Abtei lung V
E-279/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Januar 2009 / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-279/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - ein nigerianischer Staatsangehöriger aus
B._______(C._______) - eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 28. Juli 2008 von Lagos aus auf dem Luftweg verliess und am 29.
Juli 2008 mit gefälschten Reisedokumenten in die Schweiz einreiste,
wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er am 25. August 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Chiasso befragt und am 19. Dezember 2008 in Anwendung von Art. 29
Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31])
durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde,
dass er zu seinen asylbegründenden Vorbringen im Wesentlichen gel-
tend machte, seine Eltern und sein Bruder seien im Jahre 2002
beziehungsweise 1999 bei einer Attacke des Militärs auf sein Dorf
umgekommen,
dass er danach in einem Schrein zusammen mit dem obersten
Priester (Chief Priest) gelebt und dem Orakel gedient habe,
dass er nicht mehr zur Schule gegangen sei,
dass er herausgefunden habe, dass das Orakel schwangere Frauen
umbringe, worauf er den Schrein angezündet habe,
dass er nicht gewusst habe, dass sich der oberste Priester zu dieser
Zeit im Schrein befunden habe und dieser deshalb beim Brand ums
Leben gekommen sei,
dass der Beschwerdeführer von einem Dorfbewohner, der zu schreien
angefangen habe, beobachtet worden sei und er daher habe fliehen
müssen,
dass er nach D._______geflüchtet sei, wo er in einer katholischen
Pfarrei Zuflucht gefunden habe,
dass der Priester (Reverend) der Pfarrei erfahren habe, dass der
Beschwerdeführer von der Polizei wegen des Mordes und von der
Dorfbevölkerung, weil er den Schrein niedergebrannt habe, gesucht
werde,
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dass er Angst gehabt habe, gehängt zu werden, weshalb ihm der
Reverend zur Flucht geholfen habe,
dass das BFM den Beschwerdeführer anlässlich der Einreichung sei-
nes Asylgesuchs am 29. Juli 2008 aufforderte, innert 48 Stunden
rechtsgenügliche Papiere einzureichen und der Beschwerdeführer
dieser Aufforderung bis heute nicht nachgekommen ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. Januar 2009 - eröffnet am 8.
Januar 2009 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus
der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb
der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare
Gründe keine Identitätspapiere eingereicht,
dass seine Schilderungen betreffend die Reise von Nigeria in die
Schweiz, ohne echte Papiere und ohne selbst kontrolliert worden zu
sein, als unglaubhaft zu qualifizieren seien und den stereotypen
Vorbringen der Gesuchsteller, die nicht bereit seien, ihre Identität mit
Ausweispapieren zu belegen, entsprächen,
dass somit keine entschuldbaren Gründe vorlägen, welche es dem
Beschwerdeführer verunmöglichen würden, Reise- oder Identi-
tätspapiere einzureichen,
dass der Beschwerdeführer zudem im Laufe des Verfahrens zu
wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht habe,
dass er bei der Kurzbefragung gesagt habe, seine Eltern und der
Bruder seien im Jahre 2002 gestorben, bei der Anhörung jedoch
geltend gemacht habe, es sei im Jahre 1999 gewesen,
dass er zudem widersprüchliche Angaben über den Umstand gemacht
habe, wann er in das Geheimnis des Orakels eingeweiht worden sei,
dass diese Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden
könnten,
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dass im Weiteren der Asylgrund, wonach er geflüchtet sei, weil er
jemanden versehentlich getötet und nun Angst vor Strafe habe, nicht
asylrelevant sei, da, wer vor legitimer Strafverfolgung wegen eines
Delikts fliehe, grundsätzlich kein Flüchtling sei,
dass die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art 3 und 7 AsylG nicht
erfüllt sei und aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvoll-
zugshindernissen nicht erforderlich seien,
dass der Wegweisungsvollzug in das Heimatland durchführbar
(zulässig, zumutbar und möglich) sei,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit einer
englischsprachigen Formularbeschwerde, welche von ihm
handschriftlich ergänzt wurde, am 14. Januar 2009 (Poststempel: 15.
Januar 2009) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass er dabei im Wesentlichen beantragte, es sei die Verfügung des
BFM vollumfänglich aufzuheben, auf das Asylgesuch sei einzutreten,
er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, es
sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen, eventuell sei die aufschiebende Wirkung
wiederherzustellen, und die zuständige Behörde sei anzuweisen, die
Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche
Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell sei der
Beschwerdeführer, bei bereits erfolgter Datenweitergabe, in einer
separaten Verfügung darüber zu orientieren,
dass in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) sowie der
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wurden,
dass am 19. Januar 2009 eine Unterstützungsbestätigung des
Sozialdienstes des Kantons Aargau vom 16. Januar 2009 eintraf,
dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich
in den Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 19. Januar 2009 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid
besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass zwar die eingereichte Beschwerdeschrift auf Englisch abgefasst
und mithin nicht in einer Amtssprache (in der Regel Deutsch, Franzö-
sisch, Italienisch; vgl. Art. 70 Abs. 1 BV) gehalten ist, indessen ange-
sichts der kurzen gesetzlichen Behandlungsfrist (Art. 109 Abs. 2
AsylG) aus prozessökonomischen Gründen und zufolge ihrer Verständ-
lichkeit in dieser Form entgegengenommen wird,
dass somit - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen - auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können
(Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
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dass mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin das
Gutheissen des Asylgesuchs beantragt wird,
dass das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung
nicht entzogen hat, weshalb auf den entsprechenden Eventualantrag
nicht einzutreten ist,
dass gemäss den Akten bisher keine Kontaktaufnahme mit den Behör-
den des Heimatlandes stattgefunden hat, weshalb auf den Antrag,
allfällige den ausländischen Behörden weitergegebene Personendaten
offen zu legen, ebenfalls nicht einzutreten ist,
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstat-
bestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich
die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass
das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige
Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und
das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu
beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb inso-
weit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigen-
schaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
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Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einrei-
chung des Asylgesuches unbestritten ist,
dass der Beschwerdeführer bezüglich der nicht eingereichten Identi-
tätsdokumente bei der Anhörung vorbrachte, er könne keine
Dokumente beschaffen, weil er keine gehabt habe und sein
Geburtsschein beim Brand des Hauses verbrannt sei,
dass er demgegenüber anlässlich der Kurzbefragung vorbrachte, er
habe niemals ein Dokument irgendwelcher Art besessen (vgl. A 1/7, S.
3),
dass der Beschwerdeführer zur Vorbereitung der Reise, zum
Reiseweg, zu den durchquerten Ländern und Ortschaften sowie zur
Zieldestination keinerlei Angaben machen konnte und mit der
Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist, dass ein solches Verhal-
ten als Hinweis zu werten ist, der Beschwerdeführer wolle seine wah-
ren Reiseumstände gegenüber den Asylbehörden nicht offen legen,
dass im Übrigen ausgeschlossen werden kann, dass es dem
Beschwerdeführer angesichts der strengen Grenzkontrollen möglich
gewesen wäre, ohne sich jeweils selbst ausweisen zu müssen, in die
Schweiz zu gelangen, womit die Erklärung, der Reverend habe immer
für ihn Papiere vorgezeigt, unbehelflich erscheint,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von
48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuches Dokumente einzurei-
chen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint hat und
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zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden
kann,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe den diesbe-
züglichen Erwägungen nichts entgegenbringt und lediglich den bereits
anlässlich den Befragungen vorgebrachten Sachverhalt nochmals
wiederholt,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, entschuldbare
Gründe für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente glaub-
haft zu machen,
dass weiter – unter Beachtung der in BVGE 2007/8 aufgestellten
Richtlinien (E.5.6) - zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der
Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch
zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise
derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich
erachtet hat,
dass die Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die Verfol-
gungsvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht und zutreffend als
unglaubhaft qualifizierte, wobei vorab auf die entsprechenden Erwä-
gungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden
kann,
dass jedoch bei offensichtlicher Unglaubhaftigkeit - entgegen der
Würdigung der Vorinstanz - nicht zu prüfen ist, ob die vorgebrachten
Asylgründe (vorliegend legitime staatliche Verfolgung) bei unterstellter
Glaubhaftigkeit von asylrechtlich relevanter Bedeutung gewesen
wären,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtwürdi-
gung der Anhörungsprotokolle angesichts des dürftigen Beschwerde-
inhalts in Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnis zum Schluss ge-
langt, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers offen-
sichtlich nicht besteht und ohne besonderen Begründungsaufwand
ausgeschlossen werden kann, zumal er in Bezug auf seine Erlebnisse
vage, weitgehend substanzlose sowie lebensfremde Angaben gemacht
hat und seine Schilderungen kaum Glaubhaftigkeitsmerkmale und
Realitätskennzeichen beinhalten,
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dass er insbesondere nicht in Lage war anzugeben, welche konkreten
Arbeiten er für den Schrein während immerhin neun Jahren
übernommen habe,
dass er zudem sehr dürftige Angaben über die Rituale innerhalb des
Schreins machte und sich auf ein paar wenige standardisierte und
stereotyp wirkende Sätze beschränkte, welche deshalb als
unglaubhaft einzustufen sind,
dass er auch nicht anschaulich hat beschreiben können, wie die
schwangeren Frauen geopfert würden, und lediglich
zusammenhanglos angab, dass das Orakel sich diese Leute einfach
nehme beziehungsweise die Frauen im Spital bei der Geburt getötet
würden,
dass demnach sein angebliches Dienen für das Orakel realitätsfremd
und konstruiert erscheint und daher nicht glaubhaft ist,
dass im Übrigen angesichts der Sprachkenntnisse und der Art sich
auszudrücken, dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden kann, er
habe mit dem Schulbesuch mit neun Jahren aufgehört,
dass sich auch aus der Beschwerdeschrift keine neuen Erkenntnisse
ergeben, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten,
dass auch der Einwand, an seinem Heimatort (...) komme es wegen
des Öls des Öfteren zu Unruhen, nicht geeignet ist, die rechtliche
Würdigung seiner Asylgründe zu seinen Gunsten abzuändern,
dass sich die Beschwerde im Wesentlichen in einer rudimentären Wie-
derholung der aktenkundigen Vorbringen erschöpft,
dass diese Ausführungen in der Beschwerde nicht ansatzweise geeig-
net sind, die festgestellten Unglaubhaftigkeitsmerkmale auszuräumen,
sondern im Gegenteil die Erwägungen der Vorinstanz bezüglich der
festgestellten Unglaubhaftigkeitsmerkmale weiter bestärken,
dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte,
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dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen nicht unzuläs-
sig ist, da aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den üb-
rigen Akten keine Hinweise auf eine menschenrechtswidrige Behand-
lung ersichtlich sind (vgl. Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR
0.101]), die ihm in Nigeria droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass vorliegend weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuel-
le Gründe auf eine konkrete Gefährdung des jungen und - soweit aus
den Akten ersichtlich - gesunden Beschwerdeführers im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
zumutbar ist,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach
Nigeria schliesslich auch nicht unmöglich ist, da keine
Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem
Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere
mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aus-
sichtslos zu qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ab-
zuweisen ist und das Begehren um Befreiung von der
Kostenvorschusspflicht mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache
gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: angefochtene
Verfügung im Original, Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand:
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