B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2793/2016
Ur t e i l vom 2 6 . F e b r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
Syrien, und
2. B._______, geboren am (…),
Staatenlos, sowie ihre Kinder
C._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 5. April 2016 / N (…).
E-2793/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die aus D._______, Provinz Hassake, stammenden kurdischen Beschwer-
deführenden reisten am (…) 2014 zusammen mit ihren Kindern C._______
mit – durch die schweizerische Botschaft in Beirut ausgestellten – Visa in
die Schweiz ein und stellten am 17. April 2014 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) E._______ Asylgesuche. Am 25. April 2014 fanden die
Befragungen zur Person (BzP) im EVZ und am 1. September 2015 die An-
hörungen zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31)
statt.
B.
B.a Der Beschwerdeführer 1 brachte zur Begründung seines Asylgesuchs
im Wesentlichen vor, er sei ursprünglich Ajnabi gewesen, habe aber im
Jahr 2011 die syrische Staatsangehörigkeit erworben. Im Jahre 2004 seien
bei einer Trauerfeier für eine Tante in D._______ Schüsse gefallen, weil die
Sicherheitskräfte gegen eine in der Nähe stattfindende Kundgebung vor-
gegangen seien. Er habe dabei eine Schussverletzung (…) erlitten. Nach
Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien im Jahre 2011 habe er an mehreren
Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen, die jeweils nach den
Freitagsgebeten stattgefunden hätten. Bei einer dieser Kundgebungen sei
es zu Ausschreitungen gekommen, und die Sicherheitskräfte hätten mit
Tränengas eingegriffen. Ab 2013 hätten sich mehrmals unbekannte, ara-
bisch sprechende, bärtige Männer bei ihm zu Hause nach ihm erkundigt,
wobei er aber jeweils abwesend gewesen sei. Die Männer hätten seiner
Frau, die zu Hause gewesen sei, den Grund für ihren Besuch nicht ange-
geben, hätten aber gedroht, seiner Tochter etwas anzutun. Er gehe davon
aus, dass es sich um Araber der Miliz „Jaish Al-Watani“ (islamistische Re-
bellen) gehandelt habe, welche ihn als Oppositionellen verdächtigt hätten,
weil er im Rahmen seiner Tätigkeit als (…) auch (…) der Kurdischen Arbei-
terpartei (PKK) (…) habe. Weil seine Ehefrau grosse Angst gehabt habe,
dass ihm etwas angetan werden könnte, hätten sie sich zur Ausreise ent-
schlossen. Am (…) 2014 seien sie per Flugzeug nach Damaskus und von
dort auf dem Landweg in den Libanon gereist. Er und die Kinder seien legal
ausgereist, seine Ehefrau illegal.
E-2793/2016
Seite 3
B.b Im Übrigen sei sein Bruder F._______ während vier Monaten in Haft
gewesen und jetzt in Österreich als politischer Flüchtling anerkannt.
F._______ habe aus Angst nach der Freilassung nichts über seine Haft
erzählt. Kurz nach der Einreise in die Schweiz habe er wieder nach Hause
zurückkehren wollen. In diesem Zusammenhang habe die Betreuerin
zwecks Beschaffung von Reisepapieren Kontakt mit dem syrischen Kon-
sulat aufgenommen. Er gehe davon aus, dass die Namen seiner Familie
nun bei den syrischen Behörden, insbesondere bei den Grenzkontrollstel-
len, registriert seien und er deshalb bei einer Wiedereinreise sofort verhaf-
tet würde. Er denke, dass die Regimekräfte davon ausgehen würden, dass
er im Ausland Schlechtes über sie erzähle.
C.
Die Beschwerdeführerin 2 bestätigte im Wesentlichen die Vorbringen ihres
Ehemanns. Sie sei eine Maktuma (staatenlose Kurdin). Sie habe ihren
Mann zur Ausreise gedrängt, weil sie wegen den Männern, die sich mehr-
mals nach ihm erkundigt hätten, um die Sicherheit von ihr und ihrer Familie
gefürchtet habe.
D.
Am (…) kam das Kind C._______ der Beschwerdeführenden zur Welt.
E.
Am (…) kam das Kind C._______ der Beschwerdeführenden zur Welt.
F.
Ein von der Beschwerdeführerin 2 am 9. März 2015 gestelltes Gesuch um
Anerkennung ihrer Staatenlosigkeit wurde vom SEM mit Verfügung vom
27. Januar 2016 gutgeheissen. In der Folge wurde ihr durch die kantonale
Migrationsbehörde eine Aufenthaltsbewilligung B ausgestellt.
G.
Mit Verfügung vom 5. April 2016 (eröffnet am 6. April 2016) stellte das SEM
fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
füllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung des Be-
schwerdeführers sowie der Kinder aus der Schweiz an. Hingegen verfügte
es, dass der Vollzug dieser Wegweisungen wegen Unzumutbarkeit zu-
gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde.
H.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 4. Mai 2016 an das Bundesverwal-
tungsgericht erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die
E-2793/2016
Seite 4
Verfügung der Vorinstanz und beantragten, diese sei aufzuheben und die
Sache sei zur vollständigen respektive richtigen Abklärung sowie Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
beantragten sie die Gewährung der Einsicht in die Aktenstücke A2/1,
A10/1, A12/1, A25/16, A26/15, A27/15, A28/15, A29/15 sowie in sämtliche
von ihnen eingereichten Beweismittel, respektive die Gewährung des
rechtlichen Gehörs zu diesen Dokumenten sowie die Einräumung einer an-
gemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Ferner er-
suchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zum Beleg ihrer Vor-
bringen reichten die Beschwerdeführenden eine Mitgliedschaftsbestäti-
gung der Kurdischen Demokratischen Progressiven Partei in Syrien
(PDPKS) betreffend den Vater des Beschwerdeführers 1 vom 13. Januar
2015 in Kopie sowie Kopien österreichischer Konventionsreisepässe und
Asylberechtigungen mehrerer Geschwister des Beschwerdeführers ein.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2016 hiess der Instruktionsrichter das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Ferner forderte er die Vorinstanz auf, den Beschwerdefüh-
renden in geeigneter Weise Einsicht in das Aktenstück A2/1 sowie die von
ihnen eingereichten Identitätspapiere und Beweismittel zu gewähren. Die
Gesuche um Einsicht in die Aktenstücke A10/1, A12/1, A25/16, A26/15,
A27/15, A28/15, A29/15 sowie um Gewährung einer Frist zur Beschwerde-
ergänzung wurden abgewiesen. Schliesslich wurde das SEM zur Einrei-
chung einer Vernehmlassung eingeladen.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. Mai 2016 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
K.
Mit Eingabe vom 9. Juni 2016 machten die Beschwerdeführenden von dem
ihnen mit Instruktionsverfügung vom 26. Mai 2016 eingeräumten Recht zur
Replik Gebrauch. Sie hielten ebenfalls an ihren Anträgen fest.
E-2793/2016
Seite 5
L.
Mit Eingabe vom 13. Juni 2016 machten die Beschwerdeführenden ergän-
zende Ausführungen nach Gewährung der Akteneinsicht durch die Vor-
instanz.
M.
Das am 16. Februar 2017 gestellte Gesuch um Anerkennung der Staaten-
losigkeit der Kinder C._______ und C._______ wurde von SEM mit Verfü-
gung vom 18. April 2017 abgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-2793/2016
Seite 6
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz zunächst aus,
dem Umstand, dass die Beschwerdeführenden der kurdischen Minderheit
angehörten, komme keine asylrelevante Bedeutung zu, da nicht von einer
Kollektivverfolgung der Kurden in Syrien auszugehen sei. Der Bürger-
kriegssituation in Syrien, welche von den Beschwerdeführenden insbeson-
dere als Grund für ihre Ausreise genannt worden sei, fehle es an der für
die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlichen Gezieltheit der
Verfolgung. Bei dem von den Beschwerdeführenden angegebenen Grund
für die Besuche der unbekannten Männer handle es sich um blosse Mut-
massungen, hätten diese doch der Beschwerdeführerin nicht gesagt, wes-
halb sie ihren Ehemann suchen würden. Es sei in keiner Weise erstellt oder
wahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang
ernsthaft Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG gedroht hätten. Zudem hätten
beide Beschwerdeführenden bei der BzP nicht erwähnt, dass die Männer
gedroht hätten, ihrer Tochter etwas anzutun. Der Vorfall im Jahre 2004, bei
E-2793/2016
Seite 7
welchem der Beschwerdeführer eine Schussverletzung erlitten habe, stehe
in keinem zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise. Im Weiteren sei
nicht davon auszugehen, dass er wegen der von ihm geschilderten Teil-
nahme an Demonstrationen durch die syrischen Behörden identifiziert wor-
den sei und gesucht werde. Er habe ausdrücklich zu Protokoll gegeben, er
sei ein normaler Teilnehmer der Kundgebungen gewesen, und es sei ihm
daraus kein Nachteil entstanden. Aus diesen Gründen würden die Be-
schwerdeführenden die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllen und ihre Asylgesuche seien abzulehnen.
4.2 Die Beschwerdeführenden brachten vorab verschiedene formelle Rü-
gen vor:
4.2.1 Das SEM habe ihren Anspruch auf Akteneinsicht verletzt, indem es
ihnen die Aktenstücke A2/1, A10/1, A12/1, A25/16, A26/15, A27/15, A28/15
und A29/15 nicht offengelegt, sowie die Einsicht in die von ihnen einge-
reichten Beweismittel grösstenteils verweigert habe. Ferner sei die Vor-
instanz ihrer Paginierungs- und Aktenführungspflicht durch die unklare Be-
zeichnung der Akten A2/1, A25/16, A26/15, A27/15, A28/15 und A29/15 so-
wie den fehlenden Vermerk der meisten Beweismittel auf dem Beweismit-
telumschlag nicht nachgekommen. Die Verletzung des Akteneinsichts-
rechts müsse die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge ha-
ben, oder es sei ihnen allenfalls nach Gewährung der Einsicht eine ange-
messene Frist zur Beschwerdeergänzung einzuräumen.
4.2.2 Eine Verletzung der Abklärungspflicht sowie des rechtlichen Gehörs
sei darin zu erblicken, dass das SEM die Akten des Visumsverfahrens nicht
beigezogen habe und sie nicht gefragt habe, ob sie in diesem Zusammen-
hang befragt worden seien. Die Vorinstanz habe es zudem weitgehend un-
terlassen, die von ihnen eingereichten Beweismittel zu würdigen, was eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Willkürverbots
darstelle. Das SEM wäre verpflichtet gewesen, die durch diese Beweis-
mittel bewiesenen Tatsachen mit den unbewiesenen Vorbringen in einer
Gesamtbetrachtung zu würdigen. Zudem seien in der angefochtenen Ver-
fügung mehrere Sachverhaltselemente nicht berücksichtigt worden (die
Furcht des Beschwerdeführers vor Problemen bei der Ausstellung des
Militärbüchleins aufgrund seiner Schussverletzung; der Umstand, dass er
und seine Ehefrau die unbekannten Besucher beschrieben hätten und der
Beschwerdeführer genaue Angaben zum Grund für ihren Besuch habe ma-
chen können; ihre grosse Angst vor diesen Personen; ihre Probleme bei
der Ausreise wegen des Maktumin-Status der Beschwerdeführerin;
E-2793/2016
Seite 8
der Umstand, dass die syrischen Behörden Kenntnis der Flucht der
Beschwerdeführenden und ihres Aufenthaltsortes erlangt hätten; die
Anerkennung des Bruders F._______ des Beschwerdeführers als Flücht-
ling in Österreich).
Demnach habe die Vorinstanz zwingend notwendige weitere Abklärungen
des Sachverhalts nicht durchgeführt. Ausserdem sei zu berücksichtigen,
dass auch weiteren Geschwistern des Beschwerdeführers in Österreich
Asyl gewährt worden sei. Eine zusätzliche Verletzung der Abklärungspflicht
ergebe sich daraus, dass das Staatssekretariat zwischen der Asylgesuchs-
einreichung und den Anhörungen rund eineinhalb Jahre ungenutzt habe
verstreichen lassen. Praxisgemäss komme der Anhörung im Asylverfahren
eine herausragende Bedeutung zu und es seien strenge Anforderungen an
deren Qualität zu stellen.
4.2.3 In materieller Hinsicht stellten die Beschwerdeführenden sich auf den
Standpunkt, sie hätten nachvollziehbar dargelegt, dass die Suche der
Männer, die höchstwahrscheinlich der Shahiba respektive Jaish al-Watani-
Miliz angehört hätten und vom Regime geschickt worden seien, eine ernst-
hafte und asylrelevante Verfolgung darstelle. Es müsse davon ausgegan-
gen werden, dass der Beschwerdeführer 1 im Falle einer Rückkehr nach
Syrien erneut durch die syrischen Behörden verfolgt würde. Er habe zu
Beginn der Revolution regelmässig an Demonstrationen teilgenommen,
und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er dabei identifiziert wor-
den sei. Schliesslich würde er als ehemaliger Ajnabi und Ehemann einer
illegal ausgereisten Maktuma zusätzlichen Nachteilen ausgesetzt. Diese
Gefährdung werde dadurch massiv verstärkt, dass wegen der Nachfrage
betreffend die Beschwerdeführerin 2 beim Konsulat den syrischen Behör-
den ihre Identität und ihr Aufenthaltsort bekanntgegeben worden seien. Die
Kombination ihrer Vorbringen verstärke die Asylrelevanz. Sie hätten im
Weiteren die Drohungen gegenüber ihrer Tochter glaubhaft vorgebracht.
Dass sie diese anlässlich der Befragungen zur Person nicht erwähnt hät-
ten, liege daran, dass sie angehalten worden seien, sich hinsichtlich der
Gesuchsgründe kurz zu halten. Im Übrigen hätten sie keineswegs den Bür-
gerkrieg ins Zentrum ihrer Asylvorbringen gestellt, wie von der Vorinstanz
behauptet, sondern die Verfolgung durch die unbekannten Männer.
Betreffend die Asylrelevanz der Teilnahme des Beschwerdeführers 1 an
regimekritischen Demonstrationen sei auf die Praxis des Gerichts hinzu-
weisen, wonach bereits einfache Kundgebungsteilnehmer, die durch die
syrischen Sicherheitskräfte als Regimegegner identifiziert worden seien,
E-2793/2016
Seite 9
eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu erwarten hätten. Es sei
davon auszugehen, dass er anlässlich seiner Demonstrationsteilnahmen
identifiziert worden sei, und dass auch seine Tätigkeit als (…) als oppositi-
oneller Akt wahrgenommen worden sei. Sein oppositionelles Profil werde
dadurch verschärft, dass sein Vater als Mitglied der PDPKS in Syrien poli-
tisch aktiv gewesen sei.
Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass – wie namentlich das Bundesver-
waltungsgericht in seinem Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 fest-
gestellt habe – die Sicherheits- und Menschenrechtssituation in Syrien sich
verschlechtert habe; insbesondere sei dies in der Provinz Aleppo der Fall,
wo die Ende Februar 2016 eingetretene Waffenruhe gescheitert sei. Sie
seien offensichtlich einer asylrelevanten Verfolgung durch die syrischen
Regierung sowie regimetreuen Milizen und islamistische Gruppierungen
ausgesetzt. Der Beschwerdeführer 1 müsse damit rechnen, im Falle einer
Rückkehr durch die Behörden verhört und, falls sich der Verdacht hinsicht-
lich politischer Aktivitäten erhärte, an den Geheimdienst überstellt zu
werden. Die Wahrscheinlichkeit, dass er in diesem Zusammenhang asyl-
relevanten Massnahmen ausgesetzt wäre, sei sehr hoch, zumal die syri-
schen Behörden über Informationen über Rückkehrer verfügen würden
und sein Profil dadurch akzentuiert werde, dass er der kurdischen Minder-
heit angehöre, in der Schweiz um Asyl ersucht habe und mit einer in der
Schweiz als Flüchtling anerkannten Maktuma verheiratet sei.
4.2.4 Die Argumentation der Vorinstanz hinsichtlich der Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs sei willkürlich und rechtswidrig. Zum einen habe das
SEM nicht beachtet, dass aufgrund der Alternativität der Wegweisungshin-
dernisse nach Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
die Zulässigkeit nicht zu prüfen gewesen wäre. Zum andern falle ihre Be-
ziehung in den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, da die Beschwerde-
führerin durch die ihr erteilte Aufenthaltsbewilligung B als Staatenlose über
ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfüge. Der Wegweisungsvollzug erweise
sich demnach als unzulässig.
4.3 In ihrer Vernehmlassung stellte die Vorinstanz sich namentlich auf den
Standpunkt, es sei nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer aufgrund
der Inhaftierung seines Bruders F._______ irgendwelche Nachteile er-
wachsen wären. Ferner sei den Beschwerdeführenden aus den Erwägun-
gen betreffend die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs kein Nachteil er-
wachsen, da diese Frage bei einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme erneut geprüft würde.
E-2793/2016
Seite 10
4.4 Die Beschwerdeführenden führten in ihrer Replik aus, der Beschwerde-
führer 1 und sein Bruder F._______ hätten im Jahre 2004 zusammengear-
beitet. Nach dem Vorfall, bei welchem der Beschwerdeführer verletzt wor-
den sei, seien sie von den syrischen Behörden kontaktiert worden; jedoch
sei nur F._______ festgenommen worden, weil der Beschwerdeführer sich
ihnen rechtzeitig habe entziehen können. Es bestehe somit sehr wohl ein
enger Zusammenhang zwischen ihm und der Verfolgungsgeschichte sei-
nes Bruders.
5.
In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die
vorab zu beurteilen sind.
5.1
5.1.1 Auf Aufforderung des Instruktionsrichters mit Zwischenverfügung
vom 11. Mai 2016 hin gewährte das SEM den Beschwerdeführenden mit
Verfügung vom 17. Mai 2016 Einsicht in das Aktenstück A2/1 sowie die
hinten im N-Dossier abgelegten Beweismittel (Reisepässe, Ehebestäti-
gung, Zivilregisterauszug, Familienbüchlein, Militärbüchlein). Eine allfällige
Verletzung des Akteneinsichtsrechts durch die unterlassene Offenlegung
dieser Dokumente durch die Vorinstanz kann demnach als geheilt erachtet
werden. Die Rüge, das SEM habe das Akteneinsichtsrecht verletzt, indem
es die Aktenstücke A10/1, A12/1, A25/16, A26/15, A27/15, A28/15 und
A29/15 nicht offengelegt habe, ist nicht gerechtfertigt. Es kann hierzu auf
die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 11. Mai 2016 verwiesen
werden.
5.1.2 Der Antrag des Beschwerdeführers, die vorinstanzliche Verfügung
sei wegen Verletzung des Akteneinsichtsrechts aufzuheben, ist demnach
abzuweisen.
5.2
5.2.1 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der
Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserhebli-
chen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG;
vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren
bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung
und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und
auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchen-
den Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneinge-
E-2793/2016
Seite 11
schränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchen-
den findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. CHRISTOPH AUER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 12 Rz. 8; BVGE 2012/21 E. 5.1).
Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes
in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Per-
son zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne
weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis be-
steht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärun-
gen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden
Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel
Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraus-
sichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl.
BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a).
5.2.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die
Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft
und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der
Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).
Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Be-
troffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann; dies ist nur der
Fall, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die
Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen
können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichts-
punkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzufüh-
ren, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid ab-
stützte. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungs-
gegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffe-
nen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten In-
teressen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird. Indes-
sen ist nicht erforderlich, dass die Behörde sich in der Begründung mit je-
der tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einläss-
lich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider-
legt (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O.,
N. 6 ff. zu Art. 35; BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BVGE 2013/34 E. 4.1, BVGE
2008/47 E. 3.2 S. 674 f., BVGE 2007/30 E. 5.6 S. 366 f.).
E-2793/2016
Seite 12
5.2.3 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz diesen Anforderun-
gen im vorliegenden Fall Genüge getan:
5.2.3.1 Bezüglich der gerügten Verletzung der Abklärungs- und Begrün-
dungspflicht gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz sich im
angefochtenen Entscheid mit den wesentlichen Vorbringen der Beschwer-
deführenden in erforderlichem Umfang und genügender Differenziertheit
auseinandergesetzt und in nachvollziehbarer Weise darlegt hat, aufgrund
welcher Überlegungen sie die von den Beschwerdeführenden geltend ge-
machte Furcht vor Verfolgung durch islamistische Milizangehörige sowie
durch das syrische Regime als nicht asylrelevant erachtet hat. Insgesamt
ist die vorinstanzliche Verfügung so abgefasst, dass sich die Beschwerde-
führenden über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen konnten; es
war ihnen denn auch ohne weiteres möglich, die vorinstanzliche Verfügung
in materieller Hinsicht sachgerecht anzufechten. In dem Umstand, dass die
Vorinstanz nicht sämtliche Elemente der Sachverhaltsvorbringen der Be-
schwerdeführenden ausdrücklich würdigte, ist keine Gehörsverletzung zu
erblicken, zumal die in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnten
Sachverhaltselemente – wie im Folgenden darzulegen sein wird (vgl. E. 6)
– als nicht relevant zu erachten sind.
5.2.3.2 Der Beschwerdeführer 1 erwähnte zwar im Rahmen des erst-
instanzlichen Verfahrens die Inhaftierung seines Bruders F._______ und
dessen Anerkennung als Flüchtling in Österreich; er machte aber in keiner
Weise geltend, er habe wegen seines Bruders Nachteile erlitten oder be-
fürchtet. Demnach stellt der Umstand, dass die Vorinstanz nicht ausdrück-
lich auf dieses Vorbringen einging, keine Verletzung der Begründungs-
pflicht dar.
5.2.3.3 Die Rügen der unvollständigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts respektive einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die
von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt
worden seien, sind ebenso unbegründet. Entgegen den Einwänden in der
Beschwerde ist nicht ersichtlich, wozu die Vorinstanz weitere Abklärungen
hätte vornehmen sollen, da der Sachverhalt liquid und unbestritten ist. Die
zu den Akten gegebenen Beweismittel dienen dem Beleg von Tatsachen,
welche unbestritten sind (Identität der Beschwerdeführenden), weshalb
sich eine Auseinandersetzung mit ihnen erübrigte.
Damit liegt weder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
noch eine Verletzung des Willkürverbots vor.
E-2793/2016
Seite 13
5.3 Dass die Beschwerdeführenden erst ungefähr eineinhalb Jahre nach
der Asylgesuchstellung zu ihren Asylgründen angehört wurden, könnte al-
lenfalls gegen das Beschleunigungsgebot verstossen, führte indessen
nicht zu einer unvollständigen oder unrichtigen Feststellung des Sach-
verhalts.
5.4 Die Rüge, die Visumsakten der Beschwerdeführenden seien vom SEM
nicht beigezogen worden, wurde vom Rechtsvertreter nicht näher begrün-
det, und es ist kein Grund für den Beizug dieser Akten ersichtlich. Weder
erwähnten die Beschwerdeführenden während der Befragungen, noch
wird in der Beschwerdeschrift vorgebracht, sie seien schon in der Botschaft
in Beirut befragt worden (vgl. Urteil des BVGer E-1298/2015 vom 28. Sep-
tember 2016 E. 5.3.2). Der vorliegende Fall ist auch insoweit nicht mit dem
von den Beschwerdeführenden zitierten Verfahren D-3242/2014 vergleich-
bar.
5.5
5.5.1 Die Aktenführungspflicht – sie beinhaltet insbesondere die übersicht-
lich geordnete Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Ak-
ten im Aktenverzeichnis – ergibt sich aus dem Akteneinsichtsrecht der Be-
schwerdeführenden (vgl. dazu ausführlich BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Der
Anspruch auf Akteneinsicht setzt eine geordnete, übersichtliche und voll-
ständige Aktenführung voraus (vgl. GEROLD STEINMANN, in: St. Galler Kom-
mentar zur BV, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N. 42 ff. m.w.H.; BGE 137 II 266 E.
3.2, 136 I 229 E. 5.2, 135 I 279 E. 2.3, 135 II 286 E. 5.1; Urteil des BGer
8C_319/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 2.2; BVGE 2012/24 E. 3.2,
2011/37 E. 5.4.1 je m.w.H.).
5.5.2 Die Beschwerdeführenden rügen zu Recht, dass die Vorinstanz nicht
alle von ihnen eingereichten Beweismittel im Verzeichnis des Beweismittel-
umschlags aufführte. Das Militärbüchlein des Beschwerdeführers wurde
hinten im N-Dossier abgelegt. Dieses formelle Versäumnis der Vorinstanz
stellt zwar grundsätzlich eine Verletzung der aus Art. 26 VwVG fliessenden
Paginierungs- und Aktenführungspflicht dar. Es vermag jedoch eine Kas-
sation der vorinstanzlichen Verfügung allein nicht zu rechtfertigen, zumal
die genannten, von den Beschwerdeführenden – offenbar ohne Anferti-
gung von Kopien – eingereichten Unterlagen im Rahmen des Beschwer-
deverfahrens offengelegt wurden. Die Praxis des SEM, Identitätspapiere in
der Sichttasche des N-Dossiers abzulegen, ohne zumindest Kopien der-
E-2793/2016
Seite 14
selben und allfällig davon angefertigter Übersetzungen ins Aktenverzeich-
nis aufzunehmen, ist als solche nicht als rechtswidrig zu bezeichnen, wenn
die Abgabe der Beweismittel an anderer Stelle aus den Akten hervorgeht.
5.6 Nach dem Gesagten sind die Hauptanträge der Beschwerdeführenden,
die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs
und der Begründungspflicht sowie des Willkürverbots zu kassieren und zur
Vornahme weiterer Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen, abzuweisen.
6.
6.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr
die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-
gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu
werden drohen, und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz
erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.).
Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung liegt
vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich
– aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus
heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft
verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine
konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleich-
barer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht her-
vorrufen würden. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen
Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem vo-
raus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat kei-
nen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 6, 2008/12
E. 7.2.6.2 und 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der
Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise
vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen.
Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der
Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich.
Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise
und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylge-
such stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BVGE
2011/51 E. 6 S. 1016 f., 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2 S. 996 ff., 2010/57 E. 2,
E-2793/2016
Seite 15
2008/34 E. 7.1 S. 507 f., 2008/12 E. 5.2 S. 154 f. und 2008/4 E. 5.2 S. 37,
jeweils m.w.H.; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax / Beat Rudin /
Thomas Hugi Yar / Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009,
Rz. 11.17 und 11.18).
6.2 Die Beschwerdeführenden gaben zu Protokoll, dass die Männer, wel-
che sich bei der Beschwerdeführerin 2 mehrmals nach ihrem Ehemann er-
kundigt hätten, weder ihre Identität noch den Grund für ihren Besuch preis-
gegeben hätten (vgl. Protokolle Anhörung A22 S. 19 F10, A23 S. 6 f. F43).
Demnach hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass es sich bei der Er-
klärung des Beschwerdeführers 1, es habe sich bei diesen um Angehörige
einer islamistischen Miliz gehandelt, welche ihn eines oppositionellen En-
gagements verdächtigt hätten, weil er auch (…) habe, um eine blosse Ver-
mutung handle. Die Beschwerdeführenden vermögen keine stichhaltigen
Indizien vorzubringen, welche diesen Verdacht erhärten; insbesondere lie-
gen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass diese Personen, wie in der
Beschwerdeschrift behauptet, „vom Regime geschickt“ worden seien. Zu-
dem lassen die Schilderungen der Beschwerdeführenden nicht darauf
schliessen, dass sie durch diese Personen Nachteile asylrelevanten Aus-
masses erlitten hätten. Die von ihnen erwähnte Drohung, einer ihrer Töch-
ter etwas anzutun, kann nicht als Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
bewertet werden, zumal die Männer ihnen gemäss ihrer Darstellung trotz
mehrmaliger Besuche keine weiteren Nachteile zufügten. Es liegen dem-
nach auch keine stichhaltigen Hinweise dafür vor, dass die Beschwerde-
führenden von diesen Personen im Zeitpunkt ihrer Ausreise asylrelevante
Verfolgungsmassnahmen zu befürchten gehabt hätten. Nach dem Gesag-
ten fehlt es den Behelligungen, die von den Beschwerdeführenden als aus-
schlaggebend für ihre Ausreise bezeichnet worden sind, sowohl an einem
asylrelevanten Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG als auch
an der hinreichenden Intensität gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG.
6.3
6.3.1 Gemäss Rechtsprechung haben Personen, die durch die staatlichen
syrischen Sicherheitskräfte als Regimegegner identifiziert wurden, eine
Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2 [als
Referenzurteil publiziert]).
E-2793/2016
Seite 16
6.3.2 Der Beschwerdeführer hat sich gemäss seiner Darstellung im Jahre
2004 an mehreren regimekritischen Demonstrationen beteiligt, wobei er
aber betonte, er sei lediglich ein einfacher Teilnehmer gewesen und habe
sich vorsichtig verhalten, um nicht mit einer Kamera oder einem Handy ge-
filmt zu werden (vgl. Protokoll Anhörung A22 S. 14). Unter diesen Umstän-
den erscheint seine Befürchtung, vom syrischen Regime als Oppositionel-
ler identifiziert worden zu sein, unbegründet. Diese Einschätzung wird
dadurch erhärtet, dass er vor seiner Ausreise keinerlei Verfolgungsmass-
nahmen durch die Sicherheitskräfte des syrischen Regimes erlitten hat. Vor
diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführer auch aus dem von ihm
zitierten Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 nichts zu sei-
nen Gunsten ableiten.
6.4 Im Asylverfahren der Eltern des Beschwerdeführers 1 gelangte das Ge-
richt in seinem Urteil E-3154/2015 vom 28. Dezember 2017 zum Schluss,
es sei nicht davon auszugehen, dass sein Vater wegen dessen exilpoliti-
schem Engagement, namentlich für die PDPKS, vom syrischen Regime als
potenzielle Bedrohung wahrgenommen werde und verneinte daher eine
flüchtlingsrelevante Gefährdung (vgl. Urteil des BVGer E-3154/2015 vom
28. Dezember 2017 E. 5.4.4). Demnach besteht auch kein Grund zur An-
nahme einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor Reflexverfol-
gungsmassnahmen wegen des politischen Profils seines Vaters. Gemäss
den Ausführungen in der Replik vom 9. Juni 2016 wurde der Bruder
F._______ des Beschwerdeführers 1 im Jahre 2004 im Zusammenhang
mit den damaligen Vorfällen in D._______ verhaftet. Vom Beschwerdefüh-
rer 1 wurde aber nicht geltend gemacht, dass er bis zu seiner Ausreise im
Jahr 2014 in diesem Zusammenhang irgendwelche Verfolgungsmassnah-
men durch die heimatlichen Behörden erlitten hätte. In der Beschwerde-
eingabe machte er geltend, dass auch weitere Familienangehörige in Ös-
terreich als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Eine Reflexverfolgung we-
gen dieser Personen hat er jedoch im erstinstanzlichen Verfahren auch
nicht ansatzweise als Asylgrund vorgebracht. Dass er wegen seinen ver-
wandtschaftlichen Verhältnissen Nachteile erlitten oder er solche für die
Zukunft befürchtet hätte, wurde von ihm nie thematisiert; vielmehr ver-
neinte er sämtliche Fragen nach weiteren Fluchtgründen klar (vgl. Protokoll
BzP A9 S. 9; Protokoll Anhörung A22 S. 16).
Aus diesen Gründen ergeben sich entgegen der Auffassung der Beschwer-
deführerenden aus den Akten keine konkreten Hinweise auf eine mögliche
Anschlussverfolgung.
E-2793/2016
Seite 17
6.5 Das Vorbringen der Beschwerdeführerin 2, sie sei Maktuma (staaten-
lose Kurdin), vermag für sich allein keine begründete Furcht vor gezielt ge-
gen sie gerichteten Verfolgungsmassnahmen asylrechtlich relevanten Aus-
masses zu begründen:
6.5.1 Zwar stellt sich die Lebenssituation staatenloser nichtregistrierter
Kurden in Syrien durchaus nicht einfach dar. Sie verfügen über keine
Rechte, sind in keinem offiziellen Bevölkerungsregister aufgenommen und
verfügen deshalb über keine staatlichen Dokumente. Zudem ist auch ihr
Zugang zur Gesundheitsversorgung sowie zu Waren und Dienstleistungen
nach wie vor beschränkt (vgl. SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE [SFH],
Syrien: Staatsbürgerschaft für Ajanib, Bern, 3. Juli 2013, 2013, S. 1 ff.;
UN HUMAN RIGHTS COUNCIL, Report of the Special Rapporteur on the right
of everyone to the enjoyment of the highest attainable standard of physical
and mental health, 21. März 2011, Ziff. 58 ff.; INTERNATIONAL CRISIS GROUP,
Syria's Kurds: A struggle within a struggle, Brüssel, 22. Januar 2013,
S. 6 ff.). Bereits in EMARK 2002 Nr. 23 wurde eine Rechtsprechung defi-
niert, gemäss welcher Maktumin zwar in vielerlei Hinsicht benachteiligt
würden und zahlreichen einschneidenden Restriktionen seitens der Regie-
rung ausgesetzt seien, eine gezielte Verfolgung jedoch nur bei gegen den
syrischen Staat gerichteten Aktivitäten stattfinde und die Maktumin nicht
anders treffe als die übrige syrische Bevölkerung (vgl. EMARK 2002 Nr. 23
E. 4d). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dieser Praxis mit Urteil
D-3842/2013 vom 28. November 2013 angeschlossen und bestätigt, dass
die Schwelle zur Begründung einer Kollektivverfolgung auch im heutigen
Zeitpunkt nicht erreicht sei, zumal die Diskriminierungen zu wenig intensiv
seien, um als asylrelevante Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG eingestuft
werden zu können (vgl. Urteil D-3842/2013 vom 28. November 2013
E. 6.3, vgl. auch E-3155/2016 vom 28. April 2017 E. 5.6).
6.5.2 Es gibt auch im heutigen Zeitpunkt keinen Anlass, von dieser Praxis
abzuweichen; insbesondere bringt die Beschwerdeführerin 2 keine indivi-
duelle Verfolgungssituation vor. Demnach kann auch der Beschwerdefüh-
rer 1 aus dem Umstand, dass seine Ehefrau eine Maktuma ist, für das
Asylverfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten.
6.6 Das Vorliegen einer Kollektivverfolgung der Kurden in Syrien wird vom
Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis verneint (vgl. statt vieler die
Urteile E-1276/2015 vom 18. Juli 2017 E. 7.1.3 und D-1966/2015 vom
9. Juni 2017 E. 5.2, je m.w.H.). Die allgemeine Lage in Syrien wurde von
E-2793/2016
Seite 18
der Vorinstanz bereits durch die Feststellung der Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs angemessen berücksichtigt (vgl. Urteil des BVGer
D-1163/2015 vom 22. Januar 2016 E. 5.4.).
6.7 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch das vom
Beschwerdeführer 1 eingereichte Militärbüchlein nicht auf eine begründete
Furcht vor asylrelevanter Verfolgung schliessen lässt. Selbst wenn der Be-
schwerdeführer dieses Dokument nicht – wie er selber angibt – durch Be-
stechung erhalten hätte, vermöchte es lediglich zu belegen, dass er die
militärische Musterung durchlaufen hat, nicht aber dass er sich einem
Militärdienstaufgebot entzogen hat. (vgl. Syrien: Vorgehen der syrischen
Armee bei der Rekrutierung, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Bern,
18. Januar 2018. S. 3 f.). Er gab denn auch ausdrücklich zu Protokoll, er
habe bisher kein Aufgebot für den Militärdienst erhalten und bisher nie
Probleme mit den Militärbehörden gehabt (vgl. A22 S. 3 f.).
Demnach besteht kein Grund, auf eine Registrierung des Beschwerdefüh-
rers 1 durch die syrischen Behörden infolge Dienstverweigerung zu
schliessen.
6.8 Aufgrund dieser Erwägungen gelangt das Gericht zum Schluss, dass
die Beschwerdeführenden kein Profil aufweisen, aufgrund dessen sie da-
mit rechnen müssten, dem syrischen Regime als Regimegegner aufgefal-
len zu sein und deswegen Verfolgungsmassnahmen durch die syrischen
Sicherheitskräfte zu erleiden. Hierfür spricht im Übrigen auch der Umstand,
dass der Beschwerdeführer und die Kinder nach seiner Darstellung legal
aus ihrem Heimatland ausreisten (vgl. Protokoll BzP A9 S. 7). Demnach ist
auch der Argumentation der Beschwerdeführenden, sie müssten aufgrund
der Kontaktaufnahme einer Betreuungsperson mit der syrischen Botschaft
in der Schweiz damit rechnen, als Regimegegner registriert worden zu
sein, die Grundlage entzogen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die-
ser Kontakt gemäss Aussage des Beschwerdeführers 1 aufgrund eines
von ihm geäusserten Wunsches nach einer Rückkehr in den Heimatstaat
erfolgte (vgl. Protokoll Anhörung A22 S. 9 F61), und dieser Umstand die
von ihnen geäusserte Verfolgungsfurcht zusätzlich erheblich relativiert.
6.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführen-
den nicht gelungen ist, eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG
nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat demzufolge zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.
E-2793/2016
Seite 19
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer 1 und die Kinder verfügen weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die sie betreffende Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9,
je m.w.H.). Eine Wegweisung der Beschwerdeführerin 2 wurde vom SEM
in der angefochtenen Verfügung nicht angeordnet.
7.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 5. April 2016 die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers 1 und seiner Kinder in der Schweiz ange-
ordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit,
Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Demnach ist auf
die in der Beschwerdeschrift geäusserte Kritik an der Prüfung der Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht weiter einzugehen. Die Prüfung ei-
nes allfälligen Anspruchs des Beschwerdeführers auf Aufenthalt in der
Schweiz als Ehemann einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Frau
gestützt auf Art. 8 EMRK fällt in die Zuständigkeit der kantonalen Migrati-
onsbehörden.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären den Beschwerdeführenden die
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit
Zwischenverfügung vom 11. Mai 2016 ihr Gesuch um unentgeltliche Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither ent-
scheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auflage von Verfahrenskosten zu
verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2793/2016
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain