B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2786/2012
U r t e i l v o m 5 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. April 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge die Türkei im (…)
verliess und sich nach ihrer im (…) erfolgten illegalen Einreise in die
Schweiz bis am (...) in (…) bei (…) aufhielt, von (…) sie für (…) nebst
Kost und Logis einen monatlichen Lohn zwischen (…) und (…) erhielt
(vgl. Akten BFM A12/1),
dass sie am 17. August 2011 um Asyl nachsuchte und anlässlich der
Kurzbefragung vom 7. September 2011 sowie der Anhörung vom 14. No-
vember 2011 zur Begründung geltend machte, sie sei türkische Staatsan-
gehörige kurdischer Ethnie mit letztem Aufenthalt in (...),
dass sie und andere Dorfbewohner Aktivisten der PKK (Partiya Karkerên
Kurdistan), die in ihr Dorf B._______ (…) gekommen seien, mit (…) un-
terstützt hätten und am (…) oder (…) aus Angst vor behördlichen Nach-
stellungen zu Verwandten nach (...) geflüchtet sei, wo sie bis zu ihrer Aus-
reise geblieben sei,
dass sie anlässlich der Anhörung ergänzend anführte, sie habe ihr Dorf
auch deshalb verlassen, weil ihr Vater sie habe (…) wollen, und für die
weiteren Aussagen auf die Akten und die nachstehenden Erwägungen
verwiesen wird,
dass die Staatsanwaltschaft C._______ die Beschwerdeführerin mit
Strafbefehl vom (…) wegen Wiederhandlung gegen das Bundesgesetz
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) zu (…) verurteilte,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. April 2012 – eröffnet am 20. April
2012 – feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, ihr Asylgesuch vom 17. August 2011 ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin
hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, weshalb
deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse,
dass sie weder konkrete Angaben zu ihren Aktivitäten für die PKK noch
substanziierte Aussagen zur befürchteten Verfolgung gemacht und sich
diesbezüglich sogar teilweise widersprochen habe,
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dass sie nicht imstande gewesen sei, genauere Angaben zum Grund für
das Verlassen ihres Dorf zu machen beziehungsweise diese lediglich mit
der Verhaftung anderer Leuten argumentiert habe,
dass ihre Aussagen zur Ausreise aus der Türkei äusserst ausweichend
und unsubstanziiert ausgefallen seien und ihre Antwort bei der Anhörung,
sie habe die befürchtete (…) aus Angst und aus Schamgefühlen nicht be-
reits bei der Kurzbefragung geltend gemacht, nicht zu überzeugen ver-
möge,
dass sie erst bei der Polizeikontrolle vom (…) um Asyl nachgesucht habe,
obwohl sie eigenen Angaben zufolge bereits im (…) in die Schweiz einge-
reist sei, was zur Vermutung führe, sie habe mit ihrem Gesuch eine dro-
henden Abschiebung in die Türkei vereiteln wollen,
dass auch ihr Erklärungsversuch bei der Anhörung, sie habe bei der
Kurzbefragung die Existenz ihres angeblich beim Schlepper zurückgelas-
senen Reisepasses aus Angst verschwiegen, nicht zu überzeugen ver-
möge, und es sich bei dieser Sachlage erübrige, auf die zahlreichen wei-
teren Unstimmigkeiten in ihren Aussagen einzugehen,
dass die Folge der Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und deren Vollzug vorliegend, zulässig, zumut-
bar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Rechtsmit-
teleingabe vom 21. Mai 2012 in materieller Hinsicht die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung und unter Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft die Gewährung von Asyl, eventualiter unter Feststellung der Unzu-
lässigkeit oder zumindest der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
die Anordnung der vorläufigen Aufnahme und in prozessualer Hinsicht un-
ter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege und der anwaltlichen Rechtsverbeistän-
dung in der Person ihres Rechtsvertreters beantragte,
dass auf die Begründung der Begehren nachstehend eingegangen wird,
dass der Instruktionsrichter am 25. Mai 2012 den Eingang der Beschwer-
de bestätigte, der Beschwerdeführerin mitteilte, sie dürfe den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und den Entscheid über die
Verfahrensanträge auf einen späteren Zeitpunkt verlegte,
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dass die Beschwerdeführerin am 4. Juni 2012 eine Unterstützungsbestä-
tigung vom 10. Mai 2012 einreichen liess,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – abschliessend über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG), und die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde
erfüllt sind,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) und gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet
wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), diese dann glaubhaft gemacht ist,
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wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft
sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das Gericht wie zuvor schon das BFM zum Schluss kommt, die Vor-
bringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht, und
diesbezüglich vorab auf die insgesamt zutreffenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass die Beschwerdeführerin keine zum Nachweis ihrer Identität taugli-
chen Reise- oder Identitätspapiere eingereicht hat und ihre Erklärung,
ihre (echten) Ausweispapiere (Reisepass und Identitätskarte) würden sich
beim Schlepper (vgl. A13/15 S. 2) befinden, angesichts ihrer Aussage bei
der Anhörung, sie sei illegal in einem Lastwagen mit (…) aus der Türkei
ausgereist (vgl. A13/15 S. 5), als haltlos zu bezeichnen ist,
dass die behördliche Suche nach ihr auch deshalb nicht glaubhaft ist, weil
sie sich eigenen Aussagen zufolge kurz vor ihrer Ausreise in D._______
einen türkischen Reisepass ausstellen liess (vgl. A13/15 S. 2), und sich
ihr Vorbringen in der Beschwerde, sie sei bei der Erstbefragung äusserst
nervös gewesen und habe befürchtet, sofort ausgewiesen zu werden,
wenn sie den Reisepass erwähnen würde, als haltlos erweist,
dass sich deren Verhalten nach der illegalen Einreise in die Schweiz nicht
mit demjenigen einer tatsächlich verfolgten Person vereinbaren lässt,
zumal festzustellen ist, dass sie erst nach der am (…) erfolgten Polizei-
kontrolle und der drohenden Wegweisung um Asyl nachgesucht hat,
dass die diesbezüglichen Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe, es
spreche für die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin, dass sie der
Polizei gegenüber den (…) als Einreisezeitraum genannt und zudem nicht
gewusst habe, wie man um Asyl nachsuche, angesichts des Vorbringens,
sie sei mit Hilfe eines Schleppers in die Schweiz gelangt, in keiner Weise
überzeugen,
dass auch der weitere Erklärungsversuch, sie habe die ihr drohende (…)
bei der Kurzbefragung aus Angst und infolge von Schamgefühlen wegen
der Anwesenheit von Männern nicht erwähnt, nicht zu verfangen vermag,
weil sie zu Beginn ausdrücklich auf die Verschwiegenheitspflicht der An-
wesenden und auch darauf aufmerksam gemacht wurde, dass sich ein
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Missachten ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht negativ auf den Asyl-
entscheid auswirken könne,
dass sie zudem ihr Verlassen des Dorfes unterschiedlich begründet hat,
indem sie bei der Kurzbefragung ausführte, sie habe B._______ verlas-
sen, weil ihr Name im Zusammenhang mit der Unterstützung der PKK
genannt worden sei (vgl. A6/8 S. 4), und im Widerspruch dazu anlässlich
der Anhörung geltend machte, sie sei weggegangen, weil der Dorfvorste-
her eines Nachbardorfes verhaftet worden sei (vgl. A13/15 S. 5),
dass es sich aufgrund dieser Erwägungen erübrigt, auf die weiteren Vor-
bringen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu
einem anderen Schluss zu kommen, und demnach das BFM das Asylge-
such zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, m.H.a. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht ange-
ordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhalts-
punkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
die ihr im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass angesichts der heutigen Lage in der Türkei nicht von einer Situation
allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen
Verhältnissen gesprochen werden kann, und sich in den Akten auch keine
konkreten Anhaltspunkte dafür finden, die Beschwerdeführerin geriete bei
einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Si-
tuation, zumal sie jung und gesund ist und sowohl in ihrem Heimatdorf als
auch in (...) über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, womit sich der
Vollzug der Wegweisung als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in die Türkei
schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83
Abs. 2 AuG), und es ihr obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere
mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12
S. 513-515),
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
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dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusse
mit dem vorliegendem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige In-
struktion gegenstandslos wird und sich die Beschwerde aufgrund der vor-
stehenden Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb die Anträge auf
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und auf anwaltliche Rechts-
verbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) unbesehen der belegten
prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind und bei diesem Ausgang des
Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Anträge auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und auf
anwaltliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und (…).
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand: