B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2786/2013
U r t e i l v o m 2 7 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…), Guinea-Bissau,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Mai 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat im
Dezember 2011 verliess und via Senegal (Aufenthalt: 3 Monate), Maure-
tanien (Aufenthalt: 3 Monate), Mali, Burkino Faso, Niger (Aufenthalt: 2
Monate), Algerien und Frankreich am 20. Oktober 2012 in die Schweiz
gelangte, wo er am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch stellte,
dass ihn das BFM gleichentags mittels Formulars verpflichtete, innerhalb
von 48 Stunden seit Einreichung des Asylgesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abzugeben, und auf die entsprechende gesetzliche Folge des
Nichteintretens bei Verletzung dieser Mitwirkungspflicht hinwies,
dass eine Anfrage des BFM vom 23. Oktober 2012 in EURODAC-
Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer darin noch nicht dakty-
loskopisch erfasst war,
dass er vom BFM im EVZ Kreuzlingen am 12. November 2012 summa-
risch zur Person und zu den Ausreisegründen und – nachdem das BFM
das Dublin-Verfahren für beendet erklärt hat – am 30. April 2013 einläss-
lich zu den Umständen der Papierlosigkeit und den Asylgründen angehört
wurde,
dass er in den Anhörungen geltend machte, in C._______ (recte:
D._______), Region E._______ (recte: Region F._______), Sektor von
G._______ (recte: Sektor D._______), Provinz H._______, Guinea-
Bissau, als Angehöriger der Ethnie der Mandinka geboren zu sein, später
16 Jahre lang die Koranschule in I._______ besucht, und in D._______
mit seiner senegalesischen Ehefrau und den beiden Kindern gewohnt zu
haben,
dass er nach der Schule als Kleiderhändler grenzüberschreitend (Guinea-
Bissau, Guinea und Gambia respektive diese Länder ohne Guinea) tätig
gewesen sei,
dass sein im Jahr 2011 altershalber verstorbener Vater eine Cashew-
Nuss-Plantage in D._______ hinterlassen habe,
dass er im zehnten Monat respektive im Dezember 2011 Unkraut vom
Feld zusammengetragen und den Haufen entfacht habe,
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dass ihm die Kontrolle über das Feuer entglitten sei, weshalb es sich über
das Nachbarfeld bis zum Dorf habe ausbreiten, Bäume und Häuser zer-
stören und zwei respektive drei Angehörige vom Stamm der Balanka sei-
nes Dorfes habe töten können,
dass er von einem Freund erfahren habe, dass Angehörige der Brandop-
fer ihm etwas antun wollten,
dass die Angehörigen der Ethnie der Balanka im Dorf in der Mehrheit sei-
en, weshalb er sich weder bei den Behörden gemeldet noch mit den An-
gehörigen der Opfer Kontakt aufgenommen habe,
dass er sogleich über die Grenze nach Senegal geflüchtet sei und dort
die folgende Nacht beim Onkel verbracht habe, bevor er weitergereist sei,
dass seine senegalesische Ehefrau und seine senegalesische Mutter
beim Onkel in J._______, Senegal, lebten,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. Mai 2013 – eröffnet am 8. Mai 2013
– auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers verfügte und den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer habe den Asylbehörden innerhalb der Frist von 48 Stunden ab
Gesuchstellung keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere
abgegeben und für diese Unterlassung keine entschuldbaren Gründe ge-
nannt,
dass er zur Beschaffung, zum Besitz und zur Verwendung von Ausweis-
papieren, zu den Reisemodalitäten und zu Terminangaben widersprüchli-
che und erfahrungswidrige Aussagen gemacht habe, was den Schluss er-
laube, dass er den Schweizer Behörden bewusst die Ausweispapiere
vorenthalte, um die Rückführung zu erschweren,
dass er über den Brandfall und dessen Folgen sowie über den Verbleib
seiner Angehörigen offenkundig widersprüchliche Angaben zu Protokoll
gegeben habe,
dass sein Verhalten nach dem Brandfall der allgemeinen Erfahrung des
Lebens und der Logik des Handelns widerspreche, was die Haltlosigkeit
seiner Angaben unterstreiche,
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dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
und deren Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Mai 2013 diese Verfü-
gung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht anfocht,
dass er in materieller Hinsicht sinngemäss beantragte, die Verfügung des
BFM sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten, eventualiter
sei ihm der vorläufige Schutz und die Rechtsstellung eines Schutzbedürf-
tigen gemäss Art. 66ff. des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) zu gewähren,
dass er in prozessualer Hinsicht sinngemäss beantragte, es seien vor-
sorgliche vollzugshindernde Massnahmen zu ergreifen respektive der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und es seien vor
einem Entscheid Abklärungen zur effektiven Situation in Guinea-Bissau
durchzuführen,
dass mit der Beschwerde die angefochtene Verfügung in Kopie einge-
reicht wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Mai 2013 beim Gericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen
(Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
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rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass im Übrigen auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
mit nachfolgenden Ausnahmen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und
Art. 52 VwVG),
dass das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung
nicht entzogen hat, weshalb auf den sinngemässen Antrag nicht einzutre-
ten ist,
dass die Frage einer Schutzgewährung gemäss Art. 4 und Art. 66 ff. nicht
Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung bildet und demnach nicht
vom vorliegend massgeblichen Streitgegenstand erfasst ist, weshalb auf
das entsprechende Eventualbegehren des Beschwerdeführers nicht ein-
zutreten ist,
dass sich mit dem Urteil die Anordnung vollzugshindernder Massnahmen
erübrigt,
dass das Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG in
deutscher Sprache, in der auch die angefochtene Verfügung abgefasst
ist, geführt wird,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 m.w.H.),
dass im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingsei-
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genschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im
Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist, und in diesem Sinne
auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE
2007/8 insbes. E. 2.1 und 5.6.5),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG), und gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorlie-
gend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen
nicht in der Lage, auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7
AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich auf Grund der
Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nö-
tig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. a-c AsylG),
dass unter Reise- und Identitätspapiere Dokumente verstanden werden,
die sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere
Durchführung der Rückschaffung ermöglichen sollen, und ohne ent-
schuldbare Gründe ein Nichteintreten selbst dann zu erfolgen hat, wenn
trotz fehlender Ausweise keine Zweifel über die Identität des oder der
Asylsuchenden bestehen (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.3 und 6),
dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in der Be-
schwerde nichts Stichhaltiges vorbringt, den Umstand der entschuldbaren
Nichteinreichung von Reisepapieren ohne entschuldbare Gründe als
Tatsache letztlich anerkennt ("…soit!"), und sich dabei auf den
Standpunkt stellt, das BFM hätte die konkrete Situation in Guinea-Bissau
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vorab abklären respektive dem Sinn und Geist des Asylgesetzes besser
nachleben müssen,
dass er in den Anhörungen zum Besitz und zur Verwendung seiner
Ausweise (Identitätskarte, Geburtsurkunde) sowie zum angeblichen
Reiseweg offenkundig widersprüchliche und der allgemeinen Erfahrung
widersprechende Angaben gemacht hat, weshalb zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die korrekten Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann (s. dort Erw. I 1),
dass das BFM zu Recht geschlossen hat, der Beschwerdeführer stelle
existierende Reisedokumente den Asylbehörden bewusst nicht zur Verfü-
gung,
dass der Beschwerdeführer bis heute den Asylbehörden kein solches Do-
kument eingereicht hat, und seine Identität nach wie vor nicht feststeht,
dass der Sachverhalt vom BFM zureichend festgestellt worden ist und
weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses noch
zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft besteht (Art. 32 Abs.
3 Bstn. b und c AsylG), weshalb der Antrag auf weitere Abklärungen im
Heimatland abzuweisen ist,
dass die Schilderung des zentralen, die angebliche Verfolgung betreffen-
den Sachverhalts im Wesentlichen ein grosses Mass an Widersprüchen
und Ungereimtheiten erreicht und die Aussagen zum Brandfall und des-
sen Folgen (Zeitverhältnisse, Ablauf, Reaktionen, Kommunikation und
Standorte der Verwandten) widersprüchlich, ungereimt und erfahrungs-
widrig ausgefallen sind, weshalb der Beschwerdeführer offenkundig nicht
von persönlich Erlebtem berichtet haben kann,
dass die zentralen Angaben bezüglich seiner Verfolgungs- und Flucht-
gründe mangels stichhaltiger Einwendungen in der Beschwerde offen-
sichtlich haltlos erscheinen, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen
auf die zutreffenden und in allen Teilen überzeugenden Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten Ausnahmetatbe-
stände vorliegt,
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dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat,
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be-
stimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gemäss ständiger Praxis das gleiche Beweismass wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass nachfolgend auf die Aussagen des Beschwerdeführers abzustellen
ist, er stamme aus Guinea-Bissau,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), und namentlich keine Person in irgend-
einer Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr
Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
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ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die ihm im Heimat- oder Herkunftsland droht,
dass sich eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Guinea-Bissau im
asyl- und völkerrechtlichen Sinn als zulässig erweist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht betreffend Guinea-Bissau nicht von
einer Situation allgemeiner Gewalt ausgeht, die den Wegweisungsvollzug
generell als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. etwa Urteile E-6722/2012
vom 21. Februar 2013, D-5608/2012 vom 11. Januar 2013, E-5310/2012
vom 23. Oktober 2012, E-273/2012 vom 19. Januar 2012),
dass in Anbetracht der festgestellten mangelnden Kooperationsbereit-
schaft zur Beschaffung von Reisepapieren, der festzustellenden Unstim-
migkeiten bei den Reisemodalitäten und der durchwegs haltlosen Asyl-
vorbringen davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe zu seiner
persönlichen individuellen Situation in Guinea-Bissau (wozu die Be-
schwerde sich ausschweigt) in den Anhörungen ebenfalls unkorrekte An-
gaben gemacht, um diese Bereiche möglichst unvorteilhaft erscheinen zu
lassen,
dass deshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer nach
wie vor über ein tragfähiges, soziales und intaktes Beziehungsnetz in sei-
nem Heimatland verfügt, und dass der (…)-jährige Beschwerdeführer,
von welchem keine gesundheitliche Einschränkungen aktenkundig sind,
im Heimatland keine Probleme haben dürfte, zumal ihm als Sohn eines
verstorbenen Plantagenbauern und als grenzüberschreitend tätigem und
erfahrenem Händler (…) die Aufnahme einer erneuten Erwerbstätigkeit in
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seinem Heimatland zuzumuten ist, weshalb er bei einer Rückkehr nach
Guinea-Bissau nicht in eine existenzielle Notlage geraten dürfte,
dass somit weder die aktuelle allgemeine Lage im Heimat- beziehungs-
weise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch glaubhafte konkrete
individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdefüh-
rers im Falle seiner Rückkehr nach Guinea-Bissau schliessen lassen,
dass demnach der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, und es dem
Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mit-
zuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemes-
sen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang die Verfahrenskosten von Fr. 600.– (Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Thomas Hardegger
Versand: