B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2794/2018
Ur t e i l vom 2 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Derya Özgül, AD Consultancy,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 3. Mai 2018.
E-2794/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 7. Februar 2018 in der Schweiz um Asyl
nach und wurde per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums
(VZ) in Zürich zugewiesen.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 12. Februar 2018 im VZ
Zürich führte der Beschwerdeführer aus, er sei am (…) 2018 mit einem
gefälschten türkischen Pass, in dem zahlreiche Visa enthalten gewesen
seien, von B._______ via C._______ nach D._______ geflogen. Im Rah-
men der BzP wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur
allfälligen Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG [SR 142.31]) und der Möglichkeit einer Weg-
weisung nach Deutschland gewährt, da Deutschland gemäss Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) grundsätzlich
für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sein könnte. Die Zustän-
digkeit dieses Mitgliedstaates wurde vom Beschwerdeführer nicht bestrit-
ten. Er machte geltend, er respektiere Gesetze und wenn das andere Land
ja sagen würde und die Schweiz nein, so mache dies keinen Sinn.
Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie dieses Passes und die Flugti-
ckets zu den Akten.
Am 23. Februar 2018 brachte die Rechtsvertretung des Beschwerdefüh-
rers eine Korrektur einzelner Punkte im BzP-Protokoll vom 12. Februar
2018 ein (SEM-Akte A18).
B.
Am 21. Februar 2018 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Über-
nahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Die-
ses Gesuch wurde am 8. März 2018 abgelehnt, da ohne Fingerabdrücke
im NIST-Format und ohne Foto des Beschwerdeführers die Zuständigkeit
nicht geklärt werden könne. Am 16. März 2018 folgte ein erneutes Ersu-
chen durch die Schweiz (Remonstrationsverfahren), unter Beilage der ge-
forderten Unterlagen. Das zweite Gesuch wurde am 26. April 2018 von den
deutschen Behörden gutgeheissen.
E-2794/2018
Seite 3
C.
Am 2. Mai 2018 stellte das SEM seinen Entscheidentwurf der Rechtsver-
tretung des Beschwerdeführers zu. Mit Stellungnahme vom 3. Mai 2018
erklärte der Beschwerdeführer, er sei mit dem Entwurf einverstanden. Für
ihn spiele es keine Rolle, ob er das Asylverfahren in Deutschland oder in
der Schweiz durchlaufe. Er sei bereit, freiwillig nach Deutschland zurück-
zukehren. Die Rechtsvertretung wies ferner darauf hin, dass sich das SEM
mit der verspäteten Zustimmung Deutschlands um die Aufnahme im Re-
monstrationsverfahren auseinandersetzen solle.
D.
Mit Verfügung vom 3. Mai 2018 (eröffnet am 7. Mai 2018) trat das SEM in
Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Deutsch-
land, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylge-
suchs zuständig sei. Gleichzeitig beauftragte das SEM den zuständigen
Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Ferner hielt es fest, dem Be-
schwerdeführer würden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis ausgehändigt und einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
Zur Begründung führte das SEM aus, dass die deutschen Behörden das
Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gutgeheis-
sen hätten und der Beschwerdeführer nichts vorgebracht habe, was die
Zuständigkeit Deutschlands widerlege. Ferner lägen keine Hinweise dafür
vor, dass sich Deutschland nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durch-
führen würde, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwer-
deführer bei einer Überstellung nach Deutschland im Sinne von Art. 3 Abs.
2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzun-
gen ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage gerate oder ohne Prü-
fung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Ge-
bots in seinen Heimat- respektive Herkunftsstaat überstellt werde. Zudem
würden keine Gründe für die Anwendung von Art. 16 Abs. 1 oder Art. 17
Abs.1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vorliegen. Zum Einwand der
Rechtsvertretung wurde ausgeführt, die vorgegebenen Fristen im Re-
monstrationsverfahren würden keinen Verfristungscharakter besitzen.
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Seite 4
E.
Mit Beschwerde vom 14. Mai 2018 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin, die Ver-
fügung vom 3. Mai 2018 sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf
sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durch-
zuführen; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zu weiteren
Sachverhaltsabklärungen an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer
Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie
der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung und er-
suchte um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.a Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer vor, das SEM habe die
Dublin-III-VO falsch angewandt. Er habe erstmals in der Schweiz einen
Asylantrag gestellt. Es sei die Schweiz und nicht Deutschland für die Prü-
fung seines Asylgesuchs zuständig. Deutschland habe die Antwortfrist im
Remonstrationsverfahren von drei Wochen verpasst. Die verspätete Zu-
stimmung Deutschlands ändere daran nichts.
E.b Hinzu komme, dass seine Ehefrau und sein Sohn am (…) Mai 2018
am (…), ein Asylgesuch eingereicht hätten. Gemäss Art. 10 und Art. 11
Dublin-III-VO sei somit die Schweiz auch für sein Asylverfahren zuständig.
Entsprechend hätten sie eine Einwilligungserklärung zur Aufrechterhaltung
der Familieneinheit unterzeichnet (vgl. Beilage C). Das Verfahren zur Be-
stimmung der Zuständigkeit sei gemeinsam durchzuführen, wobei die
Trennung der Familie zu vermeiden sei. Art. 8 EMRK stehe einer Überstel-
lung nach Deutschland entgegen, weshalb ein Selbsteintritt der Schweiz
angezeigt sei. Ferner sei zu befürchten, dass die deutschen Behörden das
Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würden, da
systemische Schwachstellen vorhanden seien. In mit seiner Situation ver-
gleichbaren Fällen habe Deutschland einen Wegweisungsvollzug in die
Türkei angeordnet (mit Beilage E: Bescheid des Bundesamts für Migration
und Flüchtlinge, Deutschland, vom 6. Dezember 2017). Es bestehe daher
auch für ihn die Gefahr der Ausschaffung in die Türkei, was eine Verletzung
von Art. 3 EMRK bedeuten würde. Eine Wegweisung nach Deutschland sei
daher unzulässig und unzumutbar.
E.c Als weitere Beweismittel legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung
eines Befragungstermins der (…) vom (…) Mai 2018 sowie eine Fürsorge-
bestätigung vom 8. Mai 2018 zu den Akten.
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Seite 5
F.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2018 erteilte die Instruktionsrichterin
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der Beschwer-
deführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Ferner wurde einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ver-
zichtet und verfügt, dass über das Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu einem späteren Zeitpunkt zu befinden sei, während das Gesuch
um amtliche Rechtsverbeiständung abgewiesen wurde.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 21. Juni 2018 wurde das SEM zur Einrei-
chung einer Vernehmlassung eingeladen.
H.
Mit Schreiben vom 27. Juni 2018 ersuchte das SEM den Beschwerdeführer
und seine Ehefrau um deren Einverständnis, dass Deutschland die Asyl-
verfahren der gesamten Familie durchführen könne. Eine ausbleibende
Einwilligung bedeute einen Verzicht auf die Familieneinheit.
I.
Mit Stellungnahme vom 30. Juni 2018 verneinten der Beschwerdeführer
und seine Ehefrau ihr Einverständnis für die Zuständigkeit Deutschlands.
Sie ersuchten erneut um Selbsteintritt der Schweiz wegen falscher Zustän-
digkeitsfeststellung und Art. 10 und Art. 11 Dublin-III-VO. Die Schweiz sei
für den grösseren Teil der Familie (Frau und Kind) zuständig, weshalb sie
die Asylgesuche sämtlicher Familienangehöriger zu prüfen habe. Ein wei-
terer Wohnortswechsel sowie eine Trennung vom Vater stünden zudem
dem Kindeswohl entgegen.
J.
Mit Vernehmlassung vom 10. Juli 2018 hielt das SEM fest, es gebe keine
konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sich die deutschen Behörden nicht an
die völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und dem Beschwerdeführer
keinen effektiven Schutz vor einer Rückschiebung (Non-Refoulement-Ge-
bot) gewähren würden. Die Zuständigkeit sei auf Deutschland übergegan-
gen, da die Fristen im Remonstrationsverfahren keinen Verwirkungscha-
rakter besitzen würden. Ferner seien Art. 10 und 11 Dublin-III-VO vorlie-
gend nicht anwendbar. Die Zuständigkeitsprüfung betreffend den Be-
schwerdeführer sei bereits durchgeführt und abgeschlossen worden, wes-
halb Art. 11 Dublin-III-VO, der sich auf eine gemeinsame Prüfung der Zu-
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Seite 6
ständigkeit beziehe, nicht zur Anwendung komme. Um dem Beschwerde-
führer und seiner Familie ein gemeinsames Asylverfahren zu ermöglichen,
sei um ihr Einverständnis zur Zuständigkeit Deutschlands für die gesamte
Familie ersucht worden (vgl. Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO), was abgelehnt
worden sei. Der Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz habe keinen
Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren. Es
sei von einem Verzicht der Familieneinheit auszugehen. Die Asylgesuche
der Ehefrau und des Sohnes seien somit in der Schweiz zu prüfen und an
der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Deutschland sei festzuhal-
ten. Ein Übernahmeersuchen an Deutschland im Sinne von Art. 17 Abs. 2
Dublin-III-VO sei jedoch auch zu einem späteren Zeitpunkt noch möglich.
K.
Mit Replik vom 24. Juli 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträ-
gen fest. Art. 10 und Art. 11 Dublin-III-VO seien anwendbar. Mit seiner Be-
schwerde vom 14. Mai 2018 sei die Zuständigkeitsabklärung noch nicht
rechtskräftig. Die Asylgesuche seiner Ehefrau und seines Sohnes würden
in der Schweiz geprüft, weshalb die Schweiz auch sein Gesuch zu prüfen
habe. Ein Umzug nach Deutschland wäre dem (…) Kind nicht zuzumuten.
Die Schweiz solle Art. 8 EMRK beachten und vom Selbsteintrittsrecht Ge-
brauch machen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E-2794/2018
Seite 7
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah-
men eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demge-
genüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel
III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
E-2794/2018
Seite 8
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän-
dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der
Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden
ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates
durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstent-
scheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen,
den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusam-
menführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen
Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2
Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer moniert, aufgrund der verspäteten Zustimmung
Deutschlands im Remonstrationsverfahren liege die Zuständigkeit für die
Durchführung seines Asylverfahrens bei der Schweiz. Wie oben ausge-
führt, hat sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in
Deutschland aufgehalten. Die deutschen Behörden lehnten die Über-
nahme gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO am 8. März 2018 vorerst ab.
Am 16. März 2018 – und damit innerhalb der dreiwöchigen Frist im Sinne
von Art. 5 Abs. 2 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kom-
mission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG)
Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig
ist (DVO) – ersuchte das SEM erneut um Aufnahme des Beschwerdefüh-
rers (Remonstrationsverfahren), unter Beilage der geforderten Dokumente.
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Seite 9
Diesem Ersuchen stimmten die deutschen Behörden am 26. April 2018 –
somit 6 Wochen nach dem Remonstrationsersuchen – zu.
4.2 Nach einer Ablehnung der Zuständigkeit kann ein ersuchender Mit-
gliedstaat, der der Auffassung ist, dass die Ablehnung auf einem Irrtum be-
ruht, oder der sich auf weitere Unterlagen berufen kann, vom ersuchten
Mitgliedstaat innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der ablehnenden Ant-
wort eine erneute Prüfung verlangen. Der ersuchte Mitgliedstaat ist gehal-
ten, binnen zwei Wochen auf das Ersuchen zu antworten (Art. 5 Abs. 2
DVO). Für die Durchführung von Remonstrationsverfahren ist somit ein
Zeitraum von maximal fünf Wochen ab Erhalt der ablehnenden Antwort
vorgesehen. Durch das Remonstrationsverfahren ändern (verlängern) sich
in keinem Fall die in der Dublin-III-Verordnung vorgesehenen Fristen für
die Antwort auf Aufnahme- beziehungsweise Wiederaufnahmeersuchen
(Art. 5 Abs. 2 in fine DVO; Art. 22 und 25 Abs. 1 Dublin-III-VO). Bei den
Fristen des Remonstrationsverfahrens in der DVO handelt es sich im Ge-
gensatz zu den Fristen in der Dublin-III-VO in Ermangelung einer Rechts-
grundlage aber nicht um Fristen, welche einen automatischen Zuständig-
keitsübergang zur Folge haben. Die Antwortfrist von zwei Wochen gemäss
Art. 5 Abs. 2 DVO ist nur eine Ordnungsfrist und damit nicht absolut. Das
Bundesverwaltungsgericht hat mit Grundsatzurteil BVGE 2010/2017 fest-
gestellt, dass das SEM auf das Asylgesuch einzutreten hat, wenn sich die
Person nach Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist (Art. 29 Abs. 1
Dublin-III-VO) noch im Land befindet (bestätigt in BVGE 2015/19 E. 6.3).
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung kann eine explizite Zustän-
digkeitserklärung des ersuchten Mitgliedstaats nach Ablauf der Antwortfrist
im Remonstrationsverfahren von zwei Wochen somit höchstens bis Ablauf
der Überstellungsfrist ergehen, um die Zuständigkeit auf den ersuchten
Staat zu übertragen, respektive muss innert dieser Frist auch die Überstel-
lung selbst noch erfolgen können. Nach Ablauf der Überstellungsfrist ohne
erfolgte Überstellung, ist daher der Staat, in welchem sich die Person be-
findet, zuständig, unabhängig davon, ob der ersuchte Mitgliedstaat bereit
wäre, die asylsuchende Person trotz des Ablaufs der Überstellungsfrist auf-
zunehmen (BVGE 2010/27 E. 7.3.1; 2015/19 E. 6.3 in fine; Urteil des EuGH
Shiri, Rn. 34; zur Publikation vorgesehenes Urteil des BVGer E-1998/2016
vom 21. Dezember 2017 E. 5.3). Dies trifft auch auf die Situation einer ver-
späteten Zustimmung in einem Remonstrationsverfahren zu (vgl. ausführ-
lich das Urteil des BVGer E-853/2017 vom 7. Juni 2018 [zur Publikation
vorgesehenes Grundsatzurteil]).
E-2794/2018
Seite 10
Im Rahmen eines Remonstrationsverfahrens ergeht zuerst eine negative
Antwort, die durch eine spätere Zusage „in Wiedererwägung“ gezogen wer-
den kann, womit dann eine Annahme vorliegt. Dies bedeutet, dass für die
Berechnung der obgenannten sechsmonatigen Überstellungsfrist vom
Zeitpunkt der negativen Antwort auszugehen ist. Vorliegend gilt daher der
8. März 2018 als Beginn der sechsmonatigen Überstellungsfrist. Die Zu-
stimmung Deutschlands erfolgte sechs Wochen später, am 26. April 2018,
mithin innerhalb der Überstellungsfrist.
5.
Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz – entgegen der Ansicht des Beschwerde-
führers, wonach die Schweiz für die Prüfung der Asylgesuche der gesam-
ten Familie zuständig sei – zu Recht von der Anwendung von Art. 10 und
Art. 11 Dublin-III-VO abgesehen hat.
5.1 Art. 10 Dublin-III-VO bezweckt die Zusammenführung von Familienan-
gehörigen. Diese Bestimmung erfasst indessen nur jene Situationen, in
welchen der Antragsteller (i.c. der Beschwerdeführer) in einem anderen
Mitgliedstaat einen Familienangehörigen hat, der selber Antragsteller ist
und über dessen Antrag noch keine erstinstanzliche Entscheidung getrof-
fen wurde (vgl. Urteile des BVGer F-275/2017 vom 6. Februar 2017;
D-3519/2016 vom 23. September 2016 E. 5.4 m.H.). Vorliegend befinden
sich sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau und sein Kind
in der Schweiz, womit das Zuständigkeitskriterium von Art. 10 Dublin-III-
VO entfällt. Die eingereichten Einwilligungserklärungen zur Zuständigkeit
der Schweiz vermögen daran nichts zu ändern.
5.2 Wenn mehrere Familienangehörige in demselben Mitgliedstaat gleich-
zeitig oder in so grosser zeitlicher Nähe einen Antrag auf internationalen
Schutz stellen, dass die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mit-
gliedstaats gemeinsam durchgeführt werden können, ist derjenige Mit-
gliedstaat für die Prüfung der Anträge sämtlicher Familienangehöriger zu-
ständig, der nach den Kriterien für die Aufnahme des grössten Teils von
ihnen zuständig ist (vgl. Art. 11 Dublin-III-VO). Voraussetzung für die An-
wendung von Art. 11 ist somit, dass mehrere Familienmitglieder in demsel-
ben Mitgliedstaat zeitnah einen Antrag auf internationalen Schutz stellen
und gleichzeitig ein Zuständigkeitsverfahren durchgeführt werden kann.
Der Beschwerdeführer ist im Februar 2018 von Deutschland in die Schweiz
eingereist, weshalb in seinem Fall im Rahmen eines Dublin-Verfahrens zu
E-2794/2018
Seite 11
prüfen war, welcher Mitgliedstaat für die Durchführung seines Asylverfah-
rens zuständig ist. Seine Ehefrau und sein Sohn befanden sich zum Zeit-
punkt seiner Asylgesuchstellung im Heimatland, weshalb das SEM zu
Recht kein Familienverfahren im Sinne von Art. 11 Dublin-III-VO durchge-
führt hat. Im Mai 2018 sind diese jedoch gemäss Angaben des Beschwer-
deführers aus dem Heimatland (…) in die Schweiz, (…), eingereist, wo sie
ebenfalls um Asyl nachsuchten. In ihrem Fall ist die Zuständigkeit der
Schweizer Behörden für die Durchführung des Asylverfahrens gegeben,
ohne dass ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates erfor-
derlich wäre. Es liegen somit nicht zwei „Dublin-Fälle“ vor, weshalb auch
kein gemeinsames Zuständigkeitsverfahren durchgeführt werden kann.
Hinzu kommt, dass im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung der Ehefrau und
des Sohnes des Beschwerdeführers sein Zuständigkeitsverfahren mit der
Zustimmung Deutschlands bereits stattgefunden hat und sich sein Verfah-
ren nicht in einem vergleichbaren Stadium wie dasjenige der anderen Fa-
milienmitglieder befand (vgl. E. 3.2, Versteinerungsprinzip im Sinne von
Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Auch unter diesem Aspekt wäre es nicht mög-
lich gewesen, ein gemeinsames Zuständigkeitsverfahren durchzuführen.
Folglich fällt die Anwendung von Art. 11 Dublin-III-VO ausser Betracht. Die
Zuständigkeit Deutschlands bleibt gegeben.
6.
Daher ist im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesent-
liche Gründe für die Annahme des Beschwerdeführers gibt, das Asylver-
fahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Deutschland
würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer un-
menschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4
der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
6.1 Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass Deutschland Signatar-
staat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zu-
satzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen
diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf da-
von ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die
Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen
Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsa-
men Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen
Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013
E-2794/2018
Seite 12
zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internati-
onalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Daran ver-
mögen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie das eingereichte,
nicht den Beschwerdeführer betreffende Urteil (vgl. Sachverhalt Bstn. E.b
und E.c) nichts zu ändern.
6.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
7.
Der Beschwerdeführer fordert mit seinen Vorbringen die Anwendung der
Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der – das
Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus
humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss
Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Ferner ersucht er mit
seinem Wunsch nach einem Asylverfahren in der Schweiz, zusammen mit
seiner Familie, um Beachtung von Art. 8 EMRK.
7.1 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan, die deutschen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen
und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe
für die Annahme zu entnehmen, Deutschland werde in seinem Fall den
Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein
Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen
würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausser-
dem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die bei einer Rückführung
erwartenden Bedingungen in Deutschland seien derart schlecht, dass sie
zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK
oder Art. 3 FoK führen könnten.
7.2 Soweit er sich auf Art. 8 EMRK und den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie beruft, ist festzuhalten, dass dieser Grundsatz das Recht auf Achtung
des Privat- und Familienlebens garantiert, jedoch weder ein Recht auf Ein-
reise oder Aufenthalt in einem bestimmten Staat noch auf Wahl des für das
Familienleben geeignetsten erscheinenden Orts gibt (vgl. BGE 130 II 281
E. 3.1, m.w.H.). Der Schutzbereich von Art. 8 EMRK kann jedoch verletzt
sein, wenn einer Ausländerin oder einem Ausländer, deren Familienange-
hörige hier weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben
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vereitelt wird. Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung über ein gefestigtes Anwesenheits-
recht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bür-
gerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er
über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestig-
ten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 135 I 143 E.1.3.1). Das in Art. 8
EMRK beziehungsweise Art. 13 BV geschützte Recht ist ferner berührt,
wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer
gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt wird, ohne dass
es dieser möglich beziehungsweise zumutbar wäre, ihr Familienleben
andernorts zu pflegen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1.; Urteil des BVGer
D-3663/2018 vom 25. Juli 2018 E. 4.4).
Vorliegend kann sich der Beschwerdeführer nicht auf den Schutzbereich
von Art. 8 EMRK berufen. Er selbst sowie Frau und Kind sind Asylsu-
chende, womit keiner von ihnen über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in
obgenanntem Sinne in der Schweiz verfügt. Zudem ist zu berücksichtigen,
dass der Beschwerdeführer im Februar 2018 ohne seine Familie in die
Schweiz einreiste und hier ein Asylgesuch stellte. Erst nach erfolgter Zu-
ständigkeitsüberprüfung und dem Nichteintretensentscheid des SEM reis-
ten auch die Ehefrau und der Sohn des Beschwerdeführers im Mai 2018
aus der Heimat in die Schweiz ein. Vor ihrer Einreise hat der Beschwerde-
führer mit keinem Wort darauf hingewiesen, dass seine Familie ebenfalls
vorhabe, in der Schweiz um Asyl nachzusuchen. Im Zeitpunkt der Einreise
von Frau und Kind war der Familie bewusst, dass Deutschland für die Prü-
fung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist und er die
Schweiz verlassen muss. Trotzdem suchten Frau und Kind in der Schweiz
um Asyl nach. Es muss ihnen aber von Anfang an klar gewesen sein, dass
ein allfälliges Familienleben nicht dauerhaft in der Schweiz aufgenommen
werden kann. Sie haben die erneute Trennung der Familie, nachdem sie
bereits unabhängig voneinander in die Schweiz gereist waren, bewusst in
Kauf genommen. Ferner stimmten sie einer von der Vorinstanz vorgeschla-
genen Einwilligung in die Zuständigkeit Deutschlands für die gesamte Fa-
milie nicht zu, obwohl es ihnen damit möglich gewesen wäre, ein gemein-
sames Asylverfahren in Deutschland zu durchlaufen und dort die familiäre
Beziehung zu leben. Auch das Argument der Verwurzelung des (…) Kindes
in der Schweiz ist nicht zu hören, zumal es sich erst seit kurzem in der
Schweiz aufhält. Unter diesem Blickwinkel überzeugt die Berufung auf Art.
8 EMRK und auf das Kindeswohl nicht.
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Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer zu-
gemutet werden kann, sein Asylverfahren in Deutschland zu durchlaufen.
Art. 8 EMRK steht der Zuständigkeit Deutschlands nicht entgegen. Ein te-
lefonischer Kontakt des Beschwerdeführers zu Frau und Kind ist weiterhin
möglich (vgl. Urteil des BVGer D-372/2018 vom 29. Januar 2018 E. 6.3).
Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz ein Ersuchen
an die deutschen Behörden gemäss Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO für die
Ehefrau und den Sohn des Beschwerdeführers solange durchführen kann,
bis in deren Asylverfahren eine Erstentscheidung getroffen wird. Es bleibt
der Familie somit nach wie vor die Möglichkeit auf ein gemeinsames Asyl-
verfahren.
7.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei
der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über
einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitions-
beschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Strei-
chung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts ge-
mäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanz-
lichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf
Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr
im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich kor-
rekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung ge-
tragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1
Bst. a und b AsylG).
Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu bean-
standen; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermes-
sensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens
zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang
weiterer Äusserungen.
7.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb der Beschwerdeführer aus seinem
Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz nichts zu seinen Gunsten ab-
leiten kann.
7.5 Somit bleibt Deutschland der für die Behandlung des Asylgesuchs des
Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist
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verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO auf-
zunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
8.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Deutschland in
Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst.
a AsylV 1).
9.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl.
BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
10.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen. Eine Rückweisung der Sache für weitere Abklä-
rungen fällt ausser Betracht.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus den vorste-
henden Erwägungen ergibt sich jedoch, dass seine Rechtsbegehren im
Beschwerdezeitpunkt nicht als aussichtslos betrachtet werden konnten.
Der Beschwerdeführer reichte eine Fürsorgebestätigung vom 8. Mai 2018
ein, weshalb er als bedürftig gilt. Das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist somit gutzuheissen.
Dementsprechend sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter