B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-279/2019
Ur t e i l vom 2 9 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Roswitha Petry,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet.
Gerichtsschreiberin Sarah Diack.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat)
und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. Januar 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, afghanischer Staatsangehöriger, eigenen An-
gaben zufolge sein Heimatland zirka im Jahre 2015 verliess und sodann
am (…) 2018 über Italien in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte,
dass sich durch den vom Staatssekretariat für Migration (SEM) am
27. September 2018 veranlassten Abgleich mit der europäischen Finger-
abdruckdatenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerde-
führer am 21. September 2016 in Griechenland erstmals daktyloskopisch
erfasst worden war,
dass das SEM aufgrund dieser Information am 9. Oktober 2018 mit dem
Beschwerdeführer ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines vom einem Drittstaatsange-
hörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf in-
ternationalen Schutz zuständig ist (Neufassung; Nachfolgend: Dublin-III-
VO) führte und ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit
Griechenlands für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens gewährte,
dass das SEM die griechischen Behörden am 12. Oktober 2018 gestützt
auf Art. 34 Dublin-III-VO um detailliertere Informationen bat,
dass die griechischen Behörden dem SEM mit Schreiben vom
21. November 2018 mitteilten, der Beschwerdeführer sei am
(…) 2017 in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden und er verfüge
über eine Aufenthaltserlaubnis (gültig bis zum […]) und ein sogenanntes
„Spezielles Reisedokument (TDV) für Flüchtlinge“ (gültig bis zum […]),
dass der Beschwerdeführer sowohl am (…) 2018 als auch am (…) 2018
medizinisch untersucht worden ist und dem Bericht des C._______, vom
24. November 2018 zu entnehmen ist, dass (…)- mangel, Schmerzen in
der (…) nach (…) und die Notwendigkeit der Impfung gegen (…) festge-
stellt worden waren,
dass das SEM die griechischen Behörden am [..]. Dezember 2018 gestützt
auf das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem schweizerischen
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Bundesrat und der Regierung der hellenischen Republik über die Rück-
übernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729)
und der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in
den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehö-
riger (Rückführungsrichtlinie Nr. 2008/115/EG) um Rückübernahme des
Beschwerdeführers ersuchte,
dass das SEM dem Beschwerdeführer am gleichen Tag ([..]Dezember
2018) per Verfügung mitteilte, dass aufgrund seiner Flüchtlingsankerken-
nung durch Griechenland die Dublin-III-VO nicht anwendbar und das Asyl-
verfahren in der Schweiz durchzuführen sei,
dass es jedoch beabsichtige, aufgrund von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG
(SR 142.31) nicht auf sein Asylgesuch einzutreten und es ihm dazu bis zum
(…) Dezember 2018 das rechtliche Gehör gewähre,
dass der Beschwerdeführer, handelnd durch seinen Rechtsvertreter, mit
Eingabe vom […] Dezember 2018 dazu Stellung nahm und dabei im We-
sentlichen ausführte, dass er durch sein Interesse an einer Konversion zum
Christentum mit anderen muslimischen Asylsuchenden und insbesondere
mit einer sehr religiösen und einflussreichen Person in Griechenland di-
verse Probleme gehabt habe bzw. habe,
dass er bedroht bzw. mehrmals verprügelt worden sei und die Polizei in der
Nähe gewesen sei, jedoch nie eingegriffen habe,
dass er deswegen noch immer starke (…)schmerzen verspüre,
dass er bei der Polizei abgewiesen worden sei mit dem Verweis, er habe
als Flüchtling keine Rechte,
dass besagte Person bereits zwei Personen getötet habe, dies der Polizei
bekannt sei, Letztere jedoch nichts deswegen unternehme, er deshalb in
weiten Teilen Griechenlands nicht sicher sei und ein Verbleib in Griechen-
land für ihn fortan ein Leben in ständiger Angst bedeuten würde,
dass die griechischen Behörden in Reaktion auf die Anfrage des SEM am
(…) Dezember 2018 ebendiesem mitteilten, dass sie einer Rücküber-
nahme zustimmten,
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dass das SEM am (…) Januar 2019 dem Rechtsvertreter einen Verfü-
gungsentwurf zur Stellungnahme unterbreitete,
dass der Rechtsvertreter am (…) Januar 2019 dazu Stellung nahm und
dabei im Wesentlichen dieselben Argumente wie in der Stellungnahme
vom (…) Dezember 2018 vorbrachte,
dass er seine Eingabe indes so formulierte, dass die Konversion schon
stattgefunden habe, dass der Beschwerdeführer in Anwesenheit der Poli-
zei mehrmals geschlagen worden und es überall in Griechenland für ihn
gefährlich sei,
dass das SEM mit dem Beschwerdeführer am (…) Januar 2019 persönlich
eröffneter Verfügung vom (…) Januar 2018 – in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG – auf das Asylgesuch vom 25. September
2018 nicht eintrat und die Wegweisung nach Griechenland sowie deren
Vollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat
habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet und die griechischen
Behörden hätten sich am […] Dezember 2018 aufgrund seiner Flücht-
lingsanerkennung in Griechenland dazu bereit erklärt, ihn zurückzuneh-
men,
dass gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG einem Begehren um Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungshindernissen in der Schweiz
nur dann zu entsprechen sei, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachge-
wiesen werde, dieser Nachweis aber offensichtlich nicht gelingen könne,
wenn bereits ein Drittstaat Schutz vor Verfolgung gewährt habe,
dass der Beschwerdeführer im konkreten Fall nach Griechenland zurück-
kehren könne, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoule-
ment-Prinzips zu befürchten,
dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom (…) Januar 2019 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und da-
bei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Vor-
instanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und dem Be-
schwerdeführer sei ein nationales Asylverfahren zu eröffnen,
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dass eventualiter beantragt wurde, dass sich die Schweiz gestützt auf
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR
142.311) für zuständig erkläre, subeventualiter, dass die Sache wegen Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
dass im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung
zu erteilen und von einer Überstellung nach Griechenland abzusehen sei,
bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden
habe,
dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte,
es sei auf die Erhebung des Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren,
dass die vorinstanzlichen Akten gleichentags beim Bundesverwaltungsge-
richt eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom (…) Januar 2019
den Eingang der Beschwerde bestätigte und dazu festhielt, der Beschwer-
deführer dürfe den Ausgang des Verfahren einstweilen in der Schweiz ab-
warten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG,
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise ei-
nes zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materi-
ellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39
E. 3 m.w.H.),
dass das SEM die Frage der Wegweisung und des Vollzugs einer materi-
ellen Prüfung unterzogen hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs.1 Bst. s AsylG in der Regel
auf Asylgesuche nicht eintritt, wenn Asylsuchende in einen sicheren Dritt-
statt nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie
sich vorher aufgehalten haben,
dass der Bundesrat Griechenland als sicheren Drittstaat im Sinne von
Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet hat (vgl. den Beschluss des Bun-
desrates vom 14. Dezember 2007, der gleichentags mit einem Pressecom-
muniqué publik gemacht wurde [in Kraft seit dem 1. Januar 2008]),
dass sich der Beschwerdeführer vor der Einreise in die Schweiz in Grie-
chenland aufgehalten hat, am (…) 2017 als Flüchtling anerkannt worden
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war und über einen griechischen Aufenthaltstitel mit Gültigkeit bis zum (…)
verfügt,
dass dies in der Beschwerde nicht bestritten wird und auch die weiteren
Ausführungen in der Beschwerdeeingabe keinen Grund aufzuzeigen ver-
mögen, welcher diese Erwägungen in Zweifel ziehen könnte,
dass das SEM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend keine kantonale
Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und zudem kein Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, m.w.H.), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und vom SEM demnach zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und
Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz,
AIG]),
dass bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, Letztere sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AIG; SR 142.20),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtsrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da der Beschwerdeführer in einen sicheren Drittstaat (Griechenland) reisen
kann, in welchem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von
Art. 5 Abs. 1 AsylG findet,
dass Griechenland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), der FK
sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301)
ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen
nachkommt,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu
Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Griechenland
droht,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung festgehalten hat, dass
Griechenland ein Rechtsstaat sei, der über eine funktionierende Polizeibe-
hörde sowie ein funktionierendes Justizsystem verfüge (vgl. vorne S. 6 un-
ten),
dass der Beschwerdeführer somit ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorbrin-
gen müsste, dass die griechischen Behörden in seinem konkreten Fall bei
einer Rückkehr Völkerrecht im Sinne von Art. 3 EMRK verletzen und ihm
nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn menschenunwürdigen
Lebensumständen aussetzen würden, respektive dass er in Griechenland
aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder ge-
sundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. u.a. Ur-
teile des BVGer D-4020/2018 vom 25. Juli 2018 E. 7.4; E-3918/2018
E. 7.3; je m.w.H.),
dass sich indessen aus den Akten keine glaubhaften Hinweise dafür erge-
ben, dass die staatliche Schutzinfrastruktur dem Beschwerdeführer in der
Vergangenheit nicht zugänglich gewesen wäre respektive für diesen in Zu-
kunft nicht erhältlich wäre oder die griechischen Behörden nicht willens
sein könnten, ihm Schutz vor allfälligen Übergriffen durch private Dritte zu
gewähren und zu diesem Zweck konkrete und geeignete Massnahmen zu
treffen,
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dass im Übrigen die vom Beschwerdeführer formulierten Vorbringen be-
treffend Konvertierung zum Christentum und die damit zusammenhängen-
den Repressionen gegen ihn konstruiert wirken, zumal er in der Befragung
angab, dem Islam anzugehören (A11/3 1.13) und anlässlich der medizini-
schen Untersuchung überdies zu Protokoll gab, (…) zu sein und aus die-
sem Grund (und nicht wie später behauptet wegen Misshandlungen)
(…)schmerzen zu haben (A18/2),
dass die Klärung dieses Sachverhaltspunktes ausbleiben kann, da der Be-
schwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt ist und er somit –
sollte er sich durch die griechischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig
behandelt fühlen – an die dafür zuständigen Stellen in Griechenland gelan-
gen kann,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen damit zuläs-
sig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat respektive Drittstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass die Argumentation des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde
diese Einschätzung nicht zu ändern vermag,
dass die Ausführungen des SEM dahingehend zu bestätigen sind, dass
Äusserungen über einen möglichen Selbstmord, der an ein Nichteintreten
und der daraus resultierenden Wegweisung aus der Schweiz geknüpft
wird, im vorliegenden Verfahren keine Relevanz aufweisen,
dass selbstverständlich jederzeit vom Beschwerdeführer medizinische
Hilfe in Anspruch genommen werden kann, zumal die entsprechende Inf-
rastruktur sowohl in der Schweiz als auch in Griechenland zur Verfügung
steht,
dass dahingehend in Übereinstimmung mit dem SEM bezüglich der Le-
bensbedingungen und der medizinischen Betreuung in Griechenland fest-
zuhalten ist, dass Griechenland an die Richtlinie 2011/95/EU des Parla-
ments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtli-
nie) gebunden ist, wonach anerkannte Flüchtlinge dieselben Rechte besit-
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zen wie griechische Staatsbürger bezüglich des Zugangs zu Sozialleistun-
gen, zu Wohnraum, zur Beschäftigung und zu medizinischer Versorgung
(Kapitel VII der Qualifikationsrichtlinie; vgl. dazu Art. 12 Abs. 2 FK),
dass der Beschwerdeführer somit gehalten ist, die ihm allfällig zustehen-
den Ansprüche direkt bei den griechischen Behörden einzufordern,
dass ferner festzustellen ist, dass soziale oder wirtschaftliche Schwierig-
keiten, welche in Griechenland bestehen mögen und die dortige Bevölke-
rung generell betreffen, nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs nach Griechenland sprechen,
dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Grie-
chenland somit auch als zumutbar erweist,
dass der Wegweisungsvollzug schliesslich auch möglich ist, zumal die grie-
chischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers aus-
drücklich zugestimmt haben,
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung somit Bundesrecht nicht verletzt und
auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Kostenvorschusserlass als gegenstandslos er-
weist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.--
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.-- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Sarah Diack
Versand: