B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2793/2019
Ur t e i l vom 7 . Augus t 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt (angeblich Somalia),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. Mai 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 19. Oktober 2015 in der Schweiz um
Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 4. November 2015 führte
er im Wesentlichen aus, er sei in B._______ geboren und bis zum Alter von
14 Jahren bei seiner Grossmutter aufgewachsen. Am 9. Oktober 2007 sei
er mit seiner Mutter und seinen beiden Brüdern nach Äthiopien ins Flücht-
lingslager C._______ gereist, da die (…) das Gebiet kontrolliert habe. Nach
seiner Ausreise sei sein Vater umgebracht worden. Im Flüchtlingslager
habe er die Schule bis zur 10. Klasse besucht. Im Jahr (…) habe er gehei-
ratet und er habe zwei Kinder. Die Verhältnisse im Flüchtlingslager seien
nicht zumutbar gewesen und er habe keine Arbeit gehabt, weshalb er An-
fang Oktober 2015 das Flüchtlingslager verlassen habe und illegal aus
Äthiopien ausgereist sei.
Anlässlich der ersten Anhörung vom 5. Juli 2017 gab der Beschwerdefüh-
rer an, er habe bei seiner Grossmutter in Somalia als Nomade gelebt. Per-
sonen des D._______ Clans hätten seinen Vater umgebracht. Der
D._______ Clan habe auch seine Brüder und ihn umbringen wollen, wes-
halb sie nach Äthiopien ins Flüchtlingslager ausgereist seien. Seine beiden
Schwestern seien bei seiner Tante mütterlicherseits in E._______ geblie-
ben. Im Flüchtlingslager seien sie wegen ihrer Clanzugehörigkeit unter-
drückt worden. Er habe dort im Jahr 2009 ein Mädchen des F._______
kennengelernt. Zwei Jahre später habe ihre Familie von der Beziehung er-
fahren. Ihre Familie sei gegen die Beziehung gewesen und habe ihn be-
droht und geschlagen. Der Bruder des Mädchens sei bei der G._______ -
Polizei gewesen und habe ihn im Januar 2015 mit dem Leben bedroht,
weshalb er im gleichen Monat nach H._______ geflohen sei. Seine beiden
Brüder seien vor seiner Ausreise vom 17. oder 18. Oktober 2015 aus Äthi-
opien nach B._______ zurückgekehrt.
Anlässlich der Zweitanhörung vom 6. Juli 2018 erklärte der Beschwerde-
führer, eine seiner Schwestern halte sich im Flüchtlingslager im Jemen auf
und die andere lebe in Somalia. Er habe von Oktober 2007 bis Juni 2015
im Flüchtlingslager gelebt. Die beiden Brüder hätten das Flüchtlingslager
im Jahr 2011 verlassen. In H._______ habe er sich zehn Monate bei einem
Freund versteckt.
Der Beschwerdeführer reichte eine Bestätigung des I._______ vom
28. Juni 2017 in Kopie, zwei undatierte Registrationsformulare des
I._______ in Kopie, zwei Fotoausdrucke, sein äthiopisches Schulzeugnis
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der 10. Klasse vom August 2013 in Kopie, eine Refugee Address Card des
I._______ vom 13. Juni 2015 in Kopie, seine Ehebescheinigung vom
10. Juni 2012 in Kopie und ein Begleitformular Zahnärztliche Notfallbe-
handlung von der Dienststelle Asyl- und Flüchtlingswesen des Kantons
J._______ vom 6. Juni 2018 in Kopie zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 9. Mai 2019 – eröffnet am 14. Mai 2019 – stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 5. Juni 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfü-
gung der Vorinstanz sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzu-
erkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Der Beschwerde sei die auf-
schiebende Wirkung zu gewähren. Die unentgeltliche Rechtspflege sei zu
gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand sei einzusetzen. Even-
tualiter sei eine Nachfrist zur ergänzenden Beschwerdebegründung durch
einen zu benennenden Rechtsbeistand anzusetzen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
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entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des
Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
Da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu-
kommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese nicht entzogen hat,
ist der Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen,
abzuweisen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, eine ergänzende Beschwer-
debegründung durch einen zu benennenden Rechtsbeistand einzureichen.
5.2 Zur Ergänzung der Beschwerdebegründung kann auf Gesuch eine
Nachfrist gewährt werden, wenn der aussergewöhnliche Umfang oder die
besondere Schwierigkeit der Beschwerdesache dies erfordert und die Be-
schwerde ordnungsgemäss eingereicht wurde (Art. 53 VwVG). Die vorlie-
gende Beschwerdesache weist weder einen aussergewöhnlichen Umfang
noch eine besondere Schwierigkeit auf. Aus demselben Grund wie auch
aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde wird die Beiordnung eines
amtlichen Rechtsbeistandes abzuweisen sein (vgl. E. 11.1). Der Antrag auf
Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegründung wird abgewiesen.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.
7.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer
habe weder sein Leben als Nomade bis zum Alter von 14 Jahren noch
seine Ausreise von Somalia nach Äthiopien im Jahr 2007 nachvollziehbar
darzulegen vermocht. Seine Angaben zur Clanzugehörigkeit, zu den Clan-
strukturen, zu den Namen seiner Brüder und zum Anlass, weshalb er So-
malia verlassen habe, seien widersprüchlich. Betreffend seine Ausreise
aus Äthiopien im Oktober 2015 habe er anlässlich der Befragung und der
Anhörung unterschiedliche Gründe angegeben. Zudem seien seine Aussa-
gen zur somalischen Staatsangehörigkeit unglaubhaft und seine hierzu
eingereichten Beweismittel untauglich. Der Beschwerdeführer habe durch
die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht eine Prüfung des Wegweisungs-
vollzugs verhindert. Dies stelle jedoch kein Hindernis für den Vollzug der
Wegweisung dar. Der Wegweisungsvollzug sei möglich.
7.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei somalischer Staatsangehöriger
und habe mit der gesamten Familie in ein Flüchtlingslager in Äthiopien
flüchten müssen. Sein Vater sei in Somalia erschossen worden. Nach So-
malia könne er nicht zurück, da dort sein Leben bedroht werde. Ebenso
wenig könne er nach Äthiopien zurückkehren, da er somalischer Staatsan-
gehöriger sei.
7.3 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Angaben des Beschwerde-
führers unglaubhaft sind. Bezüglich des als Kernpunkt zu bezeichnenden
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Fluchtgrundes aus Somalia bestehen gravierende Widersprüche. So er-
klärte er zunächst anlässlich der Befragung, seine Mutter sei mit ihm und
seinen beiden Brüdern ausgereist, weil die (…) das Gebiet kontrolliert
habe. Sein Vater sei nach der Ausreise umgebracht worden. Anlässlich der
Erstanhörung gab er hingegen an, sein Vater sei vor seiner Ausreise getö-
tet worden. Sein Vater habe eine Autowerkstatt besessen und der
D._______ Clan habe ihm diese wegnehmen wollen. Seine Brüder seien
ebenfalls bedroht worden. Auf den Aussagewiderspruch aufmerksam ge-
macht, hielt er daran fest, sein Vater sei bereits vor der Ausreise umge-
bracht worden. Selbst bei Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen, handelt es
sich vorliegend nicht um eine staatliche Verfolgungsmassnahme aus
flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen, weshalb sie keine Asylrelevanz
aufweist. Im Weiteren fällt die Beschreibung seiner Fluchtreise nach Äthi-
opien oberflächlich aus, was nichts auf tatsächlich Erlebtes schliessen
lässt. Es bestehen ferner erhebliche Widersprüche zum Grund der Aus-
reise aus Äthiopien. Anlässlich der Befragung zur Person erwähnte er die
schwierigen Verhältnisse im Flüchtlingslager. Erst in der Erstanhörung gab
er an, er sei wegen seiner Zugehörigkeit zum Clan der K._______ im
Flüchtlingslager unterdrückt worden. Ebenfalls erst in der Erstanhörung er-
wähnte er die Probleme mit der Familie eines Mädchens des F._______-
Clans, welches er seit dem Jahr 2009 heimlich getroffen habe. Nachdem
diese Beziehung im Jahr 2011 bekannt geworden sei, sei er von ihrer Fa-
milie geschlagen und bedroht worden. Die Bedrohung sei im Januar 2015
insbesondere vom Bruder des Mädchens ausgegangen, welcher der
G._______ angehöre.
Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die Vorgehensweise des Be-
schwerdeführers nicht nachvollziehbar ist, die für seine Flucht aus Äthio-
pien hauptsächlichen Gründe anlässlich der Befragung nicht einmal an-
satzweise zu erwähnen. Seine Begründung, er habe diese nicht erwähnen
können, da die Befragung zur Person summarischen Charakter gehabt
habe und ihm keine Gelegenheit gegeben worden sei, sich dazu zu äus-
sern, ist unbehelflich. Die befragende Person gab dem Beschwerdeführer
durch gezielte Rückfrage anlässlich der Befragung die Möglichkeit, das
Problem in Äthiopien zu schildern. Der Beschwerdeführer gab indes ledig-
lich die Verhältnisse im Flüchtlingslager zu Protokoll. Mit den Widersprü-
chen konfrontiert, rechtfertigte er sich damit, die Frage anlässlich der Be-
fragung falsch verstanden zu haben. Im Übrigen handelt es sich auch hier
nicht um eine staatliche Verfolgungsmassnahme im Heimatland, weshalb
auch diese nicht asylrelevant ist. Ungereimtheiten ergeben sich darüber
hinaus hinsichtlich seiner Angaben zum Zeitpunkt seiner Flucht aus dem
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Flüchtlingslager nach H._______ und der Frage, ob er vor seiner Ausreise
aus Äthiopien nochmals von H._______ ins Flüchtlingslager zurückgekehrt
sei. Den Zeitpunkt, wann er das Flüchtlingslager verlassen habe, datierte
er anlässlich der Befragung auf Anfang Oktober 2015, anlässlich der Er-
stanhörung auf Januar 2015 und anlässlich der Zweitanhörung auf Juni
2015. Eine Rückkehr von H._______ ins Flüchtlingslager verneinte er an-
lässlich der Zweitanhörung, hingegen gab er in der Erstanhörung an, vor
seiner Ausreise aus Äthiopien nochmal ins Flüchtlingslager zurückgekehrt
zu sein. Im Weiteren ist es ihm nicht möglich, detaillierte Angaben zu seiner
Ausreise aus Äthiopien, insbesondere zur Flugstrecke, zu tätigen. Hinsicht-
lich des für die Ausreise mitgeführten illegalen Passes gab er zudem an-
lässlich der Befragung und der Erstanhörung zwei völlig unterschiedliche
Namen an und erklärte zunächst, ein Foto von ihm sei darin abgebildet
gewesen und später, nicht er sei darauf abgebildet gewesen, sondern eine
ihm ähnliche Person.
Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass darüber hinaus erhebliche
Zweifel an der Glaubhaftigkeit der somalischen Nationalität des Beschwer-
deführers bestehen. So gab der Beschwerdeführer anlässlich der ersten
Anhörung an, er könne sich an nichts erinnern, was sein Leben als No-
made bis zu seinem Alter von 14 Jahren in Somalia angehe. Auch nach
mehrmaligem Nachfragen war es ihm nicht möglich, weitere Angaben
hierzu zu machen. Sein Erklärungsversuch, er habe aufgrund anderer
Probleme und der Flucht alles vergessen, läuft ins Leere. Auch seine Aus-
sagen zum Aufenthaltsort seiner beiden Schwestern und seiner beiden
Brüder, sind widersprüchlich. Hinsichtlich seiner beiden Schwestern, wel-
che nicht nach Äthiopien geflüchtet seien, erklärte er anlässlich der Erstan-
hörung, beide Schwestern seien bei der Tante mütterlicherseits in
E._______ untergebracht worden. Anlässlich der Zweitanhörung führte er
hingegen aus, eine Schwester sei in einem Flüchtlingslager im L._______
und die andere Schwester halte sich an einem ihm unbekannten Ort in So-
malia auf. Er habe nur eine Tante mütterlicherseits, diese wohne in
M._______. Zu seinen beiden Brüdern gab er anlässlich der ersten Anhö-
rung an, sie seien vor seiner Ausreise aus Äthiopien nach B._______ zu-
rückgekehrt. Anlässlich der Zweitanhörung erklärte er indes, die Aufent-
haltsorte beider Brüder seien ihm nicht bekannt. Widersprüchlich sind des
Weiteren seine Angaben zu seiner Schulausbildung. An der Befragung
führte er aus, er habe in Äthiopien die Schule seit dem Jahr 2007 zehn
Jahre lang besucht. Dies widerspricht seiner Aussage, das eingereichte
Zeugnis vom Jahr 2013 stamme von der 10. Klasse. Er hätte somit in sechs
Jahren zehn Klassen absolviert. Seine Erklärungsversuche, sein Bruder
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habe ihm das Lesen und Schreiben beigebracht, weshalb er die 3. Klasse
habe überspringen dürfen und direkt in die fünfte Klasse besucht habe,
sind nicht nachvollziehbar. Weitere Widersprüche ergeben sich in Bezug
auf seine Clanzugehörigkeit, so vermochte der Beschwerdeführer diese in
der Befragung und der Erstanhörung nicht übereinstimmend anzugeben.
Die Clanstrukturen im Allgemeinen und diejenigen seines angegebenen
Heimatortes B._______ konnte er in der Erstanhörung lediglich rudimentär
benennen. Vor dem Hintergrund, dass er gemäss eigenen Aussagen im
Flüchtlingslager aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Clan K._______ unter-
drückt worden sei, vermögen seine oberflächlichen Aussagen zu den ver-
schiedenen Subclans und den Clanverhältnissen im Flüchtlingslager nicht
zu überzeugen. Anlässlich der Zweitanhörung gab er weiter an, das Mäd-
chen, zu welchem er im Flüchtlingslager eine Beziehung unterhalten habe,
lebe trotz äthiopischer Staatsangehörigkeit ebenfalls im Flüchtlingslager.
Dies sei möglich, da alle im Flüchtlingslager somalisch sprechen würden.
Die Vorinstanz hat daraus zu Recht geschlossen, im Flüchtlingslager wür-
den auch nicht somalische Staatsangehörige registriert, sofern sie soma-
lisch sprechen.
Es ist weiter davon auszugehen, dass die Angaben, welche das I._______
aufnimmt, auf Aussagen der betreffenden Person und nicht auf Identitäts-
dokumenten beruhen. Dies bestätigt das Dokument, auf welchem ein Bru-
der des Beschwerdeführers nicht mit seinem tatsächlichen Namen, son-
dern mit seinem Spitznamen registriert wurde. Ferner begründen die vom
Beschwerdeführer eingereichten Dokumente, bei welchen es sich lediglich
um Kopien handelt und welche seinen Aufenthalt im Flüchtlingslager bele-
gen sollen, erhebliche Zweifel an ihrer Echtheit. Dem Beschwerdeführer
gelingt es nicht, die Ungereimtheiten bezüglich der darin aufgeführten Da-
ten und der Anzahl der sich im Flüchtlingslager befindenden Familienan-
gehörigen aus dem Weg zu räumen. Auch die eigereichte Ehebescheini-
gung weist einen geringen Beweiswert auf, da es sich um eine leicht fälsch-
bare Kopie handelt. Die Beweismittel sind als untauglich einzustufen und
somit nicht geeignet, seine somalische Staatsangehörigkeit zu belegen.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es dem Beschwerde-
führer weder gelungen ist, seine vorgebrachte Herkunft noch seine Flücht-
lingseigenschaft glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch
zu Recht abgelehnt.
8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
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der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
9.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst,
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.3 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
sind grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Die Untersuchungspflicht
findet jedoch nach Treu und Glauben, wie bereits vorstehend ausgeführt,
ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG),
die im Übrigen auch die Substantiierungslast tragen (Art. 7 AsylG). Es kann
nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungshinder-
nissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen (vgl. u.a. Urteil des
BVGer E-3219/2017 vom 29. August 2018 E. 7.2). Der Beschwerdeführer
hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung respektive der Verheimlichung
seiner wahren Herkunft zu tragen. Das Gericht geht deshalb mit der Vor-
instanz vermutungsweise davon aus, es würden einem Wegweisungsvoll-
zug in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen
Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83
Abs. 2–4 AuG entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.),
zumal die von ihm geltend gemachten Gründe für das Verlassen des an-
geblichen Heimatstaates aufgrund der festgestellten Identitätstäuschung
jeglicher Grundlage entbehren und somit keine stichhaltigen Gründe für die
Annahme von solchen Hindernissen darzustellen vermögen.
9.4 Der Vollzug der Wegweisung ist – unter Hinweis auf die vorstehenden
Ausführungen und entgegen den Angaben in der Beschwerdeschrift –
mangels überzeugender gegenteiliger Anhaltspunkte zudem als zumutbar
zu erachten.
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9.5 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls
benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist.
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, wes-
halb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines
amtlichen Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Be-
dürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1
Bst. a AslG).
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bei-
ordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Hochreutener
Versand: