B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2785/2015
Ur t e i l vom 3 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Stefan Hery,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 30. März 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 1. Mai 2012 ersuchte die Be-
schwerdeführerin, Eritreerin tigrinischer Ethnie und orthodoxer Konfession,
beim damaligen BFM um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um
Gewährung von Asyl. Mit Schreiben vom 4. Juli 2014 teilte das BFM der
Beschwerdeführerin mit, dass sie aufgrund von Kapazitätsengpässen in
der Schweizerischen Vertretung in Khartum nicht werde zur Anhörung vor-
geladen werden können, dass es den Sachverhalt indes nicht für vollstän-
dig erhoben erachte, und unterbreitete ihr einen Katalog konkreter Fragen.
Mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 5. August 2014 reichte die Be-
schwerdeführerin ihre Stellungnahme ein. Zur Begründung ihres Gesuchs
machte sie in ihren Schreiben im Wesentlichen geltend, am 12. Dezember
2011 aus ihrem Heimatstaat geflohen und illegal in den Sudan gereist zu
sein. Dort habe sie sich nach Khartum begeben, wo sich auch ein Bruder
aufhalte. Mittlerweile befinde sie sich in B._______, Südsudan. Aufgrund
der dortigen unzumutbaren Lebensumstände, weil sie dort über keine Fa-
milienmitglieder verfüge und aus Furcht, festgenommen und in ihren Hei-
matstaat deportiert zu werden, ersuche sie die Schweiz um Asyl. Aus Erit-
rea sei sie seinerzeit ausgereist, weil sie als Sekretärin beim Gericht Zeu-
gin von Ungerechtigkeit geworden sei, was sie zur Opposition gegen das
willkürliche Justizgebaren veranlasst habe. Als sie beschlossen habe, ihre
Arbeit niederzulegen, sei sie von September 2010 bis Ende Januar 2011
in Haft gesetzt worden. Unter der Bedingung, dass sie ihre Arbeit wieder
aufnehmen werde, sei sie aus der Haft entlassen worden. Darauf habe sie
beschlossen, ihren Heimatstaat zu verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 30. März 2015 verweigerte das SEM der Beschwerde-
führerin die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab.
C.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 1. Mai 2015 erhob die Beschwer-
deführerin gegen den Abweisungsentscheid der Vorinstanz beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in der Sache, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei zwecks Durchführung eines
ordentlichen Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen.
Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheb-
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lichen Sachverhalts und zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche
Rechtspflege, einschliesslich Befreiung von der Vorschusspflicht.
D.
Mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 22. Oktober 2015 erkundigte sich
die Beschwerdeführerin nach dem Verfahrenstand.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG).
1.2 Das vorliegende Urteil ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung
zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten
am 29. September 2012), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem
Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind,
die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des
Asylgesetzes Geltung haben.
1.3 Auf die frist- und im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Das SEM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können
oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann
(Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG
kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schwei-
zerische Vertretungen dazu ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zur
Abklärung des Sachverhaltes zu bewilligen, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen.
4.3 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung restriktiv zu handhaben, wobei den Behörden ein wei-
ter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung
im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur
Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat,
die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und
objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraus-
sichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu
ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei
die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der
Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht
wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhalts-
abklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und
E. 5.1 S. 128).
5.
Die Vorinstanz verweigerte der Beschwerdeführerin die Einreise mit der
Begründung, die Abklärung des Sachverhalts erfordere ihre Anwesenheit
in der Schweiz nicht; aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts
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könne vielmehr davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Ge-
fährdung vorliege, welche die Anwesenheit in der Schweiz als notwendig
erscheinen lasse.
Auch wenn die Ausführungen rudimentär ausgefallen seien und es ander-
weitig zu Unstimmigkeiten gekommen sei, sei davon auszugehen, dass ihr
zum Zeitpunkt ihrer Ausreise in ihrem Heimatstaat ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG entstanden seien. Daher sei zu prüfen, ob ihr der
weitere Verbleib im Südsudan zugemutet werden könne. Ihre Angaben
zum aktuellen Aufenthaltsort seien widersprüchlich. So könne nicht festge-
stellt werden, ob sie sich in B._______ oder C._______ aufhalte. Die
Frage, ob sie sich überhaupt im Südsudan aufhalte, könne indes offenge-
lassen werden, da trotz der prekären Lage dort, welche dem SEM bekannt
sei, dennoch keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestünden,
dass ein weiterer Verbleib dort weder zumutbar noch möglich sei. Denn die
Gefahr einer ethnisch motivierten Verfolgung bestehe nicht. Nachteile, die
sich aus Krieg oder Bürgerkrieg ergäben, seien dagegen keine Nachteile
im Sinne von Art. 3 AsylG. Da sie bereits seit längerer Zeit im Südsudan
lebe respektive in Khartum gelebt habe, bevor sie sich entschieden habe,
in den Südsudan zu gehen, sei trotz der widrigen Lebensumstände davon
auszugehen, dass sie dort Schutz gefunden habe oder gegebenenfalls
Schutz finden könne. Im Südsudan seien zahlreiche Hilfsorganisationen
tätig, die als Anlaufstellen dienten und Unterstützung böten in der Form von
Impfschutz und Nahrung. Was die geltend gemachten medizinischen Prob-
leme betreffe, so stehe es ihr offen, sich (beispielsweise in Juba) beim Amt
des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) als
Flüchtling registrieren zu lassen und gegebenenfalls in die geschützte Um-
gebung eines Flüchtlingslagers zu übersiedeln, wo das UNHCR die medi-
zinische Versorgung der Flüchtlinge sicherstelle und sämtliche Flüchtlinge
Zugang zu unentgeltlicher medizinischer Leistung hätten.
Mit ihrem Bruder in der Schweiz verfüge die Beschwerdeführerin zwar
über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz; dieser sei aber nicht derart ge-
wichtig, als dass eine Abwägung der gesamten Umstände zum Schluss
führen müsste, dass gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewäh-
ren sollte. Die blosse Anwesenheit eines Bruders in der Schweiz bedeute
noch keine besondere Beziehungsnähe der Beschwerdeführerin zur
Schweiz. Ferner könne sie sowohl im Sudan als auch im Südsudan auf
eine grosse eritreische Diaspora zurückgreifen, welche ihr Unterstützung
bieten könne. Auch kulturell dürfte ihr der Südsudan wesentlich näher ste-
hen als die Schweiz.
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6.
Nach Prüfung der Akten teilt das Gericht die Auffassung der Vorinstanz,
dass davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin in einem Dritt-
staat effektiven Schutz gefunden hat und sie daher nicht mehr schutzbe-
dürftig im Sinne des Asylgesetzes ist. Ihren Aufenthalt im Südsudan res-
pektive ihre Ausreise von Khartum, wo ihren Angaben zufolge ein Bruder
lebt, in den Südsudan, wo sie angeblich gar keine Angehörigen hat, hat sie
nicht substanziiert dargetan und ist nicht nachvollziehbar. Daher ist davon
auszugehen, dass sie im Sudan, wenn nicht Südsudan, Schutz gefunden
hat oder wieder finden könnte. Zumindest in Bezug auf den Sudan, wenn
dies in Bezug auf den Südsudan auch fraglich ist, sind die Ausführungen
der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin Unterstützung einer grossen
eritreischen Diaspora und gegebenenfalls Schutz und medizinische Ver-
sorgung in einem Flüchtlingslager des UNHCR finden könnte, für zutref-
fend zu erachten. Der Vorinstanz ist ferner darin zuzustimmen, dass die
Beschwerdeführerin über keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz
verfügt. Insbesondere begründet die blosse Anwesenheit eines Bruders in
der Schweiz, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, (entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin auch in der Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts) noch keine besondere Beziehungsnähe. Nach dem Gesag-
ten hat die Vorinstanz die Einreise zu Recht nicht bewilligt und das Asylge-
such abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde
ist abzuweisen.
8.
Bei einer summarischen Prüfung der Akten erweisen sich die gestellten
Rechtsbegehren als aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege ist daher abzuweisen (Art.65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Ent-
bindung von der Vorschusspflicht ist mit dem vorliegenden Entscheid ge-
genstandslos geworden.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten gemäss Art. 63 Abs.
1 VwVG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Aus verwaltungsökonomi-
schen Gründen wird indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements
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vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf das Erheben von Ver-
fahrenskosten verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer
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