B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2793/2014
U r t e i l v o m 2 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber David Wenger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
mit ihren Söhnen
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Georgien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM)
Quellenweg 6, 3003 Bern
Vorinstanz,
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 12. Mai 2014 / N (…).
E-2793/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 30. Dezember 2013 suchten die Beschwerdeführer im Empfangs-
und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nach, wo sie am 15. Januar 2014
vom Bundesamt für Migration (BFM) summarisch befragt wurden. Ge-
mäss Abklärungen des BFM haben die Beschwerdeführer von der tsche-
chischen Botschaft in Tiflis ein vom 13. respektive 16. Dezember 2013 bis
am 10. Januar 2014 gültiges Visum ausgestellt erhalten. Gestützt darauf
ersuchte das BFM am 28. März 2014 die tschechischen Behörden um
Übernahme der Beschwerdeführer.
B.
Am 9. Mai 2014 hiessen die tschechischen Behörden das Ersuchen um
Übernahme gut.
C.
Mit Schreiben vom 2. April 2014 gewährte das BFM den Beschwerdefüh-
rern das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit der Tschechischen Republik
zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zur
Wegweisung in die Tschechische Republik. Mit Schreiben vom 14. April
2014 nahmen die Beschwerdeführer dazu Stellung.
D.
Mit Verfügung vom 12. Mai 2014 – eröffnet am 16. Mai 2014 – trat das
BFM auf die Asylgesuche nicht ein, verfügte die Wegweisung in die
Tschechische Republik, verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem
Vollzug der Wegweisung, händigte den Beschwerdeführern die editions-
pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer
allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wir-
kung zukomme.
E.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2014 reichten die Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM ein
und beantragten sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben und das
Asylgesuch sei zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen.
E-2793/2014
Seite 3
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzu-
treten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
3.
3.1 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in
der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist.
3.2 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen
fest, dass den Beschwerdeführern von der tschechischen Botschaft in Tif-
lis ein vom 13. respektive 16. Dezember 2013 bis am 10. Januar 2014
gültiges Visum ausgestellt worden sei. Zudem hätten die tschechischen
Behörden das Ersuchen des BFM um Übernahme gestützt auf Art. 12
Abs. 2 Dublin-III-VO gutgeheissen. Somit liege die Zuständigkeit zur
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei der Tschechi-
schen Republik.
E-2793/2014
Seite 4
4.
4.1 Mit der Umsetzung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz
gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR
0.142.392.68) verpflichtet sich die Schweiz, die Dublin-II-VO anzuwen-
den. Diese enthält die Kriterien, um denjenigen Dublin-Staat zu bestim-
men, der zuständig ist, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzufüh-
ren.
4.2 Die Dublin-II-VO ist durch die Dublin-III-VO abgelöst worden, welche
seit dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union an-
wendbar ist. Im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der
Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dub-
lin-III-VO (Weiterentwicklung des Dublin/EURODAC-Besitzstands) teilte
der Bundesrat der Europäischen Union mit, dass die Schweiz den Inhalt
dieses Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung
umsetzen werde. Mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 wur-
de festgehalten, der Notenaustausch werde ab dem 1. Januar 2014 vor-
läufig angewendet, mit Ausnahme von Art. 18 Abs. 2, Art. 27 Abs. 3 und
Art. 28 Dublin-III-VO.
4.3 Aus Art. 49 Dublin-III-VO geht hervor, dass die Verordnung nicht an-
wendbar ist, wenn sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch
das Gesuch um Aufnahme, Wiederaufnahme bzw. Übernahme vor dem
1. Januar 2014 gestellt wurden.
Die Beschwerdeführer suchten am 30. Dezember 2013 um Asyl nach.
Das Gesuch der Vorinstanz um Übernahme an die tschechischen Behör-
den erfolgte am 28. März 2014. Vorliegend kommt daher die Dublin-III-VO
zur Anwendung und der für die Prüfung seines Asylgesuches zuständige
Staat ist nach den dortigen Kriterien zu ermitteln (Art. 49 Dublin-III-VO).
5.
5.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Antrag auf internationa-
len Schutz eines Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitglied-
staats einschliesslich an der Grenze oder in den Transitzonen von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Zudem wird jedem Mitgliedstaat in Ab-
E-2793/2014
Seite 5
weichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien die Möglichkeit
zur Prüfung eines Asylgesuchs eingeräumt (vgl. zur Ermessensklausel
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und zur humanitären Klausel Art. 17 Abs. 2
Dublin-III-VO; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).
5.2 Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO ist der nach dieser Ver-
ordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der in
einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe
der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen.
5.3 Da sich die Beschwerdeführer zurzeit ohne Aufenthaltstitel in der
Schweiz aufhalten, ist gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO so-
mit die Tschechische Republik als zuständiger Staat zur Aufnahme der
Beschwerdeführer verpflichtet.
5.4 Sowohl im Rahmen des rechtlichen Gehörs als auch in der Rechts-
mitteleingabe bringen die Beschwerdeführer vor, die Tschechische Repu-
blik nicht zu kennen und sich für die Kinder in der Schweiz ein men-
schenwürdigeres Leben zu erhoffen. Zudem würden in Tschechien viele
Georgier leben, welche sie erkennen und ihren Verfolgern ihren Aufent-
haltsort verraten könnten. Dagegen hat die Vorinstanz zutreffend fest-
gehalten, dass die Tschechische Republik ein Rechtsstaat sei, welcher
über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl schutzfähig
als auch schutzwillig sei. Sollten sich die Beschwerdeführer einer konkre-
ten Bedrohung ausgesetzt sehen, könnten sie sich an die zuständige Po-
lizeibehörde wenden. In der Tat sind die Vorbringen der Beschwerdefüh-
rer nicht geeignet aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz mit der Feststel-
lung der Zuständigkeit der Tschechischen Republik Bundesrecht verletzt
haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
5.5 Die Anwendung der Humanitären Klausel gemäss Art. 17 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO scheidet bereits mangels Ersuchen eines anderen Mitgliedstaa-
tes aus und wird auch nicht geltend gemacht.
5.6 In den Akten sind ferner keine Anhaltspunkte dafür zu finden, dass
durch die Überstellung nach Tschechien völkerrechtliche Verpflichtungen
verletzt würden, welche die Anwendung der Ermessensklausel gemäss
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO als geboten erscheinen lassen. Solches wird
von den Beschwerdeführern auch nicht geltend gemacht. Tschechien ist
Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
E-2793/2014
Seite 6
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105), und es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass sich
Tschechien bei der Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdefüh-
rer nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten wird. Sol-
ches wird von den Beschwerdeführern auch nicht vorgebracht. Unter dem
Dublin-System besteht sodann die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten
beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten die Rechte der
EMRK garantieren und die Zuständigkeitsordnung selbst ein EMRK-
konformes Ergebnis liefert. Es liegen dem Gericht keine Anhaltspunkte
vor, dass Tschechien seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missach-
ten und die Beschwerdeführer unter Missachtung von Art. 3 EMRK einer
menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wä-
ren oder dass das flüchtlingsrechtliche Non-refoulement-Gebot verletzt
würde. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht somit keine Veranlas-
sung.
6.
6.1 Die Tschechische Republik ist somit für die Prüfung der Asylgesuche
der Beschwerdeführer gemäss der Dublin-III-VO zuständig und entspre-
chend verpflichtet, sie gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO aufzu-
nehmen. Das BFM ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu
Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eingetreten und
hat, da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung sind, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Tschechien angeordnet (Art. 32 Bst. a
AsylV 1).
6.2 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Feh-
len von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl.
BVGE 2010/45 E. 10 S. 645).
E-2793/2014
Seite 7
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
rern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2793/2014
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführern auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger David Wenger
Versand: