B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2785/2016
E-2782/2016
Ur t e i l vom 2 7 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
1. A._______, geboren (…), und der Sohn
2. B._______, geboren (…) (E-2782/2016 [N (…)]),
beide Bosnien und Herzegowina,
(…), beziehungsweise (…)
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. April 2016 / N (…)
N (…).
E-2785/2016 und E-2782/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 17. Oktober 2012 reichte C._______ (ältester Sohn der Beschwerde-
führerin, geboren am […]) für sich und seinen schwer behinderten Bruder
B._______ (Beschwerdeführer 2, E-2782/2016 [N (…)]) in der Schweiz ein
Asylgesuch ein. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM) lehnte diese
Asylgesuche mit Verfügung vom 12. Dezember 2013 ab, verfügte die Weg-
weisung und ordnete den Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs in Rechts-
kraft. C._______ kehrte in der Folge mit seinem Bruder B._______ unter
Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe und betreut von der International Or-
ganisation of Migration (IOM) am 6. Februar 2014 freiwillig nach Bosnien
und Herzegowina zurück.
B.
Die Beschwerdeführerin war erstmalig am 17. Februar 2013 in die Schweiz
eingereist und hatte am 18. Februar 2013 ein Asylgesuch gestellt. Mit Ver-
fügung vom 14. März 2013 lehnte das damalige BFM das Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Mit undatierter Ein-
gabe (Eingangsdatum BFM: 3. April 2013) wurde dagegen sinngemäss Be-
schwerde erhoben. Diese ans Bundesverwaltungsgericht weitergeleitete
Eingabe vermochte jedoch aufgrund ihrer formalen und inhaltlichen Män-
gel den Anforderungen an eine Beschwerde nicht zu genügen, weshalb die
Beschwerdeführerin unter Fristansetzung zur Beschwerdeverbesserung
aufgefordert worden war. Mit Schreiben vom 16. April 2013 verzichtete sie
ausdrücklich auf eine Beschwerde und reiste am 17. April 2013 freiwillig
nach Bosnien und Herzegowina zurück.
C.
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 (Eingang BFM: 8. Dezember 2014)
ersuchte die Beschwerdeführerin in der Schweiz für sich und ihren Sohn
B._______, welcher dieses Mal mit ihr in die Schweiz gereist sei, erneut
um Asyl. Zu ihrem zweiten Asylgesuch wurde sie vom SEM am 18. Juni
2015 angehört. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen die gleichen
Gründe geltend wie in ihrem ersten Asylgesuch vom 18. Februar 2013, na-
mentlich die traumatischen Erlebnisse rund um den Völkermord in Srebre-
nica, wo ihr Ehemann ums Leben gekommen sei und sie selber Gräuelta-
ten gesehen habe. Neu führte sie aus, dass ihr Sohn C._______ nach der
Rückkehr aus der Schweiz geheiratet habe und deshalb nicht mehr für sei-
nen Bruder B._______ sorgen könne. Weder die Beschwerdeführerin noch
ihre beiden anderen Söhne seien in der Lage, den schwer behinderten und
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pflegebedürftigen B._______ zu betreuen. Zudem sei die medizinische Be-
handlung und pflegerische Betreuung von B._______ in Bosnien und Her-
zegowina aufgrund fehlender oder mangelhafter Angebote nicht so gut wie
in der Schweiz. Weiter sei in Bosnien und Herzegowina alles so teuer, dass
sie nicht genug Geld zur Verfügung habe, um B._______ optimal mit den
benötigten Medikamenten und Pflegeprodukten wie zum Beispiel Nah-
rungsmittelergänzungen, versorgen zu können. Zudem habe es seit ihrer
Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina schwere Überschwemmungen
gegeben. Dabei sei das Haus eines Serben, das sie bis zu jenem Zeitpunkt
bewohnt habe, total zerstört worden. Das Heim D._______, welches das
damalige BFM als geeignete Institution für die Betreuung und Unterbrin-
gung von B._______ empfohlen habe, sei nicht so gut, wie das BFM be-
hauptet habe. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichte sie eine Reihe von Do-
kumenten und Fotos von der Umgebung des oben genannten Heimes ein.
D.
Mit Verfügung vom 7. April 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch der Be-
schwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung und den Vollzug an.
E.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Mai 2016 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanz-
liche Verfügung sei aufzuheben und ihr und ihrem Sohn B._______ sei Asyl
zu erteilen. In prozessrechtlicher Hinsicht wurde um die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung ersucht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Betreffend den
geistig schwer behinderten Beschwerdeführer 2 (B._______) wurde er im
vorinstanzlichen Verfahren als durch seine Mutter handelnd betrachtet. Die
Beschwerdeführenden haben deshalb beide am Verfahren vor der Vo-
rinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren abweisenden Entscheid im Asylpunkt
die Beschwerdeführerin betreffend im Wesentlichen mit dem fehlenden
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Seite 5
sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen den geltend ge-
machten Asylgründen (traumatische Erlebnisse aufgrund des Massakers
von Srebrenica im Jahre 1995) und der Flucht im Jahre 2013 sowie 2014.
Auf eine fehlende asylbeachtliche Gefährdung deute auch die freiwillige
Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina im April 2013 hin. Betreffend den
Sohn B._______ stellte die Vorinstanz fest, er sei aufgrund seiner schwe-
ren geistigen Behinderung nicht in der Lage, selbst ein Asylgesuch zu for-
mulieren. Die Beschwerdeführerin habe jedoch vorgebracht, dass die wirt-
schaftliche Lage der Familie sehr schwierig sei. Zudem seien die Möglich-
keiten der medizinischen Versorgung und pflegerischen Betreuung von
B._______ in Bosnien und Herzegowina nicht ausreichend. Sie sei auf-
grund der beschränkten finanziellen Mittel nicht in der Lage, B._______ die
nötige Versorgung mit Medikamenten und Nahrungsmittelergänzungen zu
gewährleisten. Aus diesem Grund wolle sie, dass er in der Schweiz bleiben
könne, wo seine Pflege optimal sei. Diese zugunsten ihres Sohnes vorge-
brachten Asylvorbringen würden jedoch auf keine Verfolgung gemäss Art.
3 AsylG hindeuten und seien deshalb nicht asylrelevant.
5.2 Diese Erwägungen sind vollumfänglich zu stützen, zumal ihnen in der
Beschwerde keine stichhaltigen Argumente entgegengehalten werden,
sondern als Begründung lediglich auf die mangelnde medizinische Versor-
gung des Beschwerdeführers 2 in seiner Heimat verwiesen wird. Dieses
Vorbringen würde allenfalls betreffend der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs Relevanz entfalten, weshalb auf diese Ausführungen an ent-
sprechender Stelle (vgl. Erwägung 7.3 unten) eingegangen wird. Die Vor-
bringen der Beschwerdeführenden sind somit von der Vorinstanz zu Recht
wegen mangelnden Kausalzusammenhanges – in Bezug auf das Erleben
des Massakers von Srebrenica und der Verlust des Ehemannes/Vaters –
und dem offensichtlichen Nichterfüllen der Anforderungen für die Asylge-
währung – betreffend der schwierigen finanziellen Verhältnisse der Familie
und die mangelnde medizinische Versorgung von B._______ in Bosnien
und Herzegowina – als asylrechtlich nicht relevant qualifiziert worden. Die
Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Nichtgewährung des
Asyls sind somit zu bestätigen.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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Seite 6
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
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in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk»)
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarer-
weise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
Gesundheitliche Probleme stellen selbst dann unter dem Blickwinkel von
Art. 3 EMRK kein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis dar,
wenn im Heimatland der medizinische Standard schlechter sein sollte als
in der Schweiz, zumal die Ausweisung einer unter gesundheitlichen Be-
schwerden leidenden Person nur unter ganz aussergewöhnlichen Umstän-
den eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hat (vgl. Urteil des EGMR
i.S. N. gegen Grossbritannien vom 27. Mai 2008, Beschwerde Nr.
26565/05, §§ 34 und 42 ff.; BVGE 2009/2 E. 9.1.3; EMARK 2004 Nr. 6 E.
7). Solche ganz aussergewöhnliche Umstände sind in casu nicht ersicht-
lich, zumal, wie nachfolgend ausgeführt, davon ausgegangen werden darf,
im Heimatland des Beschwerdeführers 2 sei seine Behandlung und Pflege
hinreichend gesichert.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Das SEM führte zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu-
nächst aus, die Beschwerdeführerin habe unter anderem vorgebracht,
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dass sie und ihre Familie nicht in der Lage seien, ihren schwer behinderten
und pflegebedürftigen Sohn B._______ ausreichend zu betreuen. Zudem
habe sie geltend gemacht, dass die Pflege und Betreuung für behinderte
Personen in Bosnien und Herzegowina generell nicht so gut seien wie in
der Schweiz. B._______ sei in der Tat körperlich und geistig schwer behin-
dert. Er leide an (…) und benötige ständig Medikamente und Kontrollunter-
suchungen. Ebenso sei er (…) und auf eine konstante physiotherapeuti-
sche Begleitung angewiesen, um Folgeschäden zu verhindern und seine
Pflege zu erleichtern. Schliesslich brauche er eine spezielle Diät und eine
Zusatzversorgung mit lebenswichtigen Vitaminen.
Die unter diesen Umständen doch bestätigte Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs begründete die Vorinstanz im Wesentlichen damit, dass bei
medizinischen Problemen lediglich dann auf eine Unzumutbarkeit ge-
schlossen werden könne, wenn eine notwendige medizinische Behandlung
im Heimatstaat weder in ausreichendem Mass vorhanden noch zugänglich
sei, so dass sich daraus eine unmittelbar nach der Rückkehr in den Hei-
matstaat eintretende, konkrete und lebensbedrohliche Gefährdung für die
betroffene Person ergibt. Demgegenüber würde noch keine Unzumutbar-
keit vorliegen, wenn die medizinische Versorgung im Heimatstaat nicht
dem schweizerischen Standard entspreche. Das SEM verwies an dieser
Stelle vollumfänglich auf seinen rechtskräftigen Entscheid vom 12. Dezem-
ber 2013 betreffend die Söhne C._______ und B._______, zu dessen Vor-
bereitung das SEM umfassende Abklärungen bezüglich der möglichen me-
dizinischen Betreuung und Pflege von B._______ in Bosnien und Herze-
gowina getätigt habe. Wie darin ausführlich dargelegt, gehe das SEM da-
von aus, dass die medizinische Behandlung und pflegerische Betreuung
von B._______ auch in Bosnien und Herzegowina gesichert und in ausrei-
chender Qualität vorhanden sei. Zu dieser Einschätzung sei das SEM im
vorliegenden Fall insbesondere gestützt auf eine Botschaftsabklärung ge-
langt, die gezeigt habe, dass zum Beispiel im Heim D._______ in
E._______ eine langfristige Unterbringung und Betreuung von B._______
möglich sei. Die Beschwerdeführerin habe zwar angeführt, dass diese In-
stitution längst nicht so gut sei, wie dies das SEM behaupte. Als Beweis-
mittel dafür habe sie mehrere Fotografien eingereicht, die sie in der unmit-
telbaren Umgebung des Heimes gemacht haben wolle. Dabei handle es
sich jedoch um wenig aussagekräftige Aussenaufnahmen, die nichts über
die Qualität der heiminternen Infrastruktur und Betreuung aussagen wür-
den. Daneben habe die Familie den Angaben von C._______ zufolge be-
reits selbst die Möglichkeit der Beschäftigung einer eigenen Pflegerin ge-
nutzt, was ebenfalls eine Option für den Fall einer erneuten Rückkehr von
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B._______ darstelle. Insgesamt sei davon auszugehen, dass die medizini-
sche und pflegerische Betreuung von B._______ in Bosnien und Herzego-
wina grundsätzlich möglich sei.
Zudem habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass die medizinische
Versorgung von B._______ in Bosnien und Herzegowina sehr teuer und
für sie und ihre Familie nicht finanzierbar sei. Hierzu sei festzustellen, dass
B._______ von den bosnischen Behörden eine monatliche Invalidenrente
von 403.36 KM (Konvertible Mark) erhalte. Eine Unterbringung im Heim
D._______ würden den Abklärungen des SEM zufolge für einen Patienten
wie B._______ ungefähr 1000 KM pro Monat kosten. Für eine eigene Pfle-
gerin für B._______ habe C._______ seinen Angaben zufolge offenbar 400
KM pro Monat bezahlt. Grundsätzlich sei es Aufgabe und Pflicht des Staa-
tes Bosnien und Herzegowina, für die lebensnotwendige medizinische Be-
handlung und Betreuung eines schwer behinderten Bürgers besorgt zu
sein. Es könne nicht angehen, dass diese Verantwortung auf einen ande-
ren Staat abgewälzt werde. Daneben sei aber auch von einer Unterstüt-
zungspflicht der Familie gegenüber B._______ auszugehen. Die Be-
schwerdeführerin behaupte zwar, keine finanziellen Möglichkeiten für die
Finanzierung der medizinischen Behandlung und Pflege von B._______ zu
haben. Dazu sei festzustellen, dass die Herkunftsfamilie von B._______
den schweizerischen Asylbehörden gegenüber offenbar nicht wahrheitsge-
mässe Angaben zu ihren tatsächlichen familiären und wirtschaftlichen Ver-
hältnissen gemacht habe. So habe die Beschwerdeführerin unter anderem
in der Befragung zu ihrem ersten Asylgesuch vom 26. Februar 2013 aus-
drücklich erklärt, keine Verwandten in Drittstaaten zu haben (Akte A3/11,
S. 5). In dem von ihr anlässlich des zweiten Asylgesuchs eingereichten
ärztlichen Bericht der (…) vom 8. Juli 2015 (Akte C11/7, S. 1) stehe jedoch
unter dem Titel “Anamnese“, dass sie Geschwister in den USA und in Ös-
terreich habe. Damit habe sie eine mögliche Quelle für eine finanzielle Un-
terstützung durch Angehörige verschwiegen. Weiter habe sie in der Anhö-
rung zum zweiten Asylgesuch vom 18. Juni 2015 zu Protokoll gegeben, in
Bosnien zwei Renten zu beziehen, eine Invalidenrente von 450 KM und
eine Witwenrente von 300 KM (Akte C9/13, S. 4). Sie habe erklärt, mit die-
sem Geld die ganze Familie, die beiden ledigen Zwillingssöhne sowie ihren
nunmehr verheirateten Sohn C._______ und dessen Familie zu unterstüt-
zen (Akte C9/13, S .5). Der Sohn C._______ habe dagegen gegenüber
IOM angegeben, er habe als einziges Mitglied seiner Familie eine Anstel-
lung und finanziere damit alleine den Unterhalt der Beschwerdeführerin,
seiner Brüder sowie der Familie seiner Ehefrau (Akte C25/2). Überdies
habe das SEM zusammen mit dem Migrationsamt des Kantons Zürich
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Seite 10
C._______ und B._______ im Jahr 2014 eine Rückkehrhilfe von 7‘7729.77
KM (5256.05 USD) gewährt. Wie es sich nachträglich herausstellt habe,
seien diese Mittel offenbar nicht wie vorgesehen in erster Linie für die not-
wendige Pflege und Betreuung von B._______, sondern den Angaben der
Beschwerdeführerin zufolge zu einem nicht unwesentlichen Teil als Bezah-
lung der Schlepper für die erneute Reise in die Schweiz mit B._______
(Akte C9/13, S. 5) verwendet worden.
Zusammenfassend sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerde-
führerin und die Familie in der Lage seien, aufbauend auf seiner eigenen
Invalidenrente die medizinische Behandlung und Pflege von B._______,
die in Bosnien und Herzegowina in ausreichendem Mass und in genügen-
der Qualität möglich sei, zu beanspruchen und zu finanzieren. Weiter seien
die Behörden von Bosnien und Herzegowina ebenfalls dafür verantwort-
lich, sicherzustellen, dass der schwer behinderte B._______ in ausreichen-
dem Mass medizinisch versorgt werde und ein menschenwürdiges Leben
führen könne. Das SEM sei darüber hinaus bereit, die Reintegration von
B._______ in das medizinische Versorgungssystem von Bosnien und Her-
zegowina erneut – sowohl über die reguläre wie auch eine individuelle me-
dizinische Rückkehrhilfe – zu unterstützen. Da die gemeinsame Vorge-
schichte jedoch darauf hinweise, dass die Beschwerdeführerin und der
Sohn C._______ die bereits gewährte medizinische Rückkehrhilfe nicht
vollumfänglich zu Gunsten von B._______ verwendet hätten, werde das
SEM entsprechende Kontrollmassnahmen etablieren. Wie die Beschwer-
deführerin selbst ausgeführt habe, habe sie trotz der vorhandenen Mittel
B._______ nicht die ärztlich verordnete Dosis der für ihn lebenswichtigen
Nahrungsmittelergänzung zukommen lassen (vgl. C9/13, S. 5). Als Beweis
für seine mangelhafte Pflege und Betreuung könne der ausserordentlich
schlechte Gesundheitszustand bei seiner Rückkehr in die Schweiz heran-
gezogen werden. Unter diesen Umständen sehe sich das SEM veranlasst,
die bosnischen Vormundschaftsbehörden nach einer allfälligen Rechtskraft
dieser Verfügung im Rahmen der Vollzugsvorbereitungen über die Rück-
kehr von B._______ zu informieren. Dies nicht nur, um die korrekte Ver-
wendung der medizinischen Rückkehrhilfe für ihn sicherzustellen, sondern
um allgemein mit einer behördlichen Aufsicht dafür zu sorgen, dass
B._______ von der Familie angemessen behandelt und versorgt werde.
Betreffend der geltend gemachten eigenen gesundheitlichen Probleme,
habe die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht vom 8. Juli 2015 zu
den Akten gegeben. Darin werde festgestellt, dass sie an einer (…) und an
einer (…) leiden würde. Neben (…) würde sie (…) und (…) benötigen. Das
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Seite 11
SEM wie auch das Bundesverwaltungsgericht würden davon ausgehen,
dass die medizinische Versorgung in Bosnien und Herzegowina grundsätz-
lich und in ausreichendem Mass gewährleistet sei. Dies gelte auch für ihre
somatischen Probleme, welche bereits im Rahmen des Asylentscheids
vom14. März 2013 gewürdigt worden seien. Somit würden auch ihre ge-
sundheitlichen Probleme nicht gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr
nach Bosnien und Herzegowina sprechen.
7.3.2 Dem wurde in der Beschwerde entgegengehalten, dass die Behinde-
rung von B._______ in Bosnien und Herzegowina nicht behandelt werden
könne. Es gehe ihm dort gesundheitlich sehr schlecht. Diesbezüglich
werde auf die, der Beschwerde beigelegte, ärztliche Bestätigung der (…)
vom 4. Mai 2016 verwiesen, wonach B._______ bei seiner Rückkehr in die
Schweiz sich in einem schlechten gesundheitlichen Allgemeinzustand be-
funden habe. Falls B._______ wieder zurück nach Bosnien und Herzego-
wina müsse, werde sich sein Zustand wieder verschlechtern. Die Be-
schwerdeführerin habe kein Geld, um eine adäquate Betreuung ihres Soh-
nes in Bosnien und Herzegowina zu finanzieren. Wie dem Entscheid des
SEM entnommen werden könne, verfüge B._______ lediglich über eine In-
validenrente von monatlich 403.36 KM – ein Platz im vom SEM erwähnten
Heim (D._______ in E._______) koste jedoch gemäss Feststellung des
SEM 1‘000 KM im Monat. Somit sei auch gemäss SEM belegt, dass die
Kosten einer Heimbetreuung nicht gedeckt wären. Auch die Medikamente,
welche B._______ benötige, müsse man in Bosnien und Herzegowina teil-
weise selbst bezahlen, die Hälfte bezahle der Patient, die Hälfte die Kran-
kenversicherung. B._______ sei schwer behindert und könne in Bosnien
und Herzegowina keine adäquate Behandlung erhalten, weil sie (gemeint
ist damit wohl die Familie von B._______) sie nicht finanzieren könnten.
Die Beschwerdeführerin sei seine engste Bezugs- und Betreuungsperson,
weshalb sie zusammen mit ihm hier in der Schweiz bleiben müsse. Sie
verfüge über kein Einkommen, sondern lebe von der Sozialhilfe. Die bos-
nische Rente (400 KM) werde ihr in die Schweiz nicht ausbezahlt.
7.3.3 Nach Würdigung der gesamten Aktenlage gelangt das Bundesver-
waltungsgericht zum Ergebnis, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zur
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vollumfänglich zu stützen sind.
Das Gericht verkennt nicht die schwierigen Lebensumstände, in welchen
sich die Familie von B._______ in Bosnien und Herzegowina, offenbar
auch aufgrund der durch seine Schwerstbehinderung verursachten Kosten
für seine medizinische Versorgung und Pflege, befindet. Indes hat das
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Seite 12
SEM sich in seiner Verfügung ausführlich zur Pflicht von Bosnien und Her-
zegowina, die ausreichende medizinische Versorgung seiner Staatsbürger
zu garantierten, geäussert. Dass für B._______ entsprechende Einrichtun-
gen vor Ort bestehen, hat das SEM zudem bereits anlässlich des von Ok-
tober 2012 bis Dezember 2013 dauernden Asylverfahrens von C._______
und B._______ abgeklärt. Dem entsprechenden Dossier kann zudem ent-
nommen werden, dass das SEM sich dabei auf eine Botschaftsabklärung
abstützte und die Umstände sorgfältig und umfassend abgeklärt wurden.
Es hat zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass auch von einer Unter-
stützungspflicht der Herkunftsfamilie gegenüber B._______ auszugehen
sei. Zudem wurde für C._______ und B._______ im Februar 2014 vom
SEM aufgrund der Zustimmung von C._______ zu einer freiwilligen Rück-
kehr eine individuelle und medizinische Rückkehrhilfe im Umfang von
7‘7729.77 KM (5256.05 USD) gewährt. Damit hätte mittelfristig (mindes-
tens 18 Monate), die notwendige Pflege und medizinische Versorgung von
B._______ gewährleistet werden sollen, bis C._______ mit dem für sich
gesprochen Anteil der Rückkehrhilfe den beruflichen Einstieg fände, um mit
seinem neu generierten Einkommen dazu beitragen zu können, die Pflege
und medizinische Versorgung von B._______ sicherzustellen. Die erneute
Einreise in die Schweiz von B._______ nach lediglich neun Monaten Auf-
enthalt in Bosnien und Herzegowina und der zu diesem Zeitpunkt ärztlich
bestätigte äusserst schlechte Allgemeinzustand von B._______ sowie die
Aussagen der Mutter, die Familie habe B._______ aufgrund finanzieller
Zwänge die benötigten Nahrungsmittelergänzungen nicht im verschriebe-
nen Umfang verabreichen können, belegen indes nicht, dass die für
B._______ notwendig Pflege und medizinische Versorgung in Bosnien und
Herzegowina grundsätzlich nicht erhältlich gewesen sind oder wären. Viel-
mehr deuten diese Umstände darauf hin, dass die Herkunftsfamilie von
B._______ unbeaufsichtigt nicht willens oder fähig ist, die für B._______
gesprochen Gelder in vollem Umfang für ihn zu verwenden und adäquat
für ihn zu sorgen. Folgerichtig hat das SEM in seiner angefochtenen Ver-
fügung darauf hingewiesen, es werde die bosnischen Vormundschaftsbe-
hörden nach einer allfälligen Rechtskraft seiner Verfügung im Rahmen der
Vollzugsvorbereitungen über die Rückkehr von B._______ informieren.
Damit solle nicht nur die korrekte Verwendung der medizinischen Rück-
kehrhilfe für ihn sichergestellt werden, sondern es solle mit einer behördli-
chen Aufsicht allgemein dafür gesorgt werden, dass B._______ von seiner
Familie angemessen behandelt und versorgt werde. Betreffend der lang-
fristigen Finanzierbarkeit der Pflege und Versorgung von B._______ ist zu-
dem darauf hinzuweisen, dass – wie das SEM richtig feststellte – wider-
sprüchliche Angaben zu den tatsächlichen familiären und wirtschaftlichen
E-2785/2016 und E-2782/2016
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Verhältnissen bestehen würden. Bei Annahme des günstigsten Falles – die
Invalidenrente von B._______ beträgt 400 KM, die Beschwerdeführerin
verfügt mit der eigenen Invalidenrente und der Witwerrente über ein Ein-
kommen von rund 750 KM, auch C._______ generiert ein Einkommen in
einem unbekannten Ausmass (vgl. C9/13, S. 5) und die Familie erhält Un-
terstützung von Verwandten im Ausland – ist deshalb der Vorinstanz voll-
umfänglich zuzustimmen. So ist die Herkunftsfamilie von B._______ lang-
fristig in der Lage, aufbauend auf seiner eigenen Invalidenrente, die medi-
zinische Behandlung und Pflege von B._______, die in Bosnien und Her-
zegowina in ausreichendem Mass und in genügender Qualität möglich ist,
zu beanspruchen und zu finanzieren.
Betreffend die „eigenen“ medizinischen Vorbringen der Beschwerdeführe-
rin können die vorinstanzlichen Erwägungen ebenfalls bestätigt werden,
zumal diese auf Beschwerdeebene keine Erwähnung mehr finden.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin gemäss
eigenen Angaben seit der Überschwemmung des „Haus des Serben“ zu-
sammen mit ihren Zwillingssöhnen (F._______ und G._______, beide ge-
boren am […]) und C._______ sowie seiner Ehefrau im Haus wohnt, wel-
ches vorher alleine von C._______ und B._______ bewohnt worden sei
(C9/13, S. 6). Damit verfügt sie weiterhin über eine Bleibe.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt
als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-2785/2016 und E-2782/2016
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9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen und die
Kosten wären den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
9.2 Gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) werden indes keine Verfahrenskosten erhoben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Tu-Binh Tschan
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