Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2792/2011
Urteil vom 16. Juni 2011
Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien A._______, geboren am (…),
ohne Nationalität,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach
Ungarn (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 5. Mai
2011 / N._______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein aus dem Gazastreifen stammender
Sunnit arabischer Ethnie, eigenen Angaben zufolge den Gazastreifen im
Jahre (…) verliess und nach längeren Aufenthalten in Syrien, Libyen
sowie der Türkei im Jahre 2002 nach Griechenland gelangte, wo er
daktyloskopisch erfasst worden sei und eine Wegweisungsverfügung
erhalten habe (vgl. A5/12 S. 2),
dass er daraufhin am (…) März 2010 nach Ungarn reiste, wo er verhaftet
worden sei und ein Asylgesuch gestellt habe, welches von den
ungarischen Behörden im Oktober 2010 abgelehnt worden sei,
dass er gegen diesen Entscheid zwar Beschwerde erhoben habe, sich in
der Folge jedoch nach Österreich abgesetzt habe, wo er ebenfalls um
Asyl nachgesucht habe, und von den österreichischen Behörden inhaftiert
worden sei sowie eine Wegweisungsverfügung erhalten habe,
dass er danach via Italien am 1. Januar 2011 illegal in die Schweiz
gelangt sei, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) (…) um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem
Kanton (…) zugewiesen wurde,
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der summarischen Anhörung im
EVZ vom 5. Januar 2011 insbesondere das rechtliche Gehör zu einer
allfälligen Wegweisung nach Ungarn, Österreich sowie Griechenland
gewährt wurde und er dabei zu Protokoll gab, er wolle weder nach
Ungarn, weil er dort eine Haftstrafe wegen illegaler Einreise sowie
illegalen Aufenthaltes verbüssen müsse, noch nach Österreich, da er dort
keine Aufenthaltsbewilligung besitze, und die österreichischen Behörden
ihn sofort nach Ungarn ausschaffen würden, zurückkehren (vgl. A5/12, S.
9),
dass das Bundesamt gestützt auf den Eurodac-Treffer vom 12. März
2010 am 18. April 2011 ein Ersuchen um Übernahme des
Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO an
Ungarn stellte,
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dass am 29. April 2011 eine Antwort der ungarischen Behörden beim
BFM einging, wonach Ungarn dem Ersuchen um Übernahme des
Beschwerdeführers nach Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO zustimme,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. Mai 2011 – eröffnet am 10. Mai
2011 – gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
vom 1. Januar 2011 nicht eintrat, die Wegweisung nach Ungarn
anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass das BFM gleichzeitig festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen
diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte,
dem Beschwerdeführer seien die editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis auszuhändigen,
dass es zur Begründung seiner Verfügung ausführte, gestützt auf die
einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (unter anderem:
Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68];
Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der
Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen
zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) sei Ungarn
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig,
dass Ungarn dem Ersuchen des BFM um Übernahme des
Beschwerdeführers nach Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO zustimme,
dass die Rückführung nach Ungarn – vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 29. Oktober 2011
zu erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs vom 5. Januar 2011 grundsätzlich keine Einwände vorgebracht
habe, die gegen die Zuständigkeit Ungarns im vorliegenden
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Asylverfahren sprechen würden oder Hindernisse für den Vollzug der
Wegweisung nach Ungarn darzustellen vermöchten,
dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in welchem
er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, und
daher das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder
Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei,
dass im Übrigen keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Ungarn bestehen würden,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Ungarn somit zulässig, zumutbar
und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Mai 2011 (Datum
Poststempel: 16. Mai 2011) beim Bundesverwaltungsgericht eine
Beschwerde einreichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 17. Mai 2011
gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) den Vollzug der
Wegweisung einstweilen aussetzte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 20. Mai 2011
festhielt, der Beschwerde werde die aufschiebende Wirkung erteilt und
der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten,
dass gleichzeitig der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, innert der
gesetzlich festgelegten Frist (vgl. Art. 110 Abs. 1 AsylG) eine
Beschwerdeverbesserung (Rechtsbegehren und Begründung klar
formuliert) in einer Amtssprache nachzureichen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Mai 2011 an das BFM,
welche das Bundesamt dem Gericht am 8. Juni 2011 zustellte, eine
Beschwerdeverbesserung einreichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeschrift einstweilen
von Amtes wegen übersetzen liess,
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dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe ausführte, er
leide an einer Nervenkrankheit, weshalb die Haftzeit in Ungarn für ihn
besonders schlimm gewesen sei und er, wenn er nicht in der Schweiz
bleiben könne, darum bitte, in ein anderes Land – mit Ausnahme von
Ungarn – überstellt zu werden,
dass er ferner um Fristansetzung zur Beschaffung und Einreichung seiner
notwendigen Reise- und Personaldokumente sowie seiner
Geburtsurkunde ersuchte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das BFM aufgrund der Akten und der bezüglich Dublin-Verfahren
geltenden Verträge und Übereinkommen zu Recht und mit zutreffender
Begründung feststellte, dass Ungarn für die Durchführung des
Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist,
dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge vor seiner
Einreise in die Schweiz in Griechenland, Ungarn, Österreich sowie Italien
aufgehalten habe,
dass gemäss Fingerabdruckvergleich mit der Zentraleinheit Eurodac der
Beschwerdeführer nur in Ungarn (am 12. März 2010) und Österreich (am
8. November 2010) daktyloskopisch erfasst wurde,
dass Ungarn in seinem Schreiben vom 29. April 2011 an das BFM
festhielt, es stimme zwar dem Ersuchen des Bundesamtes vom 18. April
2011 um Übernahme des Beschwerdeführers zu, die Zuständigkeit
Ungarns für das vorliegende Asylverfahren stütze sich jedoch nicht – wie
vom BFM angenommen – auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO, sondern
auf Bst. c der soeben genannten Bestimmung,
dass demnach davon ausgegangen werden darf, das Asylverfahren des
Beschwerdeführers in Ungarn sei derzeit noch hängig,
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dass Ungarn unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür
bestehen, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus
diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten,
dass namentlich kein konkreter Grund zur Annahme besteht, der
Beschwerdeführer würde von Ungarn ohne korrekte Prüfung seiner
Gesuchsgründe in die Heimat zurückgeführt,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers, er wolle nicht nach
Ungarn zurückkehren, da ihm dort eine Haftstrafe drohe, die
Zuständigkeit Ungarns – wie das BFM richtig feststellte – nicht zu
widerlegen vermöchten,
dass auch seine Angaben in Bezug auf seine Eltern sowie
[Geschwisterteil] anlässlich der Befragung im EVZ (vgl. A5/12 S. 4) nichts
an der Zuständigkeit Ungarns für das vorliegende Asylverfahren ändern
können (vgl. Art. 7 und Art. 8 Dublin-II-VO),
dass des Weiteren die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht gegen den Vollzug der
Überstellung nach Ungarn sprechen,
dass im Übrigen den Akten kein Arztzeugnis beigelegt wurde, welches
näheren Aufschluss über die Krankheit des Beschwerdeführers geben
könnte,
dass es dem Dublin-System immanent ist, dass grundsätzlich davon
ausgegangen werden kann, der betreffende Dublinstaat könne die
nötigen medizinischen Versorgungsleistungen erbringen, ist doch jeder
Staat an die Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27.
Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von
Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten), welche medizinische Versorgung
garantiert, gebunden,
dass deshalb grundsätzlich nicht im Einzelfall zu prüfen ist, ob in Ungarn
eine bestimmte Krankheit angemessen behandelt werden kann oder
nicht, oder ob die fachlich kompetente Betreuung oder Begleitung oder
die Zusage einer solchen für die Rückführung dorthin vorhanden ist,
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dass ein Überstellungshindernis des Beschwerdeführers nach Ungarn
grundsätzlich aufgrund seiner psychischen Leiden nicht angenommen
wird und davon ausgegangen werden kann, er werde in Ungarn adäquate
medizinische Betreuung finden,
dass hingegen der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers bei
der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen sowie
sicherzustellen ist, dass die ungarischen Behörden über die Ankunft
sowie die gesundheitliche Problematik und die diesbezüglichen
Schutzbedürfnisse des Beschwerdeführers umfassend informiert sind und
er auch tatsächlich den Behörden übergeben wird, welche die
Verantwortung für ihn übernehmen können,
dass es dem BFM obliegt, den gesundheitlichen Problemen des
Beschwerdeführers bei der Organisation der konkreten
Überstellungsmodalitäten im Sinne der obigen Ausführungen Rechnung
zu tragen,
dass nach dem Gesagten keine Veranlassung besteht, die Vorinstanz
anzuweisen, die Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts zu erklären,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass im Übrigen das Gesuch um Fristansetzung zur Beschaffung und
Einreichung der notwendigen Reise- und Personaldokumente sowie der
Geburtsurkunde zum Nachweis der Identität abgelehnt wird, zumal das
Fehlen von Identitätspapieren nicht Gegenstand der angefochtenen
Verfügung ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend keine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und auch kein
Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach zu bestätigen ist,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
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1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Beurteilung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts stattgefunden hat,
dass in diesem Sinn das BFM zu Recht keine Hindernisse für den Vollzug
der Wegweisung nach Ungarn feststellte, weshalb dieser zu bestätigen
ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder
unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das BFM wird angewiesen, die Überstellung des Beschwerdeführers
nach Ungarn im Sinne der Erwägungen durchzuführen und die
ungarischen Behörden über die gesundheitliche Situation des
Beschwerdeführers vorgehend rechtzeitig zu informieren.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
Versand: