B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2788/2015
Ur t e i l vom 2 1 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihre Kinder,
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch mag. iur. Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 1. April 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge im September 2012 in Richtung Sudan. Ihre jüngste Tochter,
E._______, die sich damals im [Kleinkind-Alter] befand, nahm sie mit sich,
während die drei älteren Kinder ihrer Mutter erst später in den Sudan folg-
ten. Nach längeren Aufenthalten im Sudan und anschliessend in Libyen
reiste die Beschwerdeführerin am (…) Oktober 2014 mit ihren vier Kindern
über Italien in die Schweiz ein, wo sie im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) (…) gleichentags Asylgesuche für sich und ihre Kinder stellte.
Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 4. November 2014 sowie
der einlässlichen Anhörung vom 26. März 2015 machte die Beschwerde-
führerin zu ihren Ausreise- und Asylgründen im Wesentlichen geltend, sie
sei in ihrer Heimat wegen der Militärdienstverweigerung ihres Freundes
beziehungsweise des Vaters ihrer Kinder für zwei Wochen inhaftiert wor-
den. Nach einem seiner Diensturlaube sei ihr Freund nicht zu seinem
Stützpunkt zurückgekehrt, weshalb die eritreischen Behörden ihn bei ihr
zuhause gesucht hätten, indes nicht fündig geworden seien und an seiner
Stelle sie festgenommen hätten. Während der Haft sei sie durch den Leiter
der Polizeistation mehrmals vergewaltigt worden; mittels Leistung einer
Kaution durch ihre Mutter sei sie aus der Haft entlassen worden.
B.
Mit Verfügung vom 1. April 2015 – eröffnet am 2. April 2015 – verneinte das
SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte deren
Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei
es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer
vorläufigen Aufnahme aufschob.
C.
Diese Verfügung liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsver-
treter mit Eingabe vom 1. Mai 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an-
fechten und beantragten, es sei die Verfügung aufzuheben, es sei ihnen
die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren; eventua-
liter sei die Verfügung des SEM in den Dispositivpunkten 1 und 4 aufzuhe-
ben, den Beschwerdeführenden sei wegen subjektiven Nachfluchtgründen
die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und sie seien wegen Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen; subeventualiter
sei die Sache für zusätzliche Abklärungen zur Neubeurteilung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die
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Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Bestellung eines amtli-
chen Rechtsbeistandes sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersucht. Ferner wurde zum Nachweis der prozessualen Be-
dürftigkeit eine Fürsorgebestätigung in Aussicht gestellt.
Zum Nachweis der Identität der Beschwerdeführenden wurden Kopien der
eritreischen Taufscheine der vier Kinder eingereicht.
D.
Mit Eingabe vom 5. Mai 2015 reichte der Rechtsvertreter eine vom 1. Mai
2015 datierende Fürsorgebestätigung sowie eine Kostennote zum Verfah-
ren.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 5. Mai 2015 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt
amtlicher Rechtsverbeiständung gut und ordnete den Beschwerdeführen-
den den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Die
Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen.
F.
Mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2015 hielt das SEM fest, dass keine
neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen würden, die
eine Änderung seines bisherigen Standpunktes rechtfertigen könnten.
G.
Der amtliche Rechtsbeistand reichte mit Eingabe vom 5. Juni 2015 eine
Replik ein. Er hielt im Wesentlichen an seinen Ausführungen und Anträgen
in der Beschwerde fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
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det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Da die Beschwerdeführenden vorläufig aufgenommen wurden, beschränkt
sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich auf
die Frage, ob das SEM zu Recht deren Flüchtlingseigenschaft verneint be-
ziehungsweise ihr Asylgesuch abgelehnt und sie aus der Schweiz wegge-
wiesen hat. Nachfolgend ist zunächst der Frage nachzugehen, ob die Vor-
bringen betreffend die Vorfluchtgründe, die sich auf den Zeitabschnitt bis
zur Ausreise beziehen, glaubhaft und asylrelevant sind.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 5
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM hielt in seiner ablehnenden Verfügung fest, die von der Be-
schwerdeführerin geltend gemachte Verfolgung durch die eritreischen Be-
hörden sei nicht glaubhaft gemacht geworden. Dies sei auf die durchge-
hend unsubstanziierten und teilweise nicht nachvollziehbaren Aussagen zu
den wesentlichen Vorbringen zurückzuführen. Auf wiederholte Nachfragen
während der Anhörung seien ihre Antworten zum Kernereignis ihrer Vor-
bringen ohne Spezifizierung geblieben und hätten keinen persönlichen Be-
zug zu den angeblich erlebten Vorfällen aufgewiesen. So habe sie bei-
spielsweise keine detaillierten Angaben zu der Bürgschaft machen können,
mit der ihre Mutter ihre Freilassung erreicht habe. Auch seien die Schilde-
rungen der zweiwöchigen Haft als unglaubhaft einzustufen, weil die Be-
schwerdeführerin, trotz mehrmals gebotener Möglichkeit zur ausführlichen
Berichterstattung, bloss oberflächlich und vage über die Mitinsassen, die
Räumlichkeiten oder ihr persönliches Befinden erzählt habe. Die Vorbrin-
gen würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7
AsylG nicht standhalten. Damit erübrige sich die Prüfung der Asylrelevanz.
5.2 Auf Beschwerdeebene wurde eingeräumt, dass die Antworten der Be-
schwerdeführerin an der Bundesanhörung insgesamt eher kurz ausgefal-
len seien. Dennoch seien ihre Vorbringen entgegen der vorinstanzlichen
Meinung stets nachvollziehbar und in sich schlüssig ausgefallen. Die Schil-
derung des Gefängnisaufenthalts und der anschliessenden Freilassung
weise zahlreiche Details auf. Dagegen habe die geltend gemachte sexuelle
Gewalt aufgrund des psychischen Befindens der Beschwerdeführerin nur
kurz und einsilbig beschrieben werden können.
5.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM dem Vorbringen, die Beschwer-
deführerin sei psychisch beeinträchtigt gewesen und habe deshalb nicht
detailliert über ihre Erlebnisse berichten können, entgegen, die Beschwer-
deführerin habe zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens geltend gemacht, sie
leide unter psychischen Problemen, obwohl sie hierzu mehrmals die Mög-
lichkeit gehabt hätte. Auch seien keine Hinweise dafür ersichtlich, dass sie
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während der Anhörung Schwierigkeiten gehabt hätte. So habe sie auch auf
die Frage, wie sie sich in der Schweiz fühle, geantwortet, sie fühle sich
„Gott sei Dank“ gut.
5.4 In der Replik wurde festgehalten, dass die Aussage der Beschwerde-
führerin im Rahmen der BzP, „sie sei gesund“, sich auf körperliche Be-
schwerden bezogen habe. Ein psychisches Leiden werde in ihrer Kultur
dagegen nicht als Krankheit gewertet. Ohnehin hätte sie über ihre psychi-
sche Gesundheit nicht sprechen wollen. Bis heute falle es ihr schwer, über
die traumatisierenden Ereignisse zu berichten.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich den vorinstanzlichen Er-
wägungen an und erachtet die Vorfluchtgründe der Beschwerdeführerin als
nicht glaubhaft. Das SEM hat bezüglich der geltend gemachten Verfol-
gungssituation vor der Ausreise in der angefochtenen Verfügung zutreffend
aufgezeigt, aus welchen Gründen am Wahrheitsgehalt dieser Vorbringen
Zweifel bestünden und inwieweit sich die Beschwerdeführerin diesbezüg-
lich in den Befragungen nicht überzeugend geäussert habe.
6.2 Nach Durchsicht der Befragungsprotokolle ist in Übereinstimmung mit
den vom SEM aufgezeigten Unstimmigkeiten festzustellen, dass die Be-
schwerdeführerin ihre Vorbringen gänzlich unsubstanziiert und ohne jegli-
che Realkennzeichen geschildert hat, so dass nicht der Eindruck entsteht,
sie habe das Erzählte tatsächlich erlebt. Die Darstellungen zu ihrer Haft
blieben ohne jegliche Einzelheiten, obwohl sie behauptet, sie habe dort
zwei Wochen mit anderen Frauen im selben Raum verbracht. Mit Aus-
nahme der Aussage, einmal habe sie sich mit ihnen „über so Frauensa-
chen“ gestritten (dabei lachte sie), blieben diese 14 Tage gänzlich undetail-
liert (vgl. A18/17 S. 9 f. F103 bis F116). Auch die Verhaftung selber und die
Freilassung durch Kautionszahlung blieben völlig unsubstanziiert (vgl.
A18/17 S. 8 F82 ff., S. 11 F117). Ein Aussagewiderspruch besteht ferner
darin, dass die Beschwerdeführerin an der BzP anführte, sie sei zwei Wo-
chen nach ihrer Haft ausgereist (vgl. A5/14 S. 8), an der Anhörung dagegen
erklärte, sie sei drei Tage nach der Haft weggegangen respektive sie sei
noch drei Tage zuhause gewesen (vgl. A18/17 S. 6 F51, S. 11 F120).
6.3 Weiter erklärte die Beschwerdeführerin, dass bei Abwesenheit einer
gesuchten Person deren Bürge zur Verantwortung gezogen werde; der
Bürge werde entweder inhaftiert oder müsse eine Geldstrafe bezahlen. In
ihrem Fall sei ihre Mutter als Bürgin allerdings in Ruhe gelassen worden
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(vgl. A18/17 S. 11 F122). Des Weiteren habe ihre Mutter die drei ältesten
Kinder zur Beschwerdeführerin über die Grenze in den Sudan bringen kön-
nen und sei danach wieder nach Eritrea zurück gekehrt (vgl. A5/14 S. 8;
A18/17 S. 13 f. F148 ff.). Die Mutter lebe heute noch am selben Ort in (…);
die Beschwerdeführerin stehe in telefonischem Kontakt mit ihr; dank ihrer
Mutter habe sie sich die im vorliegenden Verfahren als Beweismittel einge-
reichten Taufscheine der Kinder nachträglich aus Eritrea zuschicken lassen
können (vgl. A5/14 S. 8; A18/17 S. 2 f. F9 ff.). Die Mutter der Beschwerde-
führerin blieb demnach – trotz der angeblichen Verletzung ihrer Bürg-
schaftspflichten – bis zum heutigen Tage unbehelligt, was die Glaubhaf-
tigkeit des Kernvorbringens der Beschwerdeführerin, nämlich die Gefäng-
nishaft und die anschliessende Freilassung durch Kautionsleistung, zu-
sätzlich beeinträchtigt.
6.4 Angesichts der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Haft kann
auch das weitere Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei während der Haft
vergewaltigt worden, nicht geglaubt werden; zudem fielen auch die Schil-
derungen der angeblichen Vergewaltigung gänzlich oberflächlich und un-
substanziiert aus (vgl. A18/17 S. 8 F87 ff., S. 10 F107). Soweit in der Be-
schwerde geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin sei wegen ihrer
Erlebnisse traumatisiert, führte das SEM in seiner Vernehmlassung zutref-
fend aus, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt des vorin-
stanzlichen Verfahrens psychische Probleme geltend gemacht habe, keine
ärztlichen Berichte vorliegen und von ihr eine authentische und mit Real-
kennzeichen versehene Nacherzählung des Erlebten zu erwarten gewe-
sen wäre (vgl. oben E. 5.3). Aufgrund der nicht glaubhaft gewordenen Um-
stände der Vergewaltigung (Gefängnishaft) kann das entsprechende Vor-
bringen – jedenfalls im behaupteten Kontext – nicht geglaubt werden.
6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea bestehende
oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen.
Es bleibt somit zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin und ihre Kinder we-
gen ihrer Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen
subjektiver Nachfluchtgründe – befürchten müssten, ernsthaften Nachtei-
len im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
E-2788/2015
Seite 8
7.
7.1 Subjektive Nachfluchtgründe begründen unter Umständen – wenn die
heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als
staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Ver-
folgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss – die Flüchtlingseigen-
schaft und führen zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs und zur vorläufigen Aufnahme in der Schweiz; gemäss Art. 54
AsylG wird jedoch kein Asyl gewährt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlas-
sen des Heimatlandes (sog. Republikflucht; vgl. BVGE 2009/29), das Ein-
reichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen,
wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen.
7.2 Gemäss langjähriger bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbehör-
den begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus
Eritrea ohne weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM hat diese Pra-
xis in vergangener Zeit verschärft.
7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der
Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben,
allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben.
Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht
mehr habe aufrechterhalten lassen und vom SEM zu Recht angepasst wor-
den sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von
Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora
für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter
ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten.
Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig auf-
grund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich rele-
vante Verfolgung drohe. Von der begründeten Furcht vor intensiven und
flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen,
wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die
asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als misslie-
bige Person erscheinen lassen (a.a.O., E. 5).
7.2.2 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung die von der Be-
schwerdeführerin geltend gemachte illegale Ausreise für nicht glaubhaft im
Sinne von Art. 7 AsylG. Da ihre Ausreisegründe nicht glaubhaft geworden
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seien (vgl. oben E. 4.1), könne eine legale Ausreise aus Eritrea nicht aus-
geschlossen werden. Zudem sei ihre Schilderung der Umstände der Aus-
reise substanzarm, teilweise erfahrungswidrig, realitätsfremd sowie knapp
und unpräzise. Die Erzählweise der Beschwerdeführerin vermittle den Ein-
druck, sie habe das Geschilderte nicht tatsächlich erlebt.
7.2.3 Die Vorbringen auf Beschwerdeebene beschränken sich darauf, an
der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise festzuhalten. Dabei wird auf die
damals aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach
eine legale Ausreise aufgrund der restriktiven Praxis der eritreischen Be-
hörden für die Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen wäre (Kinder ab
elf Jahren sowie Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47
Jahre seien von der Visaerteilung ausgeschlossen), verwiesen. Angesichts
der inzwischen geänderten und vorstehend dargestellten neuen Rechts-
praxis erweisen sich die Argumente indes allesamt als nicht stichhaltig. Al-
leine die Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise reicht gemäss der geänder-
ten Rechtsprechung nicht mehr aus, um daraus auf eine relevante Verfol-
gungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG zu schliessen.
Die zusätzlich erforderlichen Gefährdungsfaktoren sind vorliegend gemäss
Aktenlage nicht gegeben. In den vorstehenden Erwägungen ist das Gericht
zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin keine begründete
Furcht vor Verfolgung zum Zeitpunkt ihrer Ausreise glaubhaft darzulegen
vermochte (vgl. oben E. 5). Angesichts dieser Sachlage ist nicht anzuneh-
men, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr im Visier der Mi-
litärbehörden stehen könnten. Weitere Anknüpfungspunkte, welche sie aus
Sicht des eritreischen Regimes als missliebige Personen erscheinen las-
sen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr
führen könnten, sind nicht erkennbar. Somit bleibt festzuhalten, dass die
illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrecht-
lich relevanten Verfolgung zu begründen vermag. Die Frage der Glaubhaf-
tigkeit der illegalen Ausreise kann mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz
daher offenbleiben.
7.3 Es ist den Beschwerdeführenden folglich nicht gelungen, eine rele-
vante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG nach-
zuweisen oder glaubhaft darzutun. Das SEM hat ihre Flüchtlingseigen-
schaft demnach zu Recht verneint.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
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Seite 10
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
9.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 25. März 2015 die vorläu-
fige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat,
erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zu-
mutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Auf-
nahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Instruktionsverfü-
gung vom 5. Mai 2015 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise
auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist
von einer Kostenauflage abzusehen.
11.2 Dem amtlich beigeordneten Rechtsbeistand ist für die ihm angefalle-
nen Kosten ein Honorar auszurichten. Unter Berücksichtigung des in der
Kostennote vom 5. Mai 2015 für das vorliegende Beschwerdeverfahren
ausgewiesenen Zeitaufwands, der in Betracht zu ziehenden Bemessungs-
faktoren (Art. 9–13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und unter Zugrundelegung eines Stundenansatzes für nicht-
anwaltliche Vertreter von Fr. 150.– (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE)
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Seite 11
ist dem amtlichen Rechtsbeistand ein Honorar in Höhe von Fr. 920.– (inkl.
Auslagen) zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 920.– festgesetzt
und durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Versand: