B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2790/2012
U r t e i l v o m 1 8 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Advokat Dieter Roth,
Advokatur Gysin + Roth, (…),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Revision des Urteils vom
12. April 2012, E-3973/2008 (N …).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 14. Mai 2008 lehnte das BFM das Asylgesuch des
Gesuchstellers, eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Ethnie,
vom 1. Oktober 2007 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug der Wegweisung an.
B.
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 16. Juni 2008
wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 12. April 2012 ab (Ver-
fahren E-3973/2008). Das Bundesverwaltungsgericht stützte seinen Ent-
scheid im Wesentlichen auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer
mangels Intensität keiner asylrelevanten Verfolgung nach Art. 3 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausgesetzt gewesen sei
und künftig eine solche nicht zu befürchten habe. Dem Gesuchsteller
wurden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.– auferlegt.
C.
Mit einer beim BFM eingereichten und als "neues Asylgesuch" bezeichne-
ten Eingabe vom 16. Mai 2012 beantragte der Rechtsvertreter namens
und im Auftrag des Gesuchstellers, dass der Gesuchsteller als Flüchtling
anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht wurde beantragt, es sei dem Gesuchsteller zu gestatten, sich für
die Dauer des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten und es sei [zustän-
diges Migrationsamt] anzuweisen, für die Dauer des Verfahrens von jegli-
chen Wegweisungs- und Vollzugshandlungen abzusehen.
Zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen wurden folgende Doku-
mente ins Recht gelegt: Auflistung der Demonstrationsteilnahmen des
Gesuchstellers in der Schweiz (vom (…) April 2011, (…) April 2011 und
(…) Januar 2012), Empfehlungsschreiben der Gemeinde B._______ vom
(…) Mai 2012 sowie Schreiben von C._______ vom 30. April 2012 (inklu-
sive Übersetzung und Kopie des Aufenthaltsausweises von C._______).
D.
Mit Schreiben vom 21. Mai 2012 ersuchte das BFM [zuständiges Migrati-
onsamt], vom Vollzug der Wegweisung einstweilen abzusehen und jegli-
che Vorbereitungshandlungen zu sistieren.
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E.
Mit Schreiben vom 22. Mai 2012 leitete das BFM die Eingabe des Ge-
suchstellers vom 16. Mai 2012 infolge Unzuständigkeit des Bundesamts
im vorliegenden Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht weiter.
F.
Mit Verfügung vom 23. Mai 2012 führte das Bundesverwaltungsgericht
aus, es nehme die Eingabe vom 16. Mai 2012 als Gesuch um Revision
des Urteils der Beschwerdeinstanz vom 12. April 2012 entgegen, da in
der besagten Eingabe sinngemäss der Revisionsgrund von Art. 123
Abs. 2 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) angerufen werde; dem Gesuchsteller werde Gelegenheit
gegeben, eine ergänzende Stellungnahme im revisionsrechtlichen Lichte
einzureichen. Ferner hielt das Gericht fest, im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme sei gestützt auf Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) weiterhin von jeglichen
Vollzugshandlungen einstweilen abzusehen, bis über die aufschiebende
Wirkung des Revisionsgesuchs gemäss Art. 112 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) entschieden werden könne. Schliess-
lich forderte das Gericht den Gesuchsteller zur Leistung eines Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 600.– auf.
G.
Der Gesuchsteller zahlten den geforderten Kostenvorschuss fristgemäss
am 29. Mai 2012 ein.
H.
Mit Eingabe vom 7. Juni 2012 hielt der Rechtsvertreter des Gesuchstel-
lers weiterhin daran fest, bei der Eingabe vom 16. Mai 2012 handle es
sich um ein neues Asylgesuch, weshalb beantragt werde, das vorlie-
gende Verfahren zuständigkeitshalber zur weiteren Prüfung und Ent-
scheidfindung an das BFM zurückzuweisen. Eventualiter sei festzuhalten,
dass im Falle der Behandlung der Eingabe als Revisionsgesuch die an-
geblich erhebliche Gefährdungssituation des Gesuchstellers dazu führen
müsse, dass er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren
sei. Ferner sei die Frist zur Einreichung eines Revisionsgesuch eingehal-
ten worden. Im Übrigen wurde auf den Monatsbericht des türkischen De-
mokratieforums DTF vom April 2012 verwiesen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Ge-
biet des Asyls. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen,
die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE
2007/21 E. 2.1 S. 244).
1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesver-
waltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Un-
abänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerde-
entscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft besei-
tigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 3. Aufl., Bern 2009, § 31 Rz 24 f., S. 289).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die
um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren
hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Der Gesuchsteller ist durch das angefochtene Urteil besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung, womit die Legitimation gegeben ist (vgl. Art. 48
Abs. 1 VwVG analog).
2.3 Der Gesuchsteller macht sinngemäss den Revisionsgrund des
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitig-
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keit des Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen form- und fristge-
rechte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten (vgl. Art. 124 BGG,
Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG). Die unkorrekte Bezeichnung
des Gesuchs steht der Qualifikation des Antrags als Revisionsgesuch da-
bei nicht entgegen.
3.
3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind.
Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet
zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfah-
rens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich soge-
nannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache
während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfäl-
lung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Dass
es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht
möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizu-
bringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der
unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Be-
weisführung wieder gutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kom-
mentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Aus-
geschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Par-
tei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist
namentlich dann ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen
Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren
hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Pro-
zessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen:
ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X,
Basel 2008, Rz. 5.47, S. 249 f.). Revisionsweise eingereichte Be-
weismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn sie
entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem
Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt
gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen
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geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Ver-
fahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten.
3.2
3.2.1 Der Gesuchsteller machte im Revisionsverfahren geltend, er habe
während des Besuchs des ehemaligen Anwalts von Abdullah Öcalan
D._______ in der Schweiz eine vertrauensvolle Beziehung zu diesem
aufgebaut und dem Anwalt streng vertrauliche Informationen über seine
politischen Aktivitäten anvertraut. D._______ sei inzwischen in der Türkei
verhaftet worden und habe nach seiner Verhaftung Personen denunziert,
u.a. den Gesuchsteller, was eine Welle von Razzien und Verhaftungen
ausgelöst habe. Die Ehefrau des Gesuchstellers habe ihm in der Folge
mitgeteilt, dass er am 13. Februar 2012 sowie am 11. und 12. April 2012
von der Polizei gesucht worden sei.
3.2.2 Im Nachfolgenden ist zu prüfen, ob die geltend gemachten neuen
Tatsachen respektive die ins Recht gelegten Beweismittel auch erheblich
im revisionsrechtlichen Sinne sind, das heisst ob sie geeignet gewesen
wären, wenn sie bereits im ordentlichen Verfahren vorgelegen hätten, zu
einem anderen, für den Gesuchsteller günstigeren Entscheid zu führen
beziehungsweise die tatbestandliche Grundlage des im ordentlichen Ver-
fahrens ergangenen Entscheids zu ändern (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, a.a.O., N 5.51 S. 251, mit weiteren Hin-
weisen).
3.2.3 Die angeblichen Razzien seitens der türkischen Behörden nach
dem Gesuchsteller haben – zumindest die geltend gemachten Fahndun-
gen vom 13. Februar 2012 sowie 11. April 2012 – vor Ergehen des ver-
fahrensabschliessenden Urteils der Beschwerdeinstanz vom 12. April
2012 stattgefunden und sind im revisionsrechtlichen Lichte zu beurteilen.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass in den beiden
Eingaben vom 16. Mai 2012 und 7. Juni 2012 nicht substantiiert dargelegt
wurde, aufgrund welcher konkreten politischen Tätigkeiten des Ge-
suchstellers der Anwalt D._______ ihn bei den türkischen Behörden an-
gezeigt hätte. Sodann wird nicht ersichtlich, inwiefern der Gesuchsteller
etwas aus dem Monatsbericht des türkischen Demokratieforums DTF
vom April 2012 zu seinen Gunsten ableiten kann. Zwar ist dem Bericht zu
entnehmen, dass die 16. Kammer für schwere Straftaten in Istanbul eine
Anklageschrift gegen 50 Angeklagte, überwiegend Anwälte, angenommen
habe und dass die Aussagen des Anwalts D._______, welcher durch
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Geständnisse in den Genuss der tätigen Reue kommen wolle, eine be-
sondere Stellung inne nehmen würden. Die Behauptung, der Gesuchstel-
ler selber müsse aufgrund der Aussagen des inzwischen mit den türki-
schen Behörden kollaborierenden Anwalts D._______ mit politischer Ver-
folgung rechnen, geht aus diesem Artikel nicht hervor. Insbesondere wird
gar hervorgehoben, bei den Angeklagten handle es sich überwiegend um
Rechtsanwälte. Folglich erschöpfen sich die Vorbringen des Gesuchstel-
lers in unsubstanziierten Ausführungen, welche in wesentlichen Punkten
als zu wenig konkret gewertet werden müssen sowie zu wenig begründet
geblieben sind; die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung vermag mithin
nicht zu überzeugen.
Im Übrigen kann die Frage, ob auch die angebliche Razzia vom 12. April
2012 (mithin vom gleichen Tag wie das revisionsweise angefochtene Ur-
teil) der revisionsrechtlichen Prüfung untersteht, offen bleiben, da – wie in
den vorstehenden Erwägungen aufgezeigt wurde – davon auszugehen
ist, die geltend gemachten Fahndungen seitens der türkischen Behörden
entbehtren jeglicher Glaubhaftigkeit, weshalb in casu somit keine politi-
sche Verfolgungssituation vorliegt.
Nach dem Gesagten ist die revisionsrechtliche Erheblichkeit der geltend
gemachten Tatsachen zu verneinen, da sie den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermöchten und
bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren deshalb zu keinem anderen Ent-
scheid geführt hätten.
3.3 Weiter reichte der Gesuchsteller im Revisionsverfahren folgende Do-
kumente ein, die auf eine politische Verfolgungssituation hinweisen wür-
den: Auflistung der Demonstrationsteilnahmen des Gesuchstellers in der
Schweiz vom (…) April 2011, (…) April 2011 und (…) Januar 2012, Emp-
fehlungsschreiben der Gemeinde B._______ vom (…) Mai 2012 sowie
Schreiben von C._______ vom 30. April 2012 (inklusive Übersetzung und
Kopie des Aufenthaltsausweises von C._______).
3.3.1 Die eingereichte Auflistung der Demonstrationsteilnahmen des Ge-
suchstellers solle aufzeigen, dass er in der Schweiz politisch aktiv gewe-
sen sei. Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im
ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, gelten
gemäss Art. 46 VGG nicht als Revisionsgründe (vgl. ferner sinngemäss
Art. 125 BGG und den vor Inkrafttreten des VGG auf Revisionen an-
wendbaren Art. 66 Abs. 3 VwVG). Damit übereinstimmend erwähnt
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Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG explizit die Voraussetzung, dass die nachträg-
lich erfahrenen neuen erheblichen Tatsachen beziehungsweise die nach-
träglich aufgefundenen neuen entscheidenden Beweismittel im früheren
Verfahren nicht beibringbar waren. Bei den vorliegend geltend gemachten
Demonstrationsteilnahmen des Gesuchstellers handelt es sich nicht um
nachträglich erfahrene Tatsachen im Sinne des Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG. Die erwähnten Teilnahmen an den Kundgebungen – ungeachtet
der Frage von deren Erheblichkeit im Sinne der revisionsrechtlichen Be-
stimmungen – waren dem Gesuchsteller bereits auf Beschwerdestufe be-
kannt und hätten bei der zumutbaren Sorgfalt in der Prozessführung be-
reits im ordentlichen Verfahren geltend gemacht werden können. Der Ge-
suchsteller legt nicht dar, aus welchem Grund ihm die Geltendmachung
der angeblichen Demonstrationsteilnahmen vom (…) April 2011, (…) April
2011 und (…) Januar 2012 wegen unverschuldeter Umstände nicht be-
reits im früheren Verfahren, welches mit Urteil vom 12. April 2012 sei-
nen Abschluss fand, hätte möglich sein sollen.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt demnach zur Überzeugung, dass
bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt und unter Beachtung der dem
Gesuchsteller obliegenden umfassenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG)
die Demonstrationsteilnahme im ordentlichen Asylverfahren und mithin
vor Ergehen des verfahrensabschliessenden Urteils der Beschwerdein-
stanz vom 12. April 2012 hätten geltend gemacht werden können.
3.3.2 Beim Schreiben von C._______ vom 30. April 2012 handelt es sich
um ein Beweismittel, welches erst nach dem Urteil der Beschwerdein-
stanz vom 12. April 2012 entstanden ist. Die Frage, ob nachträglich ent-
standene Beweismittel als Revisions- oder als Wiedererwägungsgesuch
zu behandeln sind, kann vorliegenden offen gelassen werden, da in der
ins Recht gelegten Eingabe kein Wort über die im Revisionsverfahren
vorgebrachten Verfolgungsvorbringen des Gesuchstellers geäussert wird,
weshalb von keiner Erheblichkeit im revisionsrechtlichen Sinne auszuge-
hen ist. Diese Eingabe ist vielmehr als Gefälligkeitsschreiben zu qualifi-
zieren, welches im revisionsrechtlichen Kontext keine Berücksichtigung
finden kann.
3.3.3 Schliesslich vermag auch das Empfehlungsschreiben der Ge-
meinde B._______ vom (…) Mai 2012 keine revisionsrechtliche Erheb-
lichkeit zu entfalten, da sich die darin enthaltenen Angaben lediglich auf
die Integrationsbemühungen des Gesuchstellers beziehen.
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3.4 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die vom Gesuchstel-
ler verspätet geltend gemachten Tatsachen und beigebrachten Beweis-
mittel nicht mit dem Argument berücksichtigt werden können, es würden
ansonsten zwingende Bestimmungen des Völkerrechts – namentlich die
Garantien von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) – verletzt
(vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7).
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevan-
ten Gründe im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG dargetan sind. Das
Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom
16. Mai 2012 ist demzufolge abzuweisen.
Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Verfahren abgeschlossen, wo-
mit sich die Anordnung allfälliger Massnahmen für die Dauer des Verfah-
rens im Sinne von Art. 112 AsylG erübrigt.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller auf-
zuerlegen und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.– werden dem Gesuchstel-
ler auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
Versand: