B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2793/2012
U r t e i l v o m 1 7 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Felice Grella,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. April 2012 / N (…).
E-2793/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der tamilische Beschwerdeführer reiste gemäss seinen Angaben am
27. November 2010 illegal in die Schweiz ein und stellte am 29. Novem-
ber 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein
Asylgesuch. Im EVZ wurde er am 9. Dezember 2010 summarisch befragt
und am 21. Dezember 2010 fand eine einlässliche Anhörung zu den
Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) statt.
B.
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, er sei in B._______ (Vanni-Gebiet) geboren, habe aber
seit seiner Kindheit und bis im Dezember 2005 – unterbrochen durch ei-
nen Aufenthalt im Vanni-Gebiet in den Jahren 1995 bis 1998 – in
C._______, Bezirk Jaffna, gelebt. Im Dezember 2005 sei er wieder ins
Vanni-Gebet zurückgekehrt und habe sich dort bis zum 20. April 2009
aufgehalten. Nach einem kurzen Aufenthalt in einem Flüchtlingslager ha-
be er vom 15. Mai 2009 bis zum 10. Juli 2009 bei einem Verwandten sei-
ner Mutter in D._______, Bezirk E._______, und anschliessend bei seiner
Grossmutter mütterlicherseits in C._______ gewohnt. Seine beiden
Schwestern würden mit ihren Ehemännern am selben Ort leben; seine El-
tern seien seit längerer Zeit mit einer Aufenthaltsbewilligung in der
Schweiz wohnhaft.
Im Jahre 2005 sei sein Bruder F._______ von den "Liberation Tigers of
Tamil Eelam" (LTTE) zwangsrekrutiert worden. Er habe seither keinen
Kontakt mehr zu ihm gehabt und wisse nicht, wo er sich aufhalte. Ihm
selber hätten Armeeangehörige am 9. Juli 2010 bei einer Personenkon-
trolle in C._______ die Identitätskarte abgenommen und ihn aufgefordert,
sich noch am selben Tag beim Armee-Camp in G._______ zu melden. Er
habe dieser Aufforderung Folge geleistet und sei daraufhin im Armee-
Camp
eine Woche lang festgehalten, verhört und geschlagen worden. Die
Armeeangehörigen hätten ihm Vorwürfe wegen seines Geburtsorts
B._______ gemacht und ihn beschuldigt, für die LTTE tätig gewesen zu
sein. Zudem hätten sie wissen wollen, bei wem er wohne, und hätten ihn
nach seinen Eltern gefragt. Sie hätten ferner in Erfahrung gebracht, dass
sein Bruder F._______ bei den LTTE sei, und hätten ihm vorgeworfen, sie
diesbezüglich belogen zu haben. Während des Verhörs habe einer der
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Seite 3
Soldaten ihn mit einem beschwerten Kunststoffrohr auf das Bein geschla-
gen und ihn dadurch verletzt. Am (…) Juli 2010 hätten die Armeeangehö-
rigen ihm seine Identitätskarte zurückgegeben und seinen Transport in
ein Spital veranlasst. Er habe wegen der erlittenen Beinverletzung rund
einen Monat lang in einem Spital in H._______ behandelt werden müs-
sen. Während seines Spitalaufenthalts in H._______ hätten ihm mehr-
mals zwei Soldaten in Zivil in Begleitung eines tamilischen Dolmetschers
mit dem Tod gedroht, falls er jemandem von den erlittenen Misshandlun-
gen erzähle. Nach der Entlassung aus dem Spital am (…) August 2010
habe er sich bei einem Grossonkel in Jaffna aufgehalten. Etwa am
17. August 2010 sei er von der Armee bei seiner Grossmutter, wo er vor-
her gelebt habe, gesucht worden. Die Armeeangehörigen hätten das
Haus nach Waffen durchsucht und Fotos von ihm und F._______ be-
schlagnahmt. Er habe Sri Lanka am (…) November 2010 auf dem Luft-
weg verlassen und sei mit einem gefälschten Reisedokument in Beglei-
tung eines Schleppers via (…) nach Zürich gereist.
Nach der Ausreise habe er von seinen Schwestern erfahren, dass er von
der sri-lankischen Armee gesucht werde und die Ehemänner seiner bei-
den Schwestern am (…) November 2010 von der Armee mitgenommen,
während eines Tages verhört, nach ihm befragt und geschlagen worden
seien. Zudem sei seine Familie auf die "schwarze Liste" gesetzt worden.
Er befürchte, im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka von der Armee fest-
genommen und getötet zu werden.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine Iden-
titätskarte und einen Geburtsschein, sowie drei Bescheinigungen des (…)
Hospital H._______, betreffend die Behandlung seiner Verletzungen, und
eine Fotografie zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 24. Dezember 2010 verfügte das BFM die Zuweisung
des Beschwerdeführers in den Kanton I._______.
D.
Mit Verfügung vom 19. April 2012 – eröffnet am 20. April 2012 − stellte
das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie deren Vollzug an.
E-2793/2012
Seite 4
E.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht
vom 21. Mai 2012 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des
BFM vom 19. April 2012 sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewäh-
ren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Einsicht in die von
ihm im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel, um Ein-
räumung einer Nachfrist zur Einreichung weiterer Beweismittel sowie um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2012 hiess der vormals zuständige
Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) unter der Voraussetzung der Nachreichung
einer Fürsorgebestätigung gut und forderte den Beschwerdeführer auf,
innert Frist entweder eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen
Kostenvorschuss einzuzahlen. Im Weiteren wurden dem Beschwerdefüh-
rer die von ihm im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel
antragsgemäss offengelegt, und es wurde ihm eine Frist zur Beschwer-
deergänzung sowie zur Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismit-
tel eingeräumt.
G.
Mit Eingabe vom 11. Juni 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Für-
sorgebescheinigung des Asylzentrums J._______ vom 16. Mai 2012 zu
den Akten.
H.
Innert erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
31. Juli 2012 (Poststempel) eine beglaubigte Erklärung seiner Schwes-
tern und deren Ehemännern vom 26. Juli 2012, betreffend ihren Aufent-
haltsort, in Kopie zu den Akten und stellte die Nachreichung eines Haftbe-
fehls betreffend seinen Bruder sowie einer Bestätigung betreffend den
neuen Wohnort seiner Grossmutter in Aussicht.
Mit Eingabe vom 6. August 2012 reichte der Beschwerdeführer Kopien
eines seinen Bruder F._______ betreffenden Haftbefehls vom (…) Sep-
tember 2010 und einer Bestätigung betreffend den Wohnort seiner
Grossmutter vom 31. Juli 2012 samt Übersetzung zu den Akten.
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Seite 5
Am 5. September 2012 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer das
Original des Haftbefehls vom (…). September 2010 nach.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 7. November 2012 hielt die Vorinstanz an
ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 19. November 2012 machte der
Beschwerdeführer von dem ihm mit Zwischenverfügung vom 8. Novem-
ber 2012 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und hielt an seinen
Beschwerdeanträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
E-2793/2012
Seite 6
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM stellte sich zur Begründung seiner Verfügung auf den
Standpunkt, die vorübergehende Festnahme des Beschwerdeführers und
die vorgebrachte körperliche Schädigung während seines Verhörs seien
hinsichtlich ihrer Intensität nicht als asylrechtlich relevante Verfolgung zu
qualifizieren. Ebenso fehle es der Festnahme seiner Schwager an der
asylrechtlichen Relevanz. Diese Massnahmen hätten den legitimen Inte-
ressen des Staats an der Bekämpfung der LTTE gedient; zudem seien
die Schwager gleichentags wieder freigelassen worden. Die Situation in
Sri Lanka habe sich mit der Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009
grundlegend geändert. Es bestehe für die Sicherheitskräfte kein Anlass
mehr für eine flächendeckende Suche nach Mitgliedern und Sympathi-
santen der LTTE. Der Beschwerdeführer, welcher nach seinen Angaben
nie ein Mitglied der LTTE gewesen sei, weise kein Profil auf, das ihn im
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heutigen Zeitpunkt aus der Sicht der sri-lankischen Behörden noch als
verdächtig erscheinen lasse. Andernfalls wäre er nicht nach einer Woche
wieder aus dem Camp freigelassen worden. Eine andere Einschätzung
vermöge auch der Umstand, dass sein Bruder F._______ Mitglied der
LTTE gewesen sei, nicht zu rechtfertigen, seien doch keine Fälle bekannt,
in denen Familienangehörige von LTTE-Mitgliedern an deren Stelle zur
Verantwortung gezogen worden seien. Schliesslich sei den Ausführungen
des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen, dass seine Familienangehö-
rigen in der Heimat Nachteile erlitten hätten, weil die Familie auf der
"schwarzen Liste" stehe. Im Übrigen würden sich den Akten keine An-
haltspunkte dafür entnehmen lassen, dass ihm im Heimatstaat mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lasse den
Wegweisungsvollzug nicht als generell unzulässig erscheinen. Die
Sicherheitssituation habe sich seit dem Ende des Bürgerkriegs deutlich
verbessert. Der Wegweisungsvollzug in die Ost- und in die Nordprovinz
sei – mit Ausnahme des Vanni-Gebiets – grundsätzlich zumutbar. Der Be-
schwerdeführer stamme aus dem Distrikt Jaffna wo er über ein tragfähi-
ges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation verfüge. In An-
betracht dieser Umstände sowie seines jungen Alters sei der Wegwei-
sungsvollzug auch zumutbar.
4.2 Der Beschwerdeführer wies zur Begründung seiner Beschwerde zu-
nächst darauf hin, dass gemäss einem Urteil E-6220/2006 des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24) Personen,
welche auch nach dem Ende des Bürgerkrieges verdächtigt würden, mit
den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu sein, sowie Perso-
nen, die Opfer oder Zeuge von Menschenrechtsverletzungen geworden
seien oder solche Übergriffe zur Anzeige bringen würden, einer erhöhten
Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Ferner sei dem zitierten Urteil auch
zu entnehmen, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass abgewiese-
nen tamilischen Asylsuchenden nahe Kontakte zu LTTE-Kadern unter-
stellt würden. Sein Bruder F._______ habe als Kommandant eine
Kampfeinheit der LTTE befehligt, weshalb die sri-lankischen Behörden
weiterhin ein hohes Interesse an dessen Festnahme hätten. Familienan-
gehörige gesuchter LTTE-Mitglieder würden überwacht, da sie im Ver-
dacht stünden, ihre gesuchten Familienmitglieder zu unterstützen. Das
Bundesamt habe nicht beachtet, dass seine ganze Familie wiederholten
willkürlichen Übergriffen staatlicher Behörden ausgesetzt gewesen sei. Es
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Seite 8
sei nicht nachvollziehbar, inwiefern diese rechtsstaatlich legitimiert sein
sollen, weshalb dieser Argumentation der Vorinstanz nicht gefolgt werden
könne. Er sei, da er inhaftiert und gefoltert worden sei, Zeuge bezie-
hungsweise Opfer einer Menschenrechtsverletzung geworden, und es sei
ihm in diesem Zusammenhang bereits eine konkrete Gefährdung ange-
droht worden. Es sei zudem bekannt, dass die sri-lankische Regierung
sich darum bemühe, die von der UNO angestrebte Untersuchung von
Menschenrechtsverletzungen während des Bürgerkrieges zu unterbin-
den. Ferner sei er als Familienangehöriger eines LTTE-Mitglieds regist-
riert. Aus diesem Grund sowie aufgrund seines nunmehr fast zweijährigen
Aufenthalts in der Schweiz müsse er damit rechnen, bei der Wiederein-
reise unter dem Verdacht inhaftiert zu werden, die LTTE im Ausland un-
terstützt zu haben. Seine beiden Schwager seien nach seiner Ausreise
wiederholt von den sri-lankischen Behörden eingeschüchtert sowie be-
droht worden und deshalb schliesslich nach Indien geflüchtet. Unter die-
sen Umständen bestehe für ihn ein "real risk", welches die Voraussetzun-
gen von Art. 3 AsylG erfülle. Er könne sich somit auf das auch durch die
EMRK garantierte Rückschiebungsverbot im Sinne von Art. 5 AsylG beru-
fen. Die Sache sei eventuell an das BFM zurückzuweisen zur sorgfältigen
und rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts.
In der ergänzenden Eingabe vom 30. Juli 2012 wies der Beschwerdefüh-
rer ferner darauf hin, seine Grossmutter mütterlicherseits lebe seit der
Flucht seiner beiden Schwestern nach Indien bei einer ihrer Töchter in
K._______ (Vanni-Gebiet).
4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 7. November 2012 stellte sich die Vor-
instanz insbesondere auf den Standpunkt, bei dem vom Beschwerdefüh-
rer eingereichten Haftbefehl müsse es sich um eine Fälschung handeln,
weil es sich dabei um ein behördeninternes Dokument handle.
4.4 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik an seinen Beschwerde-
vorbringen fest. Namentlich wies er darauf hin, das BFM habe sich zu
wesentlichen Punkten seiner Beschwerdeeingabe – der Verfolgung und
Verhaftung von Familienmitgliedern, der Flucht von Familienmitgliedern
nach Indien, seiner Misshandlung durch die sri-lankischen Behörden,
dem Umzug der in Sri Lanka verbliebenen Angehörigen nach K._______
und den zum Beleg der Misshandlungen sowie des Wegzugs seiner An-
gehörigen eingereichten Original-Dokumenten – nicht geäussert. Die Be-
hauptung, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen Tatsachen, müsse
demnach zurückgewiesen werden. Das Gleiche gelte für die Behauptung,
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es handle sich beim eingereichten Haftbefehl um eine Fälschung: Ge-
mäss verschiedenen Presseberichten und Angaben von Landsleuten in
der Schweiz würden Haftbefehle vom zuständigen District Court auf An-
trag der Sicherheitsbehörden erlassen. Falls der Gesuchte an seiner
Wohnadresse von der Polizei nicht angetroffen werde, überreiche sie
dessen Angehörigen den Haftbefehl, mit der Anweisung, der Gesuchte
habe sich umgehend bei der Polizei zu melden. Es sei auch eine Tat-
sache, dass die singalesischen Behörden weiterhin nach Mitgliedern der
LTTE suchen, und dabei auch aktiv gegen deren Familienmitglieder vor-
gehen würden. Im Weiteren sei ihm eventualiter die vorläufige Aufnahme
zu gewähren, weil die in Sri Lanka verbliebenen Familienangehörigen
nach K._______ im Vanni-Gebiet gezogen seien. Der Wegweisungsvoll-
zug ins Vanni-Gebiet sei gemäss geltender Rechtsprechung derzeit nicht
zumutbar.
5.
5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG dann, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten
muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zu-
gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlings-
rechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland kei-
nen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2
S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Eine bloss entfernte Möglichkeit
künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen,
welche den Eintritt der erwarteten (aus einem der vom Gesetz aufgezähl-
ten Motive erfolgenden) Benachteiligung als wahrscheinlich und dement-
sprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erschei-
nen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Massgeblich kann indessen nicht
allein sein, was ein vernünftig denkender und besonnener Mensch ange-
sichts geschehener oder drohender Verfolgungsmassnahmen zu Recht
empfunden hätte; vielmehr ist diese rein objektive Betrachtungsweise zu-
sätzlich durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um
Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Dabei hat derjeni-
ge, der bereits früher staatlicher Verfolgung ausgesetzt war, objektive
Gründe für eine ausgeprägtere Furcht als jemand, der erstmals in Kontakt
mit staatlichen Sicherheitskräften kommt (vgl. Entscheidungen und Mittei-
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lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1
E. 6a, mit weiteren Hinweisen; SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE
[Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern/Stuttgart/
Wien 2009, S. 188 f.).
5.2 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder
begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des
Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der
Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Si-
tuation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb
zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu be-
rücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2
S. 154 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17
und 11.18).
6.
6.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der
vom Beschwerdeführer vorgebrachten Inhaftierung im Juli 2010 und der
erlittenen Misshandlungen nicht bestritten hat. Das Bundesverwaltungs-
gericht sieht in Anbetracht der substanziierten, lebensechten und in sich
stimmigen protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers sowie den
zum Beleg der durch die behördlichen Misshandlungen erlittenen Verlet-
zungen eingereichten Beweismittel ebenfalls keinen Anlass, die Glaub-
haftigkeit der Kernvorbringen des Beschwerdeführers zu bezweifeln.
6.2 Der rechtlichen Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers
durch die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid kann jedoch nicht ge-
folgt werden:
6.2.1 Einerseits geht die Einschätzung fehl, die von ihm im Heimatstaat
erlittenen Nachteile könnten mangels hinreichender Intensität nicht als
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert werden: Der Beschwer-
deführer wurde von der sri-lankischen Armee festgehalten und verhört
und dabei Folterungen ausgesetzt, welche in der Folge eine einmonatige
Spitalbehandlung erforderlich machten. Demnach war der Beschwerde-
führer Opfer von Eingriffen in seine Freiheit und körperlichen Integrität er-
heblichen Ausmasses seitens staatlicher Organe und hat damit ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG erlitten.
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Andererseits erfolgte diese Behandlung wegen der Herkunft des Be-
schwerdeführers aus dem Vanni-Gebiet und der darauf beruhenden Ver-
mutung der Unterstützung der LTTE und damit aus einem asylrechtlich
relevanten Motiv. Die Argumentation der Vorinstanz, es habe sich dabei
um rechtsstaatlich legitime Massnahmen gehandelt, überzeugt schon
deshalb nicht, weil eine solche Annahme rechtsstaatlich korrektes Verhal-
ten des Staates voraussetzen würde – dies war hier angesichts der kör-
perlichen Misshandlung des Inhaftierten offensichtlich nicht der Fall.
6.2.2 Aufgrund der Akten erscheint es als plausibel, dass der Beschwer-
deführer nach der Entlassung aus der Haft an seiner früheren Wohnad-
resse gesucht wurde: Aus seinen Vorbringen ist zu schliessen, dass die
Freilassung aus dem Armee-Camp in erster Linie wegen der durch die
Folter erlittenen Verletzungen erfolgte. Es ist somit davon auszugehen,
dass der Verdacht der Unterstützung der LTTE auch nach der Haftentlas-
sung weiterbestand. Schliesslich bestand sowohl in zeitlicher als auch in
sachlicher Hinsicht ein Kausalzusammenhang zwischen den fluchtauslö-
senden Ereignissen und der Ausreise.
6.2.3 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten und erfüllte somit im Zeitpunkt
der Ausreise aus dem Heimatstaat die Flüchtlingseigenschaft.
6.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer auch im heuti-
gen Zeitpunkt begründete Furcht vor Verfolgung hat.
6.3.1 Unbestritten ist, dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri
Lanka nach dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 auch heute noch in
verschiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen ist. Während
sich die Sicherheitslage seither weitgehend stabilisiert hat, ist eine weite-
re Verschlechterung der Menschenrechtslage, namentlich hinsichtlich der
Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit, eingetreten (vgl. das Urteil
BVGE 2011/24, welches eine detaillierte Lageanalyse beinhaltet). Ge-
mäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehen sich Per-
sonen, die gewissen Risikogruppen angehören, einer erhöhten Verfol-
gungsgefahr ausgesetzt. Zu diesen Risikogruppen gehören namentlich
Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt wer-
den, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden
zu sein, kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, Men-
schenrechtsaktivisten und regimekritische Nichtregierungsorganisationen-
Vertreter, ferner Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschen-
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Seite 12
rechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte einleiten,
sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE
unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche finanzielle Mit-
tel verfügen (vgl. BVGE 2011/24 E. 8). Innerhalb der Risikogruppen muss
im Einzelfall untersucht werden, ob die individuellen Begebenheiten eine
asylrechtlich relevante Verfolgungsgefahr zu begründen vermögen. Na-
mentlich bildet nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts der Um-
stand allein, dass ein Angehöriger der tamilischen Ethnie im Zeitraum vor
dem Ende des Bürgerkriegs mit den LTTE in Kontakt kam, kein ausrei-
chendes Kriterium für eine konkrete Gefährdung. Auch zum heutigen
Zeitpunkt ist aufgrund der in den ehemals von den LTTE kontrollierten
Gebieten von dieser Organisation aufgebauten Strukturen davon auszu-
gehen, dass praktisch die gesamte dortige Bevölkerung in bestimmter
Weise entsprechende Kontakte aufwies. Die Wahrscheinlichkeit eines
konkreten Verfolgungsrisikos setzt vielmehr ein entsprechendes besonde-
res Profil der betreffenden Person voraus (vgl. beispielsweise das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-1858/2012 vom 24. Januar 2013 E. 6.2
m.w.H.).
6.3.2 Der Beschwerdeführer hat glaubhaft gemacht, wegen des Ver-
dachts der Zugehörigkeit zu den LTTE vor seiner Ausreise Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG erlitten zu haben. Es ist nach dem oben Gesagten
davon auszugehen, dass dieser Verdacht weiterhin besteht, zumal der
Beschwerdeführer glaubhaft geschildert hat, dass er auch nach seiner
Ausreise von den Behörden gesucht wurde und seine in Sri Lanka ver-
bliebenen Schwager in diesem Zusammenhang verhört wurden. Zudem
kann nicht ausgeschlossen werden, dass seine Inhaftierung durch die
Armee im Juli 2010 registriert wurde und den Grenzbehörden demzufolge
im Falle der bei der Wiedereinreise zu erwartenden Kontrollen bekannt
würde, was zu neuen Verfolgungsmassnahmen Anlass geben könnte.
6.3.3 Aufgrund dieser Umstände und in Beachtung der oben genannten
Kriterien verfügt der Beschwerdeführer demnach nach Auffassung des
Gerichts über ein Profil, das geeignet ist, auch im heutigen Zeitpunkt eine
erhöhte Verfolgungsgefahr seitens der Regierungskräfte zu begründen.
Zudem ist seine erhöhte subjektive Furcht aufgrund der in der Vergan-
genheit erlittenen Verfolgungsmassnahmen zu berücksichtigen.
6.4 Unter diesen Umständen kann offen gelassen werden, ob der Be-
schwerdeführer auch aufgrund der behaupteten Suche der sri-lankischen
Behörden nach seinem Bruder, welcher von den LTTE als Kämpfer
E-2793/2012
Seite 13
zwangsrekrutiert worden sei, mit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen
zu rechnen hätte. Es kann bei dieser Sachlage auch auf eine inhaltliche
Auseinandersetzung mit der Argumentation (bzw. dem Argument) des
BFM zur Begründung des Fälschungsvorwurfs im Zusammenhang mit
dem Haftbefehl des Bruders verzichtet werden.
6.5 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer begründete Furcht,
bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zukunft (erneut) behördlichen Verfolgungsmassnah-
men im Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend die Voraussetzungen
von Art. 3 und 7 AsylG erfüllt sind und sich die angefochtene Verfügung
als bundesrechtswidrig erweist. Nachdem sich aus den Akten keine kon-
kreten Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen ergeben,
ist die Verfügung vom 19. April 2012 aufzuheben und das BFM anzuwei-
sen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen (Art. 63 VwVG).
8.
Sodann ist dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines Obsie-
gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für
die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht
weshalb die Höhe der Entschädigung von Amtes wegen aufgrund der Ak-
ten festzulegen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichti-
gung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist
die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2793/2012
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 19. April 2012 wird aufgehoben. Das BFM
wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewäh-
ren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 2'000.– auszurichten
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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