B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2795/2012
U r t e i l v o m 2 9 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und dessen Töchter
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Bosnien und Herzegowina,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Mai 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden – Staatsangehörige aus Bosnien und
Herzegowina – eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am 21. oder
22. April 2012 verliessen und mit einem Schlepper auf dem Landweg
durch ihnen unbekannte Transitländer am 24. April 2012 illegal in die
Schweiz einreisten, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuchten, von wo aus sie ins EVZ
F._______ transferiert wurden,
dass sie anlässlich der Befragungen zur Person im EVZ F._______ vom
2. Mai 2012 sowie der direkten Anhörungen durch das BFM vom 10. Mai
2012 zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend mach-
ten, der Beschwerdeführer sei mit seinen Töchtern in die Schweiz ge-
kommen, weil er in Bosnien keine Arbeit mehr gefunden habe und des-
wegen den Lebensunterhalt seiner Familie nicht mehr habe finanzieren
können,
dass er nach mehreren Auslandaufenthalten in G._______, H._______,
I._______ und J._______ seit dem Jahr (…) zusammen mit seinen Töch-
tern bei seiner Mutter in einer Baracke in K._______ gelebt habe,
dass sich im Jahr (…) seine Ehefrau, die Mutter der Kinder, von ihm ge-
trennt habe, und er keinen Kontakt mehr zu ihr habe,
dass er den Lebensunterhalt seiner Familie durch Aushilfsarbeiten finan-
ziert habe und ansonsten von seiner Mutter unterstützt worden sei,
dass, als er mehrere Monate keine Arbeit mehr gehabt habe, er den Le-
bensunterhalt für seine Familie nicht mehr habe finanzieren können und
deshalb seine beiden älteren Töchter die Schule nicht hätten besuchen
können,
dass sie keinerlei Probleme mit den heimatlichen Behörden, sonstigen
Organisationen, oder Gruppierungen und Privaten gehabt hätten,
dass die Beschwerdeführenden die Geburtsurkunde des Beschwerdefüh-
rers sowie die Nationalitätenausweise der Beschwerdeführerinnen zu den
Akten reichten,
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dass trotz mehrmaliger schriftlicher und mündlicher Aufforderungen, die
Beschwerdeführenden hingegen innert 48 Stunden keine Identitätspapie-
re einreichten,
dass für die einzelnen Vorbringen auf die Protokolle bei den Akten ver-
wiesen werden kann,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. Mai 2012 – gleichentags mündlich
eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerde-
führerenden nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretensentscheides anführte,
auf ein Gesuch werde nicht eingetreten, wenn kein Asylgesuch im Sinne
von Art. 18 AsylG gestellt werde, und gemäss Art. 18 AsylG ein Asylge-
such erst dann vorliege, wenn eine Person in irgendeiner Weise zu er-
kennen gebe, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersuche,
was bedeute, dass eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG oder Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrech-
te und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) geltend gemacht werden müs-
se,
dass die Beschwerdeführenden geltend gemacht hätten, ihr Heimatland
ausschliesslich verlassen zu haben, weil der Beschwerdeführer keine Ar-
beit mehr habe finden können und unter Geldknappheit gelitten habe,
dass es sich nicht um ein Verfolgungsvorbingen im vorgenannten Sinne
handle, weshalb kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG vorliege,
dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, ih-
nen drohe Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat eine durch Art. 3
EMRK verbotene Strafe oder Behandlung, und weder die im Heimatstaat
herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 22. Mai 2012 – Datum
Poststempel – eine Formularbeschwerde einreichten, welche sie in deut-
scher Sprache handschriftlich mit ihrer Begründung ergänzten,
dass der Inhalt der fremdsprachigen Begehren bekannt ist, zumal es sich
um eine Beschwerdevorlage der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)
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handelt, die neben Deutsch in verschiedenen anderen Sprachen über-
setzt als Vorlage gleichlautenden Inhalts angeboten wird,
dass die Beschwerdeführenden in materieller Hinsicht beantragten, die
Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustel-
len und ihnen sei Asyl zu gewähren,
dass sie ferner beantragten, sie seien wegen Unzumutbarkeit, Unzuläs-
sigkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der
Schweiz aufzunehmen,
dass sie in prozessualer Hinsicht beantragten, es sei ihnen die unentgelt-
liche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sei zu verzichten, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Be-
schwerde wiederherzustellen und die Vollzugsbehörden seien anzuwei-
sen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie je-
de Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über diese
Beschwerde zu unterlassen, subeventualiter sei eine eventuell bereits er-
folgte Datenweitergabe an den Heimatstaat offenzulegen, und die Be-
schwerdeführenden seien in einer separaten Verfügung darüber zu infor-
mieren,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Mai 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG,
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde – ausser den Asylvorbringen – in einer fremden
Sprache abgefasst ist,
dass die Beschwerdeschrift – wie oben dargelegt – eine dem Gericht be-
kannte Formularbeschwerde darstellt, weshalb auf eine Übersetzung der
Beschwerdebegehren verzichtet werden kann (Art. 33 Abs. 4 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 - 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
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instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [ARK, EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass demgegenüber die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintre-
tensentscheids bildet, weshalb auf den diesbezüglichen Beschwerde-
antrag nicht einzutreten ist,
dass gemäss Art. 18 AsylG als Asylgesuch jede Äusserung gilt, mit der
eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Ver-
folgung nachsucht,
dass gemäss Art. 32 Abs. 1 AsylG auf Gesuche, welche diese Vorausset-
zungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllen, nicht eingetreten wird,
dass vorliegend auf die von der ARK entwickelte und nach wie vor zutref-
fende Rechtsprechung zu verweisen ist, wonach bei der Prüfung, ob die
gesuchstellende Person um Schutz vor Verfolgung nachsucht, von einem
weiten Verfolgungsbegriff auszugehen ist (EMARK 2002 Nr. 5),
dass dieser praxisgemäss neben den in Art. 3 AsylG genannten Gründen
auch Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AslyG i.V.m.
Art. 83 Abs. 2 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umfasst (vgl. EMARK
2003 Nr. 18 E. 4 und 5 S. 111 ff.),
dass ausserdem ein Asylgesuch nicht nur dann als gegeben zu erachten
ist, wenn ein Bedürfnis nach Schutz erkennbar ist, sondern es genügen
muss, dass die gesuchstellende Person den Willen äussert, um Schutz
zu ersuchen,
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dass die Beschwerdeführenden ausdrücklich verneinen, je Probleme mit
Behörden, Organisationen, Gruppierungen oder Privatpersonen gehabt
zu haben, und ihr Begehren einzig mit der ökonomischen Situation des
Beschwerdeführers begründen,
dass demnach in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen ist,
dass das Begehren des Beschwerdeführers den oben genannten Anfor-
derungen nicht entspricht,
dass die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, in welcher auf die
Diskriminierung der Roma in ihrem Heimatland und den Wunsch auf ein
besseres Leben in der Schweiz hingewiesen wird, offensichtlich nicht ge-
eignet sind, zu einem anderen Ergebnis zu führen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 AsylG zu Recht
auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtli-
chen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin-
det und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die den
Beschwerdeführenden in Bosnien und Herzegowina droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Bundesrat Bosnien und Herzegowina mit Beschluss vom
25. Juni 2003 als verfolgungssicheren Staat (safe country) bezeichnet hat
und weder die allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina noch indivi-
duelle Gründe der noch jungen und eigenen Aussagen gemäss gesunden
Beschwerdeführenden (vgl. Befragungsprotokoll S. 12) auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer mit (…) über ein Beziehungsnetz in seinem
Heimatland verfügt und aufgrund seiner Arbeitstätigkeiten im Heimatland
sowie im Ausland davon auszugehen ist, dass er auch über einen Freun-
des- und Bekanntenkreis verfügt, welcher ihn nötigenfalls unterstützen
könnte,
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dass es dem Beschwerdeführer zudem zuzumuten ist, sich nach dem
Vollzug der Wegweisung wieder um eine Arbeit zu bemühen, wobei an-
fänglich allfällig vorhandene wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten
dem Vollzug nicht entgegenstehen, da blosse soziale oder wirtschaftliche
Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (z.B.
Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation darstel-
len, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen
(vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1),
dass auch aus dem Kindeswohl kein Vollzugshindernis abzuleiten ist,
zumal sich die Beschwerdeführenden erst seit kurzer Zeit in der Schweiz
aufhalten,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12. S. 513 ff.),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist,
dass der Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontakt-
aufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat der Beschwerdeführen-
den sowie jede Weitergabe von Daten an dieselben bis zum Endent-
scheid über die Beschwerde zu unterlassen, mit vorliegendem Direktent-
scheid gegenstandslos geworden ist,
dass das BFM hingegen anzuweisen ist, den Beschwerdeführenden im
Rahmen von Art. 26 ff. VwVG eine eventuell bereits erfolgte Weitergabe
von Personendaten im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Bstn. a - c AsylG an die
zuständige ausländische Behörde offenzulegen,
dass die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit
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vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion gegenstandslos gewor-
den sind,
dass die Beschwerdeführenden die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beantragten,
dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen
als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des
Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführen-
den aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden der zuständigen
ausländischen Behörde eventuell weitergegebene Personendaten offen-
zulegen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand: