B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2790/2016
Ur t e i l vom 9 . J un i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. März 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Äthiopien nach eigenen Angaben am
27. Januar 2013 auf dem Luftweg nach Deutschland. Am 28. Januar 2013
reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am
8. Februar 2013 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlin-
gen zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 24. November
2014 zu den Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei
Mitglied der Partei UDJ (Unity for Democracy and Justice) und habe ver-
sucht, für diese jugendliche Mitglieder anzuwerben. Mehrere Male sei er
von der Polizei ermahnt worden, diese Arbeit einzustellen. Auch sei er meh-
rere Male für 24 Stunden, einmal sogar für drei bis vier Tage, auf dem Po-
lizeiposten behalten worden. Am 14. November 2012 sei er schliesslich
verhaftet und erst am 19. Dezember 2012 wieder freigelassen worden. Ei-
nige Tage später sei er erneut auf den Polizeiposten vorgeladen worden,
weshalb er das Land verlassen habe.
B.
Die Vorinstanz liess die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente
(ein Schreiben eines Gerichts und eine Vorladung der Polizei) intern prü-
fen. Mit Schreiben vom 8. Januar 2015 fasste die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer die wesentlichen Erkenntnisse dieser Prüfung zusammen
und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör. Die Vorinstanz führte aus,
dass sie aus verschiedenen Gründen erhebliche Zweifel an der Echtheit
der Dokumente hege. Mit Stellungnahme vom 20. Januar 2015 teilte der
Beschwerdeführer der Vorinstanz mit, dass er an der Echtheit dieser Do-
kumente festhalte.
C.
Mit Verfügung vom 30. März 2016 – eröffnet am 4. April 2016 – stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegwei-
sung.
D.
Mit Eingabe vom 3. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der
Vorinstanz vom 30. März 2016 sei aufzuheben und es sei ihm in der Folge
Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei
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festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzu-
mutbar sei und es sei ihm in der Folge eine vorläufige Aufnahme zu ge-
währen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei die Sa-
che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer
Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, es sei auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm sei gemäss
Art. 110a AsylG ein Rechtsbeistand seiner Wahl zu bestellen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2016 stellte der Instruktionsrichter
fest, dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingegangen ist und dass
ihr die aufschiebende Wirkung zukommt.
F.
Mit Schreiben vom 10. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Unter-
stützungsbedürftigkeitserklärung zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im
Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zu-
mindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft ge-
macht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein
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mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaub-
haft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entspre-
chen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abge-
stützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Er mache neben
der Ende 2012 erlittenen Haft noch weitere Schwierigkeiten mit den Behör-
den geltend. Diese Vorbringen müssten als nachgeschoben und wider-
sprüchlich qualifiziert werden und seien deshalb unglaubhaft. Seine Aus-
führungen zu seiner Haft seien unsubstantiiert und würden Ungereimthei-
ten aufweisen. Zur Polizeivorladung mache er unterschiedliche Angaben.
Die Aussagen zur Haft würden insgesamt nicht den Eindruck vermitteln,
dass diese auf eigenen Erlebnissen gründen würden. Ausserdem seien die
Polizeibehörden nicht befugt, schriftliche Vorladungen auszustellen. Auch
die weiteren eingereichten Dokumente würden daran nichts zu ändern ver-
mögen. Ausserdem habe er sich beim Anwerben von Neumitgliedern nicht
besonders exponiert. Ein Interesse der äthiopischen Behörden an ihm sei
deshalb unwahrscheinlich.
4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er sei bei der BzP mehr-
fach aufgefordert worden, sich kurz zu halten, weshalb er sich dort nur auf
das Ereignis konzentriert habe, welches schlussendlich zu seiner Flucht
geführt habe. Es sei deshalb stossend, dass die Vorinstanz seine früheren
Probleme als nachgeschoben bezeichne. Zur Haftzeit als solcher habe er
sehr wohl detaillierte Angaben machen können. Mitgliederanwerbung sei
eine exponierte Tätigkeit. Auch einfache Parteimitglieder würden in Äthio-
pien gezielt und systematisch verfolgt werden. Die Vorinstanz trage diesem
Vorgehen überhaupt nicht Rechnung. Auch seine vertieften Kenntnisse
über die Partei und die politische Situation in Äthiopien berücksichtige sie
nicht.
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4.3 Die Vorinstanz setzt sich in ihrer Verfügung mit der politischen Partei
und den Parteiaktivitäten des Beschwerdeführers auseinander. Sie zitiert
dabei Quellen aus den Jahren 2014 und 2015 und kommt zum Schluss,
dass ein politisches Interesse der äthiopischen Behörden an seiner Person
unwahrscheinlich sei. Der Beschwerdeführer hält dem pauschal entgegen,
dass Mitglieder oppositioneller Parteien regelmässig Probleme mit der Re-
gierung hätten und zitiert dabei Schilderungen aus dem Jahr 2013.
Die Vorinstanz bringt damit zum Ausdruck, dass sie die Aktivitäten des Be-
schwerdeführers im Heimatland für seine politische Partei für nicht asylre-
levant hält. Sie folgert daraus jedoch, dass die Bedenken des Beschwer-
deführers unglaubhaft sind. Diese Schlussfolgerung ist jedoch missver-
ständlich. Aus der Erwägung ergibt sich aber implizit, dass die Vorinstanz
seine Bedenken als objektiv unbegründet erachtet, was zutreffend ist. So
führt das niederschwellige Engagement des Beschwerdeführers nicht zu
einer objektiv begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Falle einer
Rückkehr. Diesbezüglich kann auf die zutreffende Erwägung und die zitier-
ten Berichte in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
4.4 Weiter hat die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens nicht
verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Der Be-
schwerdeführer setzt sich mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung nicht
auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern sie Bundesrecht verletzen oder
zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches
ist auch nicht ersichtlich.
4.4.1 Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene zu Recht vor,
dass er seine Kebele-Karte eingereicht hat und die Vorinstanz demnach
nicht davon ausgehen darf, dass seine Identität ungeklärt sei. Dies hat die
Vorinstanz übersehen. Im Übrigen hat die Vorinstanz, wie in den nachfol-
genden Erwägungen zu zeigen ist, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des
Beschwerdeführers zutreffend beurteilt und als insgesamt unglaubhaft
qualifiziert.
4.4.2 So trifft zu, dass die Aussagen des Beschwerdeführers über die kur-
zen Inhaftierungen vor seiner 36-tägigen Haft Ende 2012 als nachgescho-
ben zu qualifizieren sind. Der Beschwerdeführer legt in der BzP einzig dar,
dass er vom 14. November 2012 bis am 19. Dezember 2012 in Haft gewe-
sen sei. Er wird sodann gefragt, ob er weitere Probleme oder Konflikte mit
Behörden oder anderen Organisationen gehabt habe, was er verneint. Da-
raufhin erkundigt sich der Befrager, ob er ausser dem bereits Erwähnten je
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in Haft oder vor Gericht gewesen sei, was er ebenfalls verneint (SEM-Ak-
ten, A6/11 S. 7). Bei den in der Anhörung getätigten Vorbringen, dass er
bereits zuvor mehrmals für 24 Stunden und einmal sogar für drei bis vier
Tage auf dem Polizeiposten inhaftiert gewesen sei, handelt es sich somit
nicht um Konkretisierungen des bereits in der BzP vorgebrachten Sachver-
haltes. Aufgrund der Schwere dieser Vorbringen wäre zu erwarten gewe-
sen, dass er dies zumindest ansatzweise bereits in der ersten Befragung
darlegt hätte. Deshalb gelten seine diesbezüglichen Ausführungen als
nachgeschoben und somit unglaubhaft.
4.4.3 Ebenfalls zutreffend führt die Vorinstanz aus, dass die Ausführungen
zu seiner längeren Haft von Ende 2012 unsubstantiiert ausgefallen seien
und verschiedene Widersprüche aufweisen würden. Auf die einleitende
Frage zu diesem Thema, wie er die Haft erlebt habe, antwortet der Be-
schwerdeführer ausweichend. Er bringt vor, er sei willkürlich inhaftiert und
nicht vor ein Gericht gestellt worden. Man habe ihn eingeschüchtert, be-
droht und geschlagen (SEM-Akten, A18/17 F96). Er wird sodann aufgefor-
dert, mehr zu erzählen, worauf er vorbringt, es sei grausam und menschen-
unwürdig gewesen. Er sei zusammengeschlagen worden, sei mit anderen
inhaftiert gewesen und sei zum Essen nicht herausgenommen worden
(SEM-Akten, A18/17 F97). Nach speziellen Vorkommnissen gefragt, ant-
wortet er, es sei terrorisiert worden und habe Angst um sein Leben gehabt
(SEM-Akten, A18/17 F98). Die gesamten Erzählungen des Beschwerde-
führers zur Haft sind, wie hier beispielhaft geschildert, äusserst oberfläch-
lich. Sie erschöpfen sich in Allgemeinplätzen und erwecken nicht den Ein-
druck, dass er das Vorgebrachte auch tatsächlich erlebt hat. Realkennzei-
chen sind keine ersichtlich. Die geschilderte Haft ist deshalb unglaubhaft.
4.4.4 Unter Berücksichtigung der unglaubhaften Ausführungen des Be-
schwerdeführers und der veranlassten amtsinternen Dokumentenprüfun-
gen, gemäss der an der Echtheit der vom Beschwerdeführer eingereichten
Dokumenten starke Zweifel bestehen, kann der Beschwerdeführer aus den
im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismitteln nichts zu sei-
nen Gunsten ableiten.
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Äthiopien beste-
hende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers zu Recht abgelehnt.
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Seite 7
5.
5.1 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen
kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Artikel 3 wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgrün-
den erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig auf-
genommen.
5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe bereits drei Mal an Demonst-
rationen teilgenommen. Er macht damit implizit subjektive Nachflucht-
gründe geltend. Aus seinen Beschwerdevorbringen geht jedoch kein expo-
niertes exilpolitisches Wirken hervor, das den äthiopischen Behörden be-
kannt sein dürfte (vgl. hierzu Urteile des BVGer D-6356/2014 vom 23. Juni
2015 und D-2326/2013 vom 27. März 2014 sowie dort zitierte weitere Ur-
teile). Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG unter dem As-
pekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht. Auf das an-
gebotene Nachreichen von Fotos dieser Veranstaltungen kann in antizi-
pierter Beweiswürdigung verzichtet werden.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegwei-
sung ist nicht zu beanstanden.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsver-
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bot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aufgrund der Akten noch aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Der Vollzug ist demnach zulässig.
7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
Gemäss konstanter Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung nach
Äthiopien zumutbar. Die allgemeine Lage in Äthiopien ist weder durch
Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekenn-
zeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefähr-
det bezeichnet werden müsste (vgl. BVGE 2011/25).
Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers nach Äthiopien. Er hat sein ganzes bisheriges Leben in
Äthiopien verbracht und verfügt dort über ein soziales Netz (Vater, Schwes-
ter, Freunde). Ausserdem handelt es sich beim Beschwerdeführer um ei-
nen jungen, gesunden Mann mit 12-jähriger Schulbildung, der zuletzt im
(...) gearbeitet hat. In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägun-
gen ist von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen.
7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG
als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei
der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG;
BVGE 2008/34 E. 12).
7.5 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht Wegweisungsvollzugshinder-
nisse verneint. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Be-
tracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten
des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf
Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Den Ersuchen um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege und der amtlichen Rechtsverbeiständung kann
nicht stattgegeben werden, weil seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegen-
standslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel