B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2795/2014
Ur t e i l vom 2 8 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
A._______, geboren am (…), dessen Kinder
B._______, geboren am (…), und C._______, geboren am
(…),
Syrien,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 25. April 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer und seine Kinder sind syrische Kurden aus
D._______. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer Sy-
rien definitiv am 3. September 2012 in Richtung Türkei. Die beiden Kinder
waren mit ihrer Mutter (gemäss den Angaben des Beschwerdeführers
seine nach Scharia Gesetz „geschiedene“ Ehefrau (E._______, geb. […],
N […]) bereits vorgängig in die Türkei gereist. Von dort aus ist der Be-
schwerdeführer mit den beiden Kindern (ohne die “geschiedene Ehe-
frau“/Mutter) im Rahmen der erleichterten Visaeinreisebestimmungen für
syrische Staatsangehörige am 11. Januar 2014 in die Schweiz eingereist
und hat am 5. Februar 2014 hier um Asyl nachgesucht. Der Beschwerde-
führer wurde am 11. Februar 2014 befragt und am 10. April 2014 zu den
Asylgründen angehört (vgl. Akten Vorinstanz Befragungsprotokoll: A7/11;
Anhörungsprotokoll: A12/11). Seine von ihm „geschiedene Ehefrau“ ist al-
leine in die Schweiz gereist und hat hier am 23. Januar 2014 ein Asylge-
such eingereicht, welches gesondert behandelt wurde.
A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, seit Januar 2012 regelmässig
an Demonstrationen gegen das syrische Regime im Quartier F._______ in
D._______ teilgenommen zu haben. Anlässlich einer Demonstration am
6./7. Juli 2012 seien er und viele weitere Demonstranten verhaftet worden.
Er sei insgesamt zwanzig Tage in Haft gewesen. Zuerst sei er fünf Tage
lang in der Untersuchungshaft in F._______ befragt, gefoltert und beschul-
digt worden, er habe an einer gegen die Regierung gerichteten Demonst-
ration teilgenommen. Er habe diesen Vorwurf abgestritten und ausgesagt,
er sei lediglich nach dem Gebet in der Moschee unterwegs nach Hause
gewesen. Danach habe man ihn ins Gefängnis G._______ verlegt. Dort sei
er ungefähr dreizehn Tage lang gewesen. Danach sei er zur Sektion des
Militärsicherheitsdienstes in H._______ gebracht worden, wo er circa zwei
bis drei Tage verbracht habe, und wo er eine sogenannte Vereinbarung
habe unterzeichnen müssen, wonach er nicht mehr an weiteren Demonst-
rationen teilnehmen werde. Nach seiner Entlassung sei der Fastenmonat
Ramadan gewesen. Er habe eine Woche nach seiner Entlassung nach
dem Fastenbruch in der Nacht wieder an Demonstrationen teilgenommen.
Kurze Zeit später seien mehrere seiner Freunde anlässlich einer solchen
Demonstration, wo er auch zugegen gewesen sei, verhaftet worden. Er
habe fliehen können, habe aber Angst bekommen, selbst auch verhaftet zu
werden, weshalb er in die Türkei gegangen sei, wo er für zehn Tage ge-
blieben sei. Ein Nachbar in F._______ habe ihn darüber informiert, dass er
mehrmals von den Behörden zu Hause gesucht worden sei. Er sei danach
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nach Syrien zurückgekehrt, um sich dort (…) anzuschliessen und für diese
„Waffen hin und her zu schieben“. Nach der Rückkehr aus der Türkei habe
er sich während circa acht oder neun Tagen in I._______ bei einem Freund
aufgehalten. Er habe dort mit einem Mitglied der (…), welche zu diesem
Zeitpunkt in I._______ vertreten gewesen sei, gesprochen. Dieser habe
ihm erzählt, man würde demnächst eine Waffenlieferung erhalten, und er
solle helfen, die Waffen zu transportieren. Die Waffenlieferung sei noch
nicht eingetroffen, als er einen Telefonanruf erhalten habe von seiner –
nunmehr „geschiedenen“ – Ehefrau, welche sich zu jenem Zeitpunkt mit
den Kindern in der Türkei befunden und ihm mitgeteilt habe, sein Sohn sei
krank. Er sei deshalb von I._______ wieder in die Türkei gereist (vgl. A7/11
S. 8 und A12/11 S. 4 ff.).
B.
Mit Verfügung vom 25. April 2014 – am 29. April 2014 eröffnet – lehnte das
damalige BFM das Asylgesuche des Beschwerdeführers und seiner Kinder
ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und nahm sie wegen un-
zumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig auf.
C.
Mit Beschwerde vom 22. Mai 2014 beantragten die Beschwerdeführenden
beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung.
In prozessrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersucht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2014 wurde das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses gutgeheissen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung des Schrif-
tenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren abweisenden Entscheid in Bezug auf
die Fluchtgeschichte im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Vor-
bringen des Beschwerdeführers. So seien seine Aussagen zu der „Fahn-
dung“ nach ihm während seines Aufenthaltes in der Türkei widersprüchlich,
da er in der Anhörung zunächst vorgebracht habe, der von ihm angewie-
sene Nachbar habe ihn darüber informiert, dass die Behörden ihn mehr-
fach zu Hause gesucht hätten. Im weiteren Verlauf der Anhörung habe er
hingegen zu Protokoll gegeben, von der Türkei aus den Nachbarn kontak-
tiert zu haben, der ihm anlässlich des Gesprächs erklärt habe, Zivilbeamte
hätten den Beschwerdeführer am Vortag, also lediglich einmal, gesucht.
Auf diesen Widerspruch (mehrmalige versus einmalige Suche) angespro-
chen, habe er zunächst angegeben, er wisse es nicht (mehr), um dann
festzuhalten, dass er nur einmal gesucht worden sei. Zudem habe er un-
terschiedliche Aussagen zu seinem Verhalten nach der Freilassung ge-
macht: So habe er anlässlich der Befragung erwähnt, er sei, bevor er wie-
der von I._______ zurück in die Türkei gegangen sei, noch nach Hause
(folglich nach D._______) gegangen, hingegen habe er anlässlich der An-
hörung zu Protokoll gegeben, direkt von I._______ in die Türkei zurückge-
kehrt zu sein. Weiter seien die Angaben zu den Umständen der Freilassung
aus der Haft nicht nachvollziehbar. So sei es angesichts der erläuterten
Umstände – er sei von inmitten des Demonstrationszuges aus verhaftet
worden – nicht plausibel, dass die Behörden ihm seine Behauptung, er sei
bloss auf dem Weg nach Hause gewesen, „abgenommen“ hätten. In An-
betracht des rigorosen Vorgehens der syrischen Behörden gegen jegliche
Opposition wäre der Beschwerdeführer wohl kaum nach einer so kurzen
Zeit unter den genannten „glimpflichen“ Bedingungen wieder freigelassen
worden. Aufgrund dieser Sachlage seien die von ihm geltend gemachten
Probleme mit den syrischen Behörden sowie die damit zusammenhän-
gende Furcht vor weiteren Verfolgungen nicht glaubhaft. Demzufolge er-
füllten der Beschwerdeführer und seine Kinder die Flüchtlingseigenschaft
nicht, so dass ihre Asylgesuche abzulehnen seien.
5.2 Dem wird in der Beschwerde entgegengehalten, dass die vorgehalte-
nen Widersprüche von der Vorinstanz konstruiert worden seien. So gehe
aus den Antworten des Beschwerdeführers nicht klar hervor, dass er ein-
mal gesagt habe, er sei mehrmals gesucht worden, und ein anderes Mal,
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er sei lediglich einmal gesucht worden. Betreffend der ungenauen Angabe
zur Ausreise wird darauf verwiesen, dass er anlässlich der Befragung da-
rauf gedrängt worden sei, sich kurz zu fassen. Betreffend dem Vorhalt des
nicht nachvollziehbaren Vorgehens der syrischen Behörden entgegnet der
Beschwerdeführer, er wisse nicht, ob diese ihm seine „Behauptung ge-
glaubt“ hätten. Da die der syrischen Behörden im Allgemeinen bei Verhaf-
tungen willkürlich vorgehen würden, könne es auch zu willkürlichen Entlas-
sungen kommen. Die vorinstanzliche Vorhaltung betreffend der nicht
glaubhaften Entlassung basiere auf Mutmassungen und nicht Tatsachen.
Tatsache sei bloss, dass er freigelassen worden sei.
6.
6.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuch-
stellenden Person. Entscheidend ist, ob die für die Richtigkeit der Sachver-
haltsdarstellung sprechenden Gründe überwiegen oder nicht. Dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung
für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen
Erlebnisse betreffende substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie
und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheits-
gemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekenn-
zeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere
Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen ins-
besondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nach-
geschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht
es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüg-
lich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der
Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Asyl
suchende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung,
wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung
reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie-
gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre-
chen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 und 2013/11 E. 5.1, jeweils m.w.H.).
6.2 Vorab ist festzuhalten, dass die von der Vorinstanz bemühten Wider-
sprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers zur Fluchtgeschichte
(vgl. E. 5.1) nach Einschätzung des Gerichts nicht von so gravierender Art
sind, als dass sie, für sich alleine betrachtet, zur Einschätzung führen wür-
den, dass die Vorbingen insgesamt als unglaubhaft zu betrachten sind. So
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ist es zwar richtig, dass der Beschwerdeführer anlässlich der freien Erzäh-
lung aussagte, der Nachbar habe ihm mitgeteilt, dass er mehrmals gesucht
worden sei (vgl. A12/11 S. 4). Auf Nachfragen hin, gab er sodann zu Pro-
tokoll, dass er mehrmals mit dem Nachbarn telefoniert habe. So habe er
den Nachbarn von der Türkei aus angerufen, um von ihm zu erfahren, ob
nach ihm gesucht worden sei, was dieser ihm anlässlich des ersten Ge-
sprächs verneint habe. Ein paar Tage später habe dieser ihn angerufen
und mitgeteilt, am Vortag hätten sich Zivilbeamte des Nachrichtendienstes
bei ihm zu Hause nach ihm erkundigt (vgl. A12/11 S. 7 ff.). Unpräzise hielt
die Vorinstanz dazu hingegen fest, dass der Nachbar dem Beschwerdefüh-
rer die einmalige Suche bereits anlässlich des ersten Gesprächs mitgeteilt
habe. Somit handelt es sich beim ersten Widerspruch zwar tatsächlich um
eine Ungenauigkeit, welche sich in der freien Erzählung des Beschwerde-
führers eingeschlichen hat. Indes unterläuft der Vorinstanz in diesem Punkt
ebenfalls eine Ungenauigkeit, indem sie festhält, er habe nur einmal mit
dem Nachbarn gesprochen, der ihm von einer einmaligen Suche nach ihm
berichtet habe. Auch der zweite vorgehaltene Widerspruch betrifft ein un-
wesentliches Detail der Verfolgungsgeschichte: So hat der Beschwerde-
führer anlässlich der Befragung in der Tat ausgesagt, dass ihn seine Frau
nach neun Tagen angerufen und ihm mitgeteilt habe, sein Sohn sei krank.
Er sei nach Hause zurückgekehrt und wieder ausgereist (vgl. A7/11 S. 8).
Indes kann dem Beschwerdeführer beigepflichtet werden, dass die von der
Vorinstanz vorgenommenen Interpretation der Aussage „ich bin nach
Hause zurückgekehrt“ dahingehend, dass er nach D._______ gegangen
sei, nicht zwingend ist. Anlässlich der Anhörung gab er nämlich an, er habe
einen Telefonanruf von seiner Frau erhalten, welche gesagt habe, der Sohn
sei krank und er solle nach Hause kommen. Seine Frau sei damals in der
Türkei gewesen (vgl. A12/11 S. 4). So vermag das Bundesverwaltungsge-
richt in diesen Aussagen keinen eindeutig ermittelbaren Widerspruch zu
erkennen. Schliesslich hat die Vorinstanz unzulässigerweise dem Be-
schwerdeführer das als unlogisch beziehungsweise „nicht nachvollziehbar“
empfundene Verhalten der syrischen Behörden angelastet.
6.3 In der Glaubhaftigkeitsprüfung geht es, wie in Erwägung 6.1 erläutert,
um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich
des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der An-
gaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Asyl su-
chende Person sprechen. Wenn man die oben angeführten, geringfügigen
Ungenauigkeiten in den Gesamtkontext der Erzählweise des Beschwerde-
führers stellt – so insbesondere zur Art und Weise, wie der Beschwerde-
führer seine Verfolgungsgeschichte schilderte –, so ist festzustellen, dass
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die positiven Elemente der geschilderten Sachverhaltsdarstellung vorlie-
gend, auch wenn die angeführten Widersprüche nicht als gravierend be-
zeichnet werden können, trotzdem nicht überwiegen. So hinterlässt das
protokollierte Aussageverhalten des Beschwerdeführers zur Verfolgungs-
geschichte und zur Aus- und Wiedereinreise aus beziehungsweise nach
Syrien einen unsubstantiierten, vagen, oberflächlichen und unbedarften
Eindruck. Damit kann die vorinstanzliche Erkenntnis insofern bestätigt wer-
den, als dass die Aussagen des Beschwerdeführers zur Verfolgungsge-
schichte jegliche Realkennzeichen vermissen lassen. So sind die gesam-
ten Ausführungen zu den Demonstrationsteilnahmen, zur Verhaftung, zu
den Umständen während der Haft und zu den angeblich während der Haft
erlittenen Misshandlungen derart emotionslos und substanzarm vorge-
bracht worden, dass es nicht erstaunt, dass der vorinstanzliche Befrager
nach der ungesteuerten Erzählung des Beschwerdeführers (vgl. A12/11
S. 4) zu letzterem keine spezifischen Nachfragen gestellt hat. Zudem ist
festzustellen, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nach
dem zehntägigen Aufenthalt in der Türkei nach Syrien zurückgekehrt sei,
um sich dort der (…) anzuschliessen und für diese „Waffen hin und her zu
schieben“ (vgl. A7/11, S. 8). Dieses angeführte Motiv für eine Rückkehr
nach Syrien ist angesichts der vorgebrachten Furcht vor einer erneuten
Verhaftung als Ausreisegrund und der angeblich von seinem Nachbarn in
Erfahrung gebrachten behördlichen Suche nach ihm nach Ansicht des Ge-
richts nicht nachvollziehbar. Vielmehr wird dadurch insgesamt der Eindruck
erweckt, dass die Fluchtgründe für die erste Ausreise konstruiert wurden,
um daraus eine asylrechtliche Verfolgung herzuleiten. In einer Gesamtwür-
digung der geschilderten Umstände ist die vorinstanzliche Beurteilung der
Vorbringen somit im Ergebnis zu bestätigen.
6.4 Unabhängig vom Gesagten fällt Folgendes auf: Gemäss seinen eige-
nen Angaben ist der Beschwerdeführer zweimal legal, das heisst mit sei-
nem eigenen Reisepass, aus Syrien ausgereist und dazwischen wieder
eingereist (vgl. A7/11 S. 5; A12/11 S. 2). So sei er im Sommer 2012 einmal
aus einer Demonstration heraus verhaftet worden, weshalb er aus Furcht
vor einer weiteren Verhaftung im Herbst 2012 zum ersten Mal in die Türkei
geflohen sei. Nach einem zehntägigen Aufenthalt dort sei er indes freiwillig
nach Syrien zurückgegangen. Wie oben in der Erwägung 6.3 bereits erläu-
tert, deutet das nicht nachvollziehbare Motiv des Beschwerdeführers zur
freiwilligen Rückkehr nach Syrien – trotz angeblicher Mitteilung einer be-
hördlichen Suche nach ihm – auf eine konstruierte Geschichte betreffend
der angeblichen Fluchtgründe hin. Die angeblichen Fluchtgründe verlieren
aber auch deshalb an Relevanz, weil der Beschwerdeführer mit seiner
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Rückkehr in den angeblichen Verfolgerstaat ein starkes Indiz dafür setzt,
dass er des subsidiären flüchtlingsrechtlichen Schutzes nicht bedarf.
Schliesslich sprechen die legalen Ausreisen des Beschwerdeführers ge-
gen eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Suche der syrischen Behörden
nach ihm. Bezeichnenderweise gab der Beschwerdeführer als Grund für
seine zweite Ausreise aus Syrien denn auch keinerlei flüchtlingsrechtlich
relevante Motive an, sondern machte geltend, er habe sich eigentlich für
die (…) einsetzen wollen, aufgrund der Erkrankung seines Sohnes sei er
dann aber wieder in die Türkei gereist (vgl. A7/11 S. 8, A12/11 S. 4).
6.5 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten und in einer Gesamtwürdi-
gung der Aktenlage festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht ge-
lungen ist, asylrechtlich erhebliche Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Es
ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise
aus dem Heimatland die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt hat.
6.6 Betreffend seiner Gefährdung zum aktuellen Zeitpunkt, ist von Amtes
wegen festzustellen, dass trotz der im Bundesverwaltungsgerichtsurteil
D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 (als Referenzurteil publiziert) skizzier-
ten Änderung der Lage in Syrien seit Ausbruch des bewaffneten Konflikts
im März 2011, der Beschwerdeführer keine Identifizierung als Regimegeg-
ner hat glaubhaft machen können, weshalb das im genannten Urteil fest-
gestellte, von den staatlichen syrischen Sicherheitskräften ausgehende,
brutale und rücksichtslose Vorgehen gegen tatsächliche oder vermeintliche
Regimegegner (u.a. Verhaftung, Folter sowie willkürliche Tötung) sich
nicht auf ihn übertragen lässt. Auch wurde im obgenannten Bundesverwal-
tungsgerichtsurteil die nach Ausbruch des Bürgerkrieges geschilderte, re-
pressive Situation in Syrien nicht dergestalt als objektiver Nachfluchtgrund
definiert, dass der Beschwerdeführer aus seinen Vorbringen, wenn er
diese denn hätte glaubhaft machen können, in irgendeiner Weise etwas zu
seinen Gunsten ableiten kann. Folglich hat das SEM sein Asylgesuch zu
Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten den Beschwerdeführen-
den aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen indes mit Verfügung
vom 12. Juni 2014 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist,
werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
1.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
2.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Tu-Binh Tschan
Versand: