islamistischen Al-
Shabaab beherrscht worden. Die Beschwerdeführerin und ihre Angehöri-
gen seien täglichen Schikanen durch die Al-Shabaab-Milizen ausgesetzt
gewesen und Opfer von Gewalttätigkeiten geworden. Im Jahr 2008 sei [ei-
ner ihrer Kinder] durch Kämpfer der Al-Shabaab getötet worden. Im Früh-
jahr 2010 sei ihr Ehemann in J._______ festgenommen worden, nachdem
er sich geweigert habe, den Al-Shabaab sein Land zu verkaufen sowie
[seine Kinder] als Kämpfer zur Verfügung zu stellen; die Beschwerdeführe-
rin und [ihre Kinder] seien geschlagen worden; das Erscheinen der Nach-
barn habe aber Schlimmeres verhindert. Nach diesen Ereignissen sei die
Beschwerdeführerin mit [ihren Kindern] an einen abgelegenen Ortsteil von
J._______ ([L._______]) geflüchtet; dort hätten sie sich ein Jahr lang, bis
zur Ausreise, versteckt; sie hätten im Wald gelebt und von durchziehenden
Nomaden zu Essen erhalten. Im Mai 2011 sei die Beschwerdeführerin mit
[ihren Kinder] im Auto nach Addis Abeba und von dort per Flugzeug weiter
in die Schweiz gereist. Die Beschwerdeführerin reichte namentlich ihren
somalischen Reisepass zu den Akten, der am (…) 2011 in (…) ausgestellt
worden ist.
F.
Mit Verfügung vom 11. April 2013 – der Beschwerdeführerin zugestellt am
15. April 2013 – wurde das Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung an-
geordnet, deren Vollzug aber wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vor-
läufigen Aufnahme aufgeschoben. Auf die einzelnen Erwägungen des vo-
rinstanzlichen Entscheids wird in den nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
G.
Der von der Beschwerdeführerin eingesetzte Rechtsvertreter orientierte
das BFM mit Eingabe vom 19. April 2013 über seine Mandatierung und
beantragte Einsicht in sämtliche Verfahrensakten.
H.
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Seite 4
Das BFM gewährte am 23. April 2013 antragsgemäss Einsicht in die Ver-
fahrensakten, wobei es praxisgemäss von der Zustellung interner Akten
absah.
I.
Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 15. Mai 2013 durch ihren
Rechtsvertreter frist- und formgerecht Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht und beantragte die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin in
das Familienasyl ihres Sohnes B._______ gemäss Art. 51 Abs. 2 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31; Stand am 28. September
2012) einzuschliessen. Auf die Beschwerdebegründung wird in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen. In formeller Hinsicht wurde die un-
entgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung bean-
tragt.
J.
Mit Instruktionsverfügung vom 22. Mai 2013 wurde das Gesuch um unent-
geltliche Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses verzichtet. Dagegen wurde das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung mangels Notwendigkeit abgewiesen.
K.
Mit Vernehmlassung vom 25. Juni 2013 hielt das BFM im Wesentlichen an
seinem Entscheid fest. Auf die entsprechenden Bemerkungen zur Be-
schwerde wird im Rahmen der nachstehenden Erwägungen zurück ge-
kommen.
L.
Mit Replik vom 17. Juli hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest
und nahm insbesondere zur Frage von besonderen Umständen, die den
Einbezug ins Familienasyl des Sohnes rechtfertigen würden, Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
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Seite 5
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
2.
2.1 Seit dem 1. Februar 2014 ist eine neue Fassung des Asylgesetzes (Än-
derungen vom 14. Dezember 2012) in Kraft. Gemäss Abs. 1 der Über-
gangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember
2012 findet auf das vorliegende Verfahren das neue Recht Anwendung.
2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Die Flüchtlingseigenschaft erfüllen Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder we-
gen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer-
den (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Dabei umfasst die Furcht vor künftiger Verfol-
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Seite 6
gung allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objekti-
ves Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der be-
troffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht
vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute – d.h. von
Dritten nachvollziehbare – Gründe (objektives Element) für seine Furcht
(subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2011/50
E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6.2). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnah-
men, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung fest, die Vorbringen liessen nicht
auf eine gezielte Verfolgung der Beschwerdeführerin schliessen, und
lehnte das Asylgesuch ab. Von den geschilderten Nachteilen (gewaltsame
Übergriffe durch die Al-Shabaab auf die lokale Bevölkerung, Rekrutierung
Jugendlicher, Vergewaltigung von Frauen) seien bedauerlicherweise
grosse Teile der Bevölkerung betroffen. Ihren Aussagen zufolge sei näm-
lich eine Vielzahl der in J._______ ansässigen Bevölkerung ähnlichen
Übergriffen ausgesetzt gewesen. Ausserdem habe sich die Beschwerde-
führerin mit [ihren Kindern] nach den geltend gemachten Ereignissen wäh-
rend rund eines Jahres unbehelligt in L._______ aufhalten und danach
problemlos weiterreisen können. Schliesslich sei ihr Ehemann in der Zwi-
schenzeit von der Al-Shabaab wieder freigelassen worden und halte sich
seither in J._______ auf.
Den Vollzug der Wegweisung bezeichnete das BFM dagegen in Würdigung
sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage als unzu-
mutbar und verfügte deshalb die vorläufige Aufnahme der Beschwerdefüh-
rerin.
6.
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Seite 7
Der Rechtsvertreter hielt diesen Erwägungen auf Beschwerdeebene ent-
gegen, es sei realtitätsfremd, eine Gefährdung der Beschwerdeführerin zu
bezweifeln, nur weil es ihnen gelungen sei, sich vor den Angehörigen der
Al-Shabaab zu verstecken. Hätte keine Gefahr bestanden, hätte es auch
keine Notwendigkeit gegeben, an einem abgelegenen Ort in L._______ zu
leben und im Wald zu übernachten. Die Beschwerdeführerin und [ihre Kin-
der] hätten sich sehr vorsichtig und unauffällig verhalten und Nahrungsmit-
tel von verschiedenen unbekannten, vorbeiziehenden Nomaden erhalten.
Sie hätten in Furcht leben müssen, da der Ehemann der Beschwerdefüh-
rerin offen gegen die Al-Shabaab opponiert habe und bereits [ein Kind]
durch diese getötet worden sei. [Sohn] – der das Gesuch um Familienzu-
sammenführung beziehungsweise stellvertretend ein Asylgesuch aus dem
Ausland stellte – habe bereits früher aus Somalia fliehen müssen; er sei in
der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden. Die politischen Aktivitäten
des Sohnes hätten die ganze Familie in Gefahr gebracht und würden auch
für seine Angehörigen die Gefahr einer Verfolgung durch die Al-Shabaab
begründen; für die Beschwerdeführerin bestehe somit wegen ihres Sohnes
eine begründete Furcht vor Reflexverfolgung in Somalia.
Weiter tauge das Argument der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe
L._______ mit [ihren Kindern] problemlos verlassen können, nicht, um eine
Gefährdung zu verneinen. Die Ausreise sei durch den in der Schweiz le-
benden Sohn organisiert worden. In der Region zwischen Somalia und
Äthiopien herrsche aufgrund Tausender grenzüberschreitenden Flücht-
linge eine akute Notsituation. Die Angestellten der Grenzposten seien
überfordert. Deshalb sei es der Beschwerdeführerin möglich gewesen, mit
[ihren Kindern] das Land zu verlassen.
Auch die Freilassung ihres Ehemannes – dieser sei insgesamt eineinhalb
Jahren in Haft gewesen, beziehungsweise er sei ca. (…) 2012 freigelassen
worden – lasse keineswegs den Schluss zu, dass der Beschwerdeführerin
nun keine Gefahr mehr drohe. Der Ehemann lebe heute mittellos und mit
massiven gesundheitlichen Beeinträchtigungen ([…]) bei seinem Bruder in
J._______. Die Al-Shabaab, die noch heute J._______ unter Kontrolle
habe, könne ihm bei seiner heutigen Verfassung nicht mehr viel nehmen.
Anders sähe die Situation aus, wenn die Beschwerdeführerin und [ihre Kin-
der] sich dort aufhielten. Diese wären heute – wie bereits vor ihrer Ausreise
– Repressalien seitens der Al-Shabaab ausgesetzt und hätten aufgrund ih-
rer Vorgeschichte begründete Furcht vor Verfolgung.
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Seite 8
Schliesslich erfülle die Beschwerdeführerin als nahe Angehörige im Sinne
von Art. 51 Abs. 2 aAsylG auch die Voraussetzungen für einen Einbezug in
das Familienasyl ihres Sohnes B._______. Die Beschwerdeführerin sei be-
tagt, hilfsbedürftig und auf die existenzielle Unterstützung [ihrer Kinder] an-
gewiesen; die Abhängigkeit von ihrem Sohn begründe die für das Familien-
asyl erforderlichen besonderen Umstände.
7.
In seiner Vernehmlassung zur Beschwerde hielt das BFM fest, die Rechts-
mittelschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismit-
tel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Aus
den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte, die es rechtfertigen würden,
die Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres in der Schweiz
lebenden Sohnes einzubeziehen. Ausserdem habe sie nie geltend ge-
macht, zu ihrem Sohn in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu
stehen beziehungsweise von ihm einer besonderen Fürsorge zu bedürfen,
die nicht bloss finanzieller Natur sei und nur durch ihn sichergestellt werden
könne.
8.
In der Replik machte der Rechtsvertreter geltend, es gebe durchaus An-
haltspunkte, die einen Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlings-
eigenschaft ihres Sohnes rechtfertigten. Die Beschwerdeführerin sei betagt
und in ihrem Alltag auf die Hilfe anderer Personen – namentlich ihres Soh-
nes, zu welchem sie auch eine enge emotionale Bindung pflege – ange-
wiesen. Er helfe ihr bei der Bestreitung diverser alltäglicher Aufgaben, da
sie aufgrund ihrer körperlichen Leiden und den sprachlichen Schwierigkei-
ten – sie sei Analphabetin – alleine dazu nicht in der Lage sei. Die Be-
schwerdeführerin reichte in diesem Zusammenhang zwei Beweismittel
(eine entsprechende eigene Erklärung mit notariell beglaubigter Unter-
schrift vom (…) 2013 sowie ein Schreiben der vormaligen Rechtsvertretung
vom (…) 2011) zu den Akten.
9.
9.1 Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt
und die Wegweisung angeordnet, indessen aufgrund der derzeitigen Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme verfügt.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verneinung der Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführerin, die Verweigerung des Asyls so-
wie die Anordnung der Wegweisung; angefochten sind die Dispositivziffern
1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung.
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9.2 Es ist demnach zu prüfen, ob aufgrund der geschilderten Ereignisse
eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin in ihrem Heimat-
staat zu bejahen ist, was von der Vorinstanz verneint wurde. Dabei ist auf
die herrschenden gesellschaftlichen Strukturen in der Heimatregion und
insbesondere auf die aktuelle familiäre Situation der Beschwerdeführerin –
unter Berücksichtigung der einzelnen Schicksale ihrer Angehörigen – ein-
zugehen. Das Gericht hat namentlich die Akten des Sohnes B._______,
dem in der Schweiz Asyl gewährt worden ist, beigezogen.
9.3 Das BFM hat die Glaubhaftigkeit der vorgetragenen Asylgründe
letztlich offengelassen, da jedenfalls die Vorbringen nicht asylrelevant
seien. Wie nachfolgend dargelegt, gelangt das Gericht ebenfalls zu dieser
Einschätzung; auch vorliegend ist von dem von der Beschwerdeführerin
und [ihren Kindern] im Kern übereinstimmend geltend gemachten
Sachverhalt auszugehen, und eine einlässliche Untersuchung der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen kann letztlich unterbleiben.
9.4 Das Gericht geht aufgrund der Akten von folgendem Sachverhalt aus:
Die Beschwerdeführerin lebte mit ihrer Familie in J._______, im (...) Teil
Somalias, welcher unter der Kontrolle der radikal-islamistischen
Gruppierung Al-Shabaab steht, deren Herrschaft sich insbesondere durch
eine gewaltsame Vorgehensweise und durch strenge Bestrafung jener
Personen charakterisiert, die sich ihrer Herrschaft und den nach der
Scharia geltenden Vorschriften widersetzen.
Im Jahr 2008 wurden der Sohn B._______ und [ein Geschwisterteil] von
Angehörigen der Islamischen Gerichte (aus denen die Al-Shabaab
hervorgegangen sind) entführt, wobei man ihnen vorgeworfen habe,
Spione der äthiopischen Regierung zu sein. Während B._______ die
Flucht gelang, wurde [Geschwisterteil] von den Entführern getötet; auch
ein weiterer Verwandter, (…), sei ebenfalls getötet worden (vgl. A11/10
S. 7). B._______ flüchtete in der Folge im (…) 2008 aus Somalia.
Die Beschwerdeführerin und ihre Familie seien von den Al-Shabaab
weiterhin drangsaliert worden. Namentlich verlangten die Al-Shabaab im
Jahr 2010 von der Familie Land und Geld und wollten [ihre Kinder] als
Kämpfer rekrutieren. Als der Ehemann der Beschwerdeführerin sich
weigerte, diese Forderungen zu erfüllen, wurde er in J._______ von den
Al-Shabaab festgenommen. Die Beschwerdeführerin und [ihre Kinder]
wurden geschlagen; dank dem Eingreifen von Nachbarn sei ihnen aber die
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Seite 10
Flucht gelungen. Bis zur Ausreise aus Somalia im Jahr 2011 hielten sie
sich in der Folge ein Jahr lang in L._______ versteckt, wo sie mit den Al-
Shabaab nicht mehr in direkten Kontakt geraten seien.
9.5 Dass die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Ausreise aus dem Hei-
matland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlebt habe, ist auf-
grund der skizzierten Erlebnisse zu verneinen. Ihren Angaben gemäss
hatte sie lediglich einmal in konkreter Weise Verfolgungshandlungen durch
die Al-Shabaab in einer direkten Konfrontation zu erleiden, als diese im
Jahr 2010 [ihre Kinder] hätten rekrutieren und von der Familie Geld und
Land verlangen wollen und schliesslich den Ehemann festnahmen, der
sich weigerte, diese Ansinnen zu erfüllen. Die Beschwerdeführerin sei da-
mals geschlagen worden; mit einem Gewehrkolben sei sie an (…) verletzt
worden (vgl. A11/10 S. 5; A15/13 S. 6 f., 9 f.). Dieser Vorfall für sich alleine
kann nicht als ernsthafter asylrelevanter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG
gelten, zumal die Beschwerdeführerin sich in der Folge ein Jahr lang an
einem andern Ort in Somalia, in L._______, aufgehalten hat, ohne dass
dort noch einmal Konfrontationen mit den Al-Shabaab vorgefallen wären.
Zu Recht hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Asylrele-
vanz dieser Ereignisse – mangels einer gegen die Beschwerdeführerin ge-
richteten Gezieltheit, aber auch mangels einer ausreichenden Intensität
der erlebten Nachteile – verneint.
9.6 Auch dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise eine begründete
Furcht vor Verfolgung gehabt habe oder heute eine Furcht vor zukünftiger
asylrelevanter Verfolgung haben müsse, ist letztlich zu verneinen. Die Be-
schwerdeführerin macht diesbezüglich namentlich geltend, ihr drohe einer-
seits des Sohnes B._______, andererseits des Ehemannes wegen eine
Reflexverfolgung. Diese Befürchtungen vermögen indessen nicht zu über-
zeugen.
Soweit die Beschwerdeführerin sich in ihren Befürchtungen auf den Sohn
B._______ bezieht, ist zunächst festzuhalten, dass dessen Konfrontation
mit Angehörigen der Islamischen Gerichte sich im Jahr 2008 ereignete. Aus
den Akten geht nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie
nach B._______ erfolgreicher Flucht im (…) 2008, aufgrund der nahen Ver-
wandtschaft zu ihm, je gezielt verfolgt worden wären. Die geltend gemach-
ten Repressalien erfuhren sie erst über zwei Jahre später, und diese waren
vielmehr auf die ablehnende Haltung des Ehemannes der Beschwerdefüh-
rerin gegenüber der islamistischen Bewegung der Al-Shabaab zurück zu
führen. Dass damals eine Reflexverfolgung wegen des Sohnes B._______
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Seite 11
gedroht habe oder dass eine solche nunmehr heute drohen sollte, ist auf-
grund des Zeitablaufs seit den Ereignissen des Jahres 2008 nicht zu beja-
hen.
Soweit die Beschwerdeführerin ihres Ehemannes wegen eine Reflexver-
folgung befürchtet, hat die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass
der Ehemann selber von den Al-Shabaab in der Zwischenzeit, gemäss An-
gaben der Beschwerdeführerin (…) 2012 (vgl. A15/13 S. 4 F33; Be-
schwerde S. 4), wieder freigelassen worden ist und gemäss Aktenlage kei-
nen weiteren Behelligungen mehr unterworfen war; es wird somit nicht
nachvollziehbar, dass man zwar den Mann freilassen würde, die Ehefrau
seinetwegen aber Verfolgung zu befürchten hätte. Auch nach Einschät-
zung des Gerichts stellt die Haftentlassung des Ehemannes ein klares In-
diz für das Fehlen eines aktuellen Verfolgungsinteresses dar, zumal ja ins-
besondere das Verhalten des Ehemannes zur gesamten Verfolgungssitu-
ation ursächlich beigetragen haben soll.
9.7 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin heute, sollte sie nach So-
malia zurückkehren müssen, aufgrund der dort herrschenden allgemeinen
Situation eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung geltend ma-
chen könne. Sie wies in diesem Zusammenhang auf drohende Übergriffe
gegen Frauen hin, die solchen Gefahren schutzlos ausgesetzt seien, und
machte namentlich geltend, in J._______ komme es in jüngerer Zeit ver-
mehrt zu Vergewaltigungen von Frauen (A15/13 S. 9 F84).
In der Tat besteht in Somalia namentlich für alleinstehende Frauen ohne
Schutz eines männlichen Familienmitglieds – zumal wenn sie einem Min-
derheitenclan angehören oder als intern Vertriebene (IDP) leben – ein ho-
hes Risiko, Opfer gezielter geschlechtsspezifischer Verfolgung zu werden.
Vorliegende Berichte über die Situation von Mädchen und Frauen in So-
malia zeichnen ein erschreckendes Bild von Missbrauch und Gewalt, wel-
che gleichermassen von Angehörigen der Al-Shabaab-Miliz wie auch von
Soldaten der Regierungstruppen, von Lagervorstehern in IDP-Lagern, ja
gar von Soldaten der internationalen Schutztruppen ausgehen; die soma-
lischen Behörden können diese Frauen nicht schützen, und ein gewisser
Schutz kann einzig von den Clan-Strukturen oder von der eigenen Kernfa-
milie ausgehen, was Frauen aus Minderheitenclans und Alleinstehende
ohne männliche Familienangehörige besonders verletzlich macht (vgl. aus-
führlich das zur Publikation bestimmte Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts BVGE E-1425/2014 vom 6. August 2014, E. 5.2 – 5.4).
E-2784/2013
Seite 12
Die Situation der Beschwerdeführerin im Heimatland würde sich indessen
anders präsentieren: Zum einen gehört sie nicht einem Minderheitenclan,
sondern einem Clan aus der H._______ an, die in Somalia zu den grossen
Clans gehören (vgl. Minority Rights Group International, World Directory of
Minorities and Indigenous Peoples – Somalia: Overview, May 2011;
, besucht am 6.1.2015). Zum
andern hat die Beschwerdeführerin im Heimatland verschiedene nahe
männliche Verwandte; nicht nur ihr Ehemann, sondern auch [mehrere
männliche Angehörige] leben in Somalia (vgl. A11/10 S. 3, 7; A15/13 S. 4
F29, F32, F34 ff.). Die Beschwerdeführerin wäre somit – würde sie theore-
tisch ins Heimatland zurückkehren, was angesichts der vom BFM verfüg-
ten vorläufigen Aufnahme nicht zur Debatte steht – nicht eine alleinste-
hende Frau.
Aufgrund dieser Überlegungen kann eine begründete Furcht vor zukünfti-
ger Verfolgung nicht bejaht werden; die Beschwerdeführerin hat nicht dar-
getan, dass konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung werde
mit der erforderlichen, hinlänglichen Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit
geschehen.
9.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
dass sie im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen war, dass ihr unmittelbar solche gedroht
hätten oder dass sie begründete Furcht habe, solche Nachteile im Falle
der Rückkehr in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit er-
leiden zu müssen. Das BFM hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwer-
deführerin infolgedessen zu Recht verneint und hat ihr Asylgesuch zu
Recht abgelehnt.
10.
Hinsichtlich des Antrags der Beschwerdeführerin auf Einbezug in das Fa-
milienasyl ihres Sohnes B._______ gemäss Art. 51 aAbs. 2 AsylG ist fest-
zuhalten, dass diese Bestimmung mit der ordentlichen Gesetzesrevision
vom 14. Dezember 2012 mit Inkrafttreten per 1. Februar 2014 ausser Kraft
gesetzt worden ist.
Gemäss den Übergangsbestimmungen findet das neue Recht auch auf
Verfahren (wie das vorliegende) Anwendung, die im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens des revidierten Asylgesetzes bereits hängig waren (vgl. Abs. 1 der
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Seite 13
Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. De-
zember 2012). Wie das Bundesverwaltungsgericht mit zur Publikation be-
stimmtem Entscheid vom 8. Dezember 2014 festgehalten hat (BVGE D-
1590/2014 vom 8. Dezember 2014, E. 6.3 – 6.7), gelangt somit die Bestim-
mung von Art. 51 aAbs. 2 AsylG – im Einklang mit den Regeln über die
Zulässigkeit einer Rückwirkung – für am 1. Februar 2014 hängige Verfah-
ren nicht mehr zur Anwendung, auch wenn es sich um auf Beschwerde-
ebene hängige Verfahren handelt. Entsprechende Gesuche um Einbezug
ins Familienasyl fallen von diesem Zeitpunkt an dahin beziehungsweise
werden gegenstandslos und sind ab dem 1. Februar 2014 einer materiellen
Beurteilung nicht mehr zugänglich.
Auch diesbezüglich ist daher die angefochtene Verfügung des BFM zu be-
stätigen.
11.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung des Asylsuchenden aus der
Schweiz und ordnet den Vollzug an.
Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen.
Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
Demgegenüber hat das BFM den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar
bezeichnet und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin angeord-
net. Eine Erörterung von Wegweisungsvollzugshindernissen (diese sind al-
ternativer Natur [vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 sowie EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2
S. 54 f.]) kann folglich unterbleiben.
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen, soweit auf diese einzutreten war.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem indes-
sen mit Instruktionsverfügung vom 22. Mai 2013 das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen worden ist und sich
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die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin nicht in wesentlichem
Ausmass verändert haben, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
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